Die Reform der Gemeindegesetzgebung: Positives und Kritisches
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Die Impulse zur Reform des Gemeindegesetzes Anno 1843 – dies sei hervorgehoben – kommen aus den Reihen der "Grünen", was auch immer darunter zu verstehen ist.
- Da weist zum ersten die ALCB (Association Luxembourgeoise contre le Bruit) – auf der Basis ihrer langjährigen Erfahrung mit Gemeindeautoritäten – seit Jahrzehnten auf den Mangel an Demokratieverständnis hin gegenüber den Belangen der einzelnen Bürger auf Gemeindeebene.
Sie brandmarkt öffentlich den Zeitgeist des Gemeindegesetzes 1843, indem sie ein authentisches Büroreglement von anno 1863 veröffentlicht, um somit die absolute Reformbedürftigkeit dieses Gesetzes zu verbildlichen (13.6.1980).
- Da fordert der "Mouvement Ecologique" in seiner Broschüre 1980 "Iddien fir eng nei Gesellschaft" unter dem Kapitel "Grundrechte des Bürgers" (1.3.):
"Reform des längst überholten Gemeindegesetzes von 1843 im Sinne einer direkten und grösseren Mitbestimmung des Bürgers."
- Da verabschiedet am 2.6.1981 "Natura" als Dachorganisation der Natur- und Umweltschutzorganisationen, ein Memorandum ihrer Forderungen zu besagter Reform.
- Da veröffentlich "Forum" in seiner Ausgabe vom 4.7.1981 (No 49) ein Dossier zu den Gemeindewahlen, in dem die einzelnen Forderungen des Natura-Memorandums kritisch analysiert werden.
Nun, da das Reformprojekt in der Form eines "Document parlementaire" vorliegt und lüblicherweise vom Innenminister allen Gemeinderatsmitgliedern des Landes zugestellt wurde und in eigens dazu anberaumten regionalen Informationssitzungen vorgestellt und diskutiert wurde, scheint es uns an der Zeit, die Forderungen der Natur- und Umweltschützer mit den im Regierungstext zurückbehaltenen Reformvorschlägen zu vergleichen.
Um den geschätzten FORUM-Lesern diesen Vergleich zu erleichtern, möchten wir die Reihenfolge der Forderungen des NATURA-Memorandums einhalten (siehe "FORUM" No 49 vom 4.7.1981, S. 4).
Was die von NATURA geforderten neuen Grundsätze anbelangt wie:
- Verwirklichkeit einer Globalreform
- Demokratisches Recht des mündigen Bürgers im Mittelpunkt
- Anpassung der Kommunalgesetzgebung an jene anderer EWG-Länder
Aufwertung der Befugnisse des Gemeinderates gegenüber jenen des Bürgermeisters und des Schöffenkollegiums,
so muß objektiv festgestellt werden, daß das Reformprojekt in einigen wesentlichen Punkten in diese Richtung vorstößt. Dennoch scheint man sich leider in vielen anderen Punkten mit politischen Kompromissen zu begnügen.
Nun zu den einzelnen zeitgemässen Forderungen von NATURA:
3.1. Die Mandatsdauer der Gemeinderäte soll auf 5 Jahre, d.h. auf die Dauer des Abgeordnetenmandates herabgesetzt werden.
Obwohl im schriftlichen Teil des "exposé des motifs" (S. 6) von 5 Jahren die Rede geht, sieht Art. 7 Abschn. 2 die Mandatsdauer unverändert mit 6 Jahren vor. (Also: statu quo ! 1843).
3.2. Der gesetzliche Wahlzwang der Bürger ist abzuschaffen. Innerhalb der EWG gilt derselbe nur noch für Belgien und Luxemburg. Das Wahlrecht soll jedoch ein demokratisches Recht sein, nicht aber eine strafrechtliche Pflicht.
Beibehaltung der bestehenden Bestimmungen des Wahlgesetzes: also auch hier statu quo!
3.3. Bürgermeisterposten und Abgeordnetenmandat sollen inkompatibel werden. Nur durch Dezentralisation wird politische Machtkumulierung abgebaut.
Im neuen Artikel 45 wurde diese Inkompatibilität nicht abgeschafft, ja sie wurde sogar expressis verbis beim Amtsbürgermeister ausgeschaltet (Art. 85) zur Förderung unserer "Berufspolitiker"!
3.4. Kommunalpolitische Referenden sind abzuhalten, wenn 10 % der Bürger dies verlangen.
Zu dieser wichtigen Forderung fehlt dem Regierungsprojekt jeglicher politischer Wille zu mehr Demokratie und Bürgerbeteiligung, da laut Projekt ein Referendum nur in Frage kommt, wenn dies ein Drittel der Wähler von Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohner oder mehr als die Hälfte der Wähler der anderen Gemeinden verlangen!!! (N.B. : Bitte beachten: Wähler ≠ Einwohner).
Zum Vergleich das diesbezügliche Demokratiever-
ständnis der bundesdeutschen Kommunal-
gesetzgebung: Erforderliche Unterschriften
in Gemeinden bis zu 3 000 Einwohner:
10 % oder Max. 240 Einwohner
in Gemeinden >3 000 <10 000 Einwohner:
8 % oder Max. 600 Einwohner
in Gemeinden >10 000 <50 000 Einwohner:
6 % oder Max. 2000 Einwohner !
3.5. Die Befugnisse nach Gesetz vom 12. Juni 1937
und laut kommunalem Bautenreglement sollen
in die Kompetenz des Gemeinderates überstellt
werden: Demokratisierung des Entscheidungs-
prozesses.
In dieser für Bauplanung und Umweltschutz lebens-
wichtigen Frage überläßt der Gesetzgeber, wie im
alten Gesetz anno 1843, die alleinigen Befugnisse
dem Bürgermeister (Art. 74)!
Das Beibehalten dieser undemokratischen und un-
verantwortlichen Machtbefugnisse in der alleinigen
Hand des Bürgermeisters vereitelt, wie seit 1843,
jegliche ernsthafte Planung, so wie unsere Bürger
dies in ihren Ortschaften seit jetzt über 140
Jahren tagtäglich feststellen können!
Hier muß als "Conditio sine qua non" mindestens
erreicht werden, daß in Sachen Bautenreglemente
das mehrheitliche positive Gutachten der Bauten-
kommission gesetzlich verankert wird.
3.6. Bei Bauerlaubnissen sollen Gabarit-Aufstel-
lung – nach Schweizer Muster – und vorheri-
ge Impaktstudien zur Pflicht gemacht werden.
Obwohl diese Forderung im Ausland sich längst be-
währt hat, wurde sie im Regierungsprojekt nicht
angesprochen.
3.7. Über Bürgeranträge (Einlauf) ist im Gemeinde-
rat öffentlich zu diskutieren.
Dieser Forderung kann in Zukunft wenigstens indi-
rekt Rechnung getragen werden, falls ein Gemeinde-
ratsmitglied auf Grund des Art. 21 diesen Punkt
auf die Tagesordnung setzen lässt.
3.8. Eine Natur- und Umweltkommission ist unter
Berücksichtigung der lokalen Natur- und Um-
weltschutzorganisationen und der interessier-
ten Bürger zu schaffen.
Dieser Forderung stellt sich in der Praxis keine
gesetzliche Schranke entgegen. Übrigens haben in
letzter Zeit, aus eigener Initiative, sehr viele
Gemeinden diese Kommission mit grossem Erfolg
ins Leben gerufen.
3.9. Bei kommunalen Grossprojekten sollen "Hea-
rings" und "Impakstudien" obligatorisch
werden.
Auch hier, wie bei Punkt 3.8., geht die Praxis
in diese Richtung, obwohl hierüber keine gesetz-
liche Mussvorschrift einberaumt wurde.
3.10. Gemeinderat und lokale Organisationen sol-
len über uneingeschränktes Klagerecht ver-
fügen.
Art. 91 beschränkt das Klagerecht auf den Schöf-
fenrat, allerdings mit der Einschränkung, daß
der Gemeinderat hierzu seine Zustimmung in beson-
deren Fällen geben muß.
Art. 92 beharrt auf dem antiquierten Text des Art.
107 von 1843, indem ein oder mehrere Bürger das
Klagerecht nur erhalten, wenn der Innenminister
hierzu seine Zustimmung erteilt hat.
Nach dem Prinzip der bürgerlichen Müdigkeit
ist diese ministerielle Zustimmung bedingungslos
ALAIN RAYMOND
zu streichen!
3.11. Die Bürgerversammlung soll obligatorisch
werden.
Dieser Forderung wurde im Reformprojekt nicht
Rechnung getragen, obwohl dies in der BRD eine
seit Jahren gepflegte demokratische Pflichtübung
ist auf Grund des § 16 des deutschen Kommunalge-
setzes !
3.12. Zwecks gerechterer Verteilung der Kommunal-
steuern (Gewerbesteuer, Lohnsummensteuer)
unter Berücksichtigung ökologischer Prinzi-
pien sollen neue Kriterien eingeführt werden.
Eine Innovation auf diesem Gebiet bedingt eine
fundamentale Reform unseres Steuerrechts, Reform
für die unseren Politikern der Mut und unserer
Verwaltung die technischen und personellen Mittel
fehlen !
3.13. Die Kompetenz der "Ponts et Chaussées" über
innerörtliche Strassen soll, zusammen mit
den diesbezüglichen Finanzmitteln des Staates
(Budget öffentlicher Arbeiten), in die Be-
fugnisse des Gemeinderates übertragen wer-
den.
Art. 64, 7° überlässt dem Schöffenrat nur die
Befugnisse über die "petite voirie". Also keine
Kompetenz in Sachen innerörtlicher Chemins Re-
pris (CR), das Sorgenkind aller Gemeinden.
Auf diesem Gebiet wird es also weiterhin größten-
teils davon abhängen, welches politische Verhält-
nis die jeweilige Gemeindemajorität gegenüber
dem jeweiligen Minister der Öffentlichen Bauten
hat, ob das kommunale Strassennetz stiefmütter-
lich oder bevorzugt behandelt wird !
3.14. Zu Artikel 12 des Gesetzes von 1843 : die
Ernennungen des Bürgermeisters durch den
Großherzog und des Schöffenkollegiums durch
den Innenminister sollen auf vorherigen
Vorschlag des Gemeinderates erfolgen.
Hier wurde, unseres Erachtens, die fundamental-
ste Demokratisierung durchgesetzt, indem laut
Art. 46 der Schöffenrat durch den Gemeinderat
gewählt wird und somit jener gegenüber diesem
verantwortlich ist. Diese Verantwortlichkeit
gegenüber dem Gemeinderat wird des weiteren ver-
stärkt durch Art. 43, der die Motion de Censure
vorsieht, die bei Mehrheitsbeschluß des Gemeinde-
rates die Demission des Schöffenrates auslöst.
Obwohl die Autoren des Reformprojektes für diese
demokratische Neuerung unbedingt zu beglückwün-
schen sind, ist hier äusserste Wachsamkeit am
Platz, da diese Neuerung absolut nicht dem Geschmack der sogenannten "Berufspolitiker" entspricht, die hier bereits ihr uneingeschränktes Veto eingelegt haben !
Was die Ernennung des Bürgermeisters anbelangt, wird diese weiterhin wie 1843 vom Großherzog vorgenommen ! Hier müsste unbedingt der Zusatz eingebaut werden: "sur proposition du Conseil Communal". Der Bürgermeister muß allerdings gewähltes Mitglied des Gemeinderates sein, was ja bisher auch üblich aber nicht Vorschrift war.
3.15. Zur Änderung des Artikels 22 des Gesetzes:
Ausser in Dringlichkeitsfällen müssen die schriftlichen Einberufungen zur Gemeinderatssitzung mindestens 8 Tage vorher erfolgen. Über termingerecht eingereichte Anfragen der Ratsmitglieder muß in öffentlicher Sitzung befunden werden. Der Gemeinderat muß über den "Einlauf" d.h. über die an das Schöffenkollegium gerichtete Korrespondenz informiert werden.
Der Forderung von NATURA zur Einberufung der Gemeinderatssitzung in einer Frist von 8 Tagen wurde teilweise Rechnung getragen, indem die Frist von 2 auf 5 Tage heraufgesetzt wurde.
3.16. Zur Abänderung von Artikel 26 des Gesetzes:
Die mehrheitlich gefassten Beschlüsse müssen die Namen jener Räte aufführen, die für den Beschluss gestimmt haben.
Art. 33 des Projektes hält am statu quo fest, d. h. nur die Zahl der Räte, die für oder gegen den Beschluß gestimmt haben, muß angegeben werden.
3.17. Zur Abänderung von Artikel 27 des Gesetzes:
Alle Räte haben obligatorische Erklärungen über ihre Mandate in kommerziellen Gesellschaften nach Gesetz vom 10.8.1915 abzugeben. In Absatz 1 ist die Bedingung "intérêt direct et indirect" einzubeziehen.
Art. 27 neue Fassung wurde in dem von NATURA geforderten Sinne verbessert. Sogar bringt Art. 45 eine weitere Neuerung zur Vermeidung von Mißbräuchen, indem "Immobilienmakler" nicht mehr Bürgermeister oder Schöffen sein dürfen!!
3.18. Zur Abänderung von Artikel 28 des Gesetzes:
Die Rechte des Bürgers auf Einsehung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Schöffenkollegiums sind zu erweitern.
Art. 31 des Projektes regelt diese Forderung zufriedenstellend: Jede interessierte Person darf sich Kopien machen lassen der öffentlichen Gemeinderatsberatungen und -beschlüsse.
3.19. Zur Abänderung von Artikel 31 des Gesetzes:
Die Diskriminierung jener Bürger, die nicht Grundbesitzer oder Industrielle sind, ist abzuschaffen. ("… auxquelles les propriétaires fonciers et les industriels domiciliés ou forains peuvent être considérés avoir intérêt…")
Besagte Bestimmung wurde grundsätzlich abgeschafft.
3.20. Zur Abänderung von Artikel 60 des Gemeindegesetzes sowie des Artikels 6 des Commodo/Incommodo-Gesetzes vom 16. Juni 1979: In Proporzgemeinden hat die Veröffentlichung in der Presse zu erfolgen, und die interessierten Anrainer sind direkt zu informieren.
Art. 90 des Projektes regelt die Bestimmungen zur Veröffentlichung von Gemeindereglementen zufriedenstellend.
3.21. Zum Großherzoglichen Reglement vom 8. Juni
1979 über "Procédure à suivre par les administrations relevant de l’Etat et des communes" : Diese Mussvorschrift für Staat und Gemeinde ist zu überwachen.
Diese Regelung hat Gesetzeskraft. Jeder Bürger sollte sich gegenüber jeder Behörde auf diese Regelung berufen. Die Praxis beweist übrigens, daß immer mehr ministeriale Departemente und Verwaltungen sich an diese Regelung zu halten pflegen. Säumige Verwaltungschefs sollten öffentlich hierzu angehalten werden !
Schlußbemerkung :
Da der Innenminister öffentlich erklärt hat, für weitere Verbesserungen seines Projektes offenzubleiben, ist zu hoffen, daß das gesunde Demokratisverständnis sich gegenüber den Privilegienansprüchen der politischen "Notabilitäten" und "Berufspolitiker" durchzusetzen vermag !
Dies ohne "wenn und aber" in Sachen:
- Kommunale Referenden
- Beschränkung der Alleinbefugnisse der Bürgermeister bei kommunalen Bautenreglementen
- Ernennung des Bürgermeisters auf Vorschlag des Gemeinderates
- Ernennung des Schöffenrates durch den Gemeinderat
- Inkompatibilität von Abgeordnetemmandat und Bürgermeisterposten.
Nie war die geistige Entwicklung zu:
- mehr Demokratie
- mehr Mitbestimmung und
- mehr Mündigkeit der Bürger
so rasant als in den letzten dreissig Jahren, dank der modernen Kommunikationsmittel. In weiser Voraussicht sollten unsere Politiker dieser Entwicklung Rechnung tragen und dafür sorgen, daß dieses Projekt nicht schon zur geistigen Ruine geworden ist bei Anbruch des Jahres 2000.
Gaston Hoffmann
Anmerkung zu 3.3.
In "forum" No 49 (S.6) wurde schon auf die politischen Argumente gegen den Kumul von Bürgermeisterposten und Abgeordnetemmandat hingewiesen: Zu viel Einfluß und Macht in wenigen Händen (vor allem wenn durch Gemeindefusionen die Zahl der Bürgermeister auch noch abnimmt) sind stets eine Ge-
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