Justiz und Strafvollzug

Das verwerfliche Geschäft mit der Gnade

Gemäß Art. 38 der Verfassung des Großherzogtums Luxemburg hat der Großherzog das Recht, die von den Richtern ausgesprochenen Strafen zu erlassen oder herabzusetzen. In der Praxis bedeutet das jedoch, dass nicht der Großherzog persönlich über ein eingereichtes Gnadengesuch, sei es abschlägig oder zusagend, bescheidet, sondern dass dafür eine Gnaden-Kommission zuständig ist, deren Zusammensetzung durch den […]

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