Knüppel aus dem Sack

Stellungnahme der Sprechergruppe zum neuen katholischen Kirchenrechte

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Am 1. Adventssonntag, dem 27.11.1983, tritt der am 25.1.1983 von Johannes-Paul II. promulgierte neue Kodex für Kirchenrecht in Kraft. Im allgemeinen wird das neue kirchliche Gesetzbuch, das die Ergebnisse des 2. Vatikanischen Konzils in Rechtnormen umsetzen sollte, als Rückschritt im Vergleich zum Konzil gewertet. Dem 7. Rundbrief des Komitees "Christenrechte in der Kirche" entnehmen wir folgende Stellungnahme.

STELLUNGNAHME DER SPRECHERGRUPPE DES "KOMITEES CHRISTENRECHTE IN DER KIRCHE" ZUM NEUEN KATHOLISCHEN KIRCHENRECHT

Am 25. Januar 1983 hat Papst Johannes Paul II. das neue Gesetzbuch der katholischen Kirche veröffentlicht (promulgiert). Da die ersten Exemplare dieses neuen CODEX IURIS CANONICI erst Ende Februar in die Bundesrepublik gelangt sind, können wir uns auch erst jetzt dazu in verantwortbarer Weise äussern.

Wir verkennen nicht, dass das neue Gesetzbuch im Vergleich zum alten Codex von 1917 Verbesserungen aufweist, auf die wir in aller Kürze auch hinweisen wollen:

Die Gesetzesmaterie wurde insgesamt gestrafft und in eine angemessenere Systematik gebracht. Im Unterschied zum bisherigen Codex sind nunmehr allein noch Katholiken an die rein kirchenrechtlichen Bestimmungen der katholischen Kirche gebunden. Solche, die formal die katholische Kirche verlassen haben (durch Kirchenaustrittserklärung u.ä.), sind künftig nicht mehr an die katholische Eheschließungsform (als Gültigkeitsvoraussetzung) gebunden. Die Ehe wird nicht mehr in erster Linie als eine Institution zur Hervorbringung von Kindern, sondern als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau gesehen. Im Prozessrecht ist die (fakultative) Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen, so dass in Zukunft grössere Aussicht besteht, unrechtmässige Akte der kirchlichen Verwaltung gerichtlich überprüfen zu lassen. Im Strafrecht wur-

de die Zahl der Exkommunikationsandrohungen drastisch von ca. 40 auf sieben reduziert; allerdings trat an deren Stelle nicht selten die Strafe des Interdigs (neuer Art), das in seinen Wirkungen faktisch einer Exkommunikation nahekommt. Abtreibung ist weiterhin mit Exkommunikation belegt, während andere Tötungsdelikte jeweils nach der Schwere des Falles zu ahnden sind.

Dem Positiven steht eine erdrückende Zahl von unfasslichen Verschlechterungen gegenüber, die der neue Codex enthält. Es wirkt auf uns wie eine Ironie, wenn uns dieses Buch mit seinen 1752 Bestimmungen (canones) als das kirchenrechtliche Ergebnis des Zweiten Vatikanischen Konzils präsentiert wird. Wir wollen dies an einigen Beispielen verdeutlichen:

  • Die wohl einschneidendste Veränderung, die das neue Recht mit sich bringt, betrifft die Stellung des Allgemeinen (Ökumenischen) Konzils, so wie das Zweite Vatikanische Konzil eines war. Im Unterschied zum bisherigen Codex kennt der neue kein eigenes Kapitel mehr, das dem Konzil gewidmet ist. Die entsprechenden Bestimmungen wurden vielmehr in ein Kapitel aufgenommen, das umfassend die beherrschende Stellung des Papstes im Kollegium der Bischöfe umschreibt. Dadurch wird im neuen Recht das Allgemeine Konzil faktisch vom päpstlichen Primat aufgesogen. Dies verdeutlicht auch die auffallende Veränderung der Beiwörter, die die Vollmacht oder Gewalt von Papst und Konzil in der Gesamtkirche verdeutlichen sollen: Dem Papst wird nun "höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt in der Kirche" zugeschrieben, dem Konzil hingegen nur noch "Gewalt". Der frühere Codex hingegen sprach hinsichtlich des Papstes von "höchster und voller", bezüglich des Konzils von "höchster Gewalt".

  • Bei jeder sich bietenden Gelegenheit wird die Gewalt des Papstes unterstrichen und hervorgehoben. Deshalb weckt der neue Codex den Eindruck, eher Resultat des Ersten denn des Zweiten Vatikanischen Konzils zu sein. Anschliessend an die These der römischen Kurialisten und Papalisten des 19. Jahrhunderts wird die katholische Kirche erneut als eine (vollkommene) Gesellschaft gesehen, die von Papst und Bischöfen geleitet wird (c.204 § 2).

  • Die neuen Bestimmungen über die Zugehörigkeit zur Kirche bzw. zur katholischen Kirche (cc. 204. 205) entbehren der Klarheit der früheren Regelung (c. 87 CIC-1917). Im Strafrecht wurden die klas-

sischen Begriffe Apostat (Abgefallener), Häretiker und Schismatiker (c.1364) beibehalten.

  • Das neue Gesetzbuch enthält eine Art Katalog von Pflichten und Rechten (so die Reihenfolge!) aller Christgläubigen, also sowohl der Laien wie auch der Kleriker. Neben manchem Selbstverständlichem, zumindest für solche, die in einer Demokratie leben, stehen Formulierungen, die die Denkungsart der Verfasser enthüllen. So müssen die Christgläubigen etwa ihren "heiligen Hirten" mit "christlichem Gehorsam" (c.212 § 1) folgen.

  • Sieht man einmal von einem sehr allgemein gehaltenen Canon ab, der die Unterhalts-, Versorgungs- und Versicherungsverpflichtungen der Kirche gegenüber Laien regelt, die in ihrem ständigen Dienst stehen (c.231 § 2), bringt das neue Recht kaum Verbesserungen für den Laien in der Kirche. Die Bestimmungen über die Pflichten und Rechte der Laien wurden geringfügig erweitert (von zwei auf acht canones). Wie an zahlreichen anderen Stellen auch wurde zudem die rechtliche Stellung des Laien im Vergleich zum Entwurf des Codex von 1980 in der endgültigen Fassung nachteilig verändert. Insbesondere unter Einfluss von Kardinal Ratzinger wurde eine "offenere" Formulierung über die Ausübung kirchlicher Leitungsgewalt dahingehend eingeengt, dass allein Kleriker diese erhalten können, während Laien nur bei deren Ausübung mitarbeiten dürfen (c.129).

  • In geradezu auffallender Weise vermeidet es der Codex, über Frauen zu sprechen. Bleiben sie von Rechten oder Funktionen ausgeschlossen, spricht das Gesetzbuch von "männlichen Laien". Folgt man diesem vorgegebenen Interpretationsschema, dann dürfen Frauen nunmehr offensichtlich auch kirchliche Richter in einem Kollegialgericht werden, sofern die zuständige Bischofskonferenz dies erlaubt (c.1421 § 2). Wo eine Notsituation besteht, also Kleriker nicht zur Verfügung stehen, können Laien, mithin auch Frauen, liturgische Funktionen ausüben, ja der Liturgie vorstehen, predigen, taufen und die Kommunion spenden (c.230 § 3).

  • Es ist zu bedauern, dass auch das neue Strafrecht die Möglichkeit kennt, dass ein Richter schärfer bestrafen kann, als Gesetz oder Vorschrift vorschreiben. Hiermit wird der alte Rechtsgrundsatz im kirchlichen Recht weiterhin missachtet, wonach niemand mit einer Strafe belegt werden darf, die das Recht zum Zeitpunkt der Tat (oder Unterlassung) nicht vorsah (c.1326).

Zusammenfassend müssen wir feststellen, dass das neue Gesetzbuch nicht den Geist des Zweiten Vatikanischen Konzils atmet. Im Laufe der Arbeiten an diesem Gesetzeswerk konnte man bereits beobachten, wie schrittweise und durchaus zielstrebig darauf hingearbeitet wurde, den Geist dieses Konzils auszublasen. Gerade auch ein Vergleich zwischen dem Entwurf des Codex von 1980 und seiner jetzigen Endfassung macht deutlich, dass die dafür Verantwortlichen auch während der beiden letzten Jahre nicht geruht haben, in diesem Sinne zu wirken: In voller Übereinstimmung mit der Aufwertung der Organisation "Opus Dei" wurde etwa in dieser Zeit noch ein Abschnitt über Personalprälaturen eingefügt (cc.294-297). Bei der theologischen Ausbildung des Klerus ist wieder den Lehrern des hl. Thomas zu folgen (c.252 § 3). Die politische Betätigung des Klerus wurde durch weitere Bestimmungen eingedämmt.

Ein Gesetzbuch hat den Status quo einer Gemeinschaft getreu wiederzugeben, auch das Gesetzbuch der Kirche, was die gegenwärtige Struktur der Kirche betrifft. Davon aber ist der CODEX IURIS CANONICI von 1983 weit entfernt. Einerseits ist er

kein Spiegelbild der vielfältigen Realität der heutigen katholischen Kirche. Andererseits enthält er das Wunschbild einer Kirche, wie es in den Köpfen einer Minderheit bestehen mag. Verhängnisvoll aber ist, dass dieser Codex wohl auf unabseh-

unabsehbare Zeit dieser Minderheit jenes Instrumentarium bieten wird, um ihr Wunschbild von Kirche zu realisieren. Das wird letztendlich nicht gelingen, doch für andersdenkende Gruppen und Individuen stehen ernste Zeiten vor der Tür.

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