Dieser Inhalt wurde anhand eines gescannten Dokuments mithilfe von optischer Zeichenerkennung (OCR) und künstlicher Intelligenz (KI) digitalisiert. Er kann Fehler oder Ungenauigkeiten enthalten.

Die Heimerziehung gilt immer noch oft als der Königsweg der Sozialpädagogik. Das Ziel, ein problematisches Erziehungsumfeld durch ein professionelles zu ersetzen und damit dem Klienten günstigere Entwicklungschancen zu bieten, wird nach wie vor als die Stärke dieser Art von Fremderziehung angesehen. Sozialpädagogen stellen heute aber immer häufiger die Frage, ob die Heimeinweisung – die in Luxemburg fast exklusive Form von Jugendschutzmaßnahme – dem Zweck einer ganzheitlichen, Kind und Familie berücksichtigenden Sozialarbeit gerecht wird.

Die Effizienz der Heimerziehung wird häufig in Zweifel gezogen. Dabei handelt es sich bei der Heimerziehung um eine extrem belastende Hilfeform: belastend für die Gesellschaft aufgrund der hohen Kosten; belastend für die Fachkräfte, die mit oft schwierigsten Kindern und Jugendlichen arbeiten; belastend für die Klienten, für die das Herausreißen aus der Familie ein traumatisches Erlebnis und einen tiefen biographischen Einschnitt mit weitreichenden Folgen für den weiteren Lebensweg darstellt. Besonders für die betroffenen Kinder und Jugendlichen stellt die Heimeinweisung einen tiefgreifenden Ein-

schnitt in ihrem Leben dar. Sie werden aus ihrem bisherigen Lebenszusammenhang herausgerissen, verlieren Freunde und Eltern, Bekannte, vertraute Umgebung, den persönlichen Bereich in der elterlichen Wohnung.

Heimeinweisung als Folge des Jugendschutzgesetzes

In Luxemburger Heimen sind etwa 550 Kinder und Jugendliche ständig untergebracht. Wer sind diese Kinder, warum leben sie nicht in ihren Familien und wie vollzieht sich eine Unterbringung? Darauf sollen einige Antworten gege-

ben werden. Grundlage der Unterbringung ist das Jugendschutzgesetz vom 12.7.1991. Dieses erlegt dem Staat die Pflicht auf, über das Wohl des Kindes zu wachen und bei Versäumnis der elterlichen Pflichten in die Familie einzugreifen. Die Unterbringung erfolgt derzeit in:

  • 4 Fadeps als Kriseninterventionseinrichtungen für kurzzeitige Unterbringung bis zu sechs Monaten mit ca. 30 Plätzen oder zur genaueren Abklärung des Hilfebedarfs. Hauptunterbringungsgründe sind Krankheit der Eltern, Wohnungsprobleme, Klärung von Mängelsituationen. Diese Fadeps wurden 1990 neu eingeführt.
  • 12 konventionierte Heime (Centres d’accueil conventionnés pour enfants et adolescents) mit ca. 500 Heimplätzen und ca. 100 Plätzen in Wohngruppen für eine längerfristige Unterbringung. Diese Heime haben eine lange Tradition im Hilfesystem.
  • 1 Staatliches Heim (maisons d’enfants de l’Etat) mit 66 Plätzen.
  • 2 Staatliche Erziehungsheime (Centres socio-éducatifs de l’Etat) getrennt nach Jungen und Mädchen.
  • „Section disciplinaire“ des Gefängnisses (Centre pénitentiaire).

Foto: Caritas, Regards…

Historischer Rückblick auf den Jugendschutz

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts waren Gesetze, die auf die Familie anzuwenden waren, noch ausschließlich im Strafgesetzbuch verankert. Im „Code pénal“ von 1810 waren Verstöße gegen die Erziehungspflichten und andere soziale Vergehen aufgeführt. Alle Vergehen wurden geahndet und bestraft. Dabei machte es keinen Unterschied, ob es sich beim Täter um einen Erwachsenen oder einen Jugendlichen handelte. Erwachsene und Minderjährige mußten sich vor den gleichen Instanzen verantworten, waren den gleichen Strafen ausgesetzt und teilten sich die gleichen Strafanstalten.

Gegen Ende des 19. Jahrhunderts floß dann humanistisches Gedankengut in das luxemburgische Rechtssystem ein. So differenzierte das Strafgesetz von 1889 erstmalig zwischen Erwachsenen und Minderjährigen unter 16 Jahren. Hatte ein Minderjähriger eine Straftat begangen, so mußten die Richter erst klären, ob der Minderjährige mit oder ohne Unterscheidungskraft die Tat begangen hatte. Mußten sie dies verneinen, wurde der Jugendliche strafrechtlich freigesprochen. Die Gerichte übergaben den delinquenten Jugendlichen an ein Erziehungshaus oder wiesen ihm eine andere erzieherische Maßnahme zu. Was sich jedoch bis 1939 nicht mehr ändern sollte, war die Zuständigkeit der gerichtlichen Instanzen. Sie blieb bis auf wenige Ausnahmen für Erwachsene und Minderjährige identisch.

Anfang des 20. Jahrhunderts machte man sich in Luxemburg verstärkt Gedanken um das Wohl der Kinder. Auguste Ulveling, Präsident der Verwaltungskommission der Zuchthäuser, war der Erste, der sich der Probleme der Kinder annahm. Seine zwei Veröffentlichungen „Protection de l’enfance. Patronage des Détenus et des Libérés“ (1890) und „Les enfants moralement abondonnés“

(1905) sollten aber erst zwei Jahrzehnte später die Gesetzesentwürfe des Landes beeinflussen. In der Gesetzgebung von 1939 zum Schutz des Kindes waren als zentrale Themen der Verlust der elterlichen Rechte und die Maßnahmen, die zu ergreifen sind wenn Minderjährige vor Gericht geladen werden, enthalten. Als große Neuerung beauftragte das Gesetz einen speziellen Richter für die Anliegen der Kinder und Jugendlichen. Dem Jugendrichter wurde ferner die Möglichkeit eingeräumt, den Eltern die Erziehungsrechte teilweise oder gar ganz zu entziehen. War der Jugendliche straffällig geworden, wurden die vorgesehenen Strafen durch Betreuungs- oder Erziehungsmaßnahmen ersetzt. Der Richter hatte eine ganze Palette von Möglichkeiten, die nur durch die Volljährigkeit eingeschränkt waren und sich von der stationären Erziehung über die ambulante Betreuung bis hin zur „toleranten“ Überwachung des Jugendlichen erstreckten. Die damaligen Gesetzgeber waren sich einig, der moralischen Verwahrlosung Einhalt zu gebieten. Der Akzent wurde auf die Prävention gelegt. Das Gericht sollte die Möglichkeit haben, moralische Verwahrlosung schon im Anfangsstadium zu erkennen und Maßnahmen dagegen ergreifen zu können. Diese aus sozialpädagogischer Sicht fatalen Überlegungen führten dazu, daß das luxemburgische Gerichtswesen sich auch noch heute dazu berufen fühlt, Kinder und Jugendliche zu schützen, entweder vor ihren Eltern oder gar vor sich selbst¹ (wenn sie straffällig geworden sind). Bei den angeordneten, „verhängten“ Maßnahmen ist die dahinterstehende Problematik nur zweitrangig. Unter dem Deckmantel des Präventionsgedankens wurde der gerichtlichen Instanz eine Funktion zugestanden, die sie in einem demokratischen Staat nicht erfüllen sollte und auch inhaltlich gar nicht erfüllen kann, nämlich die Kontrollfunktion über Kinder und Jugendliche.

1971 wurde dann der Jugend(-Einzel-)richter durch ein Jugendgericht ersetzt.

Der Einfluß des Gerichtes wird im Sinne des Präventivgedankens von 1939 noch vergrößert. Die Zuständigkeit des Gerichts wurde auf Jugendliche bis 21 Jahre ausgedehnt. Ferner erhielt das Gericht die Befugnis, auch im Hinblick auf Mängel in der Erziehung und Verletzungen der Aufsichtspflicht Maßnahmen zu verhängen. Außerdem wurde dem Gericht die Möglichkeit eröffnet einzuschreiten, wenn Eltern ihren bedürftigen oder behinderten Kindern nicht die nötige Pflege zukommen ließen. Um den „Präventionscharakter“ weiter auszubauen, werden dem Jugendgericht seit 1971 nicht nur die strafrechtlichen Delikte, sondern auch bloße Ordnungswidrigkeiten unterbreitet. Es wird in diesem Zusammenhang immer wieder eine ähnliche Argumentation benutzt: „Dem Jugendgericht muß es ermöglicht werden, so früh wie möglich schädliche Einflüsse aufzuspüren. Nur so können rechtzeitig die richtigen Maßnahmen getroffen werden, um diesen Einflüssen Einhalt zu gebieten“ (Ministère de la Famille 1996, S. 25 ff).

Im Gesetz von 1992, der letzten nennenswerten Aktualisierung, wurden lediglich einige „Verbesserungen“ gegenüber dem Text von 1971 vorgenommen. Erwähnenswert sind vor allem die automatische Übertragung fast aller Erziehungsrechte der Eltern auf die betreuende Institution, die Verlängerbarkeit der verhängten Hilfemaßnahmen über das 18. Lebensjahr hinaus und die Möglichkeit für den Jugendlichen, selbst eine Anfrage auf Fremdunterbringung zu stellen.

¹ Der Gesetzestext gibt die folgenden Vergehen vor: Kinder und Jugendliche, die kriminelle Delikte ausüben, betteln, vagabundieren, sich prostituieren, der Schule fern bleiben oder mit Glücksspielen Geld verdienen.

Zwischen den staatlichen und nichtstaatlichen (konventionierten) Heimen besteht sowohl hinsichtlich der Aufgabenverteilung als auch bei der Verwaltung der Heimplätze ein Unterschied. Verwaltet wird der Zugang in die konventionierten Heime seit 1992 durch die CNAP (Commission nationale d’Arbitrage en matière de Placements). Die staatlichen Heime haben eher geschlosseneren und disziplinierenden Charakter.

Am Prozeß der Heimeinweisung sind mehrere Instanzen beteiligt: Das Familienministerium, die CNAP und die Einrichtungen der Jugendhilfe auf der einen Seite und das Justizministerium mit dem Jugendgericht und dem SCAS (Service central d’Assistance sociale) auf der andere Seite. Sie bilden ein Spannungsfeld, in dem sich die Jugendhilfe in Luxemburg ihren Weg bahnen muß. Um dieses Spannungsfeld zu verdeutlichen, soll die Einweisungspraxis etwas näher beleuchtet werden. So führt der SCAS im Auftrag der unterschiedlichen Justizorgane die sozialen Ermittlungen durch. Diese dienen den Gerichten als Grundlage für die anzuordnenden Maßnahmen. Das Gericht hat hier neben einer Heimeinweisung die Möglichkeit, dem SCAS erzieherische Maßnahmen in Auftrag zu geben, die sogenannte „assistance éducative“. Hier sind also die Funktion der Hilfe, des Erziehungsbeistandes für die Eltern und die Funktion der Kontrolle, die Überwachung der Eltern und der Jugendlichen, in ein und derselben Instanz vereint. Es erscheint einleuchtend, daß

in einem solchen Verhältnis zwischen Eltern und Sozialpädagogen eine angemessene, problemorientierte Zusammenarbeit erschwert wird. Die Betonung des Kontrollaspekts verhindert die Vertrauensbildung zwischen Helfern und Eltern.

Nach den sozialen Ermittlungen des SCAS entscheidet das Jugendgericht über den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen. Die Aufgabe der CNAP besteht dann darin, möglichst schnell einen freien Heimplatz zu finden. Dies erschwert den Heimen die Vorbereitung der Kinder auf die Aufnahme erheblich. Außerdem erscheint es in der kurzen Zeit schwierig, den betroffenen Kindern und Jugendlichen einen ihren Bedürfnissen und ihrer Problematik entsprechenden Heimplatz zuzuweisen. Einige Einwände gegenüber der CNAP, die erst 1991 den CIEP (Centre d’information et de placement) ablöste, erläutert Manuel Achten (Heimerziehung in Luxemburg und mögliche Alternativen, in ANCE-Bulletin Nr. 81, 1994, S.5), ehemaliger Präsident der CNAP. So fühlen sich die Antragsteller (demandeurs professionnels) mit der Auflösung des CIEP in ihrer Verantwortung, eine Entscheidung zu treffen, allein gelassen und überfordert. Auf der anderen Seite fühlen sich Heimleiter, Erzieher und manche Träger einem Druck ausgesetzt, Anträge schneller aufnehmen zu müssen und im Falle einer unbegründeten Verweigerung einer Aufnahme durch Entscheidung der CNAP mit finanziellen Einbußen rechnen zu müssen. Eine Tat-

sache, die sicherlich nicht zu einer adäquaten Vorbereitung der Heime auf eine Neuaufnahme beiträgt. In der Wirkung scheint damit heute eher die Platzverwaltung als die problemangemessene Platzwahl im Vordergrund zu stehen.

Jean Schoos (Was Sozialarbeiter von der Heimerziehung in Luxemburg wissen sollten, in: ANCE-Bulletin Nr.80, 1994) spricht im Zusammenhang mit der Begründung der Heimaufnahme von einer oftmals künstlich hergestellten Dringlichkeit, die von der einweisenden Stelle nicht wirklich belegt werden kann. Außerdem werden seiner Meinung nach familienstützende und -erhaltende Maßnahmen nur ungenügend in Erwägung gezogen. Er äußert sogar den Verdacht, daß gerade bei diffusen Problemstellungen, die jedoch durch die Instanzen der sozialen Kontrolle zur Anzeige gebracht wurden, besonders heftig reagiert wird. Die Herstellung der äußeren Ordnung gewinnt damit möglicherweise Vorrang vor einer sorgfältigen Einzelfallprüfung und Prüfung der Maßnahmenalternativen. Diese hergestellte Dringlichkeit, so Schoos, die keinen zeitlichen Verzug duldet, führt in den meisten Fällen zu einer schlecht vorbereiteten Heimaufnahme.

Wie die kurze Darstellung zeigt, ist die Einweisungspraxis in die Fremderziehung in Luxemburg eng mit dem Jugendschutzgesetz verbunden. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Heimerziehung als strafrechtliche Intervention und Heimerziehung als Maßnahme bei Mängeln in der Erziehungsfunktion der Herkunftsfamilie. Damit unterliegt es dem Jugendgericht, über die Herausnahme eines Kindes oder Jugendlichen aus seinem Herkunftsmilieu sowie über die Einweisung in ein Heim zu entscheiden. Im Hinblick auf Mängel in der Erziehung oder Vernachlässigung der Aufsichtspflicht seitens der Eltern ist das Gericht befugt, Erziehungs- und Aufsichtsmaßnahmen zu verhängen. Bei diesen steht vor allem der Schutz der Kinder und Jugendlichen im Vordergrund. Deswegen verlieren die Eltern weitgehend alle elterlichen

Foto: Caritas, Regards…

Rechte und sind fortan nur noch gering am Erziehungsprozeß ihrer Kinder beteiligt. Fast alle Erziehungsrechte werden auf die betreuende Institution übertragen.

Der Trend, die Heimunterbringung durch das Gericht anzuordnen, ist in den letzten Jahren stark gestiegen, von 1994 bis 1997 von 66% auf ca. 90% aller Einweisungen. In Deutschland hat sich der Trend in den letzten Jahrzehnten geradezu umgekehrt. Heute wird dort eher versucht die Heimeinweisungen, im Konsens mit den Eltern durchzuführen. Dies ist zu verstehen, wenn berücksichtigt wird, daß dort im rechtlichen Sinne nicht das Kind sondern das dem Staat vorgehende Recht der Eltern auf Erziehung betont wird. Bei dem den Maßnahmen zugrundeliegenden Gesetz handelt es sich auch weniger um ein Jugendschutzgesetz, sondern um ein stark familienorientiertes Jugendhilfegesetz mit oberster Priorität der Familienerhaltung. Dies wird von deutschen Sozialpädagogen häufig beklagt. Einerseits kommen dadurch die Professionellen in eine oftmals schwierige Begründungslage, die Vernachlässigung oder Gefährdung eines Kindes auch materiell rechtlich beweisen zu müssen. Andererseits wird die Familie vor staatlichen Eingriffen auf Grund von vorschnellen und nicht immer haltbaren „Gutachten“ geschützt. Die Problematik der Herausnahme eines Kindes aus der Familie steht also im Spannungsfeld einerseits staatlicher Sorge um das Wohl des Kindes und andererseits im rechtsstaatlichen Bemühen, den Eingriff des Staates in die Familie zu minimieren. Auf diese grundsätzliche Problematik wurde ausführlich von Dorothee Bittscheidt im ANCE-Bulletin Nr. 94, 1998 hingewiesen. Daraus abgeleitet ergibt sich eine widersprüchliche Zielsetzung, die von der strikten Trennung des Kindes von der „krankmachenden“ Familie bzw. von einem Erhalt des familiären Beziehungssystems und einer daraus folgenden notwendigen Zusammenarbeit mit den Eltern ausgeht.

Die Problematik soll durch einige Beispiele erläutert werden. Die Märzausgabe 98 des «forum» (S. 15 ff) zeigt an einem Einzelfall, wie im Namen des „Schutzes“ der Kinder Einweisungen

schnell und ohne Benachrichtigung der Eltern vonstatten gehen und auch Untersuchungen ohne Einverständnis der Eltern durchgeführt werden können. Die Professionellen handeln in diesem Fall im vermeintlichen Interesse des Kindes gegen die Eltern mit der Folge, dass den Eltern mit der Abererkennung des Besuchsrecht, untersagt wird ihre Kinder zu sehen. Die Akzentuierung des Kindeswohls ging im vorliegenden Fall soweit, dass Professionelle über 2 Jahre hinweg den Kontakt zwischen Geschwistern verhinderten. In scharfer

Das Jugendschutzgesetz stellt das grundsätzliche Mißtrauen und schuldhafte Versagen der Eltern in den Vordergrund. Bei einer umgekehrten Sichtweise würde die Stärkung des familiären Systems im Vordergrund stehen.

Form zeigt dieses sicherlich krasse Beispiel, wie die professionellen Helfer zum Kontrolleur und zum Erfüllungsgehilfen der Justiz werden. Da es sich bei dem geschilderten Fall um den Verdacht von sexuellem Mißbrauch handelt, ist die Reaktion im Licht der belgischen Vorkommnisse zwar erklärbar, pädagogisch aber nicht haltbar. Desweiteren gilt, in einem Rechtssystem wie dem unseren, jeder Bürger als unschuldig, bis ein ordentliches Gericht seine Schuld vor dem Gesetz bewiesen hat, so dass auch vor dem rechtsstaatlichen Hintergrund eine derartige Umsetzung des Kinderschutzesgedankes als äussert fragwürdig gelten darf.

Durch das erwähnte Jugendschutzgesetz stellt das grundsätzliche Mißtrauen und schuldhafte Versagen der Eltern in den Vordergrund. Bei einer umgekehrten Sichtweise würde sich dagegen primär die Frage nach dem elterlichen Willen, den vorhanden Ressourcen und der Möglichkeit der Stärkung des familiären Systems stellen. Der vorstehende geschichtliche Rückblick gibt Einblick in den Werdegang des Kinder- und Jugendschutzgesetzes.

Strafe statt Hilfe

Das Jugendschutzgesetz läßt den Autoritäten viele Möglichkeiten offen, seine Minderjährigen zu schützen. In diesem Sinne wird der Prävention von „Fehlentwicklungen“ ein hoher Stellenwert beigemessen. Auf Fehlentwicklungen läßt sich verschieden reagieren. So kann etwa die Hilfe im Vordergrund stehen. Die Anbieter von Maßnahmen sind dann verpflichtet, den bedürftigen Familien die benötigten Hilfen anzubieten. Somit steht die Familie als Ganzes im Zentrum der Bemühungen der sozialen Arbeit.

Oder es steht nicht das familiäre System prioritär im Zentrum der Bemühungen, sondern das Problemverhalten des Kindes oder Jugendlichen. Aus diesen Diagnosen erwächst ganz selbstverständlich eine hohe Interventionsbereitschaft. Wenn das Jugendgericht es als erwiesen ansieht, daß das familiäre Umfeld der förderlichen Entwicklung des Kindes im Wege steht, greift der Staat ein. Fehlentwicklung und schädliche Bedingungen müssen so früh wie möglich vom Staat erkannt und erfaßt werden. Hinter dieser Denkweise steht das Bemühen, den Betroffenen zu helfen, möglichst bevor das Kind in den sogenannten Brunnen gefallen ist. Der luxemburgische Ansatz, Kinder und Jugendliche vor sich oder anderen zu schützen, hat gegenüber z.B. der deutschen Sichtweise den Vorzug, Gefahren für das Kind möglichst frühzeitig abwehren zu können. Doch trennt das Kinder- und Jugendschutzgesetz Luxemburgs nicht zwischen benötigter und zu leistender Hilfe und zu verhängenden Sanktionen. Dies birgt die Gefahr in sich, daß freiwillig in Anspruch genommene sozialpädagogische Angebote und Hilfegesuche sehr schnell ihren Dienstleistungscharakter verlieren und einen fremdbestimmenden unabwendbaren Charakter annehmen können. Weiterhin trennt der stark betonte Schutzgedanke die Kinder von den Eltern ab und verhindert möglicherweise eine Gesamtbehandlung des «Patienten» Familie. Hierzu ein Beispiel auf der folgenden Seite:

Eine 14jährige Jugendliche hält es zu Hause nicht mehr aus. Sie wendet sich hilfesuchend an die Autoritäten oder einen Vertreter des Hilfesystems. Nach den Aussagen der Jugendlichen ist sie mißhandelt worden. Den Vorschlag, in einer Heimgruppe mit jugendlichen Mädchen Unterkunft zu finden, akzeptiert sie. Das Jugendgericht spricht vorerst eine „mesure de placement provisoire“ aus. Nach drei Monaten wird der Fall neu begutachtet, dem Mädchen gefällt es immer noch gut in der Heimgruppe, so daß der Jugendrichter eine „mesure de placement“ ausspricht. Damit werden auch die elterlichen Erziehungsrechte auf das Heim übertragen. Monate später, das Mädchen ist mittlerweile 15, kommt es zu Konflikten in der Heimgruppe. Die Jugendliche widersetzt sich internen Regeln, und lehnt sich gegen die Erzieher auf. Während einer heftigen Auseinandersetzung verläßt sie das Heim. Das Heim seinerseits schaltet notgedrungen die zuständigen Autoritäten ein. Nach einigen Tagen wendet sich die Jugendliche, die sich bei Angehörigen aufgehalten hatte, an das Jugendgericht und bittet um Rückkehr ins Elternhaus. Von seiten des Heimes ist man der Ansicht, daß die Jugendliche besser im Heim aufgehoben sei. Das Gericht folgt dem Rat der Professionellen. Das Kind muß in der Heimgruppe bleiben. Nach weiteren eigenmächtigen Ausflügen wird die Jugendliche in eine halboffene Anstalt für schwererziehbare und straffällig gewordene Jugendliche verlegt.

An diesem Beispiel wird deutlich, wie fließend die Grenzen zwischen Hilfsmaßnahme und fremdbestimmenden Sanktionen im sozialen Hilfssystem verlaufen können. Ein derartiger Fall macht deutlich, daß hier Probleme nicht nur abgewendet, sondern möglicherweise auch erst heraufbeschworen werden. Können die halboffenen Strukturen von Dreiborn und Schrassig dem Freiheitsdrang der Jugendlichen nichts entgegensetzen, wurde auch schon mal die „Section disciplinaire“ im Centre penitentiaire in Schrassig bemüht. Diese Sektion disciplinaire beherbergt auch Jugendliche, die sich im strafrechtlichen Sinne nichts zu schulden kommen ließen und deren einziges Vergehen unter Umständen darin bestand, sich aus dem Kriseninterventionszentrum für schwererziehbare Jugendliche mehrmals zu entfernen. Von Kritikern wird auch darauf hingewiesen, daß jugendliche Straftäter vorzugsweise mit härteren und längeren Strafen rechnen müssen als ihre erwachsenen „Kollegen“. In diesem Zusammenhang sei ferner noch erwähnt, daß in der Section disciplinaire schulpflichtige Kinder untergebracht werden, für deren Ausbildung während des Gefängnisaufenthalts niemand sorgen konnte. Auf diese Problematik weist auch der neueste Rapport d’Activite du Service Central

d’Assistance Sociale (SCAS) 1996/97 hin. Nach diesem Bericht waren 1997 19 Kinder zwischen 13 und 15 Jahren wenn auch nur kurzzeitig in der Regel für einen Monat in der Section disciplinaire des Centre pénitentiaire untergebracht. In diesem Bericht wird darauf hingewiesen, daß die geschlossene Unterbringung von Kindern immer weniger eine Seltenheit wird. Von 1991 bis 1997 ist die Zahl der untergebrachten Minderjährigen im Alter von 13 bis 17 Jahren von 22 auf 49 gestiegen. Mädchen sind dabei verschwindend

Eine angemessene ambulante Hilfe unter Einbezug der Eltern könnte einer Reihe von Kindern und Jugendlichen den Heimaufenthalt ersparen.

gering vertreten. Auffällig ist die Überrepräsentation von Minderjährigen mit ausländischer besonders portugiesischer und rumänischer Nationalität. Auf diese Problematik haben wir schon in unserer kürzlich vorgelegten Studie «Kinder und Jugendliche im Großherzogtum Luxemburg»$^{1}$ hingewiesen.

Da die untergebrachten Kinder noch

schulpflichtig sind, wären sie während ihres Aufenthaltes dringend auf einen Lehrer angewiesen. Die daraus für die jungen Menschen resultierende Hoffnungslosigkeit stellt das Gelingen einer Resozialisation durch solche Maßnahmen mit deutlich disziplinierendem statt helfendem Charakter in Frage. Erhärtet wird diese Aussage des SCAS durch die Erfahrung, daß 49% der im Gefängnis untergebrachten Minderjährigen im Erwachsenenalter wiederum auffällig werden. Die Kette der sich ablösenden Maßnahmen wird also nicht unterbrochen.

Heimeinweisung statt Familientherapie

Die zweite Frage, die sich im Zusammenhang mit unserem Fallbeispiel aufdrängt, gilt der Anrufung des Jugendgerichtes. Auch wenn derartige Fälle in den Zuständigkeitsbereich des Gerichtes fallen, sind nicht im Vorfeld möglicherweise noch andere Lösungswege zu beschreiten? Die Frage trifft den schon angesprochenen empfindlichen Punkt des luxemburgischen sozialen Netzes, die Ambiguität der Sozialen Arbeit zwischen zu leistender Hilfe und auszuübender Kontrolle. Den Bürgern des kleinen Landes steht ein erstaunlich gut ausgebautes Netz von sozialen Diensten zur Verfügung. Probleme unterschiedlichster Art finden bei den Sozialpädagogen (assistants sociaux) des Sektors Gehör. In dem zur Verfügung stehenden zeitlich sehr beschränkten Rahmen wird nach Kräften versucht, den Bedürftigen zu helfen. Dabei gewinnt der Sozialpädagoge natürlich auch tiefgreifende Kenntnisse über die Lebensbedingungen und Problemlagen von betroffenen Familien. Bleiben die Ratschläge des Sozialpädagogen unberücksichtigt, erfolgt auf die geleistete Hilfe keine sichtbare Besserung oder spitzen sich die Fälle zu, hat der Sozialpädagoge die Möglichkeit und die Pflicht, im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen die zuständigen Behörden über die Mißstände zu informieren. Somit liegt der Fall im Ermessen des Jugendgerichtes und der dort angesiedelten sozialen Dienste. Ab diesem Moment verändert sich der Cha-

rakter der Fürsorge. Stand am Anfang noch die Familie und deren Partizipation an einer sozialen Maßnahme im Vordergrund, rückt plötzlich der zu schützende Jugendliche ins Zentrum des Interesses. Eltern sehen sich ab diesem Zeitpunkt gezwungen, eine mehr und mehr defensive Haltung einzunehmen. Kommt es zum Schluß doch noch zu einer Heimeinweisung, bleiben sie als Verursacher des Übels in der Regel mit ihren Problemen und Schwierigkeiten außen vor. Das Kinder- und Jugendschutzgesetz weist ihnen sowohl von seinem Ansatz als auch von seinen Regelungen her keinen aktiven Platz im Hilfsprozeß zu. Damit aber wird der Mensch, in unserem Fall das Kind, zum Objekt der Bürokratie, seine Herkunft und die ihnen innewohnenden Kräfte werden nicht aktiviert. Dabei ist zu fragen, ob nicht bei dieser von Schuldzuweisung geprägten Grundhaltung die Chance, mit den Eltern gemeinsam nach Lösungen zu suchen, vertan wird.

Es soll an dieser Stelle nicht der Eindruck entstehen, das Jugendgericht in Luxemburg sollte seiner Zuständigkeit beraubt werden. Die Zuständigkeit des Gerichtes für besonders schwerwiegende Fälle zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darf nicht verloren gehen. Auch die schnelle Interventionsmöglichkeit, insbesondere bei Mißbrauchsfällen ist zu begrüßen. In vielen Fällen ist es aber nicht eine Frage der Sicherheit der Kinder, sondern eine Frage, wie die familiären Ressourcen am besten zu nutzen und zu stärken sind, also wie mit und nicht gegen die Eltern die Hilfe gestaltet werden kann. Damit ist aber auch kein Automatismus notwendig, während des Heimaufenthalts des Kindes oder Jugendlichen die Erziehungsrechte der Eltern auf das Heim zu übertragen. Dieser tiefgreifende rechtliche Einschnitt ist nur in einzelnen Fällen notwendig und sollte der Prüfung des Gerichtes unterliegen.

Unser Fallbeispiel birgt im Ansatz aber noch eine weitere Problematik, die immer wiederkehrt. Kinder und Jugendliche werden in die Obhut der stationären Erziehung gegeben, obwohl die Problematik eine solch kostenintensive

Maßnahme gar nicht rechtfertigt. Eine angemessene ambulante Hilfe unter Einbezug der Eltern könnte einer Reihe von Kindern und Jugendlichen den Heimaufenthalt ersparen. Die problematische Entfremdung vom Herkunftsmilieu könnte vermieden und nebenbei auch Kosten gespart werden.

Daß diese Problematik nicht eine spezifisch luxemburgische, sondern eine sehr allgemeine ist, zeigen die Bemühungen in verschiedenen westlichen Ländern. Auch in Frankreich hat sich eine eher pädagogische Betrachtung und Behandlung von z.B. jugendlichen Straftätern durchgesetzt. In den USA wurde der Weg zu familienhaltenden Maßnahmen in den vergangenen zehn Jahren in verschiedenen Staaten konsequent beschritten. Dort wurden Programme entwickelt, um die Trennung von den Eltern und eine Fremdunterbringung zu vermeiden. Die Ergebnisse dieser „Families First“ Programme z.B. in Michigan sind sehr ermutigend. Dort konnte bei akuten Krisen und bei drohender Herausnahme des Kindes aus der Familie nach einer intensiven Kurzzeitintervention ein Verbleib des Kindes in der Familie erreicht werden. Diese Methode wurde von verschiedenen europäischen Ländern, z.B. von den Niederlanden, in den letzten Jahren übernommen. In Deutschland läuft zur Zeit ein Bundelmodellprojekt, wo verschiedene Alternativen zur herkömmlichen Heimunterbringung erprobt werden, z.B. Video-Home Training, Jugendhilfestationen, Integrative Familienhilfe (IF), Familien-Aktivierungs-Management (FAM). Die Integrative Familienhilfe nimmt Eltern und Kinder für einen begrenzten Zeitraum im Heim auf. Im Wechsel zwischen ambulanter und stationärer Betreuung des ganzen Systems Familie wird eine Klärung und Umorientierung versucht. Im FAM-Ansatz wird in einem Zeitraum von sechs Wochen mit bis zu 20-stündiger Betreuung und einer ständigen Rufbereitschaft versucht, die Herausnahme eines Kindes zu vermeiden (vgl. Filmdokumentation zu FAM und IF der Forschungsstelle für Regionale Jugendhilferschung der Universität Trier, 1998). In den Jugendhilfestationen versuchen historisch getrennte Hilfssys-

teme wie ambulante Beratung/Betreuung und stationäre Dienste gemeinschaftlich zu handeln und differenzierte, das heißt vor allem problemspezifische Hilfen „aus einer Hand“ anzubieten.

Erst die Entwicklung professioneller und auf den Einzelfall passenden Hilfen ermöglicht es den Juristen, vom Automatismus einer Heimeinweisung Abstand zu nehmen. Ohne ein solches Angebot wird er seiner Verpflichtung, für den Schutz des Kindes zu sorgen, nicht anders nachkommen können.

Dr. Manfred Schenk, Dipl. Päd.
Jean-Marie Wagner

¹Manfred Schenk, Christiane Meyers, Kinder und Jugendliche im Großherzogtum Luxemburg. Lebenslagen, Hilfsangebote und Perspektiven. Publications du Centre Universitaire de Luxemburg.
ISBN 2-87971-144-4

Foto: Caritas, Regards…

Als partizipative Debattenzeitschrift und Diskussionsplattform, treten wir für den freien Zugang zu unseren Veröffentlichungen ein, sind jedoch als Verein ohne Gewinnzweck (ASBL) auf Unterstützung angewiesen.

Sie können uns auf direktem Wege eine kleine Spende über folgenden Code zukommen lassen, für größere Unterstützung, schauen Sie doch gerne in der passenden Rubrik vorbei. Wir freuen uns über Ihre Spende!

Spenden QR Code