Jugendschutzgesetz und berufliches Selbstverständnis
Ergebnisse einer Studie über das berufliche Selbstverständnis des erzieherischen Personals
Laut einer im Juni 2000 durchgeführten Befragung des erzieherischen Personals der klassischen Heimerziehung (Tag- und Nachtbetreuung) in Luxemburg1, sind sich alle Erzieher und Erzieherinnen grundsätzlich einig, dass die Heimerziehung in der Regel nicht mehr Ersatz für unzureichende familiäre Strukturen ist, sondern dass sie eine Form der Hilfe darstellt, die das Kind bzw. den Jugendlichen ... Laut einer im Juni 2000 durchgeführten Befragung des erzieherischen Personals der klassischen Heimerziehung (Tag- und Nachtbetreuung) in Luxemburg1, sind sich alle Erzieher und Erzieherinnen grundsätzlich einig, dass die Heimerziehung in der Regel nicht mehr Ersatz für unzureichende familiäre Strukturen ist, sondern dass sie eine Form der Hilfe darstellt, die das Kind bzw. den Jugendlichen unterstützt, sich persönlich weiterzuentwickeln und sich möglichst erfolgreich in seine Familie bzw. in die Gesellschaft zu (re)integrieren. Das bestehende Jugendschutzgesetz vom 10. August 1992, das ein zentrales Bezugssystem für das sozialpädagogische Handeln bildet, stellt jedoch den Fürsorgebegriff und nicht den Hilfebegriff als zentralen Leitgedanken in den Vordergrund. Dadurch erschwert es den Erziehern und Erzieherinnen in erheblichem Ausmaß ihren heutigen sozialpädagogischen Auftrag - nämlich durch Hilfe und nicht durch Fürsorglichkeit Schutz zu gewähren – auszuführen. Die strukturellen Bedingungen, die das Jugendschutzgesetz von 1992 geschaffen hat, wirken (logischerweise) auf die beruflichen Selbstverständnisse des erzieherischen Personals und verhindern weitgehend, dass sich Hauptprinzipien des Hilfeansatzes wie z.B. Mitsprache und Mitverantwortung der einzelnen Familienmitglieder in der Alltagspraxis der Heimerziehung erfolgreich durchsetzen. Dies ist zumindest das Ergebnis der oben erwähnten Befragung. 1. Wer deutet wessen Probleme? Die weitaus meisten Kinder und Jugendliche werden zur Zeit über das Jugendgericht in eine Wohngruppe einer Heimeinrichtung eingewiesen. Während dieses Entscheidungsprozesses werden die direkt betroffenen Personen des gerichtlichen Urteils nicht (aktiv!) miteinbezogen. Zwar sind Eltern und Kinder berechtigt, Stellungnahmen vor Gericht abzugeben; sie werden jedoch im Gegensatz zu den sozial- bzw. psycho-pädagogischen Gutachten professioneller Fachkräfte, die in der Regel bei der gerichtlichen Urteilsfindung die ausschlaggebende Rolle spielen, kaum beachtet. Die aufnehmende sozialpädagogische Institution wird überhaupt erst nach dem Gerichtsurteil von der CNAP („Commission Nationale d’Arbitrage en matière de Placement“) schriftlich informiert, dass ein „freier Platz“ für ein Kind oder Jugendlichen gesucht wird. Laut Darstellung der Befragten sind diese Informationen so oberflächlich und knapp gehalten, dass es für die Heimeinrichtung gar nicht möglich ist (und auch nicht erwartet wird), dass sie eine (fundierte) Stellungnahme entwickelt. Alle direkt Betroffenen der gerichtlichen Entscheidung bekommen sie also weitgehend „von oben herab“ angeordnet, mit der allgemeinen Aufforderung, „die Probleme schnellstmöglich zu lösen“. Gleichzeitig mit der Urteilsfindung wird den betroffenen Personen eine juristische Interpretation und Sichtweise der Probleme vermittelt. Diese spiegelt vor dem Hintergrund des aktuellen Jugendschutzgesetzes in der Regel die Schwierigkeiten wider, die die Gesellschaft mit den betroffenen Personen hat. In der Befragung werden die Probleme der Eltern immer wieder unter folgenden Stichworten zusammengefasst: „Alkohol- und Drogenprobleme“, „instabile Lebensführung“, „Vernachläs- Jugendschutzgesetz und berufliches Selbstverständnis Ergebnisse einer Studie über das berufliche Selbstverständnis des erzieherischen Personals Laut einer im Juni 2000 durchgeführten Befragung des erzieherischen Personals der klassischen Heimerziehung (Tag- und Nachtbetreuung) in Luxemburg1, sind sich alle Erzieher und Erzieherinnen grundsätzlich einig, dass die Heimerziehung in der Regel nicht mehr Ersatz für unzureichende familiäre Strukturen ist, sondern dass sie eine Form der Hilfe darstellt, die das Kind bzw. den Jugendlichen unterstützt, sich persönlich weiterzuentwickeln und sich möglichst erfolgreich in seine Familie bzw. in die Gesellschaft zu (re)integrieren. Das bestehende Jugendschutzgesetz vom 10. August 1992, das ein zentrales Bezugssystem für das sozialpädagogische Handeln bildet, stellt jedoch den Fürsorgebegriff und nicht den Hilfebegriff als zentralen Leitgedanken in den Vordergrund. Dadurch erschwert es den Erziehern und Erzieherinnen in erheblichem Ausmaß ihren heutigen sozialpädagogischen Auftrag - nämlich durch Hilfe und nicht durch Fürsorglichkeit Schutz zu gewähren – auszuführen. Mit der Urteilsfindung wird den betroffenen Personen eine juristische Interpretation und Sichtweise der Probleme vermittelt. Diese spiegelt vor dem Hintergrund des aktuellen Jugendschutzgesetzes in der Regel die Schwierigkeiten wider, die die Gesellschaft mit den betroffenen Personen hat. 1 Studie im Rahmen meiner im September 2000 eingereichten Diplomarbeit: „Das Berufsverständnis des erzieherischen Personals vor dem Hintergrund struktureller Veränderungen am Beispiel der Heimerziehung in Luxemburg“. Diese Studie basiert auf problemzentrierten Einzelfallinterviews mit graduierten und diplomierten Erzieher(innen), die ich in elf von dreizehn bestehenden „centres d’accueil“ in Luxemburg durchgeführt habe. 26 Dossier forum 205 sigung der Kinder“, „Verantwortungslosigkeit gegenüber Kindern“, „Misshandlungen“ oder „sexueller Missbrauch“ gegenüber Kinder, etc. Bei den Kindern und Jugendlichen werden Schlagworte wie „Lernschwierigkeiten“, „Konzentrationsprobleme“, „Verhaltensprobleme“, „psychische Probleme“, „kriminelles Benehmen“, „Drogenprobleme“ etc. verwendet. Einige wenige Heimeinrichtungen versuchen möglichst schnell nach der Aufnahmebestätigung noch andere Perspektiven der Problemlagen zu entwickeln. Sie informieren sich z.B. bei anderen Dienststellen, die in der Vergangenheit mit der Familie gearbeitet haben. Sie versuchen noch vor dem (oft kurzfristig festgelegten) Umzug des Kindes mit Eltern und Kindern eine Begegnung zu organisieren, um deren Problemdeutungen kennenzulernen und um gegenseitige Erwartungshaltungen auszutauschen. Das Kind besucht und verbringt vielleicht auch einen Nachmittag in der Wohngruppe, in der es dann (mindestens) für einige Zeit leben wird. Dieses Vorgehen wird jedoch auch in diesen Heimeinrichtungen von den Erzieher und Erzieherinnen als selten eintreffender Idealfall dargestellt. In der Praxis findet auch hier die erste Begegnung zwischen allen direkt Betroffenen oft erst nach dem Umzug des Kindes statt. Etliche Kinder leben mittlerweile während einigen Monaten in einem FADEP („Foyer d’Accueil et de DEPannage“), bevor sie über das Jugendgericht in eine Heimeinrichtung eingewiesen werden. Dieser Trend bedeutet für die aufnehmenden Heime, dass sie es von vornherein schwerer haben, die Eltern der betroffenen Kinder direkt kennenzulernen, weil sie es hier zuerst noch mit einer weiteren Einrichtung zu tun haben. Der ausschlaggebende Grund ist jedoch auch hier, dass die Eltern, Kinder und das Personal der Heimeinrichtung erst nach der gerichtlichen Entscheidung überhaupt die Möglichkeit haben, sich zu begegnen und sich gegenseitig „zu Wort kommen zu lassen“. Viele Eltern akzeptieren jedoch die gerichtliche Entscheidungsprozedur und das Urteil nicht und verweigern (zumindest am Anfang) jeden (konstruktiven) Dialog mit der Heimeinrichtung und somit jede Begegnung vor dem Umzug ihres Kindes. Die meisten Heimeinrichtungen versuchen erst einige Wochen nach der Übersiedelung des Kindes ein Treffen mit den Eltern zu organisieren. Die Befragten begründen diese späte Kontaktaufnahme damit, dass Eltern sich v.a. die erste Zeit verbal (sehr) aggressiv verhalten und dass es manchen Eltern „sowieso gerichtlich verboten ist, ihre Kinder die erste Zeit zu sehen“. In einigen Heimeinrichtungen versucht das Fachpersonal möglichst schnell Distanz zu den juristischen Deutungen zu bekommen, indem es in einer sogenannten Beobachtungsphase eigene Perspektiven über die Problemlagen des Kindes entwickelt. In den ersten Wochen seines Heimaufenthaltes wird das Verhalten des Kindes bzw. Jugendlichen im alltäglichen Zusammenleben „besonders“ beobachtet. Es werden (wenn möglich!) Begegnungen mit den Eltern organisiert. Nach dieser „Beobachtungsphase“ werden dann in einer gemeinsamen Sitzung erste Problemdeutungen und -lösungen von Fachkräften unterschiedlicher Disziplinen festgehalten. Auch wenn in dieser Phase schon Kontakte zwischen Eltern und Heimeinrichtung bestehen, werden Eltern und Kinder äußerst selten eingeladen, um die Probleme von ihrem Standpunkt aus zu definieren. Einige wenige Kinder bzw. Jugendliche sind „freiwillig“ in den Heimeinrichtungen; d.h. sie sind nicht über das Jugendgericht „platziert“. Diese Antragstellungen („demandes“) werden von Erziehungsberechtigten oder den Minderjährigen selbst (über die CNAP) gestellt; dies immer unter der Mithilfe von professionellen Fachkräften. In diesem Zusammenhang werden von den Erziehern und Erzieherinnen persönliche Deutungen der Eltern genannt, wie z.B. „Ratlosigkeit“, „totale Überforderung und Erschöpfung“ oder Darstellungen der Jugendlichen wie z.B. „belastende Beziehungen zu den Eltern“, „schwieriges Verhältnis zu einem Elternteil“. Hier stehen die Sichtweisen der „Hilfesuchenden“ im Vordergrund. Die strukturellen Bedingungen bringen es jedoch mit sich, dass die weitaus meisten Kinder und Jugendliche gerichtlich „eingewiesen“ werden, und dass das erzieherische Personal bei der Heimaufnahme am ehesten und in vielen Fällen auch einzig über Informationen von der gerichtlichen Instanz verfügt. So führen die Erzieher und Erzieherinnen auch auf die allgemeine Frage nach den Gründen eines Heimaufenthaltes fast ausschließlich gerichtliche Begründungen an, manchmal ergänzt durch Januar 2001 Jugendschutzgesetz 27 psycho-pädagogische Interpretationen. Nur wenige Befragte nennen persönliche Sichtweisen der Kinder und ihrer Eltern. Die Darstellungen der Gründe der Heimeinweisung sind jedoch als maßgebliche Faktoren zu betrachten, denn sie liefern die Richtschnur für das sozialpädagogische Handeln. So schätzen sämtliche Befragte, dass der entscheidende Moment des „Heimverlassens“ erreicht ist, wenn „die Probleme“, die zur Einweisung führten, „gelöst sind“. Auf der Basis dieser ersten Informationen werden dann im weiteren, sogenannten Erziehungsprozess immer wieder Diagnosen, Problemsetzungen und -lösungen entwickelt, und dies in den meisten Wohngruppen einseitig von Erziehern und Erzieherinnen; bei Bedarf unter Mithilfe anderer Fachkräfte (entweder aus der Psychologie, Schulpädagogik, Allgemeiner Pädagogik und/ oder der Sozialarbeit), die „gruppenübergreifend“ arbeiten. Hilfeauslösende Symptome werden hier oft zu einem Fall standardisiert und nicht selten auch pathologisiert („Störungen“, „Mängel“). Die Handlungsschritte und –inhalte werden auf die erzieherische Absicht hin interpretiert und relativiert. Dies ist konkret nachzuvollziehen in den sogenannten Erziehungsplänen der Kinder, die den Erziehern und Erzieherinnen allgemein als zentrale Orientierungsbasis in ihrer Alltagspraxis dienen. Hier werden vorwiegend Problemdeutungen und Handlungsschritte festgehalten und anschließend bewertet: der „Ist-Zustand“ definiert und bewertet die (problematische) aktuelle Situation und der „Soll-Zustand“ die Zielvorstellungen. In den meisten Wohngruppen werden die jeweiligen Erziehungspläne halbjährlich in einem Gremium von unterschiedlichen Fachleuten bewertet und weiterausgearbeitet. In der Regel sind auch hier Eltern und Kinder ausgeschlossen. Ihre Anliegen und Standpunkte (soweit überhaupt bekannt!) werden stellvertretend von den professionellen Fachkräften dargestellt. Implizit gehen letztere davon aus, dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse über ausreichendes „Problemlösungswissen“ verfügen, das ihnen als Leitlinie dient, um die Lebensprobleme und Defizite der betroffenen Personen zu erkennen und auch zu lösen. Das Erzieherteam formuliert, wiederum unter Mithilfe anderer Fachkräfte, auch die Argumente, die zur Heimkehr des Kindes bzw. Jugendlichen führen. Etliche Erzieher und Erzieherinnen empfinden diesen entscheidenden Moment als „schwierigen“, „nicht einfachen“ Prozess. Sie geben an, dass sie sich vorher „absichern“, indem sie versuchen „die Situation zu kontrollieren“. Sie schauen eventuell in der Wohnung nach; halten Rücksprache mit anderen Fachleuten außerhalb der Heimeinrichtung, mit denen die Eltern zu tun haben. Einige wenige Befragte sagen in diesem Zusammenhang, dass sie hier offensiv vorgehen: Sie fragen die Eltern schon relativ „früh“, unter welchen Bedingungen sie sich vorstellen können, dass ihr Kind wieder zu Hause wohnt. Laut ihren Erfahrungen entwickeln Eltern, die hierzu bereit sind, Forderungen, an denen sie aktiv mitarbeiten. Die Befragten erleben sich ihren Aussagen zufolge hier nicht so stark als Kontrolleure, sondern eher als Begleitpersonen, die Fortschritte durch Hausbesuche und diverse Gespräche feststellen. Die entscheidenden Argumente werden in einem sogenannten „avis“, was soviel heißt wie „Meinung“ oder „Urteil“, festgehalten und von der Heimleitung an das Gericht geschickt. Gleichzeitig schicken die Eltern einen Antrag ans Gericht. Das Jugendgericht trifft in der Regel aufgrund des vorliegenden „avis“ eine Entscheidung; d.h. letztlich allein aufgrund der Bewertung des Erzieherteams. In den meisten Heimeinrichtungen werden Eltern und Kinder während dieses oft jahrelangen (Erziehungs)prozesses selten aufgefordert, eigene Problemdeutungen, Erwartungshaltungen und eigene Lösungsideen zu entwickeln. Sie partizipieren meistens nicht aktiv am Veränderungsprozess; sondern reaktiv. Insgesamt bleiben sie äußerst passiv. Ihre Schwierigkeiten werden durchgehend von professionellen Fachkräften unterschiedlicher Richtungen definiert. Letztere fühlen sich ebenfalls für das Ausarbeiten von Lösungsansätzen und Zieldefinitionen verantwortlich. Eltern und Kinder bzw. Jugendliche werden lediglich aufgefordert, diese Perspektiven zu akzeptieren („einzusehen“) und die daraus resultierenden Vorschläge zu befolgen. 2. Verantwortlich sein „für alles“ Unter den aktuellen Strukturbedingungen verstehen sich die meisten Erzieher und Erzieherinnen als „Betreuer- (innen)“, die v.a. versuchen, die Interessen der Kinder und Jugendlichen nach außen hin durchzusetzen („Anwält(e)innen“). Sie fühlen sich allgemein „für alles“ verantwortlich. Sie fühlen sich zuständig für sämtliche Lebensbereiche des Minderjährigen. Sie gehen desweiteren davon aus, dass sie für deren Gegenwart, Zukunft und für ihre Vergangenheitsbewältigung verantwortlich sind: Sie versuchen, ihnen aktuelle Bedürfnisse möglichst „gut“ zu erfüllen, indem sie ihnen einen gesellschaftlich- normativen Alltag anbieten, der Vorbild für die „richtige Lebensführung“ sein soll und an dem sich gleichzeitig auch Eltern orientieren sollten. Sie sehen ihre Aufgabe auch darin, die Kinder und Jugendlichen bei der Gestaltung ihrer „besseren“ Zukunft richtungsweisend zu unterstützen. Eine der von den Erziehern und Erzieherinnen meistgenannten Hauptaufgaben ist die Hilfe bei schulischen Aufgaben. Desweiteren gehen sie davon aus, dass sie für die Lösung der Probleme und für die Beseitigung der Defizite, die in ihrer Vergangenheit verursacht wurden, verantwortlich sind. Diese beruflichen Selbstverständnisse entsprechen deutlich der aktuellen rechtlichen Lage. Die Heimeinrichtung verfügt bei einer gerichtlichen Einweisung über fast sämtliche Erziehungsrechte und trägt somit die inhaltliche Verantwortung gegenüber den Kindern und Jugendlichen. Die entmündigten Eltern brauchen nicht (aktiv) in Ent- Das berufliche Selbstverständnis entspricht deutlich der aktuellen rechtlichen Lage. Die Heimeinrichtung verfügt bei einer gerichtlichen Einweisung über fast sämtliche Erziehungsrechte und trägt somit die inhaltliche Verantwortung gegenüber den Kindern und Jugendlichen. 28 Dossier forum 205 scheidungsfindungen miteingebunden zu werden. Artikel 14 des Jugendschutzgesetzes von 1992 sieht lediglich vor, dass die Eltern „periodisch“ über die „Situation ihres Kindes“ informiert werden müssen. Diese Haltung drückt sich auch konzentriert im Begriff „tuteur/ rice“ (=Vormund, Beschützer(in)) aus. Jede(r) Erzieher und Erzieherin ist informell „tuteur/rice“ von einem bzw. zwei Kindern. Er/sie koordiniert in der Regel sämtliche Anliegen dieses Kindes, vertritt seine Interessen nach außen und ist auch verantwortlich für die Zusammenstellung des Erziehungsplanes. In zwei Wohngruppen wurde der Begriff „tuteur/rice“ vor kurzem kritisch hinterfragt und durch den Begriff „psycho- pädagogische(r) Berater(in)“ (kurz: „ppB“) bzw. „Referent(in)“ ersetzt. Die (Zusammen)arbeit mit den Eltern wird von den meisten als äußerst ambivalent und von allen als schwierig erlebt. In diesem Zusammenhang wird überall der Begriff der Zusammenarbeit gebraucht, obwohl es sich in den wenigsten Einrichtungen um partnerschaftlichen Austausch handelt. In den meisten Wohngruppen teilt man den Eltern die Aspekte der von verschiedenen Fachkräften entwickelten Erziehungsziele mit und fordert Unterstützung in die geplante Richtung. Viele Erzieher und Erzieherinnen meinen, dass sie „notgedrungen“ versuchen, mit den Eltern „zusammenzuarbeiten“, da die Kinder „ja wieder zurück sollen“. Sie empfinden es als eine zusätzliche (sehr) starke Belastung, die sie z.T. überfordert. Dieser Druck entsteht durch die Zielsetzung, die sich sämtliche Heimeinrichtungen vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Veränderungen gesetzt haben - nämlich die Reintegration der Kinder in ihre Herkunftsmilieus („Ziel ist es die Kinder in eine relativ ordentliche Familie zu reintegrieren!“). Um dieses eher längerfristige Ziel erfolgreich zu erreichen, muss das Fachpersonal der Heimeinrichtung mit den Eltern Kontakte unterhalten, damit sich auch hier Veränderungen in die erwartete Richtung entwickeln. In der Fachliteratur wird die Qualität dieser Zusammenarbeit als einer der wichtigsten Aspekte im Veränderungsprozess gewertet; doch genau dieser Moment wird durch das aktuelle Jugendschutzgesetz extrem gestört. Durch den automatischen Entzug der Erziehungsrechte wird den Eltern die Verantwortung über das weitere Leben ihrer Kinder entzogen. Sie werden ausgegrenzt, bis sie von der gerichtlichen Instanz wieder als „erziehungsfähig“ beurteilt werden. Die Erzieher und Erzieherinnen sind meistens die ersten Fachkräfte, bei denen die Eltern ihre Wut, Trauer und Frustration auslassen. Bei ersten Kontaktversuchen von seiten des erzieherischen Personals wird letzteres nicht selten „laut beschimpft“, „verflucht“, und jede Mitarbeit wird vorerst wütend abgelehnt. In diesem Zusammenhang zeigen alle Erzieher und Erzieherinnen Verständnis, Geduld und Toleranz gegenüber den gerade entrechteten Eltern. Etliche bemerken, dass sie selbst „lernen mussten, damit umzugehen“, „dass sich in dem Moment ein mehr oder weniger tiefer ‘Graben‘ zwischen Eltern und Heim auftut“, der meistens zu einer abermaligen Eskalation der Problemlagen führt. „Die erste Zeit geht es oft nur darum ‚Brücken‘ zu bauen, um eine gegenseitige Vertrauensbasis zu schaffen“. In den meisten Wohngruppen belasten jedoch die Folgewirkungen der Einweisungsprozedur die Beziehungen zwischen Heim und Eltern und vermutlich auch zwischen Kindern und Eltern über längere Zeit. Etliche Eltern zeigen sich innerlich stark verletzt: sie reagieren „trotzig und ungezogen“. Sie benehmen sich entsprechend ihrem rechtlichen Status gegenüber ihren Kindern. Sie zeigen (v.a. anfangs) wenig Verantwortung, indem sie Vereinbarungen nicht einhalten und das erzieherische Personal immer wieder „austricksen“ („Geschichten erzählen“; „Theater spielen“) und vorgeben „alles besser zu wissen“. Die Fachkräfte haben rechtlich keine Möglichkeit die Eltern „zur Verantwortung zu ziehen“. Theoretisch bleibt also immer „die Gefahr“ des (rechtlich legitimierten) Rückzuges der Eltern bestehen und diese Möglichkeit belastet u.a. in nicht zu unterschätzenden Ausmaßen eine partnerschaftliche Zusammenarbeit. Als besonders belastend empfinden die Befragten die „Hetzereien“ der Eltern. „Sie hetzten die Kinder gegen uns, indem sie uns die Schuld für den Heimaufenthalt zuschieben“. Die Erzieher und Erzieherinnen empfinden sich In den meisten Wohngruppen belasten jedoch die Folgewirkungen der Einweisungsprozedur die Beziehungen zwischen Heim und Eltern und vermutlich auch zwischen Kindern und Eltern über längere Zeit. Januar 2001 Jugendschutzgesetz 29 dadurch in der Rolle der „Bösen“. Einige Befragte sagen in diesem Zusammenhang, dass sie versuchen den Kindern verständlich zu machen, dass die Eltern die „eigentliche Ursache ihres Heimaufenthaltes sind“. Die „Schuldzuweisung“ für den Heimaufenthalt ist ein Thema, das in den meisten Wohngruppen alltäglich (latent) präsent ist und von vielen als (sehr) belastend empfunden wird. Alle Befragten sagen, dass sie sich oft in einem Konkurrenzverhältnis gegenüber den Eltern fühlen, was ihre Alltagsarbeit belastet und (sehr) erschwert. Eltern zeigen selten Respekt und Wertschätzung gegenüber der Arbeit des erzieherischen Personals. Etliche Befragte vermuten, dass die Eltern am Wochenende bei ihren Kindern über die erzieherische Arbeit des Erzieherteams „schimpfen“. Der Sonntagabend, wenn die Kinder nach dem Wochenende wieder in die Wohngruppe kommen, wird allgemein als die anstrengenste Arbeitszeit gewertet. Die Kinder oder Jugendlichen sind meistens aufgeregt und „recht provokativ“. Die meisten Erzieher und Erzieherinnen zeigen Verständnis für diese oft andauernde Rivalitätshaltung der Eltern. Sie beziehen diese Haltung größtenteils auf deren „Entmündigung“: Das erzieherische Personal darf alles (ohne sie) entscheiden. Einige geben zu bedenken, dass die Eltern „ja gar nicht zugeben können“, dass das Erzieherteam irgendetwas „gut“ oder „besser“ macht, denn sonst machen sie sich gleichzeitig selbst „schlecht“ gegenüber ihren Kindern. Sie vermuten, dass die Eltern durch dieses „rebellische“ und „provokative“ Verhalten versuchen, sich wieder etwas Respekt bei ihren Kindern zu verschaffen. Einige wenige Befragte meinen, dass es ausschlaggebend sei, die Eltern so bald wie möglich in (wichtige) alltägliche Entscheidungsfindungen (z.B. über Telefon) miteinzubeziehen, damit ihr Vertrauen in eigene Fähigkeiten gegenüber ihren Kindern (wieder) gestärkt wird und sie durch diese Wertschätzung weniger mit dem erzieherischen Personal konkurrieren müssen. Viele Eltern sind in den Augen der meisten Befragten „schwach“, „unfähig“, „kaputt“, „kindisch“, „verantwortungslos“, „passiv“, „komisch“ und „schwierig“. Hier wird noch mit sozialen Stereotypen argumentiert, die, im Gegensatz zu den fast ausschließlich gebrauchten fachlich-theoretischen Begriffen, die gegenüber Kindern und Jugendlichen gebraucht werden, vielfach moralisch begründet sind. Ich vermute, dass der Gebrauch moralischer Begriffskategorien gegenüber Eltern vor allem damit zusammenhängt, dass die meisten Kinder als „Opfer“ wahrgenommen werden, die „gelitten haben“ und die Eltern als „Verursacher“, die „schuldig sind“. Die Entrechtung („Bestrafung“) durch die gerichtliche Instanz wirkt hier sicher verstärkend. Desweiteren lernen die meisten Erzieher und Erzieherinnen die Eltern „Erziehungsprozess“. kaum näher kennen und „verstehen“ während dem Allgemein drückt sich gegenüber den Eltern ebenfalls eine veraltete, stark altruistische Haltung aus. Dieses Wohlwollen drückt sich in Einstellungen aus wie z.B., „dass man immer wieder auf Eltern zugeht, auch wenn sie sich nicht an ‚Vereinbarungen‘ halten“, „dass man versucht ihnen soviel wie möglich zu erlauben“, „dass man ihnen nicht die eigene Wut zeigt, die man durch Erzählungen der Kinder oder über diverse Berichte auf sie hat“ oder „dass man versucht, nicht zu streng mit ihnen zu sein“. Die gerichtlich angeordnete Übergabe der ganzen Erziehungsverantwortung an die Heimeinrichtung schafft in der Alltagspraxis ein starkes Hierarchiegefälle zwischen dem erzieherischen Personal und den Eltern und belastet durch seine Folgewirkungen in erheblichem Ausmaß den Prozess, in dem Eltern (wieder) Verantwortung gegenüber ihren Kindern übernehmen sollen. Ausblick Unter der bestehenden Rechtslage sind die dargestellten beruflichen Selbstverständnisse eigentlich nur folgerichtig. Die Akzentuierung auf ein fürsorgliches Eingreifen stellt deutlich das Versagen der Eltern und die Überlegenheit der professionellen Fachkräfte in den Vordergrund. Das aktuelle Jugendschutzgesetz schafft weitere z.T. lang andauernde Probleme und behindert dadurch zusätzlich den Veränderungsprozess der einzelnen Familienmitglieder. Wenn von juristischer Seite die Reintegration der Minderjährigen in ihr Herkunftsmilieu weiterhin als Ziel verfolgt wird, dann ist bei einer Revision des Jugendschutzgesetzes zu empfehlen, dass die Prinzipien des Hilfeansatzes wie Mitsprache und Mitverantwortung der Hilfebetroffenen ausdrückliche Aufnahme finden. Selbstverständnisse können natürlich nicht direkt über Gesetze angeordnet werden; doch schafft die Rechtslage strukturelle Rahmenbedingungen, die bestimmte Lernprozesse und Haltungen fördern. Aus diesem Grunde ist es notwendig diese Konzepte in das Jugendschutzgesetz zu integrieren, um ein Umdenken in den Selbstverständnissen in Gang zu setzen: Eine Gesetzesänderung würde Voraussetzungen schaffen, die eine Dynamik (z.B. Diskurse unter den Fachleuten) auslösen. Ob sich diese Prozesse dann anschließend „erfolgreich“ in einer strukturellen und organisatorischen Neugestaltung der Heimerziehung niederschlagen, hängt von der Durchsetzungskraft der Neuorientierung ab, die sich auf den unterschiedlichen Ebenen entwickeln muss: A. auf der Ebene des gesamten psychopädagogischen und sozialen Arbeitsbereiches: Ein sogenannter vernetzter Diskurs muss zwischen den unterschiedlichen Dienststellen stattfinden, um die Arbeitsbereiche und Funktionen der verschiedenen Einrichtungern (Beratungsstellen, SCAS, Heimerziehung, etc.) neu zu überdenken, zu definieren und zu gestalten. Zusammenarbeit wird öfters zwischen bisher weitgehend isolierten Fachbereichen gefordert werden müssen. Aber auch innerhalb der einzelnen Einrichtungen müssen derartige Diskurse geführt werden; denn schon jetzt sind Rivalitätshaltungen zwischen Erzieher(innen) und Sozialarbeiter-( innen) festzustellen, weil das erzieherische Personal aus der Perspektive der Sozialarbeiter(innen) „zu viele“ Kontakte mit den Familien unterhält. Viele Eltern sind in den Augen der meisten Befragten „schwach“, „unfähig“, „kaputt“, „kindisch“, „verantwortungslos“, „passiv“. 30 Dossier forum 205 B. auf der Ebene des erzieherischen Personals: Erzieher und Erzieherinnen werden weitgehend projektorientiert arbeiten müssen. Sie werden weniger (außer bei notwendigen Fällen) „erziehen“, „betreuen“ und „ersetzen“, sondern sie werden vorwiegend „pädagogisch begleiten“ und „Veränderungsprozesse anregen“. Sie werden unterschiedliche Hilfeformen anbieten und dabei möglichst für jeden Einzelfall flexible Betreuungsformen entwickeln müssen. Die Aufgabenvielfalt wird zunehmen. Die Anforderungen an die fachliche und organisatorische Professionalität werden sehr hoch sein. Erzieherische Fachleute werden dabei öfters allein oder zu zweit die „sicheren vier Wände der Heimeinrichtung“ verlassen müssen, um sich in die Alltagswelten der Hilfebetroffenen einzulassen. Reflexions- und Kritikfähigkeit stehen hier im Vordergrund: Unterschiedliche Informationen müssen möglichst schnell reflektiert werden, um Handlungsbezüge transparent zu machen. Auseinandersetzung mit fremden bzw. ungewöhnlichen Denkmustern stellt jedoch immer auch die eigene Normalität und Selbstverständlichkeit in Frage. Intensive und regelmäßige Teamarbeit und „Supervision“ werden vermutlich einen sehr hohen Stellenwert in der sozialpädagogischen Alltagspraxis erhalten. C. auf der Ebene der Eltern und Kindern: Eltern sollten nicht mehr automatisch die Erziehungsrechte entzogen werden. Eltern und Kinder bzw. Jugendliche sollen aufgefordert werden (Mit)verantwortung beim Veränderungsprozess zu übernehmen. Sie sollen mit ihren Problemen auch nicht mehr wie bisher nur auf Empfehlung von Fachkräften in die Heimeinrichtung kommen und dort um die Durchführung der von Fachleuten als geeignet erkannten Maßnahmen bitten. Sie sollen sich nicht rechtlich legitimiert einige Zeit zurückziehen und irgendwann „wiederauftauchen“ können. Sie werden „zu Wort kommen“ und ihre Perspektiven vertreten müssen. Hier sucht nicht das erzieherische Personal Unterstützung bei den Eltern und Kindern, sondern letztere suchen Unterstützung bei ihren Versuchen, ein Problem zu lösen oder eine Krise zu überwinden. Die meisten Erzieher und Erzieherinnen zeigen sich bereit, unmittelbar bzw. in nächster Zukunft in offeneren und variableren Strukturen zu arbeiten; allerdings unter der Bedingung, dass sie vorher oder parallel entsprechende Weiter- oder Fortbildungen besuchen können und Hilfestellungen ihrer Einrichtung erhalten. In diesem Zusammenhang drückt sich noch viel Unwissenheit und Unsicherheit aus; gleichzeitig aber auch Neugierde, Offenheit und der Wunsch ihren sozialpädagogischen Auftrag in einem allgemein gleichberechtigteren Klima auszuführen. Danielle Lellinger Graduierte Erzieherin und Diplompädagogin, achtjährige erzieherische Berufserfahrung in diversen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern in Luxemburg. 205 25 6 Lellinger, Danielle Jugendschutzgesetz und berufliches Selbstverständnis. Ergebnisse einer Studie über das berufliche Selbstverständnis des erzieherischen Personals. Jugendschutz Sozialarbeit Luxemburg Dossierbeitrag Januar 2001 Jugendschutzgesetz 25
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