Die Neugestaltung der Rolle und der Rechte des Großherzogs steht laut Paul-Henri Meyers (CSV-Abgeordneter und Vorsitzender der zuständigen Parlamentskommission) im Mittelpunkt der Reform. Es ist gleichzeitig aber auch der umstrittenste Punkt der Reform, denn die Meinungen des Parlaments, der Regierung und des Staatsrates gehen weit auseinander. Zwei Aspekte stehen dabei im Fokus.
Erstens geht es der Parlamentskommission darum, die Verfassung mit der politischen Praxis in Einklang zu bringen, v.a. was die Rechte des Großherzogs betrifft. Es gelte „Fiktionen“ aus der aktuellen Verfassung zu streichen. Die Krise 2008 um das Euthanasie-Gesetz führte dazu, dass das Parlament seine Verfassungskommission dazu aufrief, die Rolle des Großherzogs in der Verfassung zu überdenken. Die Vorlage der Kommission sieht dementsprechend auch weitgehende Änderungen vor.
Die Rechte des Großherzogs werden auf die Exekutive beschränkt. An der Ausübung der dritten Gewalt, der Rechtsprechung, soll der Großherzog nicht mehr beteiligt sein: die Urteile würden nicht mehr in seinem Namen gesprochen werden und er würde auch keine Richter mehr ernennen. In der Gesetzgebung würde der Großherzog ebenfalls keine Rolle mehr spielen. Die Regierung soll Gesetzesvorschläge einreichen und nach der Verabschiedung durch das Parlament auch verkünden. Allerdings behält der Großherzog seine bisherige Rolle in der Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen (règlements) und er darf auch weiterhin die Abgeordnetenkammer auflösen (wenn die Regierung dies beschließt). Die „Venedig-Kommission“ – ein Expertengremium des Europarates – fragt zusätzlich, ob die Aufteilung der Aufgaben zwischen dem Großherzog und der Regierung nicht klarer formuliert werden müsste. Die Rolle des Großherzogs wäre am Ende eine weitgehend symbolische: „ein Herrscher, der nicht regiert“ (Laurent Zeimet).
Der Regierung geht die Bescheidung der Rechte des Großherzogs im Verfassungswurf zu weit. In ihrer Stellungnahme spricht sie sich dafür aus, dem Großherzog sechs – an sich formale – Rechte weiterhin zuzugestehen: 1. die Verkündung (promulgation) der Gesetze (d.h. die Prüfung, ob alle Prozeduren und Regeln beim Entstehen des Gesetztes eingehalten wurden), 2. die Ernennung von Beamten und Offizieren, 3. die Ausführung der Gerichtsurteile im Namen des Großherzogs, 4. die Ernennung der Richter, 5. das Münzrecht, 6. das Begnadigungsrecht ohne gesetzliche Einschränkung. Der Staatsrat schließt sich in seiner Stellungnahme in diesen Punkten größtenteils der Regierung an – außer beim Begnadigungsrecht. Er betont allerdings, dass es sich nicht um Vorrechte des Staatsoberhauptes handele, sondern um dessen verfassungsrechtliche Pflichten. Paul Schmit – Mitglied des Staatsrats – findet es widersinnig, dass der Großherzog z.B. keine Offiziere ernennen dürfe, obwohl er weiterhin der Chef der Armee wäre. Die Venedig-Kommission sieht ebenfalls in der Verkündung der Gesetze eine normale Aufgabe eines jeden Staatschefs.
Zweitens geht es um den Pakt der großherzoglichen Familie – den „Nassauischen Erbverein“ von 1783. Die Regelung von so wichtigen Fragen wie der Thronfolge überlässt die jetzige Verfassung diesem nicht-öffentlichen „Fürstenrecht“. Der großherzogliche Hof veröffentlichte 2011 und 2012 insgesamt drei „décréts grand-ducaux“, die diesen Pakt verändern, ohne dass die Regierung oder das Parlament formal darauf Einfluss nehmen konnten. Die Verfassungskommission will die Tragweite des Paktes drastisch beschränken, indem der neue Verfassungstext u.a. die Thronfolge direkt regelt. Die demokratische Kontrolle wäre damit gesichert. Der Inhalt des Paktes bezüglich der Beziehungen innerhalb der Familie und ihrer Besitztümer soll jedoch weiter in Kraft bleiben, so weit er mit der Verfassung in Einklang steht. Alle Änderungen des Paktes sollen per Gesetz validiert werden. Die Regierung will jedoch dem Parlament keine Kontrolle über den „Nassauischen Erbverein“ geben. Änderungen des Familienpaktes sollen allerdings im Memorial veröffentlicht werden. Der Staatsrat hingegen will noch einen Schritt weiter gehen und jeglichen Verweis auf den Pakt aus der neuen Verfassung verbannen und alle notwendigen Bestimmungen in den Verfassungstext einfließen lassen. Aus seiner Sicht soll das Parlament außerdem ein Veto-Recht gegenüber einem potentiellen Thronfolger ausüben können.
Renée Wagener in der woxx und Romain Hilgert im Lëtzebuerger Land gehen davon aus, dass die Regierung weitgehend den status quo befürwortet, weil sie sich in einer Mittlerrolle zwischen dem Parlament und dem Großherzog sieht. Beim Parlament liegt letztlich die Entscheidung, wie weit die Reform gehen soll. Im Wort-Interview meinte Paul-Henri Meyers im August 2012, dass er und seine Parlamentskollegen bei der Beschneidung der Rechte des Großherzogs „vielleicht […] etwas zu weit gegangen“ seien, eine Einigung mit Regierung und Staatsrat sei aber möglich.
