„Ein Paradigmenwechsel, mit dem sich die Staatsanwaltschaft schwer tut“

Im Interview gibt der beigeordnete Staatsanwalt Georges Oswald eine kleine Einführung in die Strafverfolgung und erklärt die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft, Polizei und Geheimdienst bei der Bekämpfung von Straftaten, die noch gar nicht begangen wurden.

Der Staat hat verschiedene Mittel, um Straftaten zu unterbinden und die Androhung der Gefängnisstrafe ist dabei eigentlich nur die letzte Wahl. Welche Mittel stehen ihm sonst zur Verfügung?

Georges Oswald: Wenn ich jetzt über den Zuständigkeitsbereich meiner eigenen Behörde, also der Staatsanwaltschaft, hinaus denke und eine ganz allgemeine Herangehensweise wähle, muss man zunächst zwischen Prävention und Repression unterscheiden. Die Staatsanwaltschaft wird im Grunde genommen erst tätig, wenn der Weg der Prävention keine Früchte getragen hat. Erst dann wird das Mittel der Repression eingesetzt. Vorher hat der Staat die Aufgabe, durch Prävention in allen Bereichen des sozialen Zusammenlebens Straftaten, also Taten, die die soziale Gemeinschaft als „nicht akzeptabel“ einstuft, zu vermeiden. Was unter „Straftaten“ zu verstehen ist, verändert sich im Laufe der Zeit, der Geschehnisse, der Wahrnehmung.

Können Sie das konkret am Beispiel des Terrorismus erläutern?

G.O.: Im Kontext des Terrorismus sind in der Vergangenheit viele schwerwiegende Dinge passiert, die den Staat dazu bewogen haben, in diesen Angelegenheiten viel strenger durchzugreifen als in anderen und dementsprechend weitgehendere Maßnahmen vorzusehen. Vorher muss allerdings präventiv gehandelt werden. In Luxemburg gibt es unterschiedliche Strategien und Konzepte, um auf verschiedenen Ebenen Prävention zu betreiben und zu verhindern, dass Menschen extremistisch denken oder extremistisch handeln.

Im Schulwesen sind vermehrt Psychologen an Schulen aktiv, um neben der Aufklärungsarbeit der Lehrkräfte vermehrt Sensibilisierung zu leisten. Innerhalb der Polizei nehmen die Beamten an spezifischen Ausbildungen an der Polizeischule teil, die ihnen erlauben, allgemeine Verhaltensmuster zu erkennen, die auf eine Gefahr hinweisen. Des Weiteren haben die Beamten die Möglichkeit Beobachtungen, die sie bei ihrer alltäglichen Arbeit machen, an spezialisierte Polizeieinheiten weiterzugeben, auch wenn nicht unbedingt immer strafrechtlich reagiert wird. Die Polizei bietet auch seit Oktober 2016 eine externe Telefon-Hotline an, die Bürger in Anspruch nehmen können, um Mitteilungen zu machen.

Außerdem wurde seitens des Familienministeriums die a.s.b.l. SOS Radicalisation ins Leben gerufen, welche auch unter der Internetadresse respect.lu bekannt ist. Speziell ausgebildete Psychologen bieten hier seit Mai 2017 nicht nur Fortbildungen in Sachen Prävention gegen jegliche Formen der Radikalisierung an, sondern beraten auch Betroffene oder deren Familien auf dem Weg der Entradikalisierung. Diese präventive Beratung erfolgt gratis und anonym.

Aber auch ganz allgemein, nicht auf den Terrorismus bezogen, geht Prävention immer mit Bildung und Aufklärung einher und ist ein extrem wichtiger Aufgabenbereich des Staates, um Straftaten zu unterbinden oder zu verhindern.

Erst wenn tatsächlich etwas passiert ist, setzt die Repression ein?

G.O.: Erst wenn etwas passiert ist, was die Gesellschaft als strafbar ansieht und wo es auch entsprechende Gesetze gibt, muss die Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit der Polizei reagieren und abwägen, in welcher Form man ggf. Repression anwenden kann, soll oder muss, um zu bestrafen – wobei Strafe per se nie Ziel oder Selbstzweck, sondern mittel- und langfristig darauf ausgerichtet sein sollte, dass die betreffende Person sozial wieder in die Gesellschaft integriert werden kann. Das klingt zwar wie eine abgedroschene Floskel, trotzdem muss mit allen Mitteln versucht werden, diese Leute wieder sozial einzugliedern.

Bei den Strafen haben wir eine Abstufung finanzielle Strafen, Haftstrafen … Gibt es noch weitere Instrumente?

G.O.: Wenn das Gericht der Auffassung ist, dass das Vergehen nicht zu schwerwiegend ist, kann die Haft beispielsweise durch gemeinnützige Arbeit ersetzt werden.

Ein Weg, der in Luxemburg selten eingeschlagen wird…

G.O.: Er wird schon eingeschlagen, ist aber in der Praxis ziemlich aufwändig und nicht unkomplex, weil dieser Weg natürlich immer an begleitende Maßnahmen gekoppelt ist. Menschen, die irgendwo mitarbeiten, müssen begleitet und ermutigt werden.
Es gibt aber noch andere Maßnahmen eine Person im strafrechtlichen Bereich zu begleiten. Es muss nicht immer zu einer Strafe kommen. Sie wissen vielleicht, dass wir hier in Luxemburg im Gegensatz zu Deutschland statt des Legalitätsprinzips das Opportunitätsprinzip haben. Der Unterschied besteht darin, dass das Legalitätsprinzip von den Behörden ausdrücklich verlangt, dass jede Straftat, die aktenkundig wird, verfolgt wird. In Luxemburg ist das nicht der Fall. Das Opportunitätsprinzip ermöglicht es, im Rahmen einer vielleicht geringeren Straftat diese bewusst nicht bis ans bittere Ende mit einem Prozess, einer Strafe und einem Eintrag ins Strafregister weiterzuverfolgen. Ein schriftlicher Verweis, also ein „rappel à la loi“ oder eine Mediation sind oft ein möglicher Weg.

Unsere zweite Frage ist auch ganz allgemeiner Art: Wenn eine Straftat vorliegt, wie sieht der „normale Weg“ aus? Wer stellt die Straftat fest? Was macht die Polizei, was macht die Staatsanwaltschaft?

G.O.: Also der ganz klassische Weg – ich stelle das bewusst ein wenig schematisch dar – ist tatsächlich der, dass eine Polizeipatrouille auf Streife fährt, Feststellungen macht und diese in Form eines Protokolls oder eines Berichtes schriftlich festhält und der Staatsanwaltschaft umgehend zukommen lässt, wie es die Strafprozessordnung vorsieht. Die Staatsanwaltschaft muss dann aus den Schriftstücken die nötigen Konsequenzen ziehen und die notwendigen Schritte einleiten. Es ist aber nicht nur die Polizei, die der Staatsanwaltschaft Dinge mitteilt, das kann auch jeder Bürger sein, der draußen irgendeine Feststellung macht und diese direkt bei der Staatsanwaltschaft anzeigt. Jede Staatsanwaltschaft hat im Rahmen ihrer Ermittlungen auch die Möglichkeit selbst Feststellungen strafrechtlicher Natur zu machen, z.B. im Rahmen von Konkursverfahren. Dann gibt es noch eine Bestimmung im Artikel 23 des „code de procédure pénale“, die nicht unwesentlich ist und Staatsbeamte und Staatsdiener, also jede Person, die eine „mission publique“ ausübt, dazu verpflichtet, Strafbestände, also Vergehen und Verbrechen, die sie zur Kenntnis nimmt, bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Außerdem bekommen wir auch Mitteilungen von Plattformen wie „Bee-Secure“, wenn es um Pädo-Pornographie oder Aufruf zum Hass geht.

Im Bereich der Terror-Finanzierung und anderen schweren Verbrechen spielt auch die „Cellule de renseignement financier“ keine unwesentliche Rolle.

Eine Anzeige kommt also bei Ihnen auf den Tisch und Sie beauftragen dann die Kriminalpolizei mit weiteren Ermittlungen?

G.O.: Das hängt von der Situation ab. Wir bekommen zunächst das besagte Schriftstück, im Prinzip also einen Bericht oder ein Protokoll. Ein Protokoll bedeutet, dass einer Person eine Straftat zur Last gelegt wird, ein Bericht bezieht sich eher auf eine Feststellung der Polizei, die der Staatsanwaltschaft zur weiteren Abwägung des Sachverhaltes vorgelegt wird. In beiden Fällen ist es aber so, dass wir entscheiden, ob genug Indizien für eine Straftat vorliegen, die Anschuldigung haltlos ist oder aber einer genaueren Untersuchung bedarf. Auch da gibt es zwei Möglichkeiten: Die erste ist die der „enquête préliminaire“, einer Voruntersuchung also, bei welcher der Staatsanwalt eine Polizeibehörde damit beauftragt, weitere Untersuchungen anzustellen. Dies wiederum muss nicht zwangsläufig die Kriminalpolizei (Service de police judiciaire) sein. Wie sie vielleicht wissen, haben wir den „Service de recherche d’enquête criminelles“, also die lokalen Beamten in Zivil, die es in jeder Region gibt. In kleineren Angelegenheiten können wir aber auch einen Beamten in Uniform von einem „Commissariat de proximité“ oder einem „Centre d’intervention“ beauftragen.

Sie kontaktieren also die zuständige Polizeistelle und bitten um weitere Untersuchungen?

G.O: Wir beauftragen sie beispielsweise damit, noch Zeugen zu vernehmen oder die eine oder andere öffentliche Überprüfung vorzunehmen, weil die Indizien für einen Prozess oder eine strafrechtliche Verfolgung unzureichend sind. In einem solchen Fall rutscht die Polizei von ihrer „mission de police administrative“ ganz schnell in die „mission de police judiciaire“ und ist der Staatsanwaltschaft direkt Rechenschaft schuldig.

Die beiden Missionen werden von den selben Beamten erfüllt?

G.O.: Ja, das sind dieselben Beamten. Wenn es sich um einen komplexen und gravierenden Sachverhalt handelt, wird eine „instruction préparatoire“, also ein Ermittlungsverfahren vor dem Untersuchungsrichter eingeleitet. Da muss ich weiter ausholen, sonst wird es zu kompliziert. Wir haben in Luxemburg drei verschiedene Arten von Strafen: die weniger gravierenden „contravention“, die nur mit einem Bußgeld geahndet werden, die mittelschweren Delikte oder Vergehen „délit“, bei denen eine Geldstrafe von mindestens 251 Euro und mögliche Gefängnisstrafen ab acht Tagen bis fünf Jahren vorgesehen sind und die schwerwiegenden Verbrechen „crime“, die mit Strafen von ab 251 Euro aufwärts und einer Haftstrafe von mindestens fünf Jahren geahndet werden. Dort heißt es dann auch nicht mehr „peine d’emprisonnement“, sondern „peine de réclusion“, die je nach Straftat bis zu lebenslänglich sein kann. Das Ermittlungsverfahren vor dem Untersuchungsrichter ist bei einem Vergehen, einem Delikt nur fakultativ, bei einem Verbrechen aber obligatorisch.
Verbrechen sind derart gravierende Fälle, dass das Gesetz eine Voruntersuchung vor dem Untersuchungsrichter vorsieht. Das kann auch im Falle eines Vergehens der Fall sein, sofern „mésures coercitives“, d.h. Zwangsmaßnahmen (z.B. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen) vorgenommen werden müssen.

Bei einem einfachen Vergehen kann es zu Hausdurchsuchungen kommen?

G.O.: Ja, absolut. Wenn Sie ein Betrüger, beispielsweise ein Anlagebetrüger wären und eine „escroquerie“ begehen würden…

Ein „Betrug“ ist nur ein Vergehen?

G.O.: Eine „escroquerie“ ist laut dem „code pénal“ in der Tat ein Vergehen und trotzdem werden dabei manchmal äußerst komplexe Finanzstrukturen aufgebaut und benutzt, um hohe Geldbeträge verschwinden zu lassen; ein Ermittlungsverfahren wird dann notwendig, damit der Untersuchungsrichter unter anderem mittels Hausdurchsuchungen den Fluss der Gelder nachvollziehen und die Verdächtigen identifizieren kann, sowie über eine provisorische Beschlagnahme der Geldsummen entscheiden muss. Dabei greift selbstverständlich auch er auf die Polizei, in diesem Fall auch fast immer auf die Kriminalpolizei (Service de police judiciaire) zurück. Das sind schließlich auch die Beamten, die spezielle Ausbildungen im Bereich der Finanzkriminalität, des Terrorismus, der Prostitution, der Drogen, kurz, allen Fachbereichen haben. Das sind grosso modo die üblichen Vorgehensweisen – wohlwissend, dass es zu allen Prinzipen auch Ausnahmen gibt.

Nach der Untersuchung ist es dann an der Staatsanwaltschaft Klage zu erheben?

G.O.: Ja, die Anklage findet durch den Staatsanwalt, in diesem Fall durch eine Vorladungsschrift statt. Diese stellt die Anklage dar. Doch auch da gibt es wieder Ausnahmen. Wir sind nicht verpflichtet, jede Person zu einer öffentlichen Verhandlung vorzuladen, der Gesetzgeber erlaubt auch dort unterschiedliche Vorgehensweisen, wie beispielsweise die „ordonnance pénale“, wo die betreffende Person nicht in die Sitzung kommen muss, weil sie die von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Strafe akzeptiert.

Nun gibt es aber Fälle, wo gar keine Straftat passiert ist.

G.O.: Damit die Staatsanwaltschaft aktiv wird, muss im Prinzip im weitesten Sinne irgendwo etwas vorgefallen sein.

Das heißt, das Gesetz muss es so formulieren, dass etwa schon die Intention oder die Vorbreitung einer Straftat einen Straftatbestand darstellt?

G.O.: Das klassische Fall eines Szenarios in dem sich nichts ereignet hat, aber trotzdem ein Straftatbestand vorliegt, ist die versuchte Straftat. Ein strafbarer Versuch liegt vor, wenn sich der Entschluss, ein Verbrechen oder ein Vergehen zu begehen, durch äußere Handlungen manifestiert hat, die den Beginn der Vollstreckung dieses Verbrechens oder Vergehens darstellen und die nur durch vom Täter unabhängige Umstände in der Schwebe geblieben sind und ihre Wirkung verfehlt haben.

Bei Verbrechen ist der Versuch immer strafbar, bei den Vergehen nur wenn die spezifische Strafbestimmung dies vorsieht. Das gilt also nicht bei weniger schwerwiegenden Taten, sondern nur bei Verbrechen und Vergehen.

Ich gebe Ihnen ein Bespiel: Ich will Sie mit einem Messer erstechen, bleibe aber in irgendeinem Zaun hängen oder werde von Ihnen abgewehrt, so dass Sie unversehrt davon kommen. Nichtsdestotrotz besteht meinerseits eine Anfangshandlung, mit dem Ziel Ihnen einen Schaden zuzufügen; das benutzte Tatwerkzeug wäre in dem Fall zur Ausführung der Tat geeignet. Die genauen Umstände, auch die Intention des Täters, müssen untersucht werden. Wenn bestimmte Bedingungen nicht gegeben sind, handelt es sich nicht um einen Versuch im strafrechtlichen Sinne und die Staatsanwaltschaft kann nicht tätig werden. Wobei man wissen muss, dass das Strafgesetzbuch vorsieht, dass der Versuch eines Verbrechens immer strafbar ist. Bei einem Vergehen ist der Versuch nur dann strafbar, wenn der spezifische Artikel des „code pénal“ das genau so vorsieht. Wie im Falle – um auf das vorige Beispiel zurückzukommen – der „escroquerie“. Dort steht in dem Artikel ganz spezifisch: „le fait ou la tentative du fait est punissable“. Wenn die „tentative“, der Versuch nicht im entsprechenden oder einem der darauffolgenden Artikel erwähnt wird, dann ist der Versuch nicht strafbar. Ob der jeweilige Versuch strafbar ist oder nicht, hängt also vom genauen Wortlaut des Artikels ab.

Es gibt andere Beispiele von Situationen, in denen man nicht unbedingt eine direkte strafbare Handlung begangen hat und sich trotzdem strafbar macht. Die Artikel 322-324 des „code pénal“ sehen die „association de malfaiteurs“ oder „association criminelle“ vor, ich würde das übersetzen mit „kriminelle Vereinigung“ oder „verbrecherische Organisation“ nach dem immer gleichen Prinzip: Allein die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung führt dazu, dass man sich strafbar macht. Man muss also nichts Konkretes verbrochen haben, nur bewusst für eine solche Vereinigung tätig gewesen sein, auch wenn man dort legitime und legale Aufträge ausgeführt hat. Beispielsweise etwa wenn eine Person ein Auto erwirbt, wohlwissend, dass seine Komplizen damit einen Überfall planen. Dies allein ist bereits strafbar.

Welche Mittel hat die Kriminalpolizei, um im Vorfeld einer Straftat zu ermitteln und in welchem Moment schreitet die Staatsanwaltschaft ein?

G.O.: Bei auffälligem Verhalten ist es tatsächlich so, wie ich bereits geschildert habe: Die Polizei verfasst einen Bericht, den sie der Staatsanwaltschaft übermittelt und überlässt ihr die weitere Entscheidung darüber, ob die Angelegenheit weiterverfolgt wird oder nicht. Im Zweifelsfall wird die Akte der Polizei zur weiteren Ermittlung zurückgeschickt, um späterhin entscheiden zu können, ob eine strafrechtliche Verfolgung angebracht ist.

Bei der Bekämpfung des Terrorismus, wo Intentionen absolut relevant sind, hat auch der Geheimdienst Aufgaben. Wo findet die Zusammenarbeit statt?

Ich weiß nicht, ob Sie mit dem Geheimdienst gesprochen haben oder es noch tun werden…

Nein, das hatten wir eigentlich nicht vor…

G.O.: Es gibt ein neues Gesetz vom 5. Juli 2016 zur Neuorganisation des Geheimdienstes, aus dem ganz besonders zwei Artikel hervorzuheben wären, wenn auch nur auszugsweise.

Der Artikel 3 dieses Gesetzes definiert zunächst den Aufgabenbereich des Geheimdienstes, der ja die Basis dafür legt, ob eine Schnittstelle zwischen der Arbeit des Geheimdienstes, der Polizei und/oder der Staatsanwaltschaft möglich oder nötig wird. Das „objet social“ des Geheimdienstes, wenn man das so nennen möchte, besteht darin, Sorge zu tragen, dass Handlungen wie Terrorismus, gewalttätiger Extremismus, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Verteidigungsgütern, den damit verbundenen Technologien, organisierte Kriminalität und Cyber-Bedrohung, die die nationale Sicherheit, die Sicherheit fremder Staaten, inter- oder supranationaler Organisationen gefährden, bedrohen oder bedrohen könnten, verfolgt werden – also alles, was das Funktionieren des Staates und seiner Organe zu beeinträchtigen droht.

Artikel 9 dieses Gesetzes definiert die Kooperation des Geheimdienstes mit nationalen und internationalen Gremien. Wenn der Geheimdienst im Rahmen der ihm zugewiesenen Mission und seiner Ermittlungen feststellt, dass Indizien oder Anhaltspunkte einer konkreten Straftat vorliegen – dann sieht Artikel 9 Folgendes vor: „Der SRE kommuniziert umgehend die gesammelten Informationen im Rahmen ihrer Mission an die Justizbehörden, die Dienste der Luxemburger Polizei und die Verwaltungen, sollten diese Informationen nützlich sein, um deren jeweilige Aufgaben zu erfüllen.“ [aus dem franzö-sischen Original]

Auch hier ist jeder Begriff wichtig. „Kommuniziert“ stellt in diesem Fall eine Verpflichtung dar. Der Geheimdienst hat nicht die Wahl, dies nicht zu tun. Andererseits müssen die großherzogliche Polizei und die Verwaltungen des Staates dem Geheimdienst auch Informationen zukommen lassen, die zu deren Aufgabenbereich gehören. Dazu ein letzter Absatz, den ich zitieren möchte: „Unbeschadet des Artikels 8 der Strafprozessordnung können die Justizbehörden dem Geheimdienst Informationen zur Verfügung stellen, die für seine Aufgaben gemäß Artikel 3 von Bedeutung sein könnten.“ [aus dem französischen Original]

Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet ist, jedoch die Möglichkeit hat, bestimmte Sachverhalte aus ihren eigenen Ermittlungen an den Geheimdienst weiterzuleiten, die die nationale Sicherheit gefährden könnten und in den „objet social“ des Geheimdienstes passen. Wieso hat die Staatsanwaltschaft die Wahl und nicht die Pflicht? Weil die Staatsanwaltschaft je nach Sachlage berücksichtigen muss, dass durch die Preisgabe von Informationen Voruntersuchungen oder ein Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden könnten und es zu „Querschlägern“ kommen könnte, die die Staatsanwaltschaft nicht mehr kontrolliert. Es ist sicherlich so, dass wir in der Praxis ausnahmslos alle Informationen, die den obigen Kriterien entsprechen, dem Geheimdienst mitteilen, weil es nicht zu verantworten wäre, ihm eigene Ermittlungsergebnisse oder besondere Auffälligkeiten vorzuenthalten, sollten diese staatsgefährdend sein. Wir leiten diese Informationen an den Geheimdienst weiter. Das ist eine Basis der Zusammenarbeit.

Gegenüber dem Geheimdienst ist das Untersuchungsgeheimnis also in der Praxis aufgehoben?

G.O.: Im obigen Fall: ja. Deshalb steht dort auch „unbeschadet Artikel 8 der Strafprozessordnung“. Artikel 8 regelt das Geheimnis der Voruntersuchung oder des Ermittlungsverfahrens. Dort ist aber auch vermerkt, dass es zu internen oder internationalen Ausnahmen kommen kann. Diese Passage liefert uns die Basis, um Informationen an den Geheimdienst weiterzuleiten. Diese Informationen dürfen selbstverständlich nicht am darauffolgenden Tag in der Zeitung stehen, sonst haben wir ein Problem.

Das heißt, alle Verwaltungen sind verpflichtet, dem Geheimdienst Informationen zu übermitteln, die Justiz ist jedoch nicht verpflichtet, macht das in der Praxis aber sehr wohl?

G.O.: In der Praxis haben wir eine gute Kooperation, in deren Rahmen wir uns – der Geheimdienst, die Staatsanwaltschaft, die „Cellule de renseignement financier“ sowie die Polizei, präziser noch die „Cellule anti-terroriste“ der „Police judiciaire“ mindestens einmal im Monat treffen, bei Bedarf auch öfter direkt zwischen Geheimdienst und Polizei, um uns abzusprechen und über konkrete Fälle auszutauschen.

Das heißt das Vertrauensverhältnis besteht mittlerweile wieder?

G.O.: Ja, ganz klar. Ich kann nur für uns sprechen. Ich zweifle nicht an der Loyalität der anderen Akteure. Sie können sich vorstellen, dass wir uns nicht erlauben können, dem Geheimdienst Informationen vorzuenthalten, die ganz klar in seinen Aufgabenbereich fallen. Das könnte ich nicht verantworten.

Wir kommen langsam zum Kern unseres Themas. Wir alle haben von den Fällen gehört, dass Menschen hier auf dem Territorium leben, Luxemburger oder Nicht-Luxemburger, die, obwohl sie keine Straftaten begangen haben, aus biografischen Gründen als „Gefährder“ angesehen werden. D.h. es gibt keinen Anhaltspunkt, außer die Biografie, dass diese Menschen eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen könnten. Wie geht die Staatsanwaltschaft damit um?

G.O.: Das ist eine gute Frage. Als Beispiel kann man die „Rückkehrer“ nennen, jene Menschen, die aus dem Irak oder Syrien zurückkehren und dort womöglich für den Islamischen Staat gekämpft haben.

Ganz genau. Da gibt ja nur biografische Hinweise …

G.O.: In der Praxis ist das tatsächlich ein großes Problem, das nicht nur Luxemburg beschäftigt, sondern auch andere Länder. In diesem Zusammenhang sind sowohl europäische Texte als auch UN-Resolutionen ausgearbeitet worden, um dieses Phänomen gezielt anzugehen. Wenn eine Person also in ein solches Gebiet reist, muss zunächst einmal erwiesen werden, was sie dort vorhat. Sie können sich vorstellen, dass eine Person, die Luxemburg verlässt, ihre Pläne im Zielland nicht an die große Glocke hängen wird. Wahrscheinlich wird sie eher sagen, dass sie in die Türkei reist, um Urlaub zu machen. Danach haben wir ja keine Handhabe mehr darüber, wie sich ihr Weg fortsetzen wird. In vielen Fällen fehlen uns bei einer späteren Rückkehr dieser Person auch meist konkrete Anhaltspunkte der Beweisführung, um tätig werden zu können. In diesem Fall fällt es sicherlich in den Aufgabenbereich des Geheimdienstes diese Person im Auge zu behalten.

Wenn aber klar ist, dass diese Person in ein solches Gebiet gereist ist, jedoch noch nicht ganz klar ist, was sie dort gemacht hat, kann die Polizei auf eigene Initiative aktiv werden oder auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Kontakt mit dem Verdächtigen aufnehmen.
Wenn es aber kein Indiz für eine Straftat gibt, dann besteht für uns nur wenig Spielraum. Wir können nur versuchen, die Person wieder auf den „richtigen Weg“ zu bringen oder zumindest von ihrem Gedankengut abzubringen. Bei ihrer Rückkehr kann man davon ausgehen, dass sie ein extremistisches Gedankengut verbreitet und eine extremistische Auslegung des muslimischen Glaubens vorlebt. Wenn das nämlich nicht der Fall ist, haben wir diese Personen logischerweise gar nicht auf „dem Radar“. In der Praxis ist es aber so, dass wir heute im Besitz von ganz anderen Instrumenten sind, wie z.B. die sozialen Medien, über die man eventuell in Erwägung bringen kann, was die betreffende Person im Ausland gemacht hat. Das kann schon eine Reihe Anhaltspunkte liefern, die der Staatsanwaltschaft erlauben, aktiv zu werden.

In diesem Kontext lässt sich an Ihre Kernfrage, nämlich die nach der Straffähigkeit einer Person, die noch keine Straftat begangen hat, anknüpfen. Im Bereich des Terrorismus sind eine Reihe neuer Bestimmungen beschlossen worden, die erlauben, jemanden strafrechtlich zu verfolgen, der keine konkrete Straftat begangen hat oder dessen Schuld schwer nachzuweisen ist. Ich muss dazu ein paar Beispiele aufzählen:

Das ist einerseits die „organisation criminelle en matière terroriste“ – für die übrigens die gleichen gesetzlichen Bestimmungen gelten wie bei der „gewöhnlichen“ kriminellen Vereinigung – innerhalb der schon allein die Mitgliedschaft strafbar ist, auch wenn man im Rahmen dieser Mitgliedschaft keine Verbrechen zu begehen plant. Dann gibt es noch den Artikel 135-11 des Strafgesetzbuches, der besagt, dass auch die Provokation auf sozialen Netzwerken strafbar ist. Welche Aussagen aber erfüllen diesen Tatbestand? Auch diese Provokation muss konkret nachgewiesen werden. Wir gehen hier gerade nur vom IS oder von Al-Qaida aus, lassen Sie uns aber nicht die tendenziell „weniger gefährlichen“ Fälle vergessen von Rechtsextremismus, Volksverhetzung, Aufruf zum Hass und anderen fragwürdigen Inhalten, die auf sozialen Netzwerken veröffentlicht und regelmäßig in den Sitzungen verhandelt werden. Dort ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, in nichts anderem als dem veröffentlichten Text die böswillige Absicht eines bestimmten Gedankenguts nachzuweisen, die die Beschuldigten natürlich mit dem Argument, besagte Inhalte lediglich übernommen und geteilt zu haben, von sich weisen und wo sie sich auf die öffentliche Meinungsfreiheit berufen. Das ist tatsächlich eine Gratwanderung und es liegt im Zweifelsfall am Gericht, nach dem Prinzip der „intime conviction“ zu entscheiden, ob es sich tatsächlich um einen sogenannten „faisceau d’indices concordants“ handelt, also strafbar ist, oder um freie Meinungsäußerung und nicht strafbar ist.

Ein anderes Beispiel ist der Artikel 135-12, der besagt, dass die Rekrutierung zu terroristischen Zwecken sowie die Teilnahme an Trainings zu terroristischen Zwecken strafbar ist. Aber ab wann ist ein solcher Tatbestand erfüllt? Reicht dafür die Aufforderung zur Mitreise in ein bestimmtes Gebiet oder ist erst das Instruieren einer Person zu bestimmten Handlungen im Ausland strafbar? Auch hier handelt es sich um Sachlagen, die eine konkrete Beweisführung erfordern, um prüfen zu können, ob eine bestimmte Tat strafbar ist oder nicht. Derselbe Artikel besagt jedoch auch, dass in beiden Fällen schon der Versuch einer Rekrutierung oder der Teilnahme an Trainings zu terroristischen Zwecken strafbar ist. In der Praxis stellt sich aber natürlich die Frage nach dem konkreten Tathergang und ob der Tatbestand auf das jeweilige Strafmaß passt.

Ein anderes Beispiel ist – und das ist, glaube ich, Mindestvoraussetzung für eine Verfolgung seitens der Strafbehörden – der Artikel 135-15, der die Ausreise, die Vorbereitung zur Ausreise und sogar den Versuch der Ausreise in einen bestimmten Staat mit dem Ziel, dort terroristische Straftaten zu organisieren, vorzubereiten oder daran teilzunehmen, unter Strafe stellt, was eine neue Dimension in diesen Bereich der Strafverfolgung bringt. Nun stellen Sie sich vor, wir erhalten die Information, dass eine Person – ich übertreibe jetzt natürlich bewusst, beschreibe im Folgenden karikaturhaft – die einen langen Bart und ein dreiviertel Kleid trägt und die ihren Glauben streng lebt, ausreisen möchte, mit der Begründung Mekka oder die eigene Familie in dem jeweiligen Land besuchen zu wollen. Ein solches Verhalten allein ist ja auf keinen Fall strafbar und das ist auch gut so. Wenn wir aber gleichzeitig feststellen, dass sie in den sozialen Medien bestimmte Inhalte veröffentlicht, die permanent salafistisches Gedankengut befürwortet, dann stellt sich die Frage, inwiefern wir uns schon im Rahmen einer strafrechtlichen Handlung bewegen. Ein solcher Fall würde eine schwerere Beweislast erfordern, als sie die Staatsanwaltschaft klassischerweise erbringt.

Ganz allgemein gesehen besteht der klassische Ablauf einer strafrechtlichen Untersuchung in der Aufarbeitung der einer vorangegangen Tat, die nachträglich von der Staatsanwaltschaft aufgeklärt wird, hier hingegen wird versucht etwas, und sogar dem Versuch von etwas, das noch nicht einmal stattgefunden hat, eine böse Absicht nachzuweisen. Das ist tatsächlich ein Paradigmenwechsel, mit dem sich die Staatsanwaltschaft schwer tut. Wir lehnen zwar nicht ab, solche Fälle anzunehmen, aber die Staatsanwaltschaft steht damit vor einer großen Herausforderung. Dabei handelt es sich bei diesen Bestimmungen auch nicht um Texte, die der luxemburgische Gesetzgeber erfunden hat, sondern um die Umsetzung einer UNO-Resolution. Es gibt auch europäische Direktiven, die sich die Aufklärung solcher Fälle auf die Fahne geschrieben haben, um in diesem Bereich eine einheitliche Strategie zu entwickeln. Das sind also internationale Texte, die in nationales Recht umgesetzt werden müssen und die wir eigenständig möglicherweise so nicht initiiert hätten.

Weil sie so schwer umzusetzen sind?

G.O.: Weil sie in der Praxis nicht der klassischen Denk- und Handlungsweise der Strafverfolgungsbehörden entsprechen.

Über welche Ressourcen verfügen Sie, um den Erwartungen gerecht zu werden, die über diese neuen Straftaten an Sie gestellt werden? Sind Sie besser ausgestattet worden, ist der Geheimdienst besser ausgestattet worden, ist die Polizei besser ausgestattet worden? Haben Sie zusätzliche technische Möglichkeiten erhalten?

G.O.: Personell sind wir, was diesen spezifischen Aspekt anbelangt, nicht besser ausgestattet worden. Bei der Staatsanwaltschaft kümmern sich drei Personen um diese spezifischen Dossiers. Bei der „Cellulle anti-terroriste“, der spezifischen Einheit der Polizei, hat es wohl in letzter Zeit eine personelle Aufstockung gegeben. Diese hält sich aber stark in Grenzen und übersteigt nicht die Zahl von fünf Neueinstellungen. Was das „arsenal juridique“ anbelangt, hat sich nichts Grundlegendes verändert.

Sie hatten vor zwei Jahren gefordert, dass die Justiz zur Überwachung über sogenannte Trojaner in die Computer von Verdächtigen eindringen kann. Diese Möglichkeit haben Sie heute!

G.O.: Da muss ich Sie leider enttäuschen. Es ist so, dass diesbezüglich ein Gesetzes-projekt vorliegt, das die Maßnahmen, die wir zusammen mit der Polizei nicht nur im Bereich des Terrorismus, sondern auch im Bereich der organisierten Schwerstkriminalität gefordert hatten, aufführt. Daraufhin sind, wie das bei der Formulierung von Gesetzestexten üblich ist, eine Reihe von Stellungnahmen („avis“) eingeholt worden, u.a. von der Datenschutzkommission sowie vom Staatsrat am 7. Februar 2017. Dieser hat fünf „oppositions formelles“ geäußert. Der Text ist daraufhin wieder in den legislativen Prozess zurückgegangen, so dass jetzt am 8. November ein Berichterstatter in der Chamber bestimmt werden konnte. Seither haben wir aber nichts mehr von dem Text gehört. D.h., dass die Maßnahmen, die wir gefordert hatten, bis dato noch nicht in Kraft getreten sind und das „arsenal juridique“ in diesen spezifischen Domänen leider noch nicht erweitert werden konnte. Wie der Gesetzgeber sich in Anbetracht der fünf Beanstandungen des Staatsrates letztlich positionieren wird, ist nicht absehbar.

Ein Gesetz, das aber schon verabschiedet wurde, betrifft den Ausnahmezustand. Inwiefern berührt dieses Ihre Arbeit? Kann man sich vorstellen, dass in einem terroris-tischen Zusammenhang der Ausnahmezustand ausgerufen wird?

G.O.: Das kann man sich sicherlich vorstellen. Ich werde Sie aber enttäuschen, insofern als ich Ihnen wahrscheinlich keine zufriedenstellende Antwort auf diese Frage geben kann. Erstens weil es sich nicht um ein gewöhnliches Gesetz, sondern um eine Änderung der Verfassung handelt, die jetzt in ihrem Artikel 32 vorsieht, dass nicht nur eine internationale, sondern auch eine nationale Krise zum Ausnahmezustand für das ganze Territorium oder einen Teil davon führen kann. Was bedeutet der Ausnahmezustand? Er bedeutet, dass das Parlament nicht länger in der Lage ist, fristgerecht Gesetze zu erlassen, um adäquat reagieren zu können. Also kann die Regierung – offiziell der Großherzog, tatsächlich aber die Exekutive – auf dem Verordnungswege im Notfall Bestimmungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Landes zu gewährleisten. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass diese Bestimmungen die bestehenden Gesetze aushebeln – schon gar nicht die Verfassung oder internationale Konventionen. Sie können aber das „arsenal législatif“ an den bestehenden Ausnahmezustand anpassen.

Diese Situation hat meines Erachtens nach keine direkte Auswirkung auf die Funktionsweise der Staatsanwaltschaft. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Maßnahmen, die wir jetzt auf Grundlage des Strafgesetzbuches zur Verfügung haben, eingeschränkt würden. Vielleicht eher noch das Gegenteil. Und ob das möglich ist, weiß ich nicht. Ich kann Ihnen nicht sagen, welchen Einfluss das hat, weil der Ausnahmezustand letztlich eine politisch-administrative Entscheidung ist. Sie hat sicherlich politische Auswirkungen sowie Auswirkungen auf die öffentlichen Freiheiten von Ihnen, von mir, von jedermann. Sie kann zu verstärkten Kontrollen führen usw., aber konkrete Auswirkungen auf Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft kann ich mir nicht vorstellen. Ich bin überzeugt, dass die Mittel der Justiz und der Polizei nicht eingeschränkt, sondern eher erweitert würden.

Gab es bislang konkrete Situationen in Luxemburg, wo die Staatsanwaltschaft mit sogenannten „Gefährdern“ zu tun hatte?

G.O.: Einen offiziellen Prozess in Zusammenhang mit Terrorismus hat es in Luxemburg noch nicht gegeben. Was wir haben, sind jedoch Ermittlungsverfahren, zu denen ich Ihnen, wie Sie verstehen werden, keine Informationen geben kann. Ein „Gefährder“ kann jemand sein, der eine Straftat begangen hat, es kann aber auch jemand sein, der „nur“ extremistisch denkt, redet, aber nicht handelt. Dies wiederum muss nicht zwangsläufig jemand sein, der zurückkommt, das kann auch jemand sein, der hier aufgewachsen ist, noch nie in einem Kampfgebiet war und trotzdem so denkt und redet. Das sind sicherlich Menschen, die wir – die Staatsanwaltschaft und Polizei – sowie der Geheimdienst „auf dem Radar“ haben. Zum Teil wird gezielt versucht, mit diesen Leuten Kontakt aufzunehmen. Nicht als Provokation, sondern als offensive Herangehensweise, um über die Gesinnung dieser Menschen zu diskutieren. Dann kann es vorkommen, dass diese Menschen zurückschalten. Man kann das mit einer Ampel vergleichen. Wenn jemand von grün auf orange und auf rot schaltet, kann man ihn vielleicht irgendwann wieder auf orange und grün bekommen – das ist alles möglich. Viele Menschen, die aus solchen Gebieten zurückkehren – und das weiß ich nicht aus eigener Erfahrung aus Luxemburg, sondern von Fällen aus dem Ausland – kehren ihren einstigen Ideen und Idealen aufgrund verstörender Erlebnisse den Rücken und kommen geläutert zurück. Was macht man mit solchen Leuten? Macht man ihnen den Prozess oder nicht? Das muss in den konkreten Fällen abgewogen werden. Die unterschiedlichen Länder haben diesbezüglich unterschiedliche Ansichten. Die Franzosen z.B. – und da sind wir wieder bei der philosophischen Herangehensweise: Strafe oder nicht? – vertreten den Ansatz, dass jeder „returnee“ wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden soll. In Belgien sind Prozesse gegen IS-Kämpfer geführt worden, die nie zurückgekehrt, sondern unbestätigten Informationen nach im Kampf gefallen sein sollen. Da ihr Tod aber nicht einwandfrei festgestellt werden konnte, kam es nichtsdestotrotz zum Prozess mit Abwesenheitsurteil, um sicherzustellen, dass diese Personen, wenn sie denn einmal zurückkehren sollten, strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden. Des Weiteren gibt es eine Strafbestimmung, die ich Ihnen noch nicht vorgestellt habe: Man begeht eine strafbare Handlung und kann trotzdem nicht bestraft werden kann. Eine solche Bestimmung gibt es im Drogenbereich, aber auch im Terrorismus. Ist jemand Mitglied einer „organisation criminelle“ im Rahmen der er eine der genannten Straftaten begeht, aber Selbstanzeige bei der Polizei erstattet und dadurch womöglich noch weitere Taten verhindert, kann er straffrei davon kommen oder ggf. eine Strafmilderung erhalten. Das sind Möglichkeiten, die der Gesetzgeber bewusst anbietet, um auf Umwegen trotzdem schlimmere Dinge zu verhindern.

Vielen Dank Herr Oswald für die Erläute-
rungen!

(24.10.2017, SC/JST)

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