Von Geist und Buchstaben europäischer Richtlinien
Eine Brüsseler Fallstudie über Betrugsbekämpfung in der Post-Santer-Ära
In einem Dossier zum Thema Wirtschaftskriminalität hat forum im Jahre 2000 über Machenschaften und Manipulationen im Zusammenhang mit den Gebäuden des Europäischen Parlaments in Brüssel berichtet. Der Artikel sorgte damals für erhebliche Aufregung in der Europahauptstadt, wurde von vielen Brüssel-Korrespondenten aufgegriffen und löste später auch eine Untersuchung des Europäischen Amtes ...
In einem Dossier zum Thema Wirtschaftskriminalität hat forum im Jahre 2000 über Machenschaften und Manipulationen im Zusammenhang mit den Gebäuden des Europäischen Parlaments in Brüssel berichtet. Der Artikel sorgte damals für erhebliche Aufregung in der Europahauptstadt, wurde von vielen Brüssel-Korrespondenten aufgegriffen und löste später auch eine Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) aus. Es ging um den gewaltigen Gebäudekomplex, der in den letzten 15 Jahren rund um den alten Brüsseler Bahnhof Quartier Léopold entstanden ist und der immer noch weiter wächst. Der Fall hat uns seither nicht losgelassen. Er illustriert den Zynismus der EU-Betrugsbekämpfer. Und er offenbart die Scheinheiligkeit der Transparenz- und Reformapostel, die seit dem Sturz der Kommission Santer im Jahre 1999 das Regiment übernommen haben. Jetzt zeigt sich, dass auch bei den gegenwärtig laufenden Bauarbeiten des Parlaments in Brüssel die EU-Richtlinie zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen dreist missachtet wird.
Aus dem in Düsseldorf erscheinenden Handelsblatt vom 6.4.2000: Nicht nur in der EU-Kommission, auch im Europaparlament sind Unregelmäßigkeiten im Haushalt weit verbreitet. (...) Als klassisches Beispiel für Mauscheleien bei den Immobiliengeschäften des Parlaments hatte das luxemburgische Monatsmagazin "FORUM" die Geschäfte rund um den 1,2 Mrd. Euro teuren Gebäudekomplex des Parlaments in Brüssel entlarvt. Im Auftrag der Parlamentspräsidentschaft hatte der Bauträger des Projekts, die Société Espace Léopold (SEL), sich um Kreditgeber gekümmert. Der Vorwurf: Die Suche nach Finanziers insbesondere für den größeren der beiden Brüsseler Parlamentskomplexe sei nicht über ein öffentliches Verfahren gelaufen; nur bestimmte Banken seien der SEL vom damaligen Parlamentspräsidenten vorgeschlagen worden, berichtet das Magazin. Zudem sei der Bauträger in dem Bankenkonsortium vertreten, das schließlich den Zuschlag zur Finanzierung des Parlamentsbaus bekommen hatte. Der forum-Beitrag Im Visier der Immobilien-Mafia brachte im Europäischen Parlament das Fass zum Überlaufen. Als der Beitrag im Januar 2000 erschien, lagen bereits die Ergebnisse interner Prüfungen durch den Finanzkontrolleur des Parlaments auf dem Tisch, wonach freihändige Auftragsvergaben ohne Ausschreibung durch die Verwaltung des Hauses gang und gäbe waren. Dann noch unser Bericht über die Manipulationen im Zusammenhang mit dem neuen „Altiero- Spinelli-Gebäude“, dem auch als „D3“ bekannten Gebäude, in dem die europäischen Volksvertreter nach jahrelangen Bauarbeiten ihre Brüsseler Abgeordneten-Büros bezogen hatten. Die Parlamentarier griffen zu dem Mittel, mit dem sie etwas mehr als ein Jahr zuvor den Sturz der Kommission von Jacques Santer eingeleitet hatten. Der Verwaltung des Parlaments wurde die Entlastung für das Haushaltsmanagement erst einmal verweigert. In der vom Plenum des Parlaments am 13. April 2000 verabschiedeten Begründung hierfür hieß es unter anderem in Ziffer 12, das Parlament „ist sehr beunruhigt über die im Zusammenhang mit der Errichtung des Altiero-Spinelli-Gebäudes aufgetretenen Zweifel an der vertragskonformen und ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des rechtsgültigen Verfahrens.“ Am 6. Juli 2000 fiel dann nach wochenlangem internem Tauziehen die Entscheidung, die Entlas- tung doch zu gewähren. Das Hohe Haus nahm in seiner Entschließung Kenntnis von einem „Aktionsplan zur Erleichterung der Ausschreibungen im Rahmen der Vorschriften der geltenden Regelung“ (sic!). Dazu noch ein schönes grundsätzliches Bekenntnis, „daß der freie Wettbewerb der Anbieter von Waren und Dienstleistungen zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört, daß das Parlament in diesem Bereich mit gutem Beispiel vorangehen muß und daß deshalb eine freihändige Vergabe von Aufträgen künftig nur noch im Ausnahmefall erfolgen darf, wie dies im übrigen in der Haushaltsordnung ausdrücklich vorgeschrieben ist.“ Keine Rede davon, dass in unregelmäßigen Verfahren bereits zustande gekommene Verträge gemäss der in Belgien geltenden Rechtslage gegebenenfalls auch entschädigungslos auszusetzen sind. Ebenso wenig wurde erwähnt, dass die Manipulation von öffentlichen Vergabeverfahren strafrechtlich verfolgt wird. Zwei Jahre später, im Sommer 2002, war die Ankündigung von Kommissionspräsident Romano Prodi zu lesen, ein Team des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) unter Leitung eines erfahrenen Richters oder Staatsanwalts solle unaufgeklärten Verdachtsfällen von Betrug und Korruption aus der Zeit vor seinem Amtsantritt nachgehen. Transparenz im Selbstversuch Am 31. Oktober 2002 habe ich den Kommissionspräsidenten beim Wort genommen und ihm ein Dossier zu dem Fall übermittelt. Danach hatte ich gewissermaßen im Selbstversuch Gelegenheit, OLAF bei der Arbeit zu beobachten. Eine Antwort auf mein vom Kommissionspräsidenten an OLAF weitergeleitetes Schreiben blieb zunächst aus und erst auf meine Nachfrage hin stellte sich heraus, dass das Dossier abhanden gekommen war und im Februar 2003 den OLAF-Ermittlern noch einmal übermittelt werden musste. Wann genau Generaldirektor Franz-Hermann Brüner die Entscheidung traf, eine Untersuchung zur Finanzierung der Parlamentsgebäude zu eröffnen, wissen die OLAF-Beamten offenbar selbst nicht. In der Korrespondenz unter dem Aktenzeichen OF/2003/0026 ist mal vom 15. Juli, mal vom 6. August 2003 die Rede. Nachdem ich nach der Mitteilung über die Eröffnung der Untersuchung mehr als anderthalb Jahre nichts mehr gehört habe, erlaube ich mir dann im März 2005 eine Nachfrage nach dem Stand der Ermittlungen, kombiniert mit einer Anfrage nach eventuell zwischenzeitlich für das Amt erstellten Rechtsgutachten. Damit ist mein Schreiben auch ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten, der nach der einschlägigen EU-Verordnung innerhalb von 15 Arbeitstagen zu beantworten wäre. In meinem Fall braucht es zwei Mahnschreiben, bevor im August 2005 ein ablehnender Bescheid kommt, mit dem Hinweis auf ein „administratives Versehen“ als Entschuldigung für die lange Wartezeit. Kurz bevor dieser Bescheid bei mir eingeht, gibt es am 10. August 2005 um 22 Uhr abends einen überraschenden Telefonanruf von OLAF aus Brüssel mit der Frage, ob man sich nicht mal schnell ganz informell treffen könne. Später dann die Entdeckung, dass auf der anderen Seite zwei offenbar auf kritische Journalisten spezialisierte Ermittler des Amtes am Werk sind, die Anfang 2004 mit fadenscheinigen Anschuldigungen den Durchsuchungscoup gegen den Brüsseler Stern-Journalisten Hans-Martin Tillack mit eingefädelt haben (siehe forum 237 vom Juni 2004). Die Gebäude des europäischen Parlamentes in Brüssel Eine interne Prüfung hat er-geben, dass die freihändige Auftragsvergaben ohne Ausschreibung durch die Verwaltung des Parlaments gang und gäbe waren. Anfang 2006 schicken die Ermittler mir eine förmliche Vorladung ins OLAF-Hauptquartier zu einer Zeugenvernehmung als „Betroffener“, in der Terminologie des Amtes also als jemand, der verdächtigt wird, in Unregelmäßigkeiten verwickelt zu sein und daher darauf aufmerksam gemacht wird, dass er das Recht auf die „Anwesenheit eines rechtlichen Beistandes“ hat. Meine Bitte zu prüfen, ob die Ermittler vielleicht befangen sind, wird ebenso abgelehnt wie mein Angebot, dann lieber schriftlich auf eventuelle Fragen zu antworten. Das entspreche nicht den „Standards des Amtes“. Die Frage, wo diese Standards nachzulesen sind, bleibt unbeantwortet. Zudem stellt sich die Frage, warum OLAF zwar auf eine schriftliche Beschwerde hin ein Untersuchung einleiten kann, aber schriftlich keine weiteren Informationen einholen können soll. Schließlich mit Schreiben vom 1. September 2006 die Übermittlung des OLAF-Abschlussberichts (Final Case Report OF/2003/0026 vom 11.8.06) mit zahlreichen Schwärzungen im Text. Namen könnten nicht freigegeben werden. Es gehe um den Schutz der Privatsphäre bzw. der geschäftlichen Interessen aller an dieser Sache beteiligten natürlichen und juristischen Personen, Zeugen, Experten und Ermittler. In dem Schreiben heißt es unter anderem: „Obwohl OLAF keinerlei Vorliegen von Betrug festgestellt hat, sind wir dennoch der Auffassung, dass durch eine Freigabe der Ruf der an der Untersuchung beteiligten natürlichen oder juristischen Personen aufgrund der reinen Tatsache, dass sie mit dem Fall verbunden waren, beeinträchtigt werden könnte.“ Mit der Übermittlung des Abschlussberichts ist aus der Sicht von OLAF der Fall abgeschlossen. Der Fall: Ein 650-Millionen-Auftrag ohne öffentliche Ausschreibung Zu untersuchen war das Verfahren, das im Januar 1998 für die Finanzierung des Kaufs des größten der Brüsseler Parlamentsgebäude („D3“) zur Anwendung gekommen war. Dazu wurde am Kapitalmarkt ein Kredit von rund 650 Millionen Euro aufgenommen, mit geschätzten Finanzierungskosten von über 150 Millionen. Trotz dieses enormen finanziellen Volumens wurde der Finanzauftrag ohne vorherige öffentliche Ausschreibung direkt an den Bauträger, die SA FORUM Léopold, vergeben. Mit der Auflage, dass diese die Refinanzierung des Betrages organisieren sollte. Der SA FORUM Léopold war für die vom Parlament verlangte « consultation des marchés financiers » vom Generalsekretär des Parlaments in einem Schreiben vom 28. Januar 1998 zur Auflage gemacht worden, « que la procédure selon laquelle cette consultation aura lieu doit respecter, dans la mesure du possible, l’esprit et les principes généraux de la réglementation européenne en matière de marchés publics de services. » (Hervorhebung durch die Redaktion) Für die damit in Auftrag gegebene Konsultation der Finanzmärkte stand die Liste der anzuschreibenden Banken im Vorhinein fest. Sie wurde vom Parlament gebilligt. Weil eine Reihe von Beteiligten so von Anfang an wussten, wer noch im Rennen war, waren Absprachen und Manipulationen Tür und Tor geöffnet. BACOB und Société Générale als Eigentümer der SA FORUM Léopold konnten gewissermaßen bei sich selbst Angebote einreichen. Auch wer Beziehungen zur Parlamentsverwaltung oder ins Präsidium des Parlaments spielen lassen konnte, dürfte keine Mühe gehabt haben, sich einen Informationsvorsprung zu sichern. Von den angeschriebenen 26 Banken reagierten nur acht, am Ende lagen vier Angebote auf dem Tisch und die WestLB machte schließlich das Rennen. Die SA FORUM Léopold konnte dann wenig später ihre Rechte an ein von der WestLB geführtes Bankenkonsortium weiterreichen, bei dem das Europäische Parlament noch bis ins Jahr 2008 hinein Schulden abzuzahlen hat. Diese Form der Auftragsvergabe war ein klarer Verstoß gegen die EU-Richtlinie 92/50/EWG über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsverträge. Trotz des enormen finan-ziellen Volumens wurde der Finanzauftrag ohne vorherige öffentliche Ausschreibung direkt an den Bauträger, die SA FORUM Léopold, vergeben. Zweck dieser Richtlinie ist es, Gleichbehandlung unter den Bietern zu garantieren und jedem potentiellen Bieter innerhalb der Europäischen Union die Chance zu sichern, an einem Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Und dies natürlich im wohlverstandenen Interesse des Steuerzahlers, denn unverfälschte Konkurrenz unter den Bietern senkt die Kosten. Die Vorschriften der Richtlinie sind nicht nur für die Mitgliedstaaten bindend, sondern durch eine entsprechende Klausel in ihren Finanzvorschriften („Haushaltsordnung“) auch für die EU- Institutionen verbindlich. Aus der Art und Weise, wie die Richtlinie formuliert ist, ergibt sich auch für den juristischen Laien ganz offensichtlich, dass keinerlei Ausnahmen zugelassen sind. In Artikel 1 a) iii) der Richtlinie heißt es, dass bei der Anmietung oder dem Erwerb von Gebäuden, „die finanziellen Dienstleis- tungsverträge, die in jedweder Form gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden, unter diese Richtlinie (fallen).“ (Hervorhebung durch die Redaktion) Als im Präsidium des Parlaments kritische Fragen laut wurden, antwortete der Juristische Dienst des Parlaments mit einem Gutachten vom 19. Januar 1998 (SJ-16/98). Da die FORUM Léopold eine Gesellschaft des privaten Rechts sei, seien die Bestimmungen für öffentliche Aufträge bei der von ihr für das Parlament organisierten Konsultation der Finanzmärkte nicht anwendbar. Eine abwegige Argumentation, denn wenn dies so wäre, dann könnte sich eine öffentliche Einrichtung jederzeit selbst aus der Verantwortung als öffentlicher Auftraggeber entlassen, einfach indem sie eine in ihre Verantwortung fallende Aufgabe an eine Privatfirma überträgt. Trotzdem wurde diese Position in der Folge seitens der Parlamentsverwaltung ständig wiederholt. Unbeantwortet blieb, aufgrund welcher Rechtsvorschrift man eine Ausnahme beanspruchen zu können glaubte und wie dies mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg zu vereinbaren war. Gerade vier Tage bevor die Parlamentsjuristen ihre Argumentation am 19. Januar 1998 zu Papier brachten, hatte der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit öffentlichen Bauaufträgen nämlich bereits Folgendes klargestellt: „Ein Vertrag (...) verliert seine Eigenschaft als öffentlicher Bauauftrag nicht dadurch, dass der öffentliche Auftraggeber seine Rechte und Pflichten auf ein Unternehmen überträgt, das kein solcher Auftraggeber ist.“ (Urteil in der Rechtssache C-44/96 vom 15. Januar 1998, Ziffer 43) Auch ein von OLAF konsultierter unabhängiger Experte kam zu dem Schluss, dass kein Grund erkennbar sei, warum die Vorschriften der Richtlinie 92/50 über die Vergabe öffentlicher Dienstleis- tungsaufträge in diesem Fall nicht anzuwenden gewesen seien. Der Name dieses Experten wird von OLAF angeblich aus Datenschutzgründen geheimgehalten. Laut OLAF-Abschlussbericht ist er ein „university professor in public law and a well recognized expert on public procurement issues.“ Der letzte Absatz des in niederländischer Sprache verfassten Gutachtens des Professors ist eine schallende Ohrfeige für den Generalsekretär des Parlaments, Julian Priestley. Laut OLAF-Übersetzung steht dort zu lesen: „The expert could not find any explanation in the documents provided to him for the SG´s (= Secretary General’s) explanation in his statement (...) of 28 January 1998 that the Directive concerned should only be applied ‘dans la mesure du possible’ in accordance with its spirit and general principles and not to its letter.� Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.1.98 in der Rechtssache C-44/96 Zur Entscheidung vorgelegte Frage: 3. Wenn ein öffentlicher Auftraggeber ein Vorhaben beginnt und dieses damit als öffentlicher Bauauftrag im Sinne der Richtlinie 93/37/EWG zu qualifizieren ist, vermag der Eintritt eines Dritten, der prima facie nicht dem persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie unterliegt, Änderungen an der Qualifikation eines Vorhabens als öffentlicher Bauauftrag zu bewirken, oder ist ein solches Vorgehen als Umgehung des persönlichen Geltungsbereichs der Richtlinie zu qualifizieren, die mit Ziel und Zweck der Richtlinie nicht vereinbar wäre? Entscheidung des Gerichts: 43 Ein Vertrag, der die in Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 93/37 genannten Voraussetzungen erfüllt, verliert seine Eigenschaft als öffentlicher Bauauftrag nicht dadurch, daß der öffentliche Auftraggeber seine Rechte und Pflichten auf ein Unternehmen überträgt, das kein solcher Auftraggeber ist. Der Zweck der Richtlinie 93/37, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge tatsächlich zu verwirklichen, würde nämlich vereitelt, wenn die Anwendung ihrer Regelung allein durch die Übertragung der sich aus einer Ausschreibung ergebenden Rechte und Pflichten des öffentlichen Auftraggebers auf ein Unternehmen, das die in Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/37 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, vermieden werden könnte. Europa EIin von OLAF konsultierter unabhängiger Experte kam zu dem Schluss, dass kein Grund erkennbar sei, warum die Vorschriften der Richtlinie 92/50 über die Vergabe öffentlicher Dienstleisstungs- aufträge in diesem Fall nicht anzuwenden gewesen seien. Die Befragung des Generalsekretärs durch die OLAF-Ermittler Bei seiner Befragung durch die OLAF-Ermittler am 23. September 2005 gab Generalsekretär Priestley zu Protokoll, der Grund dafür, die Richtlinie nicht anzuwenden, sei der bestehende Zeitdruck gewesen. Der Generalsekretär wörtlich laut OLAF-Abschlussbericht: „Applying the directive directly would have led to a restricted tender procedure for which certain deadlines would have had to be respected . We could not afford this and had to keep a much tighter schedule – 25/26 days in this case (…) I wish to stress that these con- siderations regarding the deadlines to be observed were the only substantial difference between the formal application of the directive and the application of its spirit as we demanded it (…)�. Diese Aussage von Julian Priestley war pure Augenwischerei. Erstens wäre, anders als von Priestley behauptet, in Anwendung von Artikel 20 der Richtlinie ein dringliches Verfahren im Einklang mit deren Vorschriften innerhalb von 25 Tagen möglich gewesen, wenn dies denn tatsächlich notwendig gewesen sein sollte1. Und zweitens hätte bei einer ordnungsgemäßen Anwendung der Richtlinie der Teilnehmerkreis nicht von vorneherein festgestanden. Ob auch die Entschließung des Parlaments vom 30. März 2004 (siehe Kasten) Gegenstand der Befragung des Generalsekretärs waren, geht aus dem OLAF-Abschlussbericht nicht hervor. Der Abschlussbericht enthält auch keine Hinweise darauf, ob OLAF der vom Plenum des Parlaments formulierten Erwartung nachgekommen ist, alle Zahlungen zwischen der SA FORUM Léopold und der WestLB sowie mögliche Zahlungen an Dritte zu untersuchen und dabei gegebenenfalls auf die Unterstützung der Justizbehörden zurückzugreifen. Nach dem Interview mit dem Generalsekretär dauerte es dann noch mehr als 10 Monate, bis OLAF den Fall mit folgender Argumentation abschloss: „As the applicability of the directive in the framework of the (re-)financing of EP building D 3 is at least debatable, it is impossible to establish a voluntary non-respect by members of the EP administration of the terms of the Financial Regulation in general and of the directive concerned in particular.� OLAF zwischen allen Stühlen Dass OLAF am Ende klein beigegeben hat, hängt vielleicht damit zusammen, dass den Ermittlern eine andere Dienststelle der Kommission in den Rücken gefallen ist, und zwar ausgerechnet die für die Einhaltung der EU-Vergabevorschriften zuständige DG Markt. Die Richtlinie zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsanträge finde keine Anwendung, weil sie sich lediglich an die Mitgliedstaaten richte, schrieb mir Alexander Schaub, damals Generaldirektor der DG Markt, am 3. Februar 2005 als Begründung dafür, dass seine Beamten dem Fall nicht auf den Grund gehen wollten. Sich auf diese Weise und im klaren Widerspruch zu den Vorschriften der Haushaltsordnung abwimmeln zu lassen, ging selbst den OLAF-Ermittlern zu weit, die immerhin zu dem Schluss gekommen waren, dass die Richtlinie im Allgemeinen („in general“) auch auf das Parlament anwendbar sei, nur um Himmels Willen eben nicht in diesem konkreten Fall. Um diese Ausnahme zu rechtfertigen, wurde nach jedem argumentativen Strohhalm gegriffen. Aus einer Entschließung des Europäischen Parlaments zur Betrugs-bekämpfung vom 30. März 2004 (Das Europäische Parlament) 56. erwartet vom Direktor von OLAF, dass er Verstöße gegen Ausschreibungsvorschriften ausnahmslos bei den zuständigen Justizbehörden zur Anzeige bringt und es nicht mehr als Entschuldigung akzeptiert, wenn erklärt wird, solche Verstöße seien auf Unkenntnis oder Inkompetenz zurückzuführen oder ohne persönliche Bereicherungsabsicht erfolgt; 57. erinnert daran, dass Artikel 314 des belgischen Strafgesetzbuches auch auf Ausschreibungsverfahren der in Brüssel ansässigen europäischen Institutionen anwendbar ist: demnach ist allein schon die Tatsache strafbar, dass potenzielle Bieter mit betrügerischen Mitteln von der Teilnahme an einer Ausschreibung ausgeschlossen werden, ohne dass es notwendig wäre, den in der Regel schwierigen Nachweis zu führen, wie groß der entstandene Schaden ist oder dass Korruption und persönliche Bereicherung im Spiel waren; (...) 59. begrüßt, dass OLAF eine Untersuchung im Zusammenhang mit der Finanzierung der Parlamentsgebäude in Brüssel eröffnet hat und dass dabei auch alle Zahlungen zwischen dem Bauträger SA FORUM Léopold und der WestLB (die für die Finanzierung gesorgt hat) sowie mögliche Zahlungen an Dritte untersucht werden; erwartet, dass die zuständigen Justizbehörden gegebenenfalls alle notwendige Hilfe leisten werden, falls sich die Beteiligten auf das Bankgeheimnis berufen. (Hervorhebung durch die Redaktion) Bei seiner Befragung durch die OLAF-Ermittler gab Generalsekretär Priestley zu Protokoll, der Grund dafür, die Richtlinie nicht anzuwenden, sei der bestehende Zeitdruck gewesen. So machten sich die OLAF-Ermittler die Aussage eines „Zeugen“ zu Eigen, der allen Ernstes behauptet hatte, die SA FORUM Léopold habe für ihre Bemühungen lediglich eine „Aufwandsentschädigung“ erhalten. Da aber kein zusätzlicher Preis gezahlt worden sei, handele es sich nicht um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne der EU-Richtlinie. Ein kurzer Blick in die Richtlinie hätte genügt, um zu erkennen, dass der Gesetzgeber solchen Spitzfindigkeiten einen Riegel vorgeschoben hat. Gemäß Artikel 1 der Richtlinie gilt diese für alle entgeltlichen Verträge. Selbst wenn SA FORUM Léopold „nur“ eine Aufwandsentschädigung bekommen haben sollte, was noch dahinsteht, 1 Dringlichkeit war angeblich dadurch entstanden, dass der belgische Staat die Gewährung seines Beitrags zu den Grundstücks- und Erschließungskosten von einem Kauf des Gebäudes durch das Parlament bis spätestens Ende Mai 1998 abhängig gemacht hatte. Sollte es wirklich nicht möglich gewesen sein, von der belgischen Regierung eine Verlängerung dieser Frist zu erhalten, um eine ordnungsgemäße Ausschreibung zu organisieren? 2 Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, veröffentlicht im EU-Amtsblatt L 134 vom 30.4.2004. Aus einem Schreiben von Generaldirektor Alexander Schaub vom 3.2.05 (Nr. 0560) Sie haben uns mit Ihrem Schreiben vom 21. De-zember 2004 erneut darum gebeten, die Auftragsvergabe hinsichtlich der Finanzierung des D3-Gebäudes des Europäischen Parlaments in Brüssel zu prüfen. (...) Sie haben uns um eine Begründung dafür gebeten, warum hier die Richtlinie 92/50/EWG keine Anwendung findet. Nach deren Art. 45 richtet sie sich, wie bei Richtlinien üblich, an die Mitgliedstaaten. Handlungen der europäischen Institutionen, wie z. B. des Parlaments, sind daher nicht von der Richtlinie umfasst und unterliegen deshalb auch nicht dem Aufgabenbereich der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen. Aus der bis Ende 2002 geltenden Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften Artikel 56 Bei der Vergabe von Aufträgen, deren Volumen die in den Richtlinien des Rates zur Koordinierung der Verfahren für die Vergabe von öffentlichen Bau- und Lieferaufträgen festgesetzten Beträge erreicht oder übersteigt, muß jedes Organ den Verpflichtungen nachkommen, die sich für die Behörden der Mitgliedstaaten aus diesen Richtlinien ergeben. Aus der seit 2003 geltenden Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (24) Was die von den Organen der Gemeinschaften auf eigene Rechnung vergebenen öffentlichen Aufträge anbelangt, so ist vorzusehen, dass die in den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren öffentlicher Bau-, Dienstleis- tungs- und Lieferaufträge enthaltenen Vorschriften Anwendung finden. (Hervorhebungen durch die Redaktion)dann kann man offensichtlich nicht mehr von einem unentgeltlichen Vertrag sprechen. Das Spiel muss weitergespielt werden Gegenwärtig laufen in Brüssel die Arbeiten am Erweiterungsbau D4/D5 des Parlaments auf Hochtouren. Als ich jüngst um Zugang zu den Dokumenten im Zusammenhang mit der Finanzierung dieses für 2008 zur Fertigstellung anstehenden Projekts (vermutlich in der Größenordnung von 250 Millionen Euro) bat, erhielt ich mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 von der Dame in der Generaldirektion Präsidentschaft, die das öffentliche Register verwaltet, keines der erbetenen Dokumente, aber eine Auskunft, die mir schon bekannt vorkommt: Hiermit teile ich Ihnen mit, dass die Errichtung der Gebäude D4-D5 nicht durch das Europäische Parlament, sondern durch einen privaten Bauträger erfolgte, nämlich die Société Promotion Léopold. Aus diesem Grund finden die Richtlinien für öffentliche Aufträge keine Anwendung auf die Finanzierung dieser Gebäude. Gemäß der zwischen dem Europäischen Parlament und der Société Promotion Léopold abgeschlossenen Vereinbarung wird die Außenfinanzierung der Errichtung der Gebäude D4-D5 ggf. direkt von letzterer gewährleistet. Deshalb musste das Europäische Parlament keine Ausschreibung für diese Finanzierung durchführen(...). Warum diese hartnäckige Missachtung der EU-Ausschreibungsvorschriften, die in ihrer jüngsten Fassung vom 31. März 20042 sogar vom Europäischen Parlament selbst als Mitgesetzzgeber gemeinsam mit dem Ministerrat beschlossen worden sind? Wahrscheinlich haben die beteiligten Beamten und Politiker einfach keine andere Wahl mehr, als das einmal begonnene Spiel weiterzuspielen. „Weil die Manipulation öffentlicher Auftragsvergabe auch strafrechtlich relevant ist, sind die daran Beteiligten erpressbar geworden. Man muss also annehmen, dass die Affäre um das D3-Gebäude nicht die letzte Folge der Saga um die Brüsseler Parlamentsgebäude war (...)“, schloss der Artikel in forum im Januar 2000. Dass OLAF am Ende klein beigegeben hat, hängt vielleicht damit zusammen, dass den Ermittlern eine andere Dienststelle der Kommission in den Rücken gefallen ist, und zwar ausgerechnet die für die Einhaltung der EU-Vergabevorschriften zuständige DG Markt. Seite 1 und 4 des OLAF-Abschlussberichts vom 11.8.2006 über die Finanzierung der D3-Gebäude
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