Inspection du travail et des mines: Ineffizient ist kein Wort mehr

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Gäbe es in Luxemburg einen Oskar für die Ineffizienz der staatlichen Verwaltungen, die Arbeits- und Grubeninspektion (im Volksmund Gewerbeinspektion genannt) würde seit Jahrzehnten das Rennen mit haushoher Ueberlegenheit machen.

Das Thema Gewerbeinspektion ist zum Dauerbrenner unserer Sozialpolitik geworden.

1974 wurde auf Druck der Gewerkschaften und angesichts ihrer Unzulänglichkeiten die Inspektion gesetzlich reorganisiert: ihre Kompetenzen wurden erweitert und das Personal entsprechend aufgestockt. Dennoch muß nach fast lojähriger Erfahrung festgestellt werden, daß die 74iger Reform ein Schlag ins Wasser war, weil sie es nicht fertigbrachte, die Inspektion aus ihrem Dornröschenschlaf zu erwecken. Die Ursache des Versagens der Reform scheint allen klar: Man hatte 1974 vergessen, den Direktor und den beigeordneten Direktor mitzureformieren.

Daran krankt halt die ganze Institution und auch eine bevorstehende Re-Reform wird der Dynamik und dem Berufsethos der Direktorialbeamten nichts anhaben können.

Minister kommen und gehen und der Herr Direktor fährt fort in aller Welt umherzufahren – oder vom Chauffeur mit Dienstauto – gefahren zu werden. Dies ist auch angenehmer, als in tagtäglicher zä-

Zur Zeit arbeiten in der Gewerbeinspektion 23 Leute, davon 12 im Außendienst. Es gehört kein Arzt dazu.

Im Staatsbudget 1984 wurden die Kredite für "frais de route" auf 340 km pro Monat herabgesetzt.

her Kleinarbeit den Arbeitgebern die Beachtung u. a. der Arbeitsgesetzgebung beizubringen.

An Mitteln, dies tun zu können, fehlt es wahrlich nicht, nur müssten sie in Anspruch genommen werden.

Das Gesetz…

So z.B. obliegt der Inspektion ganz allgemein die Anwendung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen über die Arbeitsbedingungen, um den Schutz der Arbeiter in der Ausübung ihres Berufes zu sichern.

Wenn dem Inspektions- und Kontrollpersonal Schwierigkeiten bei seinen Untersuchungen entstehen, kann es die lokalen Autoritäten von Polizei und Gendarmerie um ihr Eingreifen ersuchen.

Das Inspektionspersonal, das die notwendigen Ausweise zur Ausübung seines Amtes vorweisen kann, darf ebenfalls:

a) alle notwendigen Prüfungen, Kontrollen oder Ermittlungen vornehmen, um sich zu vergewissern, daß die gesetzlichen, reglementarischen, administrativen oder vertraglichen Bestimmungen wirklich beachtet werden, namentlich

  1. sei es allein, sei es in Anwesenheit von Zeugen den Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter und das Betriebspersonal über alle Sachen befragen, welche die Anwendung der gesetzlichen, reglementarischen, administrativen und vertraglichen Bestimmungen betreffen,

  2. an Ort und Stelle Einblick nehmen in alle Bücher, Karteien und Dokumente über die Arbeitsbedingungen und deren Übereinstimmung mit den rechtlichen Bestimmungen sowie Abschriften und Abzüge herstellen,

  3. Proben über gebrauchte oder umgeänderte Gegenstände und Substanzen zwecks Analysen entnehmen und mitnehmen, vorausgesetzt, der Arbeitgeber oder sein Stellvertreter wurden davon in Kenntnis gesetzt. Im Falle, wo dem Arbeitgeber ein Fehler angelastet wird, trägt er die Kosten dieser Analysen.

b) das Affichieren von Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung durch rechtliche Bestimmungen vorgesehen ist, das Anschlagen von Bekanntmachungen und Rundschreiben der Gewerbeinspektion sowie der geschriebenen und gezeichneten Sicherheitsvorschriften.

Das leitende Inspektionspersonal ist ermächtigt, Maßnahmen zur Ausschaltung der einer Installation oder einer Arbeitsmethode anhaftenden Fehler zu treffen, wenn diese Fehler vernünftigerweise als eine wahre Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Beschäftigten angesehen werden können. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion das Recht anzuordnen:

a) daß in einer festgesetzten Frist die notwendigen Änderungen zur Wahrung der rechtlichen Bestimmungen erfolgen, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten
b) daß sofort ausführbare Maßnahmen getroffen werden bei naher Gefahr, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten
c) daß eine technische Kontrolle der Einrichtung zu Lasten des Arbeitgebers durch einen oder mehrere vom Arbeitsminister anerkannte Experten, Organe oder spezialisierte luxemburgische oder ausländische Institute erfolgt.

Das leitende Inspektionspersonal hat das Recht, per Einschreibebrief den Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter und die interessierten Beschäftigten zur Gewerbeinspektion einzuladen.

Hat der Arbeitgeber die gesetzlichen, administrativen, reglementarischen oder vertraglichen Bestimmungen betreffend die Arbeitsdauer, die Sonntagsarbeit und die gesetzlichen Feiertage übertreten, kann das leitende Inspektionspersonal die sofortige Arbeitseinstellung des Personals anordnen, deren Arbeit nicht vorher vorschriftsmässig gestattet wurde.

Unbeschadet ihrer oben eingeräumten Rechte, stellt das leitende Inspektionspersonal in Protokollen, die bis zum Gegenbeweis gelten, die Übertretungen der Gesetze, Reglemente und Kollektivverträge fest, deren Überwachung der Gewerbeinspektion auferlegt ist.

Es wird jedoch dem freien Ermessen des vorerwähnten Personals überlassen, Verwarnungen oder Ermahnungen auszusprechen, anstatt den Schuldigen zu verfolgen. Die eben erwähnten Protokolle werden durch den Direktor der Gewerbeinspektion und, bei dessen Abwesenheit durch seinen Stellvertreter, dem Staatsanwalt überreicht.

… und die WIRKLICHKEIT

Die Wirklichkeit sieht aber nun ganz anders aus, als das Reformgesetz von 1974 sie wollte:

  • Arbeitgeber halten Kontrollbeamte der Inspektion durch Polizeigewalt aus ihren Betrieben fern,
  • Reklamanten, die bei der Inspektion Hilfestellung oder Intervention anfordern, werden an andere Institutionen weitergeleitet, unbeachtet der Kompetenzen der Inspektion,
  • schriftliche Reklamationen werden, wenn überhaupt, erst nach Monaten beantwortet. Diese

Antwort sagt dann oft lapidar, der Reklamant möge sich doch an das zuständige Schiedsgericht wenden oder der Arbeitgeber bestreite die erhobenen Anschuldigungen.

So einfach ist das! Eigendynamik ist bei dieser Verwaltung ein Fremdwort.

Wieviele Protokolle in Bezug auf die Verletzung der Arbeitgesetzgebung hat der Direktor in den 5 Jahren dem Staatsanwalt übermittelt?

Wieviel Arbeitseinstellungen des Personals nach Artikel 17 wurden angeordnet?

Es ist ein offenes Geheimnis, daß im Gaststättengewerbe das Jugendarbeitsschutzgesetz systematisch nicht eingehalten wird und daß in diesem Wirtschaftssektor frühkapitalistische Zustände ganz allgemein herrschen. Was hat die Inspektion bisher hier getan? Rein gar nichts! Aus Dankbarkeit müßte das Gaststättengewerbe eigentlich das Personal der Inspektion das ganze Jahr über gratis beköstigen.

Was geschieht in punkto Arbeitssicherheit? Wieviele Dachdeckerbetriebe z.B. halten die diesbezüglichen Bestimmungen ein?

Würde die Inspektion die ihr auferlegten Aufgaben voll wahrnehmen, sie müßte das Personal wenigstens verdoppeln.

Stattdessen sitzen die Kontrolleure wochenlang zuhause herum, weil die Spesen und Fahrkostenrückerstattungen ungenügend sind.

Ungenügend sind auch die Information und die Aus- und Weiterbildung der Kontrolleure, bekommen sie doch nicht mal das Antsblatt. Von Erklärungen, Auslegungen und sonstigen Informationen über die Neuerungen im Arbeitsrecht seitens des Herrn Direktor, im Dienst gewordener Jurist, ganz zu schweigen.

Die Arbeitgeber lachen sich eins ins Fäustchen, der Herr Direktor und sein Adjunkt sind zufrieden mit sich selbst und den Arbeitgebern, die es ihm zurückzahlen. Schade für die Arbeitnehmer, schade für das Arbeitsrecht. J. Regenwetter

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