Über die Grenzen hinweggeschaut
Ein Beispiel aus Deutschland
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Eine einheitliche Gesetzgebung für den Schutz und Erhalt von Denkmälern gibt es in Deutschland nicht, sie ist sogar von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich, so daß eine tiefgreifende Erörterung viel zu weit führen und nur zur allgemeinen Verwirrung beitragen würde. Doch obwohl zudem die jeweiligen Gesetze noch nicht allzulange bestehen (das Land Nordrhein-Westfalen bekam erst 1980 ein Denkmalschutzgesetz), sind schon genügend Erfahrungen vorhanden, um einen Eindruck darüber vermitteln zu können.
Nun haben Gesetzestexte die Angewohnheit, besonders schwer und trocken zu lesen zu sein, so daß an dieser Stelle auf eine fiktive Person, wohnhaft in Nordrhein-Westfalen, zurückgegriffen werden soll.
Zunächst gilt es zu beachten, daß in NRW zwar der Begriff Baudenkmal vom Bodendenkmal unterschieden wird (§ 2 NRW), in der folgenden Behand-
lung jedoch beide im großen und ganzen den gleichen Schutz erhalten sowie dieselben Klassierungsverfahren durchlaufen (§§ 5-6 NRW) müssen¹.
Eine weitere wichtige Frage ist jene der Zuständigkeit, d. h. welches Amt hat welche Machtbefugnis (von unten nach oben):
- Untere Denkmalbehörde = die Gemeinden
- Obere Denkmalbehörde = die Regierungspräsidenten für kreisfreie Städte sowie die Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörden
- Oberste Denkmalbehörde = der Minister für Landes- und Stadtentwicklung (bzw. Kultusminister)
- Denkmalfachbehörden = Landschaftsverband Rheinland, Westfalen-Lippe und die Stadt Köln (Amt für Bodendenkmalpflege)
Vor Ort ist zunächst einmal die Untere Denkmalbehörde zuständig. Treten jedoch Schwierigkeiten auf,
so ist immer die nächsthöhere Denkmalbehörde hinzuzurufen. Untere und Obere Denkmalbehörden müssen zudem im Einvernehmen mit dem Landschaftsverband entscheiden, welcher sich wiederum im Bedarfsfalle direkt an die Oberste Denkmalbehörde (den Kultusminister) wenden kann.
Was die Ausgrabungsrechte angeht, so obliegen sie dem Land und seinem Landschaftsverband bzw. der Stadt Köln (nur für das Stadtgebiet). Allerdings können Privatpersonen von der Oberen Denkmalbehörde eine Grabungserlaubnis erhalten, so dies im Interesse des Bodendenkmals liegt und eine fachlich kompetente Behandlung gewährleistet werden kann (§ 13 NRW).
Sicherung eines Bodendenkmals durch Aufnahme in die Denkmalschutzliste:
Grundsätzlich gilt, daß ein Terrain, wenn es erst einmal als schützenswert erkannt und dementsprechend klassiert worden ist, sachgerecht behandelt und vor Gefährdung geschützt werden muß (§ 7 NRW). Ist eine Schädigung zu befürchten, so kann die Untere Denkmalbehörde die Eigentümer bzw.
Carlo Schmitz
Nutzungsberechtigte zur angemessenen Nutzung verpflichten (§ 8 NRW). Das bedeutet z. B., daß der Besitzer einen Acker in eine Weide umfunktionieren muß o. ä.
Da eine Klassierung als Denkmal immer ein einschneidender Eingriff in privates Recht bedeutet und u.U. zu Verdienstausfall bzw. zur Wertminderung beim Verkauf des Geländes führen kann, können z. T. öffentliche Zuwendungen und steuerliche Vorteile beantragt werden. Allerdings geht dies nur, wenn keiner Vorschrift des Denkmalschutzgesetzes zuwider gehandelt wurde (§§ 40,41 NRW).
Sollen nun Änderungen am Bodendenkmal vorgenommen werden, so muß eine Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde vorliegen (§§ 9, 12 NRW). Auch die Gemeinden, Kreise und Flurbereinigungsbehörden müssen bei ihrer Planung für die nötige Sicherung der Denkmäler sorgen (§§ 11, 25 NRW) und
sich frühzeitig mit den Denkmalbehörden in Verbindung setzen.
Für einen solchen "Vollschutz" kommen natürlich nicht alle archäologischen Befunde in Betracht, und so hat man sich in der Regel darauf geeinigt, nur wirklich bedeutende Objekte zu klassieren. Das sind z. B. Burgen, Befestigungsanlagen, Friedhöfe und ganze Siedlungskomplexe.
Das "Grabungsschutzgebiet"
Nun gibt es Bereiche, in denen zwar archäologische Funde zu erwarten, nicht aber sicher belegt sind und daher nicht als Bodendenkmal erkannt und klassiert werden können. In diesem Falle kann eine bestimmte Zone auch als sogenanntes Grabungsschutzgebiet ausgewiesen werden. Allerdings bleibt diese Maßnahme zeitlich auf 3 Jahre begrenzt und kann auch nur zwei mal verlängert werden (§ 14 NRW). Für jedes Grabungsschutzgebiet muß zudem eine Verordnung erlassen werden, in welcher genau definiert wird, welche Maßnahmen zulässig sind und welche nicht.
In der Praxis hat sich leider herausgestellt, daß dieses Gesetz kaum anwendbar ist, da der dazu nötige administrative Aufwand in der Regel in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem zu erwartenden Fund steht. Zudem handelt es sich um einen zeitlich begrenzten Vollschutz, der beide Parteien blockiert, d. h. sowohl die wirtschaftlich als auch die archäologisch interessierte Partei.
Somit steht NRW an dem Punkt, daß es zwar ein gutmeinendes Gesetz zur Sicherung von Bodendenkmälern besitzt, dieses aber nicht ausschöpfen kann.
An dieser Stelle scheint es daher angebracht, einmal in die anderen Bundesländer zu schauen, welche die Möglichkeit haben, abgegrenzte Gebiete, die in den jew. Bebauungsplänen der Städte und Gemeinden ausgewiesen werden, mit der Auflage zu belegen, "daß denkmalgefährdende Maßnahmen genehmigt werden müssen". Das bedeutet, daß man durch den Eintrag in den jew. Bebauungsplan einer Gemeinde entweder, durch die Nichterteilung einer Erlaubnis, Baumaßnahmen verhindern, oder aber zumindest eine Ausgrabung vorneweg verlangen kann. In der Praxis hat sich dieses Gesetz bislang bestens bewährt.
Schutz von Zufallsfunden
Findet nun ein Eigentümer auf seinem Terrain, z. B. beim Aushub einer Baugrube, ein sog. Bodendenkmal, so ist er verpflichtet, den Fund direkt der Gemeinde oder auch dem Landschaftsverband zu melden und mindestens für 3 Tage provisorisch zu sichern (§§ 15, 16 NRW). Dieser Meldepflicht muß aber nicht ausschließlich vom Besitzer Rechnung getragen werden, sondern jeder, der Kenntnis von Funden erhält, kann Meldung erstatten. Der Landschaftsverband ist wiederum verpflichtet, die Obere Denkmalbehörde zu benachrichtigen sowie den Fund innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und gegebenenfalls zu bergen (§ 16 NRW). Zur Sicherung, Restaurierung und wissenschaftlichen Un-
tersuchung kann dann das "Bodendenkmal" für 6 Monate in Besitz genommen werden. Sollte die Zeitspanne nicht reichen, so kann die Obere Denkmalbehörde diese auch ohne weiteres verlängern (aufgrund mangelnden Personals und übermäßig vieler Notgrabungen, ist dies leider die Regel geworden).
Einzelfunde – wie sie häufig bei der Bestellung der Felder o.ä. gemacht werden – müssen entweder dem Land, dem Landschaftsverband, dem Kreis oder auch der Gemeinde gemeldet – und, so dies zur Erhaltung des Objektes dient bzw. von besonderem öffentlichen Interesse ist, gegebenenfalls abgeliefert werden (17 NRW). Allerdings müssen die Behörden ihr Interesse innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntwerden angemeldet haben. Sollten dabei Streitfälle entstehen, so entscheidet die Oberste Denkmalbehörde (d. h. der Kultusminister) nach Anhörung aller Beteiligten über den Verbleib des Objektes.
Bei Ablieferung des Objektes können evt. Entschädigungen verlangt werden, deren Höhe dann von einem oder mehreren Sachexperten bestimmt wird (eine Prozedur, die durchaus zeitraubend sein kann).
Finanzierung
Abschließend bleibt nur noch die Frage der Finanzierung zu klären. In NRW war die Frage der Finanzierung im Gesetz von 1980 nicht behandelt worden, so daß lange Zeit Unklarheiten darüber bestanden. Mal verfuhr man nach dem Prinzip, daß der Staat, die Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Vertreter des öffentlichen Interesses zu zahlen hätte, mal verfuhr
man nach dem Verursacherprinzip, d. h. daß derjenige, der die archäologischen Untersuchungen verursacht, auch die anfallenden Gebühren, Beiträge und öffentlichen Abgaben zu entrichten hat. Letztere Verfahrensweise hat sich nun durchgesetzt, da eine denkmalrechtliche Erlaubnis (nach §§ 9, 12 – 14 NRW) eine Amtshandlung darstellt, die nach der Gebührenverordnung zu verrechnen ist (§ 10 Abs.1 Gebg NRW). "Der Gesetzgeber hat im DSchG keinen Vorhabenträger privilegiert und von den Kosten freigestellt"³.
Dieser Satz ist so kurz und doch so weittragend, denn er besagt ja nichts anderes als daß der Eigentümer, so er rein zufällig auf seinem Bauterrain ein Bodendenkmal findet, die Ausgrabung finanzieren muß. Solange nur öffentliche Institutionen betroffen sind, ist dieses Prinzip durchaus angebracht, doch inwiefern kann man private "Vorhabenträger" (wie z. B. die kleinen Eigenheimbauer) damit belasten?
Man sieht, daß auch im Ausland noch einiges in den "Kinderschuhen" steckt und wohl erst mit der Zeit in vernünftige Relationen gebracht werden wird.
Christiane Bis-Worch
1 Wolfgang Bronner, Deutsche Denkmalschutzgesetze, in: Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz, Bd. 18, 1982, sowie Janbernd Oebbecke, Der Rechtsbegriff des Bodendenkmals, in: Archäologie und Recht. Was ist ein Bodendenkmal?, Münster 1991.
2 §§ 17 BR; 22 BW, Art 7 II BY; § 17 HA; 22 HE; 16 ND; 22 RP; 19 SH; 21 SL.
3 Vgl. H.D. Schonstein, Bodendenkmal und Baurecht im historischen Stadtkern, Kolloquium im Zusammenhang der Jahrestagung des Verbandes der Landesarchäologen in der Bundesrepublik Deutschland am 5.6.1991 in Hamburg, Redemanuskript, S.15.
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