Die Verfassungskommission des Parlaments hat in ihrem Entwurf von 2009 die Bestimmungen zu den Beziehungen zwischen dem Staat und den Glaubensgemeinschaften aus der aktuellen Verfassung übernommen. In ihrer Stellungnahme vom Juli 2011 wollte die Regierung ebenfalls lediglich das Vokabular anpassen. Der Staatsrat befürchtet jedoch in seiner Stellungnahme, dass die aktuelle Regelung nicht mehr der heutigen Gesellschaft entspricht.
Am 3. Oktober legte eine Expertengruppe dem zuständigen Minister François Biltgen einen Bericht über die zukünftigen Beziehungen zwischen Staat und Glaubens- bzw. philosophischen Gemeinschaften vor. Der Anlass für diesen Bericht war eine Motion der Abgeordnetenkammer vom 7. Juni 2011. Die Experten befassten sich mit vier Artikel der aktuellen Verfassung, die das Verhältnis zwischen Staat und Religion betreffen:
- Der Art. 21 der aktuellen Verfassung (Art. 30 des Entwurfs) legt fest, dass die standesamtliche Trauung immer vor der religiösen Hochzeit stattfinden muss. Der Staatsrat sieht darin eine überholte Regel, ein Teil der Experten auch, die anderen wollen sie beibehalten um die öffentliche Ordnung zu wahren.
- Das aktuelle System der Konventionen zwischen Staat und Glaubensgemeinschaften wird im Art. 22 der Verfassung definiert. Die Experten kritisieren, dass die sehr präzise Formulierung des Artikels dazu führt, dass der Staat seine Beziehungen zu den Glaubensgemeinschaften ausschließlich über dieses System regeln darf. Ihr Vorschlag wäre eine allgemeinere Formulierung, die vielfältigere Instrumente zulasse.
- Auch den Wortlaut des Art. 106 (Art. 135 im Entwurf) kritisieren die Experten als zu eng gefasst. „Les traitements et pensions des ministres des cultes sont à charge de l’Etat et réglés par la loi.“ Damit würde die Form der finanziellen Unterstützung auf die Gehälter und Renten festgelegt und beispielsweise eine unspezifische Subvention ausgeschlossen. Wenn die Politik entscheide die Finanzierung der Glaubensgemeinschaften weiterzuführen, sei es besser den Artikel allgemeiner zu fassen. Es müsse aber klar definiert werden, wie die Regierung entscheidet, ob eine bestimmte Glaubensgemeinschaft finanziert wird.
- Schließlich empfehlen die Experten, den Art. 119 zu streichen, der lediglich eine Übergangslösung darstellte, bis die ersten Konventionen abgeschlossen wurden. Bereits im Entwurf der Verfassungskommission findet sich dieser Artikel nicht mehr.
Alle betroffenen Akteure können nun ihre Empfehlungen und Vorschläge zu der Reform bis Ende November einreichen. Diese Debatte soll dann Anfang 2013 vertieft werden, unter anderem in einer Parlamentsdebatte. Allerdings könnten in den nächsten Monaten auch weitgehende Änderungen im Verhältnis zwischen Staat und Glaubensgemeinschaften diskutiert werden. Alex Bodry, Präsident der LSAP, konnte sich im Juni 2011 dies zumindest vorstellen. Seine Vorstellung eines Referendums nach „isländischem Modell“ würde diese Frage ebenfalls umfassen.
(Version vom 16. November 2012)
