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Die Öffentlichkeit fühlt sich der Lärmplage machtlos ausgesetzt. Um dies zu verbildlichen möchten wir absichtlich an einem schematisierten Beispiel veranschaulichen, wie die Lärmbekämpfung in Luxemburg abläuft:

Ein Nachbar fühlt sich durch einen angrenzenden Betrieb tagtäglich bis spät in die Nacht in seiner Lebensqualität belästigt durch den durch Körperschall übertragenen Lärm aus dem Innern und durch übermässige Lärmbelästigung der an- und abfahrenden Kunden.

Hier der Ablauf der Reaktion des Lärmgeschädigten, wie die ALCB ihn aus Hunderten von Erfahrungsfällen registrieren konnte:

  1. Versuch einer gütlichen Einigung mit dem Besitzer. Dieser Versuch muss scheitern, weil der nicht wieder-gutzumachende Fehler bei der behördlichen Planung und bei der Erteilung der Gewerbeermächtigung geschehen ist!

Eine solche Ermächtigung (Commodo-Incommodo) erteilt die Oberbehörde (Inspection du Travail) nach Anhören der Bürger durch die Gemeinden. Die Erfahrung lehrt, daß die Auflagen nicht die gewünschte Wirksamkeit haben. Allzu häufig werden sie nicht eingehalten oder nur unvollständig durchgeführt. Aber keine Instanz will oder kann die notwendigen Sanktionen ergreifen: Siehe Chaux de Contern in Bartringen, CASA, BLOW UP usw.

Aber die Vergangenheit hat immer wieder gezeigt, daß parteipolitische Erwägungen (lies: wirtschaftliche

Macht) meist Vorrang vor den elementaren Bürgerrechten hat! *)

2. Reklamation beim Bürgermeister

Hier muß der Recht suchende Bürger schnell erkennen, daß, aufgrund des Gemeindegesetzes anno 1843, der Bürgermeister in Sachen Umweltschutz echt überfordert ist, und in den allermeisten Fällen, sowohl der politische Wille als auch das gesetzliche und technische Instrumentarium fehlt, um hier wirksam eingreifen zu können. Dennoch muß hervorgehoben werden, daß gerade in den arbiträren Machtbefugnissen der Bürgermeister beim Erteilen von Ermächtigungen der fundamentale Planungsfehler liegt! (Deswegen werden die Impaktstudien behördlicherseits unterlassen.)

3. Verzweifelter Hilferuf an Polizei und Gendarmerie.

Die Erfahrung zeigt und sie wird von den Chefs der Gendarmerie und Polizei selbst, sowie vom Minister der öffentlichen Macht bestätigt, daß beide Corps weder personell noch technisch auf die Problematik der Lärmbekämpfung vorbereitet sind. (Dies gilt für den gesamten Umweltschutz).

Hierzu sagt die OCDE: … ‚la méthode la plus efficace consiste à créer une force de police à effectifs très limités, mais spécifique, autrement dit, des équipes anti-bruit.‘

Diese Einheit besteht übrigens mit Erfolg de facto in der Schweiz als Lärmbekämpfungsstelle (LBS) bei der Polizei.

4. Gerichtsklage

Bis zum äussersten genervt, sucht der verzweifelte Kläger sein ‚Recht‘ vor Gericht!

‚Lasciate ogni speranza: Lasst alle Hoffnung fahren‘ könnte man als Schlussfolgerung dieser ‚gerichtlichen Erfahrung‘ ziehen.

Nicht nur, daß eine solche Intervention für den Kläger sehr kostspielig ist, (er muß sämtliche Gutachten vorfinanzieren), sie ist auch äusserst langwierig, weil unsere Gerichte in Sachen Umweltschädigungen auf keine Jurisprudenz zurückgreifen können und, wie die Erfahrung gezeigt hat, noch nicht für Umweltproblematik motiviert sind.

Luxemburger Jurisprudenz: ein Urteil das nicht ausgeführt werden konnte!

Jugement du 18.12.1972:

… ‚ordonne aux frais du prévenu l’exécution des mesures destinées à réduire le bruit dégagé par les machines aux limites autorisées par le règlement communal.‘

Das grösste Problem der Gerichte in Sachen Lärmschädigung ist ihre fatale Abhängigkeit von den Expertenberichten von denen zweierlei erfordert ist:

a) die physikalische Messung des Lärmpegels

Ich bringe Ihren Mann zurück – er ist vor einer Stunde heraufgekommen, um sich über den Lärm zu beschweren…!

b) die medizinische Bewertung der Lärmwirkung
auf den Menschen.

Die physikalische Messung

Hier ist eine wissenschaftliche Analyse zwar möglich,
doch stellt sie in der Praxis enorme Schwierigkei-
ten:

  • wo wird gemessen? (Emissionswert beim Lärmer –
    Immissionswert beim Kläger)
  • wann wird gemessen? (Ohne Wissen – mit Wissen des
    Lärmerzeugers)
  • wie lange wird gemessen? (Einwirkungsgrad)
  • wie wird gemessen? (Höchstwerte – Äquivalenzwerte
    d.h. Mittelwerte in der Zeit).

Die medizinische Bewertung der Lärmwirkung auf den
Menschen.

In Luxemburg steckt die Gerichtsmedizin in der
Lärmbekämpfung noch in den Kinderschuhen.

Vom Gericht als medizinische Gutachter ernannte
Neurologen erklären sich inkompetent (!)

Die gerichtlich bestellten Ohren-Nasen-Halsspezia-
listen beschränken ihr Gutachten auf Gehörschäden,
ohne die gesamte Palette der eingangs erwähnten
medizinischen Leitsätze zu erwähnen.

Somit ist jeder Lärm-Prozess von Anfang an zum Schei-
tern verurteilt, weil der Kläger eine Lärmschädigung
(ausser Gehörschäden, die nur innerhalb von Betrie-
ben bei über 90 dBA Dauerschallexposition entstehen
können) medizinisch nicht beweisen kann!

(Z.D.F.: "GUTACHTER SIND SEHR OFT SCHLECHT-
ACHTER"!)

Dem hoffnungslosen Lärmgeschädigten bleibt also kei-
ne andere Wahl, als vor der Lärmquelle zu fliehen…
durch Umzug!
(siehe: FAPRAL in Bartringen oder BLOW-UP in
Luxemburg)

Warum diese verzweifelte Lage?

Hierzu äussert sich der groupe CGT im Bericht des
französischen Wirtschafts- und Sozialrates "Les prob-
lèmes du bruit" wie folgt:

"C’est un phénomène de société lié au système écono-
mique, où la loi du profit prend le pas sur tout le
reste et, plus précisément, sur la santé, l’environ-
nement et la qualité de vie."

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