Freiheitsmoral und christlicher Glaube

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Das Thema ‚Menschenrechte‘ steht seit Jahren in allen Teilen der Welt, in einer oder der anderen Form, auf der Tagesordnung. Sowohl Amnesty International im Westen wie Charta 77 in Prag und ähnliche Bürgerrechtsbewegungen im Ostblock berufen sich auf die Menschenrechte. Menschenrechtskonventionen sorgen für neue Rechtsgrundlagen in vielen Ländern. Nicht zuletzt die katholische Kirche hat seit der Enzyklika ‚Pacem in Terris‘ aus dem Jahre 1963 die Menschenrechte anerkannt und durch Paul VI. und Johannes Paul II. zu einer wichtigen Basis ihres Engagements in der Welt gemacht.

Aber gerade die Kirche hat, u.a. aufgrund ihrer über ein Jahrhundert währenden feindseligen Haltung, ihre besonderen Schwierigkeiten mit den Menschenrechten. Nicht verwunderlich sind deshalb die Anstrengungen, das Menschenrechtsdenken mit der theologischen Tradition zu konfrontieren und zu artikulieren. In dieser Hinsicht kommt in Deutschland dem Katholischen Arbeitskreis Entwicklung und Frieden das Verdienst zu, ein Forschungsprojekt eingerichtet zu haben, das auf einen besonders delikaten Reibungspunkt zwischen Theologie und Menschenrechten ausgerichtet ist: ‚Menschenrechte zwischen Autonomie und Theologie‘

Das Projekt wird geleitet durch Prof. Dr. Johannes Schwartländer, der für diese Thema-tik besonders qualifiziert ist, zeichnet er doch zugleich verantwortlich an der Universität Tübingen für das Projekt ‚Menschenrechte‘, dessen erste Ergebnisse in zwei empfehlenswerten Sammelbänden vorliegen:

J. Schwartländer (Hg.), Menschenrechte. Aspekte ihrer Begründung und Verwirklichung, Tübingen 1978

J. Schwartländer (Hg.), Menschenrechte und Demokratie, Kehl/Straßburg 1981

Zur theologisch-kirchlichen Problematik hat Schwartländer überdies eine kleine Schrift herausgegeben: ‚Menschenrechte – eine Herausforderung der Kirche‘ Mainz 1979, welche in erster Linie aus einem Beitrag gleichen Titels aus seiner eigenen Feder besteht.

Schliesslich hat Schwartländer den vorliegenden Sammelband editiert, in dem sich die Resultate der bisherigen, zweijährigen Forschungsgespräche und eines Kolloquiums von April 1980 dokumentieren und den es hier zu besprechen gilt:

Johannes Schwartländer (Hg.), Modernes Freiheitsethos und christlicher Glaube, Matthias-Grünewald-Verlag, Mainz 1981

Der Untertitel des Bandes zeigt hin auf seine thematische Spannweite: ‚Beiträge zur juristischen, philosophischen und theologischen Bestimmung der Menschenrechte‘, wohingegen der Haupttitel auf die Problematik hindeutet, welche sich als zentrale im Verlauf der Diskussionen heraus-schälte: ‚Modernes Freiheitsethos und christlicher Glaube‘. Es ist nicht möglich, alle Beiträge im einzelnen zu besprechen. Ich möchte nur auf einige Hauptakzente bzw. – ergebnisse eingehen, quer durch den Band, an dem, neben Schwartländer selbst, u.a. folgende namhafte Autoren mitgearbeitet haben: Paulus Engelhardt, Erich Heintel, Josef Isensee, Martin Honecker, Walter Kasper, Franz Böckle.

Zuerst muß festgehalten werden, daß die Menschenrechte in Zusammenhang stehen mit dem neuzeitlichen Freiheitsethos. Dem mittelalterlichen und dem von der Neuscholastik beeinflussten theologischen Denken zufolge versteht der Mensch sich selbst als in eine vorgegebene, gottgewollte Natur- und Gesellschaftsordnung hineingestellt, in die er sich einzufügen hat und von der er seine Ideale, Normen und Werte erhält. Die Vollendung des Menschen entspricht demzufolge der Entfaltung der in seinem Wesen angelegten Potentialitäten. In diesem sog. Ordo-Denken ist der Mensch nicht ohne Schutz und Recht, eine grosse Errungenschaft war nämlich die Ausbildung des Naturrechtsdenkens: von seiner ihm vorgegebenen Natur her besitzt der Mensch Rechte (und Pflichten); aber sie sind eben an diese objektive Ordnung gebunden.

Demgegenüber setzt die Neuzeit, d.h. vor allem die Aufklärung, neue Akzente: Sie versteht den Menschen nicht mehr unter dem Standpunkt einer solchen ein für allemal feststehenden Ordnung, sondern vom Gedanken der Autonomie her. Das Wesen des Menschen wird nicht mehr gedacht als eine Einheit von zu entwickelnden, keimhaft angelegten Eigenschaften und Kräften, sondern als schöpferische Freiheit, als Selbstbestimmung und Selbstverantwortung. Autonomie ist dabei wortwörtlich zu nehmen: sie bezeichnet nicht die willkürliche

Anmassung des Individuums, sondern die sittliche Selbst-Gesetzgebung.

So wie das Naturrecht dem Ordo-Denken des Mittelalters entspricht, so die Menschenrechte dem Freiheitsethos der Neuzeit. Autonomie heisst Anspruch auf Freiheit; die Menschenrechte ihrerseits sind auch Forderungen nach Freiheit, denn sie tauchen auf, wenn die Freiheit in Not ist, sie sind Proteste gegen Freiheitsverletzungen und fordern Freiheitsgarantien. Naturrecht und Menschenrecht sind so geschichtlich notwendige, aber zugleich notwendig geschichtliche Erfahrungen. Sie vertreten ein ähnliches Anliegen, aber zu verschiedenen Epochen und in einem andern Sinnhorizont. Der Übergang von einem zum andern muss zur Kenntnis genommen und anerkannt werden, um nicht dem endgültig Vergangenen nachzuhangen.

So wie die Menschenrechte dem neuzeitlichen Freiheitsethos entsprechen, so auch der modernen Demokratie, dem Rechtsstaat. Einerseits nämlich ist hier der einzelne Mensch unmittelbar der Gewalt des Staates ausgesetzt, da er nicht mehr den Schutz von ständischen Zwischengewalten geniesst. Die Menschenrechte stellen insofern einen Schutz vor dem Staat dar. Andererseits aber ist der eigentliche Garant dieser Rechte wiederum der Staat insofern er der in den Grundrechten verankerte Rechtsstaat ist: also Schutz durch den Staat. Man sieht hier klar das dialektische Verhältnis zwischen Menschenrechten und Staat.

Die Menschenrechte bilden also, in ihrer positivierten Form als Grundrechte, die Grundlage der modernen Demokratie. Diese Begründung aber ist, wie gesehen, keine unvermittelte und keine totale. Einerseits nämlich besteht die Asymmetrie zwischen Grundrechten und Grundpflichten; denn die Erfüllung der Pflichten ist nicht, im Gegensatz zum totalitären oder Tugendstaat, die Bedingung der Beanspruchung von Rechten. Andererseits sind die Menschenrechte nicht das Ganze der Rechtsordnung, sondern beziehen sich auf die Verletzbarkeit der Freiheit.

Sittliche Autonomie heisst, wie gesehen, Selbst-Gesetzgebung. Damit ist auch die Abwehr jeglicher Heteronomie, also Fremdbestimmung, gegeben. Ein besonderer Fall davon ist die Theonomie, die Abhängigkeit des Menschen von Gott in Sachen ethische Normen. Ist Autonomie nun wirklich unver-

einbar mit Theonomie? W. Kasper ist der Meinung, dass dem nicht der Fall ist, unter der Bedingung allerdings, dass beide Ansichten recht verstanden werden. Er zeigt, dass ein Weg besteht von je er zur andern hin. Einerseits nämlich setzt Theonomie die Autonomie voraus: nur aus echter Freiheit und Eigenständigkeit heraus kann Gott wirklich anerkannt werden. Andererseits ist Theonomie die Vollendung der Autonomie, insofern die Freiheit einen unbegrenzten Horizont voraussetzt, der nur durch eine unendliche Freiheit erfüllt werden kann, also nur durch Gott selbst. (Allerdings bedeutet dies, dass Gott nicht mehr als das vollkommene Sein, sondern als die vollkommene Freiheit gedacht werden muss.)

Wenn damit die Menschenrechte theologisch rehabilitiert sind, so ist aber ihre tatsächliche Geltung noch längst nicht gesichert. G. Luf zählt in seinem Beitrag die verschiedenen Hindernisse auf, welche sich der Berücksichtigung des neuzeitlichen Freiheitsverständnisses von seiten der Kirche entgegengten: – Ein abstrakt-rationalistisches Naturrechtskonzept, dessen Adressaten primär die kirchlichen Amtsträger sind. Die Rechte der Laien sind nur Reflexe der Pflichten dieser Amtsträger. – Ein Hierarchieverständnis, das die Kirche im Lichte eindeutig definierter Befehls- und Gehorsamsverhältnisse als eine ungleiche Gesellschaft begreift. – Ein unpersönlich-objektivistisches Verständnis religiöser Wahrheit.

Die Kirche hat längst noch nicht den Prozess der Autonomisierung der Vernunft anerkannt geschweige denn nachvollzogen. Von da her dann auch das Malaise bei der Menschenrechtskampagne der letzten Päpste; man wird den Verdacht nicht los, diese Rechte würden nur ad extra gefordert, fänden aber ihre absolute Schranke an den Pforten der Kirche selbst.

Für Kirche und Theologie ergeben sich demnach für unsere Zeit folgende Aufgaben:

  • den ethischen Grundwillen der Neuzeit zur sittlichen Autonomie verstehen;
  • von da her die Freiheit als eigentlichen Sinnraum auch das christlichen Glaubens freizulegen;
  • die Aufnahme der modernen freiheitlichen Rechtskultur in das kirchliche Recht (damit wird nicht die Demokratisierung des kirchlichen Lebens gefordert, sondern neue Partizipationsstrukturen);
  • eine theologische Neubesinnung auf die Funktion des Rechts in der Kirche, bei der die Kirche als communio gedacht wird, für die nur freie Gefolgschaft und mündige Mitgliedschaft in Frage kommen.

Aus diesen kurzen Ausführungen wird ersichtlich, dass dieser Sammelband nicht einen Schlusspunkt setzt, sondern neue und drängende Arbeitsperpektiven eröffnet. Gewiss wären hier und da einige kritische Bemerkungen angebracht. Weshalb z.B. war kein Teilnehmer an der Diskussion beteiligt, der im Theonomie-Autonomie Streit eher die Theonomiethe-se vertritt? Ist das Naturrecht wirklich total passé? Liese es sich nicht umdeuten, damit es vereinbar werde mit dem Autonomiedenken? Einen Versuch in diese Richtung haben französische Philosophen wie Jean Lacroix und André Lachièze-Rey unternommen, indem sie alle Bestimmungen des Naturrechts auf eine einzige reduzieren: das Recht, Rechte zu haben. Dieses eine Grund-Recht aber ist begründet durch die Würde des Menschen als Person, d.h. als selbstverantwortliches, freies Wesen.

Auf jeden Fall ist dieses Buch geeignet, zum Denken anzuregen, und das Über ein Thema, welches für die Zukunft der menschlichen Gesellschaft ausschlaggebend ist.

Hubert Hausemer

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