Achtung der Menschenrechte in der katholischen Kirche

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Gleich zweimal schon – am 7.10. und am 16.11.2006 – berichtete das Wört, das erste Auto, das je über Luxemburgs Straßen rollte, der von Benz gebaute Wagen Nr. 226, den Paul Würth 1895 gekauft hatte, sei ins Ausland verkauft worden. Jedes Mal hieß es in der Überschrift, das Auto verlasse das Großherzogtum. Dem muss keineswegs so sein.

Das Auto steht immer noch im Landesmuseum am Fischmarkt und wird auch bis auf Weiteres dort stehen bleiben. Es kam 1986 dorthin als Leihgabe der Erben von Paul Würth, die es in den letzten Monaten an einen auswärtigen Sammler verkauft hatten. Doch schon im Februar 2006 hatte die Commission des Sites et Monuments nationaux ein Klassierungsverfahren beschlossen. Daraufhin teilten die Besitzer dem Kulturministerium im Juli mit, der Wagen gehöre ihnen nicht mehr, lieferten jedoch keine Information über den neuen Besitzer. Da mittlerweile drei Monate verstrichen sind, steht der Regierung eigentlich nichts mehr im Wege, die Klassierung per Regierungsbeschluss vorzunehmen.

Da es im derzeitigen Denkmalschutzgesetz von 1983 eine Lücke gibt, so dass im Gegensatz zu Immobilien ein bewegliches Gut nicht von Anfang der Prozedur an unter (provisorischen) Schutz gestellt wird, stimmt es, dass das besagte Auto tatsächlich heute noch nicht unter Denkmalschutz steht. Die zur Zeit in der Gesetzgebungsprozedur befindliche Vorlage (vgl. forum Nr. 259/2006) sieht hier immerhin eine Verbesserung vor, insofern Artikel 24 des Staatsratstextes festhält, dass « s’il y a péril en la demeure », die Klassierung auch vorgenommen werden darf, ohne die Stellungnahme des Eigentümers abzuwarten, so wie das heute schon bei Immobilien der Fall ist. Um der Klarheit

willen wäre es allerdings wünschenswert, wenn auch für bewegliche Güter die Formulierung « A compter du jour de la notification aux propriétaires, tous les effets du classement s’appliquent de plein droit » ins Gesetz eingeschrieben würde.

Foto: Charles Bernhoeft

Nichtsdestoweniger kann der neue Besitzer sich seines Erwerbs noch nicht erfreuen. Denn das Gesetz vom 21. März 1966, dessen Bestimmungen ganz ins neue Denkmalschutzgesetz übernommen werden sollen, sieht vor, dass Kulturgüter – und als solche werden in Artikel 6 ausdrücklich solche genannt, die mehr als 100 Jahre alt sind – einer speziellen Exportgenehmigung des Kulturministers bedürfen. Falls der neue Besitzer sich also beim Nationalmuseum meldet, um das Auto mit ins

Ausland zu nehmen, muss er zuerst diese Ausfuhrgenehmigung beantragen. Und es dürfte dem Kulturminister nicht schwer fallen, ein Auto, das sich in der Klassierungsprozedur befindet, als nationales Kulturgut auszuweisen und somit die Exportgenehmigung zu verweigern. Falls die Leihgeber des Museums dem neuen Besitzer diesen Tatbestand nicht mitgeteilt haben, kann der vom Verkäufer Schadenersatz verlangen. Doch die Prozedur der Klassierung wird dadurch nicht aufgehoben. Falls die rechtmäßigen Besitzer nicht wie vom Minister aufgefordert zur beabsichtigten Klassierung Stellung nehmen, darf der Staat von ihrem stillschweigenden Einverständnis ausgehen.

Inzwischen hat auch der Luxemburger Automobil-Club die Initiative ergriffen, um mittels Gründung einer eigenen Stiftung das Auto zu erwerben und für das Luxemburger Land zu erhalten. Verschiedene Sponsoren wie Arcelor und Paul Würth S.A. sollen auch schon ihre Bereitschaft erklärt haben, dabei finanziell mitzuwirken. Leider hatte das Museum die Chance verpasst, es selbst zu kaufen, denn bevor die ursprünglichen Besitzer es ins Ausland verkauft haben, hatten sie es dem Staat angeboten. Doch über den verlangten Preis von 200 000 Euro konnte man sich nicht einigen. Wegen der im Kulturministerium in Sachen Denkmalschutz leider grassierenden Verschleppungstaktik wird es wohl schwieriger werden, das Auto zurückzukaufen, doch für den neuen Besitzer wird es auch nicht einfach sein, das wohl bewachte Auto mitzunehmen. Der Minister muss allerdings aufpassen, dass er sein Exportverbot innerhalb eines Monats nach Antragstellung ausspricht, da nach dieser Frist die Ausfuhr als genehmigt gilt.

m.p.

Achtung der Menschenrechte in der katholischen Kirche

Am 28.10.2006 unterzeichneten in Luzern 112 Vertreter katholischer Verbände, Vereine und Behörden aus der Schweiz ein Luzerner Manifest, mit dem sie die Achtung der Menschenrechte in der Kirche einfordern. Wir übernehmen den Text aus imprimatur 8/2006. Die Erklärung sei der katholischen Kirche in Luxemburg zur Nachahmung empfohlen, aus zwei Gründen: Das geplante Sozialwort wird sicher an Glaubwürdigkeit gewinnen und die römischen Zentralbehörden der katholischen Kirche werden wahrscheinlich erst reagieren, wenn der Druck weltweit zunimmt. Das ist nicht nur demokratisch legitim, sondern entspricht auch der uralten Lehre vom sensus fidelium, nach der die Gemeinschaft der Gläubigen am besten weiß, was rechter Glaube ist.

Manifest für eine geschwisterliche Kirche

Als Mitglieder katholischer Verbände und Vereine sowie kirchlicher Behörden stehen wir dafür ein, dass die Gleichstellung von Mann und Frau in der katholischen Kirche Schweiz verwirklicht wird. Dies ist eine erstrangige Forderung der UNO-Menschenrechtserklärung (Art. 1 und 2) sowie der Bundesverfassung (Art. 8, Abs. 3) und steht im Einklang mit der Pastoralkonstitution Die Kirche in der Welt von heute: „Jede Form einer Diskriminierung in den gesellschaftlichen und kulturellen Grundrechten der

Person, sei es wegen des Geschlechts oder der Rasse, der Farbe, der gesellschaftlichen Stellung, der Sprache oder der Religion, muss überwunden und beseitigt werden, da sie dem Plan Gottes widerspricht.“ (Gaudium et spes, Absatz 29)

Wir bestehen darauf, dass die pastoralen Leitungsgremien und die demokratisch gewählten Behörden der katholischen Kirche Schweiz zusammen mit katholischen Verbänden und Vereinen die Gleichstellung von Frauen und Männern für die katholische Kirche Schweiz verwirklichen. Dazu gehört, dass Frauen und Männer, unabhängig von Zivilstand und sexueller Ausrichtung, Zugang zu alten kirchlichen Ämtern erhalten sollen.

Wir setzen uns dafür ein, dass Vertreterinnen und Vertreter dieser Leitungsgremien und Behörden zusammen mit Vertreterinnen und Vertretern der Verbände und Vereine ein Vorgehen erarbeiten, wie diese Gleichstellung von Frauen und Männern erreicht werden kann. Für diesen gemeinsamen Weg bilden sie eine Projektgruppe. Die Projektgruppe arbeitet darauf hin, den Konflikt zwischen der menschen- und verfassungsrechtlich verbürgten Gleichstellung von Mann und Frau einerseits und den ihr entgegenwirkenden Bestimmungen des kanonischen Rechts andererseits zugunsten der Gleichstellung zu lösen. Die Projektgruppe erstattet jährlich öffentlich Bericht über ihre Arbeit.

Wir ermutigen die Kirchgemeinden dazu, ihre Verantwortung dem Evangelium gegenüber, ihre Mündigkeit und ihr Recht wahrzu-

nehmen, Frauen und Männer in pastorale Leitungsfunktionen zu wählen, die der Gemeinde persönlich, fachlich, spirituell und sozial kompetent zu dienen vermögen.

Wir verpflichten uns, in den pastoralen Gremien, in den kirchlichen Behörden sowie in den Verbänden und Vereinen, in welchen wir arbeiten, uns für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der katholischen Kirche Schweiz einzusetzen.

Wir sind überzeugt, dass die katholische Kirche ihre Freiheit am besten wahrt, wenn sie die Menschenrechte nicht nur nach außen verteidigt, sondern auch nach innen umsetzt.

Luzern, den 28. Oktober 2006

kekcl.ammann@bluewin.ch und Unterzeichnende

(aus: imprimatur, 8/2006)

Richtigstellung

Im Novemberheft von forum heißt es im Artikel von Viviane Thill Le 11-Septembre dans les films de fiction auf Seite 54 irrtümlicherweise: « Dans son épisode, un Chilien écrit une lettre à un Américain pour lui raconter « son » 11-Septembre, celui du coup d’Etat contre Pinochet en 1973 dans lequel il rappelle le rôle de la CIA. » Bei diesem Putsch wurde der damalige sozialistische Präsident Salvador Allende von General Pinochet gestürzt und nicht umgedreht.

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