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Der Luxemburger "Code civil" sieht verschiedene Scheidungsmöglichkeiten vor:

I) Jeder der beiden Ehegatten kann die Scheidung beantragen, wenn er seinem Partner Ausschreitungen Misshandlungen oder schwere Beleidigungen (excès, sévices ou injures graves) vorwerfen kann, die eine ernste oder wiederholte Verletzung der Pflichten, die sich aus der Heirat ergeben, darstellen und die den Weiterbestand der Ehegemeinschaft unerträglich gestalten.

Im Klartext heisst dies, dass der Gesetzgeber auch nach der Scheidungsrechtsreform vom 5.12.78 das Fehlverhalten eines Ehepartners als Scheidungsgrund beibehalten hat.

Der Scheidungsantrag, in dem man sich auf das Fehlverhalten des Ehepartners beruft, ist die bei weitem häufigste Form der Ehescheidung in LUXEMBURG.

Hauptsächlich werden, Untreue des Ehepartners, Alkoholmissbrauch oder Misshandlungen als Scheidungsursachen angeführt. Diese Form der Scheidung hat grosse Nachteile.

  • Sie ist meistens eine langwierige Angelegenheit. Es ist sehr schwer ohne Zeugenverhör den nötigen Beweis zu erbringen. Dies wiederum wird als äusserst peinlich empfunden, sowohl von den Zeugen, die am liebsten nichts aussagen würden, als auch von dem Scheidungskandidaten, dem es sehr peinlich sein kann Freunde oder einfache Bekannte anzusprechen, um bei der Scheidung auszusagen.

Eine Scheidungsprozedur mit Zeugenverhör dauert ohne weiteres bis zu zwei Jahren.

Falls prozedurale Schwierigkeiten auftreten (Berufung, Verklagung wegen angeblich falscher Zeugenaussage), kann sich dieser Zeitraum verdoppeln.

  • Diese Scheidung ist unter Umständen eine kostspielige Angelegenheit.

II) Das Gesetz vom 5.12.1978 hat zwei neue Scheidungsursachen eingeführt.

  1. Jeder der beiden Ehegatten kann die Scheidung beantragen, wenn er seit mindestens drei Jahren tatsächlich getrennt von seinem Ehepartner lebt und wenn sich daraus ergibt, dass die Trennung unwiderruflich ist. (art.23o)
  2. Die Scheidung kann auch von einem der beiden Ehepartner beantragt werden, wenn er seit mehr als 5 Jahren von seinem Partner getrennt lebt und wenn diese Trennung durch eine unheilbar scheinende Geisteskrankheit des Partners bedingt ist.

Durch diese 2 neuen Bestimmungen wurde also auch hier

in Luxemburg das Zerrüttungsprinzip in die Gesetzesgebung aufgenommen.

Kann der Antragsteller beweisen, dass er seit mehr als drei Jahren von seinem Ehepartner getrennt lebt, so wird die Ehe geschieden, ohne dass das Gericht über die Schuldfrage entscheidet.

Der Ehepartner kann sich allerdings gegen diese Prozedur verteidigen.

  • Er kann zum Beispiel bestreiten, dass die mehr als dreijährige Trennung die Ehe unwiderruflich zerrüttet hat ( der Beweis dürfte allerdings schwer zu erbringen sein).
  • Er kann angeben, dass eine Scheidung für ihn u. für die Kinder zu schwere materielle und moralische Folgen hätte.

In diesem Fall wird der Antrag abgewiesen. Auch hier dürfte der Beweis schwerfallen. Besonders was die materiellen Folgen anbelangt, so kann man nach den Erfahrungen der französischen Rechtssprechung davon ausgehen, dass die Gerichte nur in äusserst extremen Fällen eine Scheidung als unzumutbar betrachten werden (Beispiel: hohes Alter des Beklagten, starkes religiöses Empfinden).

Die ersten Urteile, die vom Bezirksgericht Luxemburg über diese Bestimmungen gefällt wurden, lassen den gleichen Schluss zu.

  • Der Beklagte hat allerdings noch eine dritte Möglichkeit. Er kann dem Antrag entgegenwirken, indem er gegen den Antragsteller die Scheidung auf Grund von Ausschreitungen, Misshandlungen oder schwere Beleidigungen, die ihm der Partner zugefügt hat, beantragt. Das Gericht, das diese Gegenklage annimmt, muss automatisch den Hauptantrag des Klägers verwerfen und die Scheidung zu dessen Ungunsten sprechen.

Der Hauptvorteil der Scheidung auf Grund dreijähriger Trennung ist folgender:

Ein Ehegatte, der seinen Partner verlassen hat ohne einen konkreten Scheidungsgrund angeben zu können, kann durch das neue Gesetz seinen Partner zwingen in die Scheidung einzuwilligen. In solchen Fällen ist es ersterem sowieso gleichgültig, ob er schuldig oder unschuldig geschieden wird. Hauptsache, er kann die Ehe auflösen, um zum Beispiel seinen neuen Lebensgefährten heiraten zu können.

Man muss davon ausgehen, dass in der Praxis die als Scheidungsgründe angegebenen Ereignisse meistens sowieso nicht die realen Ursachen des Scheiterns der Ehe sind. Dies ist auch nicht verwunderlich. Die wirklichen Ursachen sitzen meistens tiefer als die äusserlichen Merkmale.

Die Untreue der Ehepartner z.B. ist oft auf eine mangelnde sexuelle Übereinstimmung zurückzuführen. Letztere wiederum ist meistens unmöglich durch Zeugen zu beweisen (!).

„Na los, was ist denn?“

tz, München

III) Die Scheidung im gegenseitigen Einverständnis.

Seit dem Gesetz vom 6. Februar 1975 wurde diese Scheidungsmöglichkeit stark vereinfacht. Heute werden rund ein Drittel aller Scheidungen auf diese Weise gesprochen.

Die Scheidung im gegenseitigen Einverständnis hat grosse Vorteile:

  • Sie ist diskret. Die Ehepartner können das peinliche Ausbreiten der "schmutzigen Wäsche" vermeiden. Es genügt, dass sie eine Vereinbarung unterschreiben, in der sie ihren Besitz aufteilen, das Sorgerecht der Kinder regeln, sowie eine Reihe anderer Fragen im gegenseitigen Interesse regeln.

  • Sie ist vergleichbar schnell geregelt. Die Ehepartner werden im Abstand von je 6 Monaten dreimal vor Gericht gerufen: Beispiel am 1.12.79 1.5.80; 1.12.80) Jedesmal müssen beide Ehegatten Ihr Einverständnis zur Scheidung wiederholen. Nach dem letzten Termin wird die Scheidung automatisch gesprochen.

  • Sie ist äusserst preiswert. Falls beide Ehegatten sich von Anfang an geeinigt haben, brauchen Sie nur zusammen einen Anwalt oder einen Notar aufzusuchen.

Angesichts dieser bedeutenden Vorteile, ist es unverständlich, warum nicht eine grössere Zahl Scheidungen auf diese Art und Weise abgewickelt werden. Die Scheidung im gegenseitigen Einverständnis beinhaltet allerdings ein Risiko.

Sie verlangt von den beiden Ehepartnern eine gewisse Charakterstärke. Wenn vor dem dritten Erscheinen vor Gericht einer der Ehepartner nicht mehr in die Scheidung oder in die Bedingungen der Vereinbarung einwilligt, oder sich einfach weigert vor Gericht zu erscheinen, so ist die ganze Prozedur null und nichtig, und das Ganze beginnt wieder von vorne.

Man kann feststellen, dass die Scheidung im gegenseitigen Einverständnis besonders von jungen Ehepaaren ohne Kinder, bei denen beide Partner einen Beruf ausüben, bevorzugt wird.

Albert Rodesch

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