100 Jahre Frauenwahlrecht

Ein Glücksfall für Luxemburg

„Nun sollte das Ereignis des Jahrhunderts stattfinden, die als erste gewählte Luxemburgerin sollte vereidigt werden und wir sollten die Schulbank drücken. Kam nicht infrage, da mußte man dabei gewesen sein.“ 1989 erinnerte sich Berthe Schmitz daran, wie sie 1919 die Schule geschwänzt hatte, zum Parlament gelaufen war und zugesehen hatte, wie die sozialistische Abgeordnete Marguerite Thomas-Clement vereidigt wurde. Ein Triumph aus der Sicht der Schülerin: „Eine Geschlechtsgenossin hatte sich in die Arena gewagt, hatte den Mut aufgebracht, als erste Frau in der Geschichte politische Verantwortung zu übernehmen und hatte feierlich geschworen, ihr Bestes zu tun. […] Uns blieb der Eindruck des Einmaligen, nicht Wiederholbaren.“1

Dass Marguerite Thomas-Clement am 26. Oktober 1919 als erste Frau ins Parlament gewählt werden konnte, ist der Verankerung des allgemeinen, gleichen Wahlrechts für alle Luxemburgerinnen und Luxemburger in Artikel 52 der Verfassung im Mai 1919 zu verdanken. Wer 21 Jahre alt war, im Besitz seiner bürgerlichen Rechte und im Großherzogtum wohnte, besaß durch diese Verfassungsänderung nun volle staatsbürgerliche Rechte.2 Diese Rechtserweiterung betraf nicht nur alle Frauen, sondern auch die meisten Männer. Denn bis 1919 wurde in Luxemburg nach dem Zensuswahlrecht gewählt, war das Wahlrecht also an Besitz gebunden. Aus Sicht der Schülerin Berthe Schmitz ein Glückfall für ihr Land und für ihr eigenes Leben, der Anbruch einer neuen Zeit. Endlich seien Frauen, so die Frauenrechtlerin Marguerite Mongenast-Servais, „Bürgerinnen im wahrsten Sinne des Wortes“3 geworden, und damit war ein wichtiger Schritt in Richtung gesellschaftlicher Mitbestimmung getan.

Der Ausschluss der Frau

Warum aber war das Wahlrecht für alle Männer und Frauen keine Selbstverständlichkeit angesichts der zunehmenden Demokratisierung und Liberalisierung im langen 19. Jahrhundert? Es sei eine unverbrüchliche Wahrheit, dass alle Menschen gleich und von ihrem Schöpfer mit unveräußerlichen Rechten wie Freiheit ausgestattet seien, hieß es 1776 in der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung, die ein wichtiger Bezugspunkt für Republikaner und Liberale war.4 Doch ausgerechnet die Parteien, die im 19. Jahrhundert mit immer lauterer Stimme auf ein Mehr an Mitbestimmung drängten, stellten Anforderungen an den Staatsbürger, die Frauen von vornherein ausschlossen. Denn ein politisches Subjekt sollte ihrer Meinung nach über sein Leben selbst bestimmen können, also wirtschaftlich unabhängig sein und sich gewissermaßen auch geistig selbst gehören, um seine Wahlentscheidung frei treffen zu können. Verheiratete Frauen waren keine eigenen Rechtspersonen mehr, sie wurden nach außen von ihrem Ehemann vertreten. Eben dieses Verschwinden als Rechtspersonen verwehrte es Frauen nachhaltig, Staatsbürgerinnen zu werden. Doch nicht nur deshalb wurden Frauen als das Gegenteil von unabhängig verstanden, auch ihr Körper spielte eine bestimmende Rolle. Denn ein idealer Staatsbürger konnte seine Gefühle kontrollieren, und dazu waren Frauen gemäß der bürgerlichen Vorstellung von Mann und Frau nicht in der Lage. Im damaligen Gesellschaftsbild stand ‚der Mann‘ für Verstand und Kultur, womit er wie gemacht war für ein öffentliches Leben, wohingegen ‚die Frau‘ Gefühl und Natur verkörperte, was sie dafür bestimmte, zuhause die Familie zu umsorgen. Genauso wenig konnten Mütter unabhängig sein, denn sie waren in dieser Vorstellungswelt körperlich wie emotional an ihre Kinder gebunden.5

Die Reaktionen der Frauenbewegung

Auf eben diese Vorstellungswelt reagierte die bürgerliche Frauenbewegung seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und verstärkt als Teil einer transnationalen Reformbewegung seit 1900 mit einer Strategie, die die amerikanische Historikerin Paula Baker als „domestication of politics“6 bezeichnet hat: Gemeinhin als ‚weiblich‘ geltende Handlungsfelder wie Schulbildung, Mutterschutz, Gesundheit und Hygiene sowie Wohnqualität wurden zu öffentlichen Aufgabenfeldern erklärt, für die Frauen wiederum aufgrund ihres Geschlechts als besonders kompetent galten. Das geschah auch in Luxemburg. Zunächst durch Vereinsgründungen wie beispielsweise den Verein für die Interessen der Frau 1906. Der Verein macht sich erfolgreich für die Mädchenbildung stark: 1917 legten in Luxemburg die ersten jungen Frauen das Abitur ab. Mit Auskunftsstellen zu Rechtsschutz und Frauenberufen und einer Stellenvermittlung, Veranstaltungen zu Kinderschutz, Alkoholismus und Wohnungsnot besetzte der Verein für die Interessen der Frau klassische Reformthemen der bürgerlichen Frauenbewegung und betrieb so die eben genannte domestication of politics.7

Die Entwicklung Luxemburgs hin zu einem modernen Staat, zu der auch die Frauenbewegung zu zählen ist, gilt gemeinhin als ‚verspätet‘. Doch mit Blick auf die luxemburgische Frauenbewegung und auf die Einführung des Frauenwahlrechts halte ich dieses Narrativ für ein unglückliches: denn es legt Standards an, die diese neuen Bewegungen aus der Rückschau mit einer Erwartungshaltung überfrachten, die sie gar nicht erfüllen konnten. Die ersten Frauenrechtlerinnen in Europa waren in der Regel Reformerinnen, keine Revolutionärinnen.8 Dass sie nicht unmittelbar das Frauenwahlrecht forderten, war für die damalige Zeit nicht ungewöhnlich, auch nicht, dass man es sogar explizit ablehnte, wie im Falle des Vereins für die Interessen der Frau. Der lud sich dennoch die prominentesten Vertreterinnen für das Frauenstimmrecht aus Deutschland – Minna Cauer und Lida Gustava Heymann – zum Austausch nach Luxemburg ein. Das Thema Frauenwahlrecht stand also sehr wohl im Raum.

Schritte auf dem Weg zur Gleichberechtigung

Außerdem bahnten sich die luxemburgischen Frauen einen Weg in die kommunalen Kommissionen. Die Mitgestaltung lokaler Politik kannte auch andere Wege als allein die Wahl des Magistrats: So verzeichnete Jenny Apolant 1910 in der Publikation Stellung und Mitarbeit der Frau in der Gemeinde, dass in Düdelingen seit zwei Jahren eine Frau als vollberechtigtstes Mitglied der Armenfürsorge tätig sei und in Luxemburg-Stadt sieben Damen auf diesem Gebiet ehrenamtlich arbeiteten. Solche Tätigkeiten waren kleine, aber wichtige Schritte hin zu einem Wandel der Vorstellung davon, wer ein politisches Subjekt sein konnte und daher wählen können sollte. Es war zudem ein Schritt hin zur politischen Professionalisierung: Viele der ersten weiblichen Abgeordneten in Europa waren zuvor in Verbänden und kommunalen Einrichtungen tätig gewesen. Der Bericht zur kommunalen Mitbestimmung von Frauen in Luxemburg schloss mit einem interessanten Hinweis: Zwar seien die Luxemburgerinnen gemäß dem im Land geltenden Code Napoléon auf kommunaler Ebene nicht wahlberechtigt, doch: „Die Sozialisten und Klerikalen würden eine Agitation zur Erreichung dieser Rechte wahrscheinlich unterstützen.“9 Mit dieser Vermutung benannte der Text schon 1910 jene Zusammenarbeit, die im Mai 1919 das Frauenwahlrecht in der Verfassung verankerte.

In der sozialdemokratischen Partei wurde seit 1905 die Forderung nach dem Frauenwahlrecht laut, doch erst gegen Ende des Ersten Weltkriegs nahm die politische Tätigkeit sozialistischer Frauen Fahrt auf: Sie traten als Rednerinnen in Erscheinung, arbeiteten in Gewerkschaften mit und organisierten Frauenkonferenzen, um Frauen für die eigenen Rechte zu mobilisieren. Mit einer Petition zum Frauenwahlrecht kam 1918 die erste öffentliche Debatte über die Gleichberechtigung von Mann und Frau in Gang und damit über breitere Frauenthemen: Unabhängigkeit, Emanzipation und das Recht darauf, eigene Interessen zu verfolgen und diese auch politisch vertreten zu sehen.10

Die Einführung des Frauenwahlrechts

Das Frauenwahlrecht in Luxemburg wurde am Ende nicht nur durch den Druck von Frauenverbänden erreicht, sondern war ein Ergebnis der Dynamisierung der politischen Situation gegen Ende des Krieges. Zunächst zerbrach die Koalition zwischen Demokraten und Liberalen, dann wurde das seit 1913 verschobene Verfassungsreferendum wieder angegangen und eine verfassungsgebende Kammer eingesetzt, in der im Oktober 1918 auch das allgemeine Frauenwahlrecht erstmals diskutiert wurde. Die Liberalen waren strikt gegen die Einführung des Frauenwahlrechts, doch die Sozialistische Partei und die Rechtspartei formten in dieser Frage eine recht ungewöhnliche Koalition, da beide sich vom Frauenwahlrecht einen Stimmenzuwachs für die eigene Partei erhofften. Am 8. Mai 1919 wurde mit ihren Stimmen die Einführung des Frauenwahlrechts beschlossen.11

Die erste und einzige weibliche Abgeordnete Marguerite Thomas-Clement machte sich umgehend daran, nun auch die zivilrechtliche Gleichstellung für Frauen umzusetzen. Sie stellte einen Antrag darauf, die rechtliche Diskriminierung von Frauen aufzuheben, er verschwand jedoch nach der ersten Lesung in einer Schublade. Ihr Antrag auf die freie Verfügung der Ehefrauen über das eigene Einkommen wurde abgelehnt. Leichte Verbesserungen ergaben sich durch das Gesetz zur Feststellung der unehelichen Vaterschaft (1925) sowie die Zulassung von Frauen als Zeuginnen in zivilen und notariellen Akten ab 1928. Doch bis zur Umsetzung ihrer Ziele war es noch ein langer Weg: Als Thomas-Clement 1931 den Sprung ins Parlament nicht erneut schaffte, blieb es bis 1965 ohne eine einzige weibliche Abgeordnete.12

Die Gleichheit, bilanzierte Marguerite Mongenast-Servais, hatte 1919 nur auf dem politischen Gebiet gesiegt. „Wie aber sieht es aus in wirtschaftlicher Beziehung? Bekommt die Frau für gleiche Arbeit etwa den gleichen Lohn wie die Männer? Da wird sofort wieder die alte Ritournelle wahr: die Frau zählt noch nicht! Und doch! Die Frau wird zu beweisen wissen, daß sie zählt, daß die jetzige und kommende Menschheit sie nicht mehr übergehen darf.“13

Was zu tun bleibt

Zu beweisen, dass Frauen etwas zählen, dass ihre Interessen Berücksichtigung verlangen, blieb eine Aufgabe auch lange nachdem die ersten Frauen in die Parlamente gewählt worden waren und sie bleibt es bis heute. Die Forderung nach equal pay ist nach wie vor aktuell, die Frage danach, wer in den Familien Care-Arbeit leistet, auch. Darüber hinaus diskutieren wir heute, wie eigentlich eine geschlechtergerechte Repräsentation, eine Parité im Parlament gewährleistet werden kann und darüber, ob ein Residenzwahlrecht nicht die bessere Alternative wäre. Eine gleichberechtigte Teilhabe an politischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Entscheidungsprozessen bedeutet eben nicht nur, dass einige wenige Frauen die berühmte Glasdecke durchstoßen, sondern sie muss in die Breite wirken und Chancen für möglichst viele eröffnen. Das wussten die ersten luxemburgischen Politikerinnen 1919, und sie setzten sich auf der kommunalen wie nationalen Ebene für soziale Reformen ein, für mehr Bildung, für Mitbestimmung, für zivile Rechte von Frauen. Ihre Arbeit war mühselig, sie war langwierig, sie erforderte Mut und Einsatz, ihr Lohn waren nicht selten Spott und Häme. Sie und ihre Nachfolgerinnen in der zweiten Frauenbewegung der 1970er Jahre haben in Luxemburg Rechte erkämpft und Wege geebnet, von denen heute (wie ich meine) alle Geschlechter gleichermaßen profitieren, weil sie die Gesellschaft gerechter und durchlässiger gemacht haben.

 

  1. Zit. nach Renée Wagener, Wie eine frühreife Frucht. Zur Geschichte des Frauenwahlrechts in Luxemburg, Luxemburg, forum, 1994, S. 92.
  2. http://legilux.public.lu/eli/etat/leg/loi/1919/05/15/n3/jo (alle Internetseiten, auf die in diesem Beitrag verwiesen wird, wurden zuletzt am 18. Juli 2019 aufgerufen).
  3. Zit. nach Renée Wagener: „Die Macht des Stimmzettels. Die Einführung des Frauenwahlrechts in Luxemburg“, in: Bettina Bab/Marianne Pitzen (Hg.), Mit Macht zur Wahl. 100 Jahre Frauenwahlrecht in Europa, Bonn, Frauenmuseum, 2006, S. 118-125, hier S. 120.
  4. https://www.archives.gov/founding-docs/declaration-transcript
  5. Blanca Rodrígues-Ruiz/Ruth Rubio-Marín, „Introduction. Transition to Modernity, the Conquest of Female Suffrage and Women’s Citizenship“, in: Dies. (Hg.), The Struggle for Female Suffrage in Europe. Voting to Become Citizens, Leiden/Boston, Brill, 2012, S. 1-46.
  6. Paula Baker, „The Domestication of Politics. Women and American Political Society 1870–1920“, in: American Historical Review 89 (1984), 3, S. 620-647, hier S. 640-641.
  7. Germaine Goetzinger, „Der ‚Verein für die Interessen der Frau‘ oder Bürgerliche Frauenbewegung in Luxemburg“, in: Dies./Antoinette Lorang/Renée Wagener (Hg.), „Wenn nun wir Frauen auch das Wort ergreifen …“. Frauen in Luxemburg – 1880-1950 – Femmes au Luxembourg, Luxembourg, Publications Nationales, Ministère de la Culture, 1997, S. 63-79.
  8. Hedwig Richter/Kerstin Wolff, „Demokratiegeschichte als Frauengeschichte“, in: Dies. (Hg.), Frauenwahlrecht. Demokratisierung der Demokratie, Hamburg, Hamburger Edition, 2018, S. 7-33.
  9. Jenny Apolant, Stellung und Mitarbeit der Frau in der Gemeinde, Leipzig/Berlin, Teubner, 1910, S. 98.
  10. Mady Engel, „Frauen, Arbeiterbewegung, und Frauenwahlrecht“ (Exkurs), in: Wagener, Wie eine frühreife Frucht, a.a.O., S. 65-78.
  11. Sonja Kmec, „Female Suffrage in Luxemburg“, in: Rodrígues Ruiz/Rubio-Marín (Hg.), The Struggle, a.a.O., S. 159-173.
  12. Wagener, Wie eine frühreife Frucht, a.a.O., S. 94-97.
  13. Zit. nach Wagener, „Die Macht des Stimmzettels“, a.a.O., S. 120.

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