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In Frankreich gelten zwei völlig verschiedene Systeme. Das Gesetz vom 9. Dezember 1905 hat die Trennung von Kirche und Staat eingeführt. Ausgenommen von dieser Regelung sind die drei östlichen Elsaß- und Moseldepartements.
Das Gesetz von 1905 sieht unter anderem folgendes vor:
Artikel 1: Die Republik garantiert die Gewissensfreiheit und die freie Ausübung des Gottesdienstes mit den im Interesse der öffentlichen Ordnung in diesem Gesetz festgelegten Einschränkungen.
Artikel 2: Die Republik anerkennt, bezahlt und unterstützt keinen Kult.
Die Kirchen, und hauptsächlich die katholische Kirche, wurden so private Einrichtungen und bekamen keine Unterstützung vom Staat, Departements und Gemeinden. Eine Ausnahme bildet die Anstaltsseelsorge (Armee, Gefängnis und Krankenhaus).
Die Loi Debré vom 31. Dezember 1959 sieht eine finanzielle Unterstützung des privaten, d.h. hauptsächlich des katholischen Schulwesens vor. Es besteht auch eine ‚de facto‘-Toleranz des Ordenslebens. Einige Ordensgemeinschaften sind offiziell ‚anerkannt‘, die meisten jedoch haben keine Rechtspersönlichkeit und greifen auf andere Rechtsformen zurück (société civile immobilière – société commerciale – syndicat usw.). Mit der Zeit hat sich ein Modus vivendi zwischen Staat und Kirche gefunden, man kann heute wohl von einer wohlwollenden Neutralität sprechen.
Der Unterhalt der Priester und Kirchen wird seit 1905 durch den ‚denier du culte‘ bestritten, also durch freiwillige Spenden der Gläubigen, wobei eine Ausgleichskasse für eine gewisse Umverteilung zwischen ärmeren und reicheren Diözesen sorgt.
Die Elsaß- und Moseldepartements gehörten zum deutschen Reich im Jahre 1905 als in Frankreich das Konkordat zwischen Napoléon und dem Papst gebrochen wurde.
Dort sind also das Konkordat von 1801 und die einseitig von Napoléon eingeführten ‚organischen Artikel‘ von 1802 in erweiterter Form in Kraft. Die Kultus-diener werden aus dem Staatshaushalt besoldet, katholischer, protestantischer und jüdischer Religionsunterricht findet in den öffentlichen Schulen statt.
Gemäß des Konkordates von 1801 werden die Bischöfe von Metz und Straßburg sowie deren Koadjutoren mit Recht der Nachfolge formell vom Präsidenten der französischen Republik ernannt. Die Regierung besitzt ein Zustimmungsrecht für die Ernennung der Generalvikare, der Titularkanoniker und der Pfarrer erster Klasse.
Die katholische Kirche in Frankreich hat sich zwar auf die Trennung von Staat und Kirche einstellen müssen, aber heute möchte keiner mehr davon zurückkommen. Die Kirche in Frankreich hat in diesem Jahrhundert einen missionarischen Aufschwung gekannt; jedermann kennt die Arbeiterpriester …
Die Situation in den Ostdepartements ist interessant für Luxemburg, weil die juristische Struktur ähnlich ist. Das Konkordat ist ja auch, obwohl das von einigen bestritten wird, noch in Kraft in Luxemburg. Aber die Entwicklung des konkordatären Rechts ist verschieden. Die Bischöfe von Metz und Straßburg sind vom Treueid auf die Republik entbunden worden. Eine Lösung für die Laientheologen ist gefunden worden. Vor kurzem hat das Verwaltungsgericht von Straßburg ein günstiges Urteil für einen vom Bischof suspendierten Pfarrer gesprochen.
Um die luxemburgische Lage zu verbessern, könnte man nach Straßburg und Metz hinschauen.
A.P.
Literaturverzeichnis:
René METZ, Eglise et Etat en France. Situation juridique actuelle, Paris Cerf 1977
Jean SCHLICK et collaborateurs, Eglises et Etat en Alsace et Moselle, Strasbourg Cerdic 1979
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