Ein Jugendstrafgesetz als Schutz vor richterlicher Willkür?
Das Beispiel des deutschen Jugendgerichtsgesetzes
Das bestehende luxemburgische Jugendschutzgesetz vom 10.08.1992, welches bisher als rechtliche Basis für die Reaktion auf strafrechtlich relevantes Verhalten Jugendlicher dient, verhindert transparente Strukturen staatlicher Maßnahmen. Am Beispiel des deutschen Jugendgerichtsgesetzes zeigt sich, dass auch bei an sich repressiven Gerichten Prozessgestaltungen möglich sind, die durchaus die I ... Das bestehende luxemburgische Jugendschutzgesetz vom 10.08.1992, welches bisher als rechtliche Basis für die Reaktion auf strafrechtlich relevantes Verhalten Jugendlicher dient, verhindert transparente Strukturen staatlicher Maßnahmen. Am Beispiel des deutschen Jugendgerichtsgesetzes zeigt sich, dass auch bei an sich repressiven Gerichten Prozessgestaltungen möglich sind, die durchaus die Interessen und Belange Jugendlicher zu wahren vermögen und damit eher dem Gedanken des Jugendschutzes entsprechen als es das wenig ausdifferenzierte Jugendschutzgesetz Luxemburgs im Hinblick auf straffällig gewordene Jugendliche derzeit tut. Entsprechend des Jugendschutzgedankens - der Jugendliche soll grundsätzlich der repressiven Gerichtsbarkeit vorenthalten werden - muss der Jugendrichter gem. Art. 2 des Luxemburger Jugendschutzgesetzes auf die dort im Art. 1 angeführten Maßnahmen zurückgreifen. Damit ist der Jugendliche aber auch gleichzeitig den klaren Strukturen und Grundsätzen des Strafverfahrens vor den Strafgerichten entzogen. Lediglich in bestimmten Einzelfällen kann nach Art. 32 bei über 16-jährigen vor den allgemeinen Strafgerichten verfahren werden. Der Art. 1 Jugendschutzgesetz dient dem Jugendrichter quasi als Generalklausel für jedes Verfahren gegenüber vor ihm erscheinender Jugendlicher und weist folglich keine strafrechtsspezifischen Bezüge auf. Dennoch können aus ihm Rechtsfolgen mit strafrechtlichem Charakter -insbesondere Freiheitsentzug- erwachsen. Dies ist im Hinblick auf das verfassungsrechtlich in Art. 14 der Luxemburger Verfassung garantierte Gesetzlichkeitsprinzip, welches besagt, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit vor Tatbegehung gesetzlich bestimmt war, bedenklich. „Nulla poena, nullum crimen sine lege scripta�. Der Schutz des jugendlichen Bürgers vor willkürlicher Ausübung und Ausdehnung der staatlichen Strafgewalt kann so ebenso wenig garantiert werden wie die Wahrung seines Freiheitsrechts aus Art. 12 der Verfassung. 1 Die undifferenzierte Gesetzeslage in Luxemburg verhindert eine klare Grenzziehung zwischen Anordnung von Massnahmen nach Art. 1 aufgrund sozialer Problemlagen und Anordnung von Massnahmen als Rechtsfolge eines Verstosses gegen das Strafgesetz. Eine derartige Unklarheit des Ursprungs von Maßnahmen nach dem Jugendschutzgesetz macht die Verfahren vor dem Jugendgericht aber intransparent und die Reaktionen des Richters für die Betroffenen oft schwer nachvollziehbar. Ein Weg diesen Schwierigkeiten zu begegnen, ist die Schaffung eines Jugendstraf- bzw. Jugendstrafverfahrensgesetzes. Als Beispiel wird hier das deutsche Jugendgerichtsgesetz vorgestellt. Ein Jugendstrafgesetz als Schutz vor richterlicher Willkür? Das Beispiel des deutschen Jugendgerichtsgesetzes Das bestehende luxemburgische Jugendschutzgesetz vom 10.08.1992, welches bisher als rechtliche Basis für die Reaktion auf strafrechtlich relevantes Verhalten Jugendlicher dient, verhindert transparente Strukturen staatlicher Maßnahmen. Am Beispiel des deutschen Jugendgerichtsgesetzes zeigt sich, dass auch bei an sich repressiven Gerichten Prozessgestaltungen möglich sind, die durchaus die Interessen und Belange Jugendlicher zu wahren vermögen und damit eher dem Gedanken des Jugendschutzes entsprechen als es das wenig ausdifferenzierte Jugendschutzgesetz Luxemburgs im Hinblick auf straffällig gewordene Jugendliche derzeit tut. Januar 2001 Jugendschutzgesetz 39 Das deutsche Jugendgerichtsgesetz Die Geschichte der selbständigen jugendstrafrechtlichen Gesetzgebung beginnt in Deutschland mit dem JGG vom 16.2.1923.2 Als grundsätzlicher Unterschied zwischen dem Jugendstrafverfahren und dem Erwachsenenstrafverfahren ist zu sehen, dass der Jugendliche jugendadäquat angepackt werden soll, da er in Entwicklung steht, was ein besonderes Personal, ein besonderes Verfahren und besondere Reaktionen voraussetzt. Während hier die Person des Beschuldigten im Vordergrund steht, ist das Erwachsenenstrafverfahren stets auch generalpräventiv auf die Bewährung der Rechtsordnung, auf die abschreckende Wirkung in der Bevölkerung ausgerichtet. Ein Abschreckungszweck durch Sanktion ist im Jugendstrafverfahren aber nicht anzustreben. Jugendstrafrecht ist ein „Erziehungsstrafrecht“ weil in ihm Erziehungsmassregeln und Zuchtmittel die Strafe in weitem Umfang ersetzen und weil auch die sühnende Strafe selbst, soweit für sie noch Raum bleibt, in erster Linie auf den Zweck einer erzieherischen Resozialisierung des Täters und Vermeidung von Wiederholung ausgerichtet ist. Es ist „Täterstrafrecht“ weil Art und Gewicht der strafrechtlichen Reaktion nicht so sehr durch die Tat, als vielmehr durch die Persönlichkeit des Täters bestimmt werden. Mit § 1 JGG i.V.m. § 19 Strafgesetzbuch (StGB) wird das strafrechtliche Regelungssystem im Hinblick auf Jugendliche begrenzt. Frühestens ab 14 Jahren wird der Bürger strafrechtlich in Anspruch genommen. Vorher soll allein das Jugendhilferecht eingreifen. Gleichzeitig können Heranwachsende von 18-21 Jahren trotz Volljährigkeitsalter dem JGG unterstellt werden, wenn Täterpersönlichkeit oder der Tatumstände dies erfordern. Die über die strafrechtlichen Verfehlungen Jugendlicher entscheidenden Gerichte sind Jugendgerichte, d.h. der Strafrichter als Jugendrichter bzw. je nach zu erwartender Sanktion oder Art der begangenen Tat das Jugendschöffengericht oder die Jugendstrafkammer. Des weiteren sind die Bestellung eines Jugendstaatsanwalts sowie die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe als soziales und fürsorgerisches Element des Jugendstrafverfahrens vorgeschrieben. Gem. § 37 JGG sollen die Richter bei den Jugendgerichten und die Jugendstaatsanwälte zudem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Die Dreiteilung jugendstrafrechtlicher Rechtsfolgen vor dem Hintergrund des Subsidiaritätsprinzips § 5 JGG: „(1) Aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmassregeln angeordnet werden. (2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmassregeln nicht ausreichen..“ Die Vorschrift des § 5 JGG gibt einen ersten Überblick über die Sanktionsarten des Jugendstrafrechts und benennt zum Teil ihre Anwendungsvoraussetzungen. Danach lässt sich eine Dreiteilung des formellen Rechtsfolgensystems in Erziehungsmaßregel, § 9, Zuchtmittel, § 13 und Jugendstrafe §§ 17,27, vornehmen. Bei allen Sanktionsarten hat das Erziehungsprinzip höchste Priorität. Als Voraussetzung erzieherischer Intervention werden üblicherweise Erziehungsbedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit verlangt und zwar, entsprechend dem Wesen der Erziehung als eines auf Gegenseitigkeit gegründeten Geschehens, sowohl seitens der jugendstrafrechtlich tätig werdenden Justiz als auch seitens der Jugendlichen. Bei Begriff und Voraussetzung der Erziehungsbedürftigkeit geht es um die Abgrenzung dessen, inwieweit der Staat intervenieren muss oder darf, wobei diesbezüglich auch für das Jugendstrafrecht das Prinzip der Subsidiarität öffentlicher Erziehung aus Art. 6 II Grundgesetz, § 1 II Kinder- und Jugendhilfegesetz gilt. Hiernach liegt eine Erziehungsbedürftigkeit meist dann nicht vor, wenn Aider ou punir, est-ce possible sous le même toit ? Trois grands principes sous-tendent la politique de l’Aide à la Jeunesse en Communauté française de Belgique : 1. la déjudiciarisation des situations psychosociales, 2. la priorité aux actions de prévention ; 3. le maintien du jeune dans son milieu de vie. A la question : “ Aider ou punir, est-ce possible sous le même toit ? “, il semble que la Communauté française de Belgique ait opéré son choix. En décidant clairement la séparation des institutions psychosociales d’avec les institutions à caractère judiciaire (ce qu’on appelle la déjudiciarisation de l’aide), une avancée significative a été opéré. La volonté pédagogique a été de démontrer que lorsque les familles, en proie à des difficultés d’ordre sociales, avaient besoin d’une aide ponctuelle (car les familles peuvent demander l’arrêt des mesures), elles pouvaient trouver un service capable, sans trop d’intrusion, de leur fournir une prestation adéquate. Cette notion semble d’ailleurs de mieux en mieux assimilée par la population. La plupart des personnes identifie d’ailleurs bien le service rendu. D’un autre côté, la sanction est nécessaire dans certaines situations lorsque les jeunes commettent des délits. Mais ici aussi, le décret donne la possibilité aux jeunes et à leur famille de revenir dans un cadre “ plus négocié “ lorsque la situation redevient plus acceptable. Zit. Aus Pascal Iacono, Protection et aide à la jeunesse en Belgique, Vortrag auf dem Kongress „Jugend-Hilfe – Jugend-Strafe“, Luxemburg Dezember 2000. 40 Dossier forum 205 sich aus der Art der Straftat ergibt, dass nicht Erziehungsmängel, sondern andere Gegebenheiten auslösend für das strafrechtlich erfasste Verhalten waren. Dies entspricht der Erkenntnis, dass es sich bei der überwiegenden Zahl der Delikte um eine Episode als Ausdruck vorübergehender Pubertätsspannungen oder relativ leicht korrigierbarer Umweltspannungen und nicht um ein Symptom im Sinne eines erstes Anzeichens einer kriminellen Neigung handelt. Erziehungsmaßregeln entsprechen ausschließlich dem Erziehungsprinzip, Zuchtmittel haben auch ahndende Bedeutung und Jugendstrafe bietet gegebenenfalls Raum für eine Berücksichtigung auch von Belangen des Schuldausgleichs. Ausgangspunkt für die Anordnung von Erziehungsmassregeln wie auch von Zuchtmitteln und Jugendstrafe ist das Vorliegen einer Straftat, d.h. die rechtwidrige und schuldhafte Verletzung eines Straftatbestandes. Abweichendes Verhalten, das nicht gegen ein Strafgesetz verstösst kann allenfalls jugendhilferechtliche nicht aber jugendstrafrechtliche Maßnahmen auslösen. 1. Erziehungsmaßregeln § 9 JGG „Erziehungsmaßregeln sind 1. Erteilung von Weisungen und 2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 JGG in Anspruch zu nehmen.“ Für die Anwendbarkeit der Erziehungsmaßregeln als strafrechtliche Sanktion müssen alle Straftat- und Strafverfolgungsvoraussetzungen vorliegen, d.h. der Jugendliche muss insbesondere strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können und Schuldfähigkeit muss gegeben sein. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit beschreibt § 3 JGG wie folgt: „Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.(...)“ Da die Erziehungsmaßregeln der Erziehung dienen sollen, muss beim Straftäter Erziehungsbedürftigkeit und Erziehungsfähigkeit vorliegen. Ist eine erzieherische Einflussnahme wegen erkennbaren Widerstandes des Jugendlichen nicht möglich, so darf eine Erziehungsmaßregel nicht angeordnet werden. Unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Straftat und Sanktion ist nur bei begründeter Rückfallgefahr die Anordnung einer Erziehungsmaßregel angezeigt. Ist die Rückfallprognose positiv, d.h. weitere Straftaten sind aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Jugendlichen nicht zu erwarten, ist das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen. Bei negativer Rückfallprognose müssen die zur Verfügung stehenden Sanktionsmöglichkeiten auf Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit geprüft werden und sollen sich gegen die auf Seiten des Jugendlichen vorliegenden negativen Bedingungen erneuter Straffälligkeit wenden. 2. Zuchtmittel In den §§13-16 werden als zweite Sanktionsart die Zuchtmittel näher bestimmt. „(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zu Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. (2) Zuchtmittel sind 1. die Verwarnung, 2. die Erteilung von Auflagen, 3. der Jugendarrest. (3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.“ Verwarnung ist förmliche Zurechtweisung durch Urteilsspruch. Auflagen sind Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung, Arbeitsleistung, Geldbube. Jugendarrest existiert als Freizeit-, Kurzund Dauerarrest, er soll ohne nachteilige Folgen in Schule oder Beruf vollstreckt werden und ist auf höchstens vier Wochen befristet. Gem. §90 I 1 JGG soll Jugendarrest dem Jugendlichen eindringlich zum Bewusstsein bringen, dass er für begangenes Unrecht einzustehen hat, und künftigen Verfehlungen vorbeugen. Das Zuchtmittel ist ein tatbezogener Mahn- und Ordnungsruf ohne Fernwirkung. Streng genommen steht es zwischen Strafe und Erziehung, es soll allein den Zweck verfolgen, den Täter vor einer Wiederholung der Tat zu warnen, es darf dabei weder um einen Unrechtsausgleich noch um Tatschuldvergeltung gehen. Im Gegensatz zur Strafe enthalten Zuchtmittel kein Unwerturteil über den Verurteilten, dieser kann sich vielmehr persönlich mit der Massnahme als gesellschaftlich akzeptiert und angenommen empfinden. Die Anwendungsvoraussetzungen werden durch das angestrebte Sanktionsziel und das Verhältnismäßigkeitsprinzip bestimmt. Zuchtmittel sind nur dann zulässig, wenn Erziehungsmaßregeln unzureichend sind, wobei insbesondere die tatsächliche Auswirkung auf den Betroffenen Berücksichtigung finden muss. Zu beachten ist weiterhin, dass nicht erst die beschriebenen Rechtsfolgen – Erziehungsmaßnahmen, Zuchtmittel –, sondern schon das Jugendstrafverfahren Beeinträchtigungen für den Beschuldigten mit sich bringen kann, die dem durch die Verfehlung entstandenen Schaden nicht mehr entsprechen. In diesem Fall sollten außergerichtliche Erledigung und Einstellung des Verfahrens vorgenommen werden. Sofern eine erzieherische Hilfeleistung erforderliche erscheint, ist die Anordnung von Zuchtmitteln ungeeignet. 3. Jugendstrafe § 17 normiert schließlich als ultima ratio die Jugendstrafe: „(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt. (2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn Die Schaffung eines eigenständigen Gesetzes würde sowohl den Rechtsanwendern als auch den Delinquenten mehr Rechtssicherheit verschaffen, Willkür unterbinden und zur Vermeidung unangemessener Entscheidungen beitragen. Januar 2001 Jugendschutzgesetz 41 wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.“ Das Vorliegen in der Tat hervorgetretener schädlicher Neigungen, bei denen zur Erziehung andere Sanktionsarten nicht ausreichen, ist die erste mögliche Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe. Die Rechtsprechung definiert schädliche Neigungen als erhebliche Anlagen oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr von Störungen der Gemeinschaftsordnung durch weitere Straftaten begründen. Die Anlagen oder Entwicklungsschäden müssen so schwer sein, dass deren Beseitigung nur in einem länger dauerndem Strafvollzug versucht werden kann. Voraussetzung ist, dass die schädlichen Neigungen in der Tat hervorgetreten und anders nicht zu bekämpfen sind. Entscheidend ist hier das Tatmotiv. Verständliche oder jugendtypische Beweggründe sind eher ein Argument gegen das Vorliegen schädlicher Neigungen. Feststellung schädlicher Neigungen erfordert eine eingehende Persönlichkeitserforschung, dies ist speziell Aufgabe des Jugendrichters. Bei Zweifeln ist die Verhängung von Jugendstrafe nach § 27 JGG auszusetzen. Weiteres Tatbestandsmerkmal für Jugendstrafe ist die Schwere der Schuld, welche insbesondere bei Kapitalverbrechen vorliegt, in der Regel aber dann nicht, wenn dem Täter lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung von Jugendstrafe ist vom Revisionsgericht voll überprüfbar. Der Jugendrichter muss die Bemessung der Jugendstrafe für das Revisionsgericht nachvollziehbar im einzelnen begründen und zwar im Hinblick auf die Geeignetheit und die Notwendigkeit. Der blosse Hinweis auf den Erziehungszweck reicht hier nicht. Fazit Der Einblick in das Jugendstrafverfahrensrecht des Nachbarlandes zeigt, dass auch bei an sich repressiven Gerichten Prozessgestaltungen möglich sind, die vor dem Hintergrund schon bestehender Verfahrensstrukturen durchaus die Interessen und Belange Jugendlicher zu wahren vermögen und damit eher dem Gedanken des Jugendschutzes entsprechen als es das wenig ausdifferenzierte Jugendschutzgesetz Luxemburgs im Hinblick auf straffällig gewordenen Jugendliche derzeit tut. Eine Gesetzesreform bzw. Schaffung eines eigenständigen Gesetzes würde sowohl den Rechtsanwendern als auch den Delinquenten mehr Rechtssicherheit verschaffen, Willkür unterbinden und zur Vermeidung unangemessener, oftmals folgenschwerer Entscheidungen beitragen. Insbesondere die Verhängung von Freiheitsentzug als ultima ratio im Strafverfahren könnte so eine gesetzliche Grundlage erhalten, die geeignet ist, die Verfassungsrechte der jugendlichen Bürger zu wahren. Kathrin Nitschmann (Die Autorin ist Rechtsreferendarin in Deutschland). 1 Article 12 [Individual Freedom], Individual freedom shall be guaranteed. No one may be prosecuted except for the cases and according to the procedure laid down by the law. Except in flagrante delicto, no one may be arrested without the reasoned order of the judge served at the time of arrest or within twenty four hours at the latest. Article 14 [Nulla Poena Sine Lege], No penalty may be fixed or applied except in pursuance of the law. 2 Das JGG enthält diejenigen formell- und materiell gesetzlichen Vorschriften der strafrechtlichen Erfassung von Verhalten Jugendlicher und Heranwachsender, die sich von den Vorschriften der strafrechtlichen Erfassung von Verhalten Erwachsener unterscheiden. Soweit hier keine besonderen Regelungen getroffen werden, findet das allgemeine Strafrecht Anwendung. Der Jugendrichter muss die Bemessung der Jugendstrafe für das Revisionsgericht nachvollziehbar im einzelnen begründen und zwar im Hinblick auf die Geeignetheit und die Notwendigkeit. Der blosse Hinweis auf den Erziehungszweck reicht hier nicht. 205 38 4 Nitschmann, Kathrin Ein Jugendstrafgesetz als Schutz vor richterlicher Willkür? Das Beispiel des deutschen Jugendgerichtsgesetzes. Jugendschutz Justiz Sozialarbeit Deutschland Dossierbeitrag 38 Dossier forum 205
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