Schützenswert?
Was unterscheidet nationalen von kommunalem Schutz für Bauwerke?
Denkmalschutz dient dem Schutz von Baukulturgütern und kulturhistorisch relevanten Ensembles. So wie nicht jedes Bild oder jede Skulptur schützenswert sind, ist auch nicht jedes Bauwerk schützenswert, sondern nur etwas, was als kultureller Wert Bestand haben und bewahrt werden sollte: ein Kulturgut. Was ein Kulturgut ist, wird nach wissenschaftlichen Kriterien und nicht nach subjektiven Gefühlen oder gar Schönheit bestimmt (andernfalls würde man alle hässlichen Bilder von Picasso verbrennen).
Das Adjektiv „wissenschaftlich“ zeigt bereits, dass die Bestimmung von Kulturgütern eine komplexe Aufgabe ist. Wird ein Bauwerk als Kulturgut klassiert, hat dies Auswirkungen auf den Eigentümer. Deshalb muss das Prozedere transparent, objektiv, vergleichbar, kurzum: rechtssicher, erfolgen. Laien können die Bestimmung von Kulturgütern nicht rechtssicher vornehmen. Dafür braucht es Experten. Diese Experten sitzen im Denkmalschutzamt (Service des Sites et monuments nationaux), diese Experten sitzen — in der Regel — nicht in Schöffenräten.
Umso erstaunlicher war es, als sich Luxemburg vor einigen Jahren entschied, den Denkmalschutz im Rahmen der PAG-Prozeduren zu kommunalisieren. Die Idee dahinter war, die Gemeinden für ihr bau- liches Erbe zu sensibilisieren. Bürgermeister sollten ihre Kulturgüter im Rahmen der kommunalen Autonomie selbst schützen. Um sie dabei zu unterstüt- zen, wurde nicht etwa das Innenministerium heran- gezogen — dort sitzen keine Experten für bauliches Erbe, eher im Gegenteil. Vielmehr musste „Sites et monuments“ einspringen. Die personell unter- besetzte Behörde machte in der Folge Begehungen mit den 105 Gemeinden, erstellte hastig Begehungs- listen und konnte bei der Aufstellung der PAG (Flächennutzungspläne) beraten.
Negative Bilanz der Kommunalisierung
Auf dem Papier hört sich dieses Vorgehen erst ein- mal sinnvoll an. Das mussten auch Kulturministerin Octavie Modert und Behördenchef Patrick Sanavia, beide als Juristen nicht vom Fach, gedacht haben. Nach mehrjähriger Erfahrung kann man nun aber bestenfalls eine gemischte Bilanz dieser Kommunalisierung ziehen. Manche sprechen von einem Desas- ter für die Denkmalpflege. Bei der Interpellation in der Chamber im Juli 2015 machten dann auch die Redner aller drei Regierungsparteien deutlich, dass der eingeschlagene Weg der falsche war. Weshalb? Das hat mehrere Gründe.
Zunächst haben die Gemeinden weder die Kompetenz, noch die Ausstattung, um Baukulturgüter zu erkennen, zu erforschen, zu schützen und die Erkenntnisse zu veröffentlichen. Das gilt sogar für die Hauptstadt, wie ein Gemeinderat der DP jüngst offenbarte.
Viele Bürgermeister können einen Schutz von Denkmälern auch gar nicht umsetzen, wenn sie (auch von den Eigentümern dieser Gebäude) wiedergewählt werden wollen. Das machte Gilles Kintzelé, Bürger- meister von Esch-Sauer, bei den „Assises du patrimoine 2014“ als Vertreter des Gemeindesyndikats Syvicol deutlich. Bürgermeister brauchen die exter- nen Experten, um sich innergemeindlich durchset- zen zu können.
Denkmalamt hat „core business“ vernachlässigt
Das nationale Denkmalamt hat zudem Jahre verloren, in denen das „core business“ massiv vernachlässigt wurde: Von den rund 5 000 national schützenswerten Bauwerken sind nur 1050 national geschützt. Die Schutzliste müsste im Eilschritt vervollständigt werden, aber das geht viel zu langsam, weil die Mitarbeiter des Amtes keine Zeit dafür haben. Jedes Jahr werden in Luxemburg rund 100 denkmalschutzwürdige Bauwerke zerstört (siehe Kasten S. 11).
Ebenso vernachlässigt wurde die Erstellung von Denkmaltopographien. Was in allen anderen EU-Ländern eine Selbstverständlichkeit ist, wird in Luxemburg seit Jahren unterlassen. Es gibt lediglich die „Topographie der Baukultur“ zum Kanton Echternach — übrigens das meistverkaufte Werk, das die Staatsdruckerei je aufgelegt hat. Denkmaltopographien dienen der Transparenz, Rechtssicherheit, Wissenschaftlichkeit, Vergleichbarkeit und Sensibilisierung der Bürger. Weitere Bände wurden versprochen, der Direktor des Denkmalamtes hat aber keine geliefert.
Die in den Gemeinden in aller Eile erstellten Begehungslisten sind für den Denkmalschutz nur bedingt brauchbar. Denn es handelt sich dabei nicht um ein wissenschaftliches Inventar. Auch die Bezeichnung „Schnellinventar“ ist abzulehnen, da sie suggeriert, es wäre eine Art Inventar entstanden. Wir haben fak- tisch ein „Google-Streetviewing“, wie es Denkmalpfleger John Voncken bei den „Assises du patrimoine 2014“ nannte. Deshalb müsste auf nationaler Ebene ein wissenschaftliches Inventar erstellt und in legalen Schutz umgesetzt werden. Die Erstellung eines wissenschaftlichen Inventars nennt man Inventarisation. Damit wurde in Frankreich 1835, in Deutsch- land 1870 und in Luxemburg 2005 begonnen. Der Freistaat Bayern wird 2016 ein besonderes Jubiläum feiern: 100 Jahre Abschluss der Erstinventarisation! Und wir in Luxemburg haben noch nicht einmal angefangen (außer Echternach)!
Viele Gemeinden wollen keinen Denkmalschutz betreiben
Zudem: Dass die Gemeinden kommunalen „Denkmalschutz“ betreiben sollen, überfordert sie nicht nur, viele wollen es auch nicht. Dies ist vergleichbar mit dem Umweltschutz, wo auch nicht jede Gemeinde eigene Grenzwerte für die Wasserverschmutzung festsetzt und kontrolliert. Verständlich! Das nationale Denkmalamt soll sich um den Schutz der Kulturgüter kümmern — die Kommune sorgt sich um Fassadenschönheit, gleiche Häuserhöhen und Verunstaltungsverbote, eben um den kommunalen Schönheitsschutz.
Schließlich: Der kommunale Schönheitsschutz von Bauwerken in den PAG wird inzwischen, es war zu befürchten, von Bürgern und Journalisten als
„gemeindlicher Denkmalschutz“ bezeichnet. Dabei hat das mit Denkmalschutz nichts zu tun. Der kommunale Schutz in Form von „Zone protégée“, also Volumen-, Fassaden- und Schönheitsschutz, wird in anderen europäischen Ländern schlicht als Verunstaltungsverbot bezeichnet und gilt für alle baulichen Anlagen, also für 100% und nicht nur 3 bis 33% des Bestands wie in luxemburgischen Gemeinden. Der kommunale Schönheitsschutz wird in Deutsch- land, Österreich oder der Schweiz natürlich nicht als Denkmalpflege bezeichnet, sondern ist allgemeiner Standard für alle (!) Bauwerke. Das deutsche Verunstaltungsverbot (geregelt etwa in Paragraph 12 Bauordnung Nordrhein-Westfalen) bedeutet, dass bauliche Anlagen ihrer Form, ihrem Maßstab, dem Verhältnis der Baumasse und Bauteile zueinander, dem Werkstoff und der Farbe nach so gestaltet sein müssen, dass sie nicht verunstaltet wirken. Das Verunstaltungsverbot gilt für alle Bauvorhaben. Davon umfasst sind sowohl Neuerrichtungen als auch Änderungen der Gebäude.
Bürgermeister entscheiden à la tête du client
Problematisch ist auch, dass der kommunale Denkmalschutz je nach Bautenreglement à la tête du client angewendet werden kann, da die Gemeinde einen Ermessensspielraum hat. Nur das, was national geschützt ist, ist wirklich dauerhaft geschützt — vor allem nach wissenschaftlichen und damit transparenten und rechtssicheren Kriterien. Daran ändert sich auch nichts, wenn kommunale Kriterien den nationalen Schutzkriterien ähnlich sind. Denn das gemeindliche Regelwerk verfolgt den ästhetischen Schutz, das nationale Regelwerk den Kulturgüterschutz.
Fazit: Die gut gemeinte, aber nicht durchdachte Vermischung von kommunalem urbanistischem (Schönheits-)Schutz und nationalem Denkmalschutz hat zu einer Fehlallokation der Ressourcen bei „Sites et monuments“, einer Überforderung der Schöffenräte, der Vernachlässigung des Kulturgüterschutzes und einer völligen Verwirrung bei Bürgern und Journalisten geführt. Ganz richtig sagte Tom Krieps (LSAP) im Gemeinderat der Stadt Luxemburg am 26. Januar 2015: „Eine Einschreibung als nationales Denkmal hat den Schutz eines Gebäudes, das Zeitzeuge einer Epoche ist, zum Ziel. Bei den ,ensembles sensibles‘ soll verhindert werden, dass ein Neubau entsteht, der beispielsweise die umliegenden Häuser um drei Stockwerke überragt.“ Dieser Ansicht haben sich in der Chamber die Fraktionen von DP, LSAP, déi gréng und ADR angeschlossen.
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