Gewaltentrennung

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Eine striktere Gewaltentrennung durchzusetzen, ist ein Hauptanliegen der Verfassungsreform, vor allem was die Rechte des Großherzogs betrifft. Paradoxerweise steht dieses Prinzip der Gewaltentrennung aber nicht explizit im Verfassungsentwurf.

Daneben geht es auch um das Verhältnis der drei Gewalten (Exekutive, Parlament und Rechtsprechung) zueinander. Die Verfassungskommission stellt die Frage, ob das Kapitel über das Parlament nicht vor dem Kapitel über den Großherzog stehen müsste, denn die Abgeordnetenkammer sei erste Gewalt im Staate („premier pouvoir dans l’Etat“). Der belgische Experte Francis Delpérée ist der Meinung, dass es keine Hierarchie zwischen den Gewalten geben solle.

Da viele Rechte des Großherzogs an die Regierung übergehen sollen, wird deren Bedeutung aufgewertet. Generell gilt, dass in der politischen Praxis die Exekutive immer eine wichtigere Rolle spielt, als ihr in einer Verfassung zugestanden wird. Paul Schmit, Mitglied des Staatsrats, beklagte anlässlich einer Tagung im Mai 2010 die Symbiose zwischen der jeweiligen Regierung und „ihrer“ parlamentarischen Mehrheit. De facto würden nur die Oppositionsparteien die Regierung kontrollieren. Er fragte sich, ob nicht neue Instrumente nötig sind, um das institutionelle Gleichgewicht zu wahren: eine zweite Kammer, mehr direkte Demokratie, einer parlamentarischen Minderheit ermöglichen, das Verfassungsgericht mit einem Gesetz zu befassen …

Mit einem eigenen Revisionsvorschlag wollte Jean-Claude Juncker 2004 die Rolle des Premierministers in der Verfassung genauer definieren. Der Premierminister sollte seinem Vorschlag zufolge neue Funktionen erhalten, die eine Vorrangstellung mit sich bringen würde. Der Premierminister würde dem Großherzog die Ernennung und Amtsenthebung von Ministern vorschlagen, dem Regierungsrat vorsitzen, die Arbeit der Regierung koordinieren und die Vertrauensfrage im Parlament stellen können. Über diesen Vorschlag hat die Verfassungskommission lange diskutiert und schlussendlich die Vorrangstellung des Premierministers nicht zurückbehalten. Bisher ist der Premierminister ein primus inter pares und verfügt noch nicht einmal über eine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen.

Gleich im ersten Artikel der Verfassung möchte die Verfassungskommission Luxemburg als Rechtsstaat (État de droit) definieren. Zusammen mit dem Verweis auf die Menschenwürde (Art. 11) bekommen die Richter zwei wichtige Instrumente, um die Regierung und das Parlament besser zu kontrollieren und den Bürger besser zu schützen. Dem Juristen Rusen Ergec zufolge bestehe aber auch die Gefahr, dass die Richter über ihre Kontrollfunktion hinausgehen und Einfluss auf die Politik nehmen könnten – was er als „gouvernement des juges“ bezeichnet.

Literatur

Delpérée, Francis: Considérations sur le pouvoir exécutif au Luxembourg. Hier, aujourd’hui et demain, in: Journal des tribunaux Luxembourg (6), 2009, S. 169–173.
Ergec, Rusen: Deux concepts constitutionnels nouveaux: l’Etat de droit et la dignité humaine, in: Journal des tribunaux Luxembourg (6), 2009, S. 180–184.
Juncker, Jean-Claude: Projet de révision des articles 76 à 83 et 116 de la Constitution, n° 5339, 4. Mai 2004.
Schmit, Paul: Questions sur le nouvel agencement des pouvoirs voulu par les auteurs de la proposition de révision de la Constitution, in: Gerkrath, Jörg (Hg.): La refonte de la constitution luxembourgeoise en débat, Bruxelles 2010, S. 151–162.
Thein, Egide: Vers la révision de la Constitution (II), in: Lëtzebuerger Journal, 7/8. November 2009, S. 7. (Teil 1)

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