Vertrauen ist gut — Kontrolle ist besser

Das Datenschutzgesetz gesteht dem Einzelnen eine gewisse Kontrolle über alle Dateien in privater oder öffentlicher Hand zu. Neben den Paragraphen 19 bis 24 des Datenschutzgesetzes ist diese in einem grossherzoglichen Reglement vom 13.4.1984 geregelt. Bezeichnend für die luxemburgische Verwaltung ist, dass das Ausführungsreglement erst fünf (!!!) Jahre nach dem Gesetz in Kraft gesetzt wurde. Welche […]

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