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Im Falle des Todes eines nahen Angehörigen wird man nicht nur mit verschiedenen Behördengängen sondern auch mit nicht unerheblichen Ausgaben konfrontiert. Der folgende Artikel verfolgt die erforderlichen Laufereien schrittweise.

Zunächst muß der Tod durch einen Arzt amtlich festgestellt werden. Ohne den vom Arzt ausgestellten Totenschein geht überhaupt nichts. Dies kann unter Umständen einen halben Tag dauern, selbst wenn der Tote im Krankenhaus verschieden ist, denn die Totenscheine werden erst am Ende der Arztvisite bei den lebenden Kranken ausgestellt.

Um diese Zeit zu überbrücken, kann man sich schon mal um den Kauf eines Sarges bemühen. In der gedämpften Atmosphäre eines etwas eigenartigen "Supermarktes" wird man mit den Worten "Was darf’s denn sein?" von einem Herrn in dezentem dunklem Anzug empfangen. Der Kunde wird in einen halbdunklen Raum geführt, in dem die Särge, einzeln angestrahlt, in einem Halbkreis aufgereiht sind. Ab 15.000 Fr erhält man die einfachste Ausführung aus Tannenholz, für einen Mittelklassersarg aus Eiche mit Standardgriffen und -kreuz darf man 30.000 Fr veranschlagen, Luxusausführungen aus Mahagoni oder schwarzem Lack kosten ohne weiteres das Doppelte. Für ein besonderes Kreuz oder eine ausgefallene Polsterung, z.B. aus Seide, muß ein entsprechender Aufschlag bezahlt werden. Über die Größe braucht man sich jedoch keine Gedanken zu machen, die ist heutzutage standardisiert.

Nach Abschluß des Kaufvertrages erfolgt die Einsargung durch das Bestattungsinstitut und der Transport ins Leichenschauhaus – das luxemburgische "Morgue" klingt besser -. Dies wird mit 1.500 Fr fakturiert. Hinzu kommen die Kosten für die Ausschmückung mit Kerzen, Kreuzen und eventuell Grünpflanzen. Die Leihpauschale kann sich auf mehrere tausend Franken belaufen. Ein Blumengebinde und zwei Kränze, die die Verzierung der Morgue vervollständigen, können ohne weiteres 10.000 Fr kosten.

Mit dem unterdessen ausgestellten Totenschein geht man zur Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung, wo man auch das Familienbuch oder, in Ermangelung dessen, den Geburtsschein vorlegen muß. Dort ergeben sich verschiedene Möglichkeiten, je nachdem ob die Familie im Besitz eines Grabes ist oder nicht. Einfachster und teuerster Fall: Es muß ein (neues) Grab angeschafft werden. Von der Verwaltung wird einem ein Grab zugewiesen, für das man ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht, eine Konzession, erwirbt. In Luxemburg-Stadt kostet die Konzession für ein 4-Personen-Grab (4 Quadratmeter) für eine Frist von 30 Jahren 24.000 Fr. Hinzu kommen 60.000 Fr für die Ausmauerung, die in Luxemburg obligatorisch ist. In Landgemeinden kann man die gleiche Konzession bereits für weniger als 2000 Fr erhalten, und die Ausmauerungskosten entfallen. Merke: nicht nur das Leben auch das Sterben ist in der Stadt teurer.

Ist die Familie im Besitz eines Grabes, entfallen diese Kosten. In diesem Fall muß nun aber geklärt werden, ob das Grab noch belegt werden kann. In der Tat dürfen bei 4-Personen-Gräbern im Laufe von 5 Jahren nicht mehr als 4 Personen und bei 2-Personen-Gräbern nicht mehr als 2 Personen begraben werden. Weiter muß geklärt werden, wer in der Familie berechtigt ist, hier beerdigt zu werden. Ein Punkt, der Anlaß für Familienstreitigkeiten sein kann. Gegebenenfalls muß das Nutzungsrecht in einem "acte de concession" überschrieben werden. Diese Formalität kann zu Unannehmlichkeiten führen, wenn einer der Unterschriftspflichtigen eine lange Anreise hat oder gerade unerreichbar ist.

Ist auch diese Frage geklärt, wird man weitere Gebühren entrichten müssen. In Luxemburg-Stadt: 2.600 Fr für die Miete der Morgue, 1.500 Fr für den Transport der Leiche von der Morgue zum Friedhof, 3.000 Fr für die Grablegung durch die von der Gemeinde angestellten Totengraber, 7.000 Fr für ein provisorisches Grab. Muß die Leiche von einer Gemeinde in eine andere überführt werden, wird die Sache komplizierter, da das Bestattungsinstitut in der Regel in nur einer Gemeinde akkreditiert ist. Der Transport erfolgt durch zwei Unternehmen, man hat es mit zwei Gemeindeverwaltungen zu tun, und die Übergabe muß geregelt werden. (Vollends kompliziert wird es, wenn eine Überführung vom oder ins Ausland nötig ist.) Nachdem all dies geklärt ist, erhält man die Begräbnis- und die Transporterlaubnis sowie den Begräbnistermin.

Soll es eine kirchliche Beerdigung sein, so geht man jetzt zum Pfarrer, um den Zeitpunkt für die Messe festzulegen. Hier muß man mit jeweils 500 Fr für die Messe, den Organisten und das Begräbnis rechnen. Hinzu kommen eventuell 6 mal 250 Fr für die Wochenmessen.

Danach wird die Todesanzeige in der Zeitung aufgegeben. Je nach Umfang kostet sie 2.000 bis 3.000 Fr. Später muß man an weitere Anzeigen als "Remerciement" für die Beileidsbezeugungen sowie gegebenenfalls für die Sechs-Wochen-Messe denken.

Ist bereits ein Grab vorhanden, muß es durch einen Marbrier geöffnet und später wieder geschlossen werden. Hierfür ist ein Minimum von 5.000 Fr zu veranschlagen. Bei einem neuen Grab muß ein Grabmal bestellt werden. Ein einfacher Granitrahmen mit einem Kreuz kostet 30.000 Fr, ein "ordentliches" Grab kann 200.000 Fr kosten. Legt man Wert auf Marmor und Verzierungen, so kann die Millionengrenze unter Umständen erreicht werden. Wenn jetzt noch ein zünftiger Leichenschmaus bestellt ist, ist eine schöne Beerdigungsfeier gesichert.

Die Summe der Ausgaben beläuft sich bis jetzt, ohne das Essen und für den ungünstigen Fall, daß ein neues Grab angeschafft werden mußte, auf 300.000 Fr. Ein Teil wird von der Krankenkasse und der Sterbekasse zurückerstattet. Deshalb muß man diesen, ebenso wie der Pensionskasse, eine Abschrift des Totenscheines zukommen lassen. Die Krankenkasse zahlt ca. 30.000 Fr. Will man die Kosten mit dem Bank- oder Sparguthaben des Verstorbenen begleichen, wird man erfahren, daß die Konten gesperrt sind. Man kommt nicht an das Geld, selbst wenn man eine Vollmacht hat, da diese durch den Tod erlischt. In den seltensten Fällen wird man darauf hingewiesen, daß es reicht, die entsprechenden Rechnungen bei der Bank abzugeben, die dann die fälligen Überweisungen vornehmen wird.

Eine kostengünstige Alternative stellt die Feuerbestattung dar. Voraussetzung allerdings ist die Mitgliedschaft im Feuerbestattungsverein. Der jährliche Beitrag beträgt 300 Fr; die einmalige Aufnahmegebühr ist nach Altersgruppen gestaffelt und beläuft sich für 35-40jährige auf 1.500 Fr, für 70jährige auf 20.000 Fr. Ist man jünger als 35, entfällt diese Gebühr. Der Verein übernimmt die Kosten für den Sarg, den Transport und die Verbrennung der Leiche. Das Ausstreuen der Asche ist in Lüttich kostenlos, in Luxemburg variiert der Preis je nach Gemeinde. Will man die Urne im Kolumbarium aufstellen, so kostet in Luxemburg ein Platz inklusive Deckplatte und Inschrift 10.000 Fr, die Konzession für 30 Jahre kostet 2.000 Fr, das nachträgliche Öffnen und Schließen, um eine weitere Urne beizustellen, kostet 1.000 Fr.

Weitere Behördengänge werden nach der Beerdigung nötig sein, um den Nachlaß zu regeln und die Konten zu öffnen. Vermögensrechtlich treten die Erben an die Stelle des Verstorbenen. Es steht also ein Gang zum Notar an, der ihnen dies durch eine Notoriätätsbescheinigung bestätigen muß. Zur Feststellung der Identität reicht nicht etwa ein Personalausweis, es sind zwei Zeugen erforderlich, hanimmt also besser gleich zwei Familienmitglieder oder Nachbarn mit, da gewissenhafte Notare auf diese Zeugen bestehen. Im Zeitalter der Computer

— Vous avez votre permis d’inhumer ?

und der Personenkennzahlen wird diese Prozedur von manchem als Schikane empfunden. Ist ein Testament vorhanden, so muß es zunächst auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise eröffnet werden, damit es im acte de notoriété erwähnt werden kann.

Mit der Erbschaft wird die entsprechende Steuer fällig, die vom Enregistrement erhoben wird. Dazu müssen die Erben eine Erbschaftserklärung hier innerhalb von sechs Monaten hinterlegen. Wird die Frist übertreten, ist eine Geldbuße fällig. Die Höhe des geschuldeten Erbschaftssteuerbetrages wird für jeden Erben individuell berechnet und richtet sich nach Verwandtschaftsgrad mit dem Verstorbenen. Im ungünstigsten Fall bei einem Betrag von 70 Millionen und bei entfernter oder nicht bestehender Verwandtschaft liegt der Steuersatz bei 48%. Bei nicht-testamentarischen Erbschaften in direkter Linie (Eltern-Kinder; Kinder-Eltern) wird keine Steuer erhoben, ganz gleich auf welchen Betrag sich die Erbschaft beläuft. Damit sind die Luxemburger Erben besser gestellt als ihre Nachbarn, die in jedem Fall zur Kasse gebeten werden.

Manche Leute behaupten, daß diese ganze Rennerei sich positiv auf die Angehörigen auswirkt: der damit verbundene Ärger lenke von der Trauer ab.

Schweig

ein letzter Gruss

am Ende des Tages

am Anfang der Nacht

gibt es keine Brücke

nur ein Kreuz

schwerelos geworden

seinem Träger von der Schulter geglitten

im letzten Atemzug verglimmt

Weihnach steigt auf

treibt Tränen in die Augen

Reverenz an die Vergänglichkeit

M. MATHIEU

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