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Seit der europaweiten Verschärfung der Asylgesetzgebung wird in manchen Ländern intensiv über das Thema Kirchenasyl nachgedacht.
Allein in Deutschland sind rund 200 evangelische und katholische Kirchengemeinden bereit, von Abschiebung bedrohten Asylbewerbern und Flüchtlingen, Kirchenasyl zu gewähren.
Gewissen gegen Rechtsnorm?! heißen die beiden Pole dieser Diskussion.
Anlaß zu dieser uns nötig scheinenden Auseinandersetzung ist einerseits die "Unkontrollierbarkeit der Luxemburger Asylpolitik" (Fr. Kuffer "forum" Nr. 142), in der eine schriftliche Fixierung der Prozedurregelung immer noch aussteht, und die Besetzung der Kathedrale im März durch Kosovo-Albaner andererseits.
Mitglieder der Glaubensgruppe vom IVC nahmen vor einiger Zeit an einem Informationstag "Kirchenasyl" teil, der von der katholischen Akademie Trier organisiert worden war. Die Fragen, die sie sich stellten, waren: kann die Notwendigkeit der Gewährung von Kirchenasyl auch auf uns Christen in Luxemburg zukommen, und wenn ja, welche Entscheidungskriterien müssen dabei berücksichtigt werden.
Kirchenasyl – gestern
Es ist sicher hilfreich zunächst auf die Tradition des Kirchenasyls in der Geschichte zurückzublicken.
Schon bei Griechen, Römern und besonders im Judentum gibt es die "Freistätten", an denen Verbrecher,
Schuldner und Sklaven vor staatlicher Verfolgung geschützt werden. Auf diese Vorbilder greift im frühen Mittelalter das Christentum zurück. In die Kirchen geflüchtete Straftäter dürfen ohne Zustimmung des Pfarrers oder des Bischofs nicht herausgeholt werden.
Der, an den heiligen Ort Geflüchtete,- er mochte Christ, Jude, Heide, ja sogar Häretiker sein, sofern er nicht wegen der Häresie selber verfolgt wurde, – vertraute auf die schlichtende Einwirkung des Bischofs. Für den Bischof bestand die moralische Pflicht der "intercessio" gegenüber der staatlichen Autorität. Es ging dabei nicht um den gänzlichen Schutz vor Strafverfolgung, sondern darum aus Gründen der Menschlichkeit, staatliche Maßnahmen abzumildern. Erst bei Zusicherung von Strafmilderung oder gar -erlaß wurde der Asylsuchende freigegeben.
Ausgenommen von diesem Schutz waren: Straßenräuber und Piraten, Verwüster der Äcker und Mörder, die ihre Tat innerhalb der Kirche begangen hatten.
Wer das Asylrecht verletzte, verfiel dem Kirchenbann, was im Mittelalter dem Ausschluß aus der Gesellschaft gleichkam.
Für die Gemeinden bedeutete die Asylgewährung auch damals eine starke Belastung, die mit beachtlichen Opfern verbunden sein konnten, mußten die doch z.B. für die Schulden der von ihnen Geschützten aufkommen.
(Fortsetzung Seite 46)
Kirchenasyl,
ein Wort, mit
dem nicht
leichtfertig
operiert
werden darf –
das aber
auch nicht
aus unserem
christlichen
Bewußtsein
gestrichen
werden soll.
(Fortsetzung von Seite 18)
Ab Mitte des 5. bis ins 20. Jh. war das kirchliche
Asylrecht in kirchlichen Rechtsbüchern verankert.
Über Jahrhunderte wurde das Asylanspruchsrecht als
genuines Recht der Kirche angesehen und vom Staat
anerkannt. erst im 19. Jh. nehmen die staatlichen Be-
schränkungen zu, bis hin zu den Verletzungen in den
Diktaturen des 20. Jh. Erst 1983 wird es nicht mehr
in den kanonischen Kodex aufgenommen, wohl, weil
man glaubte, die Staaten würden mit der Anerken-
nung der Genfer Konventionen den Schutz der Asyl-
suchenden hinlänglich garantieren.
Die Gewährung von Asyl gilt aber nicht nur als Chri-
stenpflicht sondern wird ebenso aus dem Naturrecht
her abgeleitet. Grotius spricht 1623 von der Ver-
pflichtung zur Hilfe für einen Menschen, da alle
Menschen aus der einen großen Menschengemein-
schaft kommen. Er spricht vom Recht des Flücht-
lings auf Aufnahme und Anteil an der Nahrung im
Gastland. Die philosophische Begründung der Leh-
ren des Grotius liefert 1694 Samuel von Pufendorf.
Er leitet das Recht auf Gastfreundschaft aus einer all-
gemeinen Menschenverpflichtung und Menschen-
würde ab.
Das Kirchenasyl in der Geschichte bekommt insge-
samt eine positive Beurteilung, da es Menschen
Schutz gab und sie vor übertriebenen Strafen be-
wahrte.
Heute sind es nicht mehr Verbrecher und Schuldner,
die es zu schützen gilt, sondern im Gegenteil Men-
schen, an denen in andern Ländern Verbrechen ver-
übt wurden oder werden könnten.
Kirchenasyl – heute
In ganz Westeuropa wird zu einer restriktiveren
Asylpolitik gegriffen, um die Zahl der Flüchtlinge
und Asylanten unter Kontrolle zu bekommen, Be-
griffe wie Dritt-Staaten-Regelung, Sicherheit der
Herkunftsländer, Kettenabschiebungen, Flughafen-
verfahren, Abschiebehaft und Rücknahmeabkom-
men machen uns bewußt, wie wenig Einzelschicksa-
le von Hilfesuchenden berücksichtigt werden oder
werden können.
Ein Gesicht bekommt der Asylbewerber oder Flücht-
ling erst, wenn wir ihn kennenlernen und uns mit ihm
und seinen Ängsten und Nöten auseinandersetzen.
Im unmittelbaren Kontakt mit dem einzelnen Flücht-
ling kann der Bürger zu der Überzeugung kommen,
daß die Rückführung ins Herkunftsland eine Bedro-
hung für Leib und Leben darstellt, und daher die Ab-
schiebeverfügung eine behördliche Fehlentschei-
dung ist.
Es geht nicht um die Demontage des Rechtsstaates
wie häufig von Politikerseite zu hören ist. Es geht
schon gar nicht darum der Kirche rechtsfreie Räume
zu schaffen. Es geht beim Kirchenasyl heute darum,
Zeit für eine mögliche Korrektur des Abschiebeent-
scheids zu gewinnen, auch nachdem die Rechtsmittel
erschöpft sind.
Erst wenn alle Möglichkeiten der Rechtsschaffung
durchexerziert wurden und keine Zeit zu einer Atem-
pause und Überlegungsfrist mehr bleibt, kann als
letztes Mittel zur Rechtsschaffung an Kirchenasyl
gedacht werden. Es bleibt also immer eine "ultima
ratio". Die letzte Entscheidung der Gewährung von
Asyl oder eines anderen Aufenthaltsrechtes liegt aber
beim Staat.
Daß es eine Beistandspflicht für Christen gibt, daran
läßt die Bibel keine Zweifel. Wichtig zu wissen ist
aber auch, daß Mitwirkende einer Kirchenasylgrup-
pe sich den Unmut der Behörden zuziehen und sich
unter Umständen strafrechtlich schuldig machen.
Nicht der alleinstehende, einzelne Christ kann daher
die Verantwortung der Gewährung des Kirchenasyls
übernehmen, er ist auf die Gemeinschaftsverpflich-
tung aller Christen in der Kirche angewiesen.
Eine Periode der Aufklärung und der Bewußtseins-
machung muß der Entscheidung vorausgehen, damit
mit Unterstützung und im Einverständnis der Ge-
meinschaft der Christen gehandelt werden kann.
Die geistige und moralische Unterstützung, zumin-
dest aber die Toleranz der "Kirche" sollte den gewis-
senhaft handelnden Christen dabei sicher sein. Ermu-
tigende Zeichen diesbezüglich haben in diesem Jahr
die Bischöfe K. Lehmann und F. Kamphaus gesetzt.
Im Spiegel-Interview vom 16.5.94 stellt K. Lehmann
fest, es könne "durchaus sein, daß ein Christ, seinem
Gewissen folgend, in Konflikt gerät mit staatlichen
Regelungen und Flüchtlinge beherbergt". Kamphaus
bekräftige am 23.5. "Kirchenasyl ist ein Zeichen da-
für, daß bei aller Geltung der staatlichen Rechtsord-
nung auch das Recht des Gewissens gilt."
Kirchenasyl, ein Wort, mit dem nicht leichtfertig
operiert werden darf – das aber auch nicht aus unse-
rem christlichen Bewußtsein gestrichen werden soll.
Glaubensgruppe des Info-Video-Center
Bücher zum Thema:
Klaus Barwig: "Asyl am kleinen Ort" Schwabenver-
lag
Just: "Asyl von unten" rororo
Asyl-Info, Amnesty-International, 53108 Bonn, Fax
0228/630036.
Wer sich Gedanken darüber macht, daß 1993 von
den 225 gestellten Asylanträgen kein einziger positiv
beantwortet wurde und weitere Informationen
wünscht, kann beim IVC und dem Caritas Flücht-
lingsdienst nachfragen.
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