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Nach dem Zusammenbruch und der darauffolgenden Zivil-
scheidung einer ersten kirchlichen Ehe wünschen vie-
le Christen, eine neue religiöse Ehe vor der katholi-
schen Kirche zu schliessen.
Dies ist manchmal möglich.
Es kommt nämlich vor, dass eine Ehe aus verschiede-
nen Gründen ungültig und nichtig ist. Die Kirche
kann diese Nichtigkeit feststellen und die betreffen-
de eheliche Verbindung als ungültig erklären.
Es gibt andere Fälle, in denen, obschon die Ehe als
gültig anzusehen ist, die Kirche das Eheband aus wich-
tigen Gründen auflöst und eine Scheidung der Gatten
vornimmt: dies ist möglich bei Nichtvollzug der Ehe
und bei nichtsakramentalen Ehen, um des wahren Glau-
bens und des Seelenheiles willen.
Es gibt kaum ein Thema über das in der Öffentlich-
keit soviel Unklarheit herrscht als über die Möglichkeit der Nichtigkeitserklärung einer Ehe durch ein kirchliches Gericht oder der Auflösung, d. i. Scheidung, einer in der Kirche gültig geschlossenen Ehe durch den Papst.
Kirchliche Eheprozesse sind häufiger als allgemein angenommen wird.
I) NICHTIGKEITSERKLÄRUNG EINER EHE
Dieses Verfahren ist ein regelrechtes Prozessverfahren. Es geht um die Rechtsfrage: Ist die Ehe rechtsgültig zustande gekommen oder nicht? Besteht nur der Schein einer Ehe, die aber in Wahrheit keine vor Gott und der Kirche gültige Ehe ist? Hier muss der Beweis erbracht werden, dass trotz erfolgter Trauung die Ehe nicht zustandekam, dass also kein Eheband zwischen den Partnern besteht.
Gründe der Ehehichtigkeit
Viele Gründe können eine Ehe trotz scheinbar ordnungsgemässer Eheschliessung nicht zustandekommen lassen.
Zum gültigen Abschluss der Ehe gehören nämlich drei Dinge:
-
die beiderseitige Ehefähigkeit,
-
der beiderseitige Ehewille,
-
die Beobachtung der vorgeschriebenen Form.
Die Ungültigkeit einer Ehe kann dementsprechend auf drei verschiedenen Gründen beruhen:
- auf dem Mangel an Ehefähigkeit,
- auf dem Fehlen des richtigen Ehewillens,
- auf der Nichtbeachtung der Eheschliessungsform.
A: Nichtigkeit wegen Mangel an Ehefähigkeit
Grundsätzlich hat jeder Mensch, der die erforderlichen physischen und moralischen Fähigkeiten besitzt, um einen gültigen Ehevertrag abzuschliessen, das Recht zu heiraten. Indessen hat die Kirche im Interesse der Gesellschaft oder einzelner Personen eine gewisse Anzahl von Hindernissen aufgestellt, die diese Freiheit einschränken.
Einige Hindernisse verdeutlichen nur das natürliche oder das positiv-göttliche Gesetz, von dem es keine Dispens oder Ausnahme gibt (wie Impotenz oder geschlechtliches Unvermögen, bestehende Ehe, Verwandtschaft in direkter Linie oder im ersten Grad der Seitenlinie). Die andern Hindernisse sind positiven kirchlichen Rechtes und können daher von der Kirche behoben werden.
Die Kirche kennt zweierlei Hindernisse: trennende, die nicht nur eine Ehe verbieten, sondern ihren Abschluss nichtig machen; aufschiebende, welche den Abschluss der Ehe nur unerlaubt machen, aber deren Gültigkeit nicht beeinträchtigen.
Das aktuelle Kirchenrecht kennt 13 trennende Ehehindernisse:
Mangel des erforderlichen Alters (vollendetes 14. Lebensjahr für das Mädchen, und vollendetes 16. für den jungen Mann); geschlechtliches Unvermögen; ein bereits bestehendes Eheband; Religionsverschiedenheit (untersagt ist die Ehe zwischen einem Katholiken und einem Nichtgetauften); Weihe vom Diakonat aufwärts; feierliches Ordensgelübde; Entführung; Verbrechen (Ehebruch, verbunden mit Heiratsversprechen oder Ermordung des Gatten zum Zweck neuer Heirat); Blutsverwandtschaft in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie (kleine Cousins); Schwägerschaft in gerader Linie und bis zum 2. Grad der Seitenlinie; öffentliche Ehrbarkeit (untersagt ist die Ehe mit dem direkten Vorfahren oder Abkömmling des Partners einer ungültigen Ehe oder eines öffentlichen Konkubinates); geistliche Verwandtschaft (der Täufling kann weder den Spender der Taufe noch seinen Paten heiraten); gesetzliche Verwandtschaft (dieses Hindernis entsteht durch Adoption in den Ländern, deren Zivilrecht ein solches Verhältnis zu einem trennenden Ehehindernis gemacht hat).
Von diesen 13 aufgezählten Hindernissen verhindert das geschlechtliche Unvermögen am häufigsten das Zustandekommen einer gültigen Ehe.
Sogenannte aufschiebende Hindernisse sind: einfaches Gelübde, Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses (verboten ist die Ehe zwischen einem Katholiken und einem nichtkatholischen Christen); gesetzliche Verwandtschaft (in Frankreich und bei uns liegt nur ein einfaches Hindernis vor).
Diese aufschiebenden Hindernisse stehen, auch wenn keine Dispens gegeben wurde, der Gültigkeit der Ehe nicht im Wege, machen den Eheabschluss jedoch unerlaubt.
B: Nichtigkeit wegen Mangel an Ehewillen
Der Ehekonsens ist ein Akt des Willens, durch den Brautleute unter sich das Bündnis einer ehelichen Lebens- und Liebesgemeinschaft schliessen, die lebenslänglich, ausschliesslich und von Natur aus auf die Erzeugung und Erziehung von Kindern ausgerichtet ist.
Damit eine Ehe zustande kommen kann, muss diese Willenserklärung frei und beiderseitig zum Ausdruck gebracht werden und auf innerer Zustimmung beruhen.
a) Mängel im Erkennen können einen Eheabschluss verungültigen
Als Willensakt setzt der Ehekonsens eine gewisse Kenntnis des Vertragsinhaltes voraus.
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Der Ehewille kann daher sowohl nach der Seite der Erkenntnis als auch des Willens wesentliche Mängel aufweisen, die das Zustandekommen einer gültigen Ehe verunmöglichen.
Zum gültigen Eheabschluss ist daher ein notwendiges Mindestwissen über das Wesen der Ehe erforderlich. Die Kontrahenten dürfen sich nicht in Unwissenheit befinden, dass die Ehe eine dauernde und unzertrennliche Lebens- und Liebesgemeinschaft von Mann und Frau ist, die institutionell auf die geschlechtliche Vereinigung ausgerichtet ist und die somit die gegenseitige Uebergabe und Uebernahme des dauernden und ausschliesslichen Rechtes auf die körperliche Vereinigung gibt und empfängt. So ist z.B. der Mangel des nötigen Wissens bei Kindern vor Eintritt der Geschlechtsreife rechtlich gegeben.
Mit Rücksicht auf die hohe Bedeutung des Ehevertrages ist ein gereifteres Urteilsvermögen notwendig; das zur Begehung einer schweren Sünde ausreichende Unterscheidungsvermögen genügt nicht.
So ist bei mangelndem Vernunftgebrauch der Eheabschluss nichtig. Vorübergehend Geistes- oder Bewusstseinsgestörte, wie z.B. sinnlos Betrunkene, Hypnotisierte, Epileptiker, können keinen gültigen Ehekonsens abgeben. Dauernd Geistesgestörte, bei denen eine totale Ausschaltung (Geisteskrankheit oder wesentliche Geistesschwäche) der Vernunft vorliegt und kein gereiftes Urteil zustande kommen kann, sind unfähig eine Ehe zu schliessen.
b) Mängel im Wollen können einen Eheabschluss nicht zustande kommen lassen.
Zum gültigen Abschluss einer Ehe ist der innere Ehewille so wesentlich, dass er durch keine Macht ersetzt werden kann.
Deckt sich nämlich der innere Ehewille nicht mit der äusseren Willenserklärung so dass der eine oder die beiden Kontrahenten bewusst oder gewollt nach aussen eine eheliche Willenserklärung vortäuschen, die sie innerlich nicht haben, so liegt eine Täuschung, eine Simulation des Konsenses vor.
Der totale Vorbehalt (Totalsimulation) liegt, vor wenn ein Ehebewerber die Ehe selbst ausschliesst. Er spricht nach aussen sein Jawort, im Innern aber will er die Ehe nicht, sondern erstrebt den Rechtsschein einer Ehe als Mittel zu einem ehefremden Zweck (z.B. um als Student aus den Ostländern durch Heirat die Luxemburger Nationalität zu erwerben und sofort nach der Erreichung dieses Vorteils den Gatten zu verlassen). Ein solcher Scheinvertrag muss für nichtig erklärt werden.
Der Teilvorbehalt (Partialsimulation) liegt vor, wenn jemand hinsichtlich der Wesensgüter der Ehe (Ausschluss der Nachkommenschaft, Ausschluss des
Gutes, der Treue, Ausschluss der Unauflösbarkeit) ausschliesst.
Wer daher das Recht auf den ehelichen Verkehr als Ganzes oder die Wesenseigenschaften der Einheit und der Unauflöslichkeit durch positiven Willensakt ausschliesst oder eine Bedingung setzt beziehungsweise eine Abmachung trifft, die auch nur einem der drei genannten Wesensgüter entgegenstehen, hat nicht den notwendigen Ehewillen. Eine so geschlossene Ehe ist ungültig.
Nichtig ist ferner eine Ehe, die eingegangen wurde wegen Zwang oder wegen schwerer von aussen her und ungerechterweise eingeflössten Furcht, falls jemand, um von der Furcht solcher Art frei zu werden, genötigt ist, die Ehe zu wählen.
C: Nichtigkeit wegen Mangel der Eheschliessungsform
Die Kirche hat verschiedene Formalitäten mit dem Eheabschluss verbunden. So muss der Austausch des Ehewillens unter normalen Umständen, bei Strafe der Ungültigkeit der Ehe, vor dem Pfarrer der Gemeinde, in der die Trauung stattfindet, oder vor einem von ihm bevollmächtigten Priester, in Gegenwart zweier Zeugen geschehen. Nur bei Todesgefahr können die zukünftigen Eheleute den Ehewillen einfach vor zwei Zeugen austauschen oder im Falle, wo ein Priester innerhalb eines Monates nicht zu erreichen ist. Die Nichtbeachtung der kanonischen Form würde die Nichtigkeit der Ehe zur Folge haben. Der Bischof kann in einigen seltenen Fällen von der kanonischen Eheform entbinden.
Klage auf Ungültigkeit einer Ehe
In der Regel muss ein ordentlicher Gerichtsprozess zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe geführt werden. Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit müssen immer wegen ihrer Nichtigkeit von einem Dreiergericht behandelt werden.
Das Urteil eines einzigen kirchlichen Dreiergerichts genügt nicht, um eine Entscheidung des Prozesses herbeizuführen. Beim Eheprozess sind immer zwei gleichlautende Urteile erfordert, ein Urteil der ersten und ein gleichlautendes Urteil einer zweiten Instanz. Für unsere Diözese ist Metz die Appellinstanz. Trotz zweier gleichlautender Urteilsprüche kann vom Ehebandverteidiger (er hat alles geltend zu machen, was seiner Ueberzeugung nach gegen die Nichtigkeit und für die Gültigkeit der Ehe spricht) an die dritte und höchste Instanz, an die Rota in Rom, appelliert werden, deren Entscheidung dann massgebend ist.
II) EHEAUFLÖSUNG VON GUELTIGEN EHEN DURCH PAEPSTLICHE DISPENS
Das Prinzip der Unauflöslichkeit der Ehe
Die Kirche lehrt, dass jede gültig geschlossene Ehe,
die sakramentale vollchristliche wie die blosse Naturehe (halbchristliche) grundsätzlich unauflöslich ist.
Die unter Christen, d.h. unter Getauften gültig geschlossene und damit sakramentale Ehe kann, wenn sie vollzogen ist durch keine menschliche Macht und aus keinen Gründen ausser dem Tod aufgelöst werden.
Das Kirchenrecht unterscheidet seit eh und je zwischen innerer und äusserer Unauflöslichkeit.
Die innere Unauflöslichkeit besagt, dass es nicht in der Gewalt der Gatten steht, die einmal gültig eingegangene Ehe selbstmächtig aufzulösen. Die äussere Unauflöslichkeit besagt, dass die Ehe nicht durch eine Massnahme der Obrigkeit aufgelöst werden kann.
Das Prinzip der inneren Unauflöslichkeit gilt uneingeschränkt ohne jede Ausnahme für jede Ehe, d.h. die Gatten können niemals von sich aus die eingegangene eheliche Bindung wieder in beiderseitigem Einverständnis noch durch einseitige Selbstentscheidung lösen.
Das Prinzip der äusseren Unauflöslichkeit gilt in voller und letzter Strenge nur für die gültig geschlossene und vollzogene vollchristliche Ehe: diese wird allein aufgelöst durch den Tod eines Gatten und ist im übrigen absolut unauflösbar. Die vollchristliche Ehe besteht zwischen zwei Getauften. Daher ist die Ehe zweier Protestanten, auch wenn sie nur vor dem Zivilstandsbeamten geschlossen wurde, absolut unauflösbar.
Ist die christliche Ehe aber nicht vollzogen, so kann sie, weil ihr die letzte Vollendung fehlt, durch die Kirche, kraft stellvertretender göttlicher Gewalt, aufgelöst werden.
Zwei Ausnahmen
Von der Regel der absoluten Unauflöslichkeit der Ehen gibt es zwei Ausnahmen:
- die nichtvollzogene (voll- oder halbchristliche) Ehe
A: Auflösung der nichtvollzogenen (voll- oder halbchristlichen) Ehen
Die gültig geschlossene voll- oder halbchristliche Ehe kann, solange sie nicht vollzogen ist, dem Bande nach aufgelöst werden.
Der Auflösungsgrund liegt darin, dass der noch nicht vollzogenen Ehe die letzte Festigkeit fehlt.
Diese Auflösung erfolgt gemäss des aktuellen Kirchenrechtes auf zwei Weisen: -durch Ablegung der feierlichen Ordensprozess – durch päpstliche Dispens
Der Nichtvollzug kann begründet sein, in der Tatsache, dass die Ehegatten nach der Eheschliessung nie ehelich zusammenleben konnten oder dass physische oder psychische Defekte und Erkrankungen den Ehevollzug verunmöglichten.
Gerade in unserer Zeit nehmen die Nichtkonsummationsprozesse zu. In Rom werden jährlich ungefähr 2500 Dispensen des Nichtvollzugs erteilt.
Die Beweisführung beim kirchlichen Gericht kann eine dreifache sein: das Zeitargument, der biologische Beweis der körperlichen Integrität der Frau oder der Zeugenbeweis.
Voraussetzung für die päpstliche Dispens, die eine gültig geschlossenen aber nicht vollzogene Ehe auflöst und somit die Gatten scheidet, ist einerseits der erbrachte Beweis des Nichtvollzugs und andererseits das Vorliegen eines wichtigen Grundes: erfolgte bürgerliche Ehescheidung, gegenseitige Entfremdung der Gatten ohne Aussicht auf Versöhnung, Gefahr des Glaubensabfalles u.a.
Ueber diese beiden Tatbestände wird das gerichtliche Untersuchungsverfahren durch das Diözesangericht geführt, das alle Akten mit einer Stellungnahme des Ehesbandverteidigers und einem bischöflichen Gutachten zur Bearbeitung an die Sakramenten Kongregation überweist. Die gerichtliche Entscheidung dieser Kongregation ist die Grundlage des päpstlichen Gnadenaktes.
B: Auflösung der nicht-sakramentalen Ehe zugunsten des wahren Glaubens
a) aufgrund des paulinischen Privilegs
Gemäss dem Hl Paulus (1 Kor 7) kann eine gültige Ehe zwischen Ungetauften, auch wenn sie vollzogen ist, zum Wohle des wahren Glaubens aufgelöst werden, wenn einer der Gatten sich taufen lässt und der ungetaufte Gatte mit dem gläubig gewordenen Partner die friedliche Fortsetzung der Ehe ablehnt, d.h. das eheliche Leben im Geiste des natürlichen Sittengesetzes (Einehe, Unauflöslichkeit) fortzusetzen sich weigert oder durch sein Verhalten unmöglich macht.
Durch eine neue Ehe des gläubig gewordenen Gatten wird die frühere Ehe von Rechtswegen dem Bande nach aufgelöst.
b) aufgrund des petrinischen Privilegs
Unter diesem Rechtsbegriff versteht man die dem Papst als dem Stellvertreter Christi auf Erden und dem authentischen Deuter des Naturrechtes zustehende Befugnis, kraft der von Christus verliehenen Lösegewalt, jede nicht sakramentale, d.h. zwischen einer getauften und nichtgetauften Person, bestehende Ehe aufzulösen. Dieser Gnadenerweis wird zur Begünstigung des wahren Glaubens und für das Heil der Seelen bei Vorliegen einer geistlichen Notwendigkeit und bei Ausschluss der Befürchtung eines Aergernisses vom Papst aufgelöst.
Das Diözesangericht schickt die Akten an die Glaubenskongregation, die die Entscheidung des Hl. Vaters vorbereitet.
III) HAEUFIGKEIT DER EHEPROZESSE. PROZESSUNKOSTEN
Die Zahl der jährlich in der Gesamtkirche geführten Nichtigkeitsprozesse ist nicht bekannt. Nur eine sehr kleine Zahl wird in dritter Instanz in Rom behandelt. Ungefähr 250 werden jährlich an der Rota abgeschlossen.
In Rom werden pro Jahr etwa 2500 Fälle des Nichtvollzugs der Ehe behandelt.
Die Prozessunkosten sind in der Regel sehr mässig und werden vom Kläger beglichen. Jedoch soll niemand aus finanziellen Gründen von der Verfolgung seines Rechtes abgehalten werden. Daher werden sowohl in Rom als an den Diözesangerichten die Unkosten auf Bitte total oder teilweise erlassen. In den letzten Jahren wurden 40-50 Prozent aller Prozesse am Rota-Gericht in Rom total gratis geführt.
Die römischen Taxen eines Verfahrens zur Eheauflösung wegen Nichtvollzugs betragen 7500 Fr, wozu noch die Ausgaben des Luxemburger Diözesangerichtes hinzukommen (Telephon-, Brief- und Fahrtunkosten). Die Arbeit des kirchlichen Gerichtes in Luxemburg geschieht unentgeltlich.
N.B. Diese kurze und schematische Darlegung, wann
eine Ehe nichtig ist und wann eine gültige Ehe kirchlich aufgelöst werden kann, konnte nicht auf die historischen und theologischen Fragen, die sich hier stellen, eingehen.
Das Kirchliche Gericht in Luxemburg (Evêché, 4 rue Génistre, Luxembourg) ist sicherlich bereit, alle diesbezüglichen Fragen zu beantworten. r.
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