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Das Datenschutzgesetz gesteht dem einzelnen eine gewisse Kontrolle über alle Dateien in privater oder öffentlicher Hand zu. Neben den Paragraphen 19 bis 24 des Datenschutzgesetzes ist diese in einem großherzoglichen Reglement vom 13.4.1984 geregelt. Bezeichnend für die luxemburgische Verwaltung ist, daß das Ausführungsreglement erst fünf (!!!) Jahre nach dem Gesetz in Kraft gesetzt wurde.
Welche Schritte sind notwendig, wenn man diese Kontrollprozedur durchexerzieren will? Zuerst kann man kostenlos eine Liste aller genehmigten Datenbanken bei der Datenschutzkommission (Justizministerium) anfordern. Wenn man Einzelheiten über eine Datenbank erfahren will, z.B. welche Informationen abgespeichert sind, wendet man sich an dieselbe Adresse; die Unkostenbeteiligung ("taxe de bureau") beträgt jedoch 30 Franken. Will man wissen, welche Daten eine Privatfirma oder eine öffentliche Verwaltung über einen gespeichert hat, so muß man diese anschreiben. Der Inhaber der Datenbank wird vom Gesetz gezwungen, innerhalb von einem Monat zu antworten, dafür darf er 400 Franken in Rechnung stellen. Sollten die abgespeicherten Daten nicht richtig sein, darf man deren Abänderung verlangen, und man erhält die gezahlten 400 Franken zurück. Um dem Leser diese Schritte zu vereinfachen, haben wir zwei Musterbriefe vorbereitet.
Im Rahmen unseres Dossiers haben wir versucht, diese Kontrollmöglichkeit durchzuspielen. Stellvertretend für den Privatsektor hatten wir uns eine Versicherung, eine Bank und eine Versandfirma ausgesucht. Die Bank hat erstaunlich schnell, praktisch postwendend geantwortet. Sie schickte jedoch nur ein kleines Formular, auf dem die direkten Angaben zur Person, die der Antragsteller bei der Eröffnung des Kontos angegeben hatte, wiedergegeben waren. Großzügigerweise verzichtete sie auf die gesetzlich vorgesehene Gebühr. Ein nochmaliges Nachhaken entlockte ihr das Eingeständnis, daß sie Informationen über Sol-
Au chef du Service Informatique
Madame, Monsieur,
Vous n’êtes certes pas sans savoir que l’utilisation de tout fichier informatique sur le territoire du Grand-Duché de Luxembourg, même s’il n’est pas implanté sur notre territoire national, est régie par la loi du 31 mars 1979 réglementant l’utilisation des données nominatives dans les traitements informatiques.
En vertu de l’article 20 de cette loi, je vous prie de m’indiquer si les banques de données dont vous êtes le propriétaire ou le gestionnaire contiennent des données nominatives me concernant et de me communiquer le cas échéant le contenu des enregistrements sous une forme intelligible et complète.
Je voudrais savoir notamment:
- ce qui se cache derrière le code … figurant sur l’étiquette d’adresse
- la source de vos informations
- si vous êtes en possession de mon numéro d’identité national.
En espérant de vous lire bientôt, je vous prie, Madame, Monsieur, d’accepter mes sentiments les meilleurs.
vabilität und Kontobewegungen 3 Jahre zu Kontrollzwecken aufbewahrt. Eine Auflistung dieser Informationen, wie sie vom Gesetz verlangt wird, teilte sie jedoch nicht mit. Sicher war kein schlechter Wille im Spiel, der Hausprogrammierer hatte lediglich nicht vorgesehen, daß ein Kunde auf die abwegige Idee kommen würde, seine gesetzlichen Rechte in Anspruch zu nehmen.
Die Versicherung, die als zweites Versuchskaninchen ausgewählt wurde, antwortete nach knapp drei Wochen mit einem Schreiben, in dem die Gebühr von 400 Franken eingefordert wurde. Diese wurden noch am selben Tage überwiesen. Nach weiteren zwei Wochen kam dann die Antwort, 3 Tage nach der gesetzlich festgesetzten Frist von 4 Wochen. Ähnlich wie bei der Bank gab es kein explizites Listing der Informationen. Im Brief hatten wir auch gefragt, ob die Personenkennzahl bekannt war. Darauf enthielten wir die empörte Antwort, daß dem nicht so sei, da das Gesetz es ja verbiete.
Die Reaktion des belgischen Versandhauses, das durch seine Briefwerbeaktionen bekannt ist, steht noch aus. Hier hatte uns nicht so sehr interessiert welche Daten es abspeichert sondern wie es überhaupt an die Adressen kommt und nach welchen Kriterien es diese auswählt.
Bei den öffentlichen Verwaltungen wird die ganze Prozedur durch ein Gesetz von 1867 (!!!) über die Einnahmen von staatlichen Verwaltungen verkompliziert. In der Tat können die 30 bzw. 400 Franken, die einer staatlichen Stelle geschuldet werden, nicht einfach überwiesen werden, sie müssen über eine Wertmarke (timbre mobile) beglichen werden, die es in diesem Falle nur beim Enregistrement gibt. Angesichts dieses Hindernisses wurde die Anfrage zunächst hint angestellt, scheiterte erst an den Öffnungszeiten des angesprochenen Instituts, dann an den Parkplatzproblemen in der Innenstadt. Inzwischenzeit hatte der beauftragte "forum"-Mitarbeiter die Lust und die Hoffnung, eine Antwort vor Redaktionsschluß zu erhalten, verloren.
Die vom Gesetz vorgesehene Prozedur ist keineswegs konsumentenfreundlich, und in unserem Fall hat es, zumindest was die staatlichen Stellen angeht, eine (gewollt oder ungewollt) abschreckende Rolle gespielt. Wir werden die eingeleiteten Auskunftsprozeduren weiter verfolgen und gegebenenfalls in einer der nächsten Nummern auf deren Ergebnis zurückkommen.
Madame, Monsieur
Je viens de recevoir votre lettre du … me communicant les données nominatives me concernant que vous avez enregistrées dans vos fichiers. En vertu de l’article 22 de la loi du 31 mars 1979 j’exige que soient
- rectifiées les données inexactes suivantes:
- complétées les données incomplètes suivantes:
- clarifiées les données équivoques suivantes:
- mises à jour les données périmées suivantes:
- effacé mon numéro d’identité, puisque l’article 5 de la loi organisant l’identification numérique le réserve à l’usage interne de l’administration publique
- effacées les données suivantes:
- dont la collecte a été faite d’une manière illicite
- dont l’enregistrement et la conservation sont interdites
- qui ont été communiquées par un tiers sans mon autorisation
Si une des données à modifier a été transmise à un tiers je vous prie de lui notifier les changements.
Comme la loi prévoit que la redevance pour l’accès au fichier soit remboursée après une modification, je vous prie de virer la somme de 400 francs que je vous ai payé à mon compte…
Toujours d’après la loi je vous prie de me faire parvenir une copie gratuite de l’enregistrement rectifié.
Espérant une exécution rapide de ma demande, je vous prie d’agréer, Madame, Monsieur, l’expression de mes sentiments les meilleurs.
in: 82, Nr. 35/1984
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