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Seit der Entstehung des Christentums vertraten Einzelne oder Gruppen immer wieder von der anerkannten Glaubenslehre abweichende Positionen. Mit der Übernahme als Staatsreligion im römischen Reich erhielt die Bekämpfung der Häresie eine andere Qualität. Ein Vergehen gegen den Glauben war zugleich ein Vergehen gegen die kaiserliche Majestät und damit gegen den Staat, es wurde mit Verbannung, Infamie, Konfiskation und in schweren Fällen auch mit dem Tod geahndet. Gerade die Rezeption dieses Gedankens sollte infolge des vermehrten Auftretens häretischer Gruppen seit der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts – ausgelöst durch innerkirchliche Mißstände und Kontakte mit dualistischen Glaubensvorstellungen des Orients – eine wichtige Rolle spielen.
Die weltlichen Fürsten zeigten zunächst kaum Interesse, sich an einer Verfolgung der Ketzer zu beteiligen. Dies änderte sich erst im letzten Drittel des 12. Jahrhunderts, als es zu einem Zusammengehen zwischen Kaiser und Papst in dieser Frage kam. Die kaiserlichen Ketzergesetze von 1219/1220 erklärten erstmals auf Reichsgebiet die Häresie zum Majestätsverbrechen (crimen laesae majestatis divinae) und setzten die Verbrennung als Strafe fest. Da bei Schwerverbrechen, zu denen Hochverrat zweifellos zählte, schon das antike römische Recht die Folter erlaubte, fand dieses fatale Mittel der Beweiserhebung Eingang in die Ketzerverfolgung. In der von Friedrich II. initiierten, umfassenden Gesetzgebung für das Königreich Sizilien (Konstitutionen von Melfi, 1231) flossen alle bis dahin im Rahmen der Ketzerverfolgung ausgearbeiteten Rechtspositionen zusammen. Ein Jahr später erlangten diese Regelungen im gesamten Gebiet des mittelalterlichen Deutschen Reiches Geltung.
Auch in der Kanonistik kam es zu einer Vereinheitlichung der Rechtsentwicklung des weltlichen und des geistlichen Bereiches. 1234 sanktionierte Papst Gregor IX. die Todesstrafe für Ketzer. Zudem übernahm er den von Innozenz
III. aufbereiteten Inquisitionsprozeß, führte ihn aber unter den Ausnahmeverfahren (processus extraordinarius) an. Ausnahmeverfahren erlaubten außergewöhnliche Mittel. Diese wurden schließlich mit der Bulle des Papstes Innozenz IV. Ad extirpanda (1252) festgeschrieben. Zwar betonte Innozenz IV., daß Wiedergutmachung eines Schadens, Sühne und Buße Vorrang vor Strafe habe, aber angesichts der als existentielle
Bedrohung empfundenen häretischen Bewegungen zielte die Ketzerinquisition eindeutig auf die Vernichtung dieser Menschen. Die Verfolgung von Ketzern oblag also in erster Linie der Kirche, die Prozesse wurden vor geistlichen Richtern geführt und allein die Vollstreckung des Urteils fiel dem weltlichen Arm zu; durchaus anders verlief die sich im Spätmittelalter entwickelnde Hexenverfolgung.
El Santo Oficio (Arturo Ripstein, 1973)
Wie kam es zur Ausbildung der Vorstellung von Hexerei ?
Weder die Bibel noch die Römer kannten den Begriff der Hexe oder des Hexers. Allerdings war der Glaube an Zauberer und die Wirkung magischer Handlungen offenbar in allen Kulturen und zu allen Zeiten vorhanden. In den Volksrechten und Rechtssammlungen des Mittelalters finden sich Strafbestimmungen gegen Schadenzauber, meist in Form von Ernte- oder Saatzauber, wobei neben der Komposition (Schadensausgleich durch Sühnegeld) in Fällen von Nichtleistung des Ausgleichs der Feuertod zu verhängen war. Für die Hinrichtung von Zauberern und Zauberinnen gibt es das gesamte Mittelalter hindurch einzelne Beispiele. Aber die Verurteilung erfolgte nur wegen Schadenzauber. Dämonen spielten in der magischen Volkskultur des Mittelalters zunächst offenbar keine Rolle. Damit aus einer ‚Zauberin‘ eine ‚Hexe‘ wurde, bedurfte es noch der Durchsetzung der Positionen einflußreicher geistlicher Autoren.
Mit der immer wieder zitierten Schlüsselstelle aus dem Bundesbuch im Alten Testament „Eine Zauberin sollst Du nicht leben lassen“ (Exodus 22, 17) erhielt die Verfolgung dieser Personen gewissermaßen göttliche Autorität und Auftrag. Gemeint waren hier heidnische Praktiken wie Astrologie, Totenbeschwörung und Magie, um deren Bekämpfung sich das Christentum von Anfang an bemühte. Die Kirche sah im Schadenzauber, den sie für durchaus real hielt, einen Beweis für den Götzendienst der Zauberer. Auf diesen Grundlagen entwickelte der hl. Augustinus (354-430) seine fatale Theorie des Teufelspaktes. Seiner Ansicht nach bereite es dem Teufel regelrechte Freude, mit seinen ‚Gehilfen‘, den Dämonen, Menschen zu Übeltaten zu verleiten. Dazu schlichen sich die Dämonen mittels ihrer luftigen Körper in Schlafende, lüsterne Nachtdämonen (sog. incubi) stellten Frauen nach. Durch den Pakt mit dem Teufel erhielten Menschen die Möglichkeit, sich in Tiere zu verwandeln oder Wetterzauber und anderen Schadenzauber zu betreiben. Das Vorgehen der Kirche gegen heidnische Vorstellungen im Früh- und Hochmittelalter war allerdings noch wenig beeinflußt
von den dämonologischen Vorstellungen des Augustinus. Zwar wurde die Möglichkeit eines teuflischen Zauberwesens nicht prinzipiell in Frage gestellt, aber doch weitgehend als Aberglaube verurteilt, der durch Kirchenstrafen wie Bußen oder – in schweren Fällen – durch Ausschuß aus der Gemeinschaft geahndet werden sollte.
Wenn Ketzer Schadenzauber verübten und den Teufel anbeteten, wenn Zauberei nur durch Glaubensabfall mit Hilfe des Teufelspaktes bewerkstelligt werden konnte, dann hatte man es in beiden Fällen mit ähnlich schweren Verbrechen zu tun. Die Zauberei wurde zu einem Unterfall der Ketzerei.
In diesen weitgehend harmlosen Bahnen hätte die Entwicklung weiterlaufen können, wenn nicht der althergebrachte Zauberglaube von den Gelehrten der Hochschulistik – allen voran Thomas von Aquin (1224-1274) – mit der spätantiken Dämonenlehre in Zusammenhang gebracht worden wäre. Anknüpfend an die Teufelspakttheorie des Augustinus und unter Berufung auf mehrere Bibelstellen über die Gefährlichkeit der Zauberer entwickelte Thomas von Aquin die Vorstellung von einer teuflischen ‚Gegenkirche‘, die schärfstens bekämpft werden müsse. Demnach herrsche der Teufel als gefallener Engel mit Duldung Gottes über einen Dämonenstaat. Seinen Anhängern unter den Menschen verleihe der Teufel übernatürliche Kräfte, mit deren Hilfe diese ihre Mitmenschen schädigen konnten. Der Pakt werde durch Geschlechtsverkehr der Zauberer und Zauberinnen mit männlichen und weiblichen Nachtdämonen (incubi und succubi) bekräftigt, aus dem sogar Teufelskinder hervorgehen könnten. Mit ihrem Abfall vom christlichen Glauben und dem Pakt mit dem Teufel machten sich die Zauberer der schwersten Untat schuldig: des Verbrechens gegen die göttliche Majestät. Damit geraten nun die Ketzer wieder in den Blick.
Wegen des starken Anwachsens der Ketzerbewegungen in Südfrankreich und Oberitalien war die Kirche bemüht, die Gefährlichkeit der Häretiker für die etablierte Ordnung in immer grelleren Farben zu malen. So unterstellte man ihnen magische Praktiken, Teufelsanbetung, Opferung von Neugeborenen und wollüstige Ausschweifungen. All dies geschehe in nächtlichen Versammlungen, auf denen der Teufel in Menschen- oder Tiergestalt erscheine. In diesem Glauben an das Treiben der Ketzersekte liegt die Keimzelle für die späteren Vorstellungen des Hexensabbats. Jetzt war es nur noch ein kleiner Schritt, den traditionellen Zauberglauben mit Häresie in Verbindung zu bringen. Denn wenn Ketzer Schadenzauber verübten und den Teufel anbeteten, wenn Zauberei nur durch Glaubensabfall mit Hilfe des Teufelspaktes bewerkstelligt werden konnte, dann hatte man es in beiden Fällen mit ähnlich schweren Verbrechen zu tun. Die Zauberei wurde zu einem Unterfall der Ketzerei. Da war es nur folgerichtig, daß man auch den Zauberern vorwarf, ihre Praktiken nächtens nach Art einer organisierten Untergrund-Sekte zu betreiben. Allmählich kristallisierte sich mit Schadenzauber, Teufelspakt, Teufelsbuhlschaft und geheimen Versammlungen ein neuer Verbrechenstatbestand heraus: das crimen magiae, das als crimen exceptum (außerordentliches Verbrechen) geradezu die Aufmerksamkeit der Ketzerinquisitoren verlangte.
Der Begriff ‚Hexe‘ erscheint erstmals in einem deutschsprachigen Gerichtstext im Jahre 1419 in Luzern. Auch wenn sich diese Bezeichnung natürlich nicht überall durchsetzte und in anderen Sprachräumen andere Begriffe benutzt wurden (z. B. in Frankreich sorcière oder in Italien strega), so bestätigt das Auftauchen dieses Terminus doch, daß ein Wahrnehmungs- und Substanzwandel gegenüber dem alten Begriff der Zauberei stattgefunden hat. Während in den früheren Schadenzauberprozessen einzelne Delikte zur Aburteilung gelangten, wurden nun Teufels- und Dämonenlehre, Volksaberglauben, zauberische Praktiken, Vorstellungen vom nächtlichen Flug der Unholden und den Ketzersabbaten zu einem „rechtlichen kumulativen häretischen Hexenbegriff“ (Trusen)
subsumiert. Hexen handelten nicht als Individuen, sondern als Mitglieder einer großen Verschwörung. Die ihnen zur Last gelegten Übeltaten verdichteten sich immer mehr zu fünf Kerndelikten – Teufelspakt, Teufelsbuhlschaft, Hexenflug, Hexensabbat und Schadenzauber –, die von allen Hexen gemeinsam begangen wurden. Darin liegt auch die große Bedeutung, die der durch Folter erpreßten Angabe von Namen vermeintlicher Mittätern in den Hexenprozessen zukam. Denn zur Verschwörung bedurfte es Komplizen auf dem Hexensabbat.
Der „Hexenhammer“ und die Folgen
In der Entwicklung des neuen, rechtlich und theologisch begründeten Hexenbegriffs gilt die Spanne von 1435 bis 1500 als entscheidendes Stadium, wobei der Erfindung des Buchdrucks eine nicht zu unterschätzende Rolle in der Verbreitung
dieses Gedankengutes zukam. Der entscheidende Durchbruch der Hexenlehre sollte aber dem berüchtigten ‚Hexenhammer‘ (Malleus Maleficarum) aus dem Jahre 1487 vorbehalten bleiben. Mit dieser systematischen Zusammenfassung der Hexenlehre des Dominikaners Heinrich Kramer (Henricus Institoris; 1430-1505) findet die scholastische Diskussion ihren Abschluß. Eine bedeutende Neuerung gegenüber der scholastischen Tradition ist die Verengung des Hexereistereotyps auf Frauen. Hier tritt dem Leser ein abstruses Sammelsurium von Aberglaube, Wahnvorstellungen und Frauenhaß entgegen. So doziert Kramer, daß es in der Natur der Frauen liege zu lügen, daß fast sämtliche Reiche der Welt durch Frauen zerstört worden, oder daß Frauen weniger gläubig und daher anfälliger für die Versuchung durch den Teufel seien, denn schließlich – so seine etymologische Meisterleistung – komme das Wort femina (Weib) von fe minus (fides mina = geringgläubig).
Als besonders folgenreich erwies sich der dritte Teil des Hexenhammer, der dem prozessualen Verfahren der Hexenverfolgung gewidmet war. Durchaus korrekt stellte Kramer zunächst fest, daß Inquisitoren nur dann gegen Hexen vorgehen könnten, wenn es in ihren Verbrechen einen Bezug zur Ketzerei gebe. Zur Entlastung der Inquisitoren und der Bischöfe, aber auch wegen der immensen Gefahr, die von den Hexen ausgehe, empfahl er dringend der weltlichen Gerichtsbarkeit, sich mit diesem Verbrechen zu beschäftigen. Neben Zeugen und Indizien kam vor allem dem durch die Folter erzwungenen Geständnis die entscheidende Beweiskraft zu. Und für den Einsatz der Tortur gab es in einem Ausnahmeverfahren kaum rechtliche Hürden. Da die Hexen nicht nur geistige Verbrechen begingen, sondern durch den Schadenzauber materielle Schäden verursachten, forderte Kramer die weltlichen Richter ausdrücklich auf, dieses nach dem gemeinen säkularen Recht unzuläs-
sige Verfahren anzuwenden. Damit förderte er nachhaltig einen Trend, der seit etwa 1400 zu beobachten ist: eine allmähliche Zunahme der Hexenprozesse vor weltlichen Gerichten, während sich die geistliche Gerichtsbarkeit aus diesen Verfahren langsam zurückzog. Entscheidend begünstigt durch den Buchdruck und sinkende Papierpreise erlebte das 16. Jahrhundert einen starken Anstieg der ‚gelehrten Diskussion‘ zum Hexenglauben.
Das wichtigste deutsche Gesetzeswerk jener Zeit, die Constitutio Criminalis Carolina, die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532, befaßte sich in Artikel 109 mit dem Vergehen der Hexerei. Darin wurde festgelegt, daß nur bei erwiesenem Schadenzauber – sämtliche anderen ‚Hexenverbrechen‘ sind nicht Gegenstand des Gesetzes – die Verurteilung zum Scheiterhaufen erfolgen durfte. Obwohl die Carolina zumindest formal in den meisten deutschen Territorien galt, hat sich diese vergleichsweise moderate Position in der weiteren Rechtsentwicklung des 16. Jahrhunderts kaum durchgesetzt. Das juristischen Fundament für die Durchführung von Hexenprozessen bildeten Landesrechte beziehungsweise städtische Gesetze, wobei die jeweilige Prozeßpraxis eine „Gemengelage aus akkusatorischen und inquisitorischen Elementen“ (Jerouschek) aufweisen konnte. Zudem lassen sich Rückwirkungen der Hexenprozesse auf das Delikt der Hexerei selbst beobachten. Offenbar haben sich die Verfahren ihren Gegenstand teilweise erst geschaffen. Generell ist eine Strafverschärfung durch eine Verlagerung der Strafbarkeit vom Schadenzauber zum Teufelspakt festzustellen.
Die Richter sahen ihre Aufgabe weniger darin, einzelne, eines Verbrechens für schuldig befundene Personen ihrer Strafe zuzuführen, als vielmehr in der ‚Reinigung‘ ihrer Gemeinschaft von unchristlichen, teuflischen Elementen. Dabei kam das Verfolgungsbegehren nicht nur von der Obrigkeit, sondern oft von unten. Die Menschen glaubten an die Existenz von Hexen, die Krankheiten, Tod und Elend über sie brachten. Gefestigt wurden sie in diesem Glauben sicherlich auch durch die Predigten ihrer Pfarrer und Pastoren. Glaube und Profit schlossen
mitunter eine beklemmende Allianz: Hexenprozesse ließen sich leicht instrumentalisieren und konnten sowohl von Gerichtsherren als auch von Nachbarn und Verwandten zum eigenen Vorteil genutzt werden. Die verheerende Dynamik, die in der Logik der Hexenpro-
Die massenhaften Prozesse während des Höhepunkts der west- und mitteleuropäischen Hexenverfolgungen im Zeitraum zwischen 1560 und 1700 mit ihren hohen Hinrichtungsraten waren das Werk weltlicher Richter.
zesse lag – die herausgefolterten Namen von vermeintlichen Komplizen führten zwangsläufig zu immer mehr Verfahren –, wurde wohl zunächst nur von den wenigsten Zeitgenossen erkannt.
Die kirchliche Inquisition nahm eine durchaus andere Entwicklung
Die institutionelle Verankerung als römische Behörde fand ihren Abschluß mit der Errichtung der Congregatio sanctae Inquisitiones haereticae pravitatis durch Papst Sixtus V. im Jahre 1587. Wie schon aus dem Namen hervorgeht, bestand die Aufgabe der Kardinalinquisitoren in der Bekämpfung des „Übels der Ketzerei“; damit fiel aber auch die Verfolgung von Zauberei und Hexerei als Unterfall der Häresie in ihren Zuständigkeitsbereich.
Zwar glaubten die Kardinäle durchaus an die Realität magischer Verbrechen, aber insgesamt wurden erstaunlich wenige Hexenprozesse vor der Kardinalinquisition geführt. In den mittlerweile der Öffentlichkeit zugänglichen Quellen der Congregatio läßt sich sogar vielfach ein großes Maß an Unverständnis der römischen Inquisitoren für das Ausmaß der Hexenverfolgung nördlich der Alpen erkennen. Die um das Jahr 1620 entstandene römische Anweisung zur Praxis in Zauberei- und Hexereiverfahren faßte den Rahmen für solche Prozesse recht eng. So mußte ein konkreter Schadensfall – Tod oder Krankheit – vorliegen, um ein Verfahren einzuleiten; eine einfache Denunziation reichte nicht aus. Ein Arzt sollte feststellen, ob es keine natürlichen Ursachen für die Schädigung gab. Erst wenn der Arzt sowie ein zweiter medizinischer Gutachter keine Erklärung fanden, wurde der Prozeß eröffnet. Beklagte besaßen die Möglichkeit, die Zeugen schriftlich zu befragen oder Eingaben zu ihrer Verteidigung zu verfassen. Grundsätzlich war der Einsatz der Folter zur Geständniserzwingung erlaubt, diese durfte jedoch nur in relativ milder Form durch Aufziehen an Seilen erfolgen. Zwar konnte die Inquisitionsbehörde als Strafe auch den Feuertod verhängen, sie war aber offenbar wesentlich stärker an einer Läuterung der von Gott abgefallenen Zauberer und Hexen sowie deren Rückführung in die christliche Gemeinschaft interessiert. Die massenhaften Prozesse während des Höhepunkts der west- und mitteleuropäischen Hexenverfolgungen im Zeitraum zwischen 1560 und 1700 mit ihren hohen Hinrichtungsraten waren das Werk weltlicher Richter.
Herbert Eiden (Universität Trier)
Der vorliegende Beitrag ist die gekürzte Fassung eines Artikels im historischen Lesenbuch, das in deutscher und französischer Fassung zur Ausstellung „Incubi – Succubi. Hexen und ihre Henker bis heute“ erscheinen wird, die in Zusammenarbeit mit dem Forschungsprojekt über Hexenprozesse an der Universität Trier von 5. Mai bis 29. Oktober 2000 im „Musée d’Histoire de la Ville de Luxembourg“ zu sehen sein wird.
Le septième sceau (Ingmar Bergman, 1957)
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