- Gesellschaft, Politik
Warum nur, warum?
Versuch einer philosophischen Betrachtung des Steuerwesens
Why? Pourquoi? Warum nur müssen wir Steuern zahlen?
Wäre der Mensch in der Befriedigung all seiner Bedürfnisse seit Anbeginn der Welt ein rundum autarkes Lebewesen, vollkommen selbstgenügsam und integral selbsterhaltend, die Frage würde sich erübrigen. Ja, selbst der Gedanke käme uns nicht in den Sinn, könnte es nicht, weil es nichts, gar nichts, definitiv überhaupt nichts zu tauschen gäbe: nichts Materielles und nichts Immaterielles, keine Objekte und kein Wissen, weder Waren noch Dienstleistungen. Der Mensch, ähnlich wie der Menschenaffe, hätte in jenem natürlichen Urzustand des Daseins, eingebettet in den fürsorglichen, uneigennützigen und solidarischen Schutz seiner Sippe alles, was er zum guten Leben und Überleben benötigte. Folglich sehnte er sich nach nichts anderem: Die Idee von Entwicklung, von Verbesserung seiner Lebensräume und -umstände wäre seinem Denken fremd.
Wer hat’s erraten? Wir beschreiben hier, vielleicht, noch nicht das Paradies, aber doch eine Art irdischen Vorhof desselben, sagen wir mal: den Himmel auf Erden.
In jenem Garten Eden gibt es kein Geld. Braucht es kein Geld. Weiß niemand, was Geld ist oder auch nur sein könnte. Weil buchstäblich alles für jeden da ist. Weil jeder alles hat und alles kann (bzw. die Endlichkeit, Gebrechlichkeit und Vergänglichkeit der eigenen Existenz dadurch kompensiert wird, dass jeder zu jeder Zeit von den Kompetenzen seiner Mitmenschen, sei es individuell, sei es kollektiv, in jedem Fall aber unentgeltlich profitieren kann).
Das Paradies, ob diesseitig oder jenseitig, ist also zweifelsfrei daran identifizierbar, dass es dort kein Geld gibt. Doch Vorsicht! Man möge es nicht mit einer Form von idealisiertem Kommunismus verwechseln. Sowohl im Kommunismus als auch im egalitären Anarchismus, und seien sie menschenfreundlichster Ausprägung, würde immer noch und notwendigerweise das Geld existieren, weil zwar wohl der Kapitalismus geschichtlich überwunden wäre, nicht aber die menschliche Arbeitsteilung als Motor allen materiellen, wissenschaftlichen und kulturellen Fortschritts.
Worüber die Weltenversteher sich einig sind: 1) Die Spezies Mensch war, ist und bleibt ein Gemeinschaftstier; 2) Nur durch die Erfindung des Geldes konnte die Spezies Mensch die Arbeitsteilung soweit perfektionieren, dass gemeinschaftliche Zivilisation möglich wurde; 3) Gemeinschaftliche Zivilisation ist nur denkbar im Ordnungsrahmen von gemeinschaftlicher Organisation; 4) Die bislang ausgeklügelste, perfektionierteste Form von gemeinschaftlicher Organisation ist der Staat; 5) Auch der Staat ist ein arbeitsteiliges Wesen, das die ihm qua Gesellschaftsvertrag zugedachten Aufgaben nur erfüllen kann, wenn es über die zum Kauf von Arbeit in Form von Gütern oder Dienstleistungen notwendigen Geldmittel verfügt.
Diese fünf Erkenntnisse bilden gewissermaßen die anthropologische Grundlage und Legitimation dessen, was wir unter Steuern, unter „Fiskalität“ verstehen.
Ex fine – Ex auctore – Ex forma
„Payer ses impôts est un devoir glorieux!“ Der Spruch stammt von dem antibourgeoisen, dem Privateigentum abholden Mao Tse-tung, der sich somit auch im buchstäblichen Sinne als „Großer Steuermann“ zu erkennen gab.
„L’impôt est infailliblement nuisible“, meinte dagegen der liberale Staatstheoretiker Benjamin Constant (1767-1830), sekundiert von einer Vielzahl artverwandter Geistesgrößen1, deren Wirken und Einfluss den „Siegeszug des Kapitalismus“ seit Mitte des 18. Jahrhunders bis heute geprägt haben.
Den goldenen Mittelweg als Erfolgsrezept abendländischer Lebensart wiederum formulierte kein Geringerer als Thomas von Aquin im 13. Jahrhundert. Steuergesetze, so der heilige Kirchenvater, müssten gerecht sein, indem sie auf das Gemeinwohl hingeordnet sind (ex fine) und im Rahmen der verliehenen Gewalt erlassen werden (ex auctore). Ferner müssten sie im Verhältnis zum Gemeinwohl bemessen sein und lastenmäßig nach Maßgabe der Billigkeit, d.h. der Leistungsfähigkeit verteilt sein (ex forma)2,3. Als Maßstab für Letztere galt für Thomas und seine (neu)scholastischen Schüler einhellig das Vermögen. Somit ist nach geltendem christlichen Verständnis die Hinterziehung gerechter Steuern Sünde und die Erhebung ungerechter Steuern Raub. Diesem kann ein moralisches Widerstandsrecht entgegengesetzt werden4.
In der zeitgenössischen Interpretation der aquinischen Vorgaben – zu ihnen gehört im Übrigen auch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums5,6 – treten drei Grundsätze zutage7:
1) Das Recht des Staates, Steuern zu erheben, ist im Gemeinwohl begründet, das ohne die Opferbereitschaft der Bürger nicht verwirklicht werden kann. Dass der ursprüngliche biblische Zehnt zur Deckung der finanziellen Bedürfnisse im hochkomplexen Service- und Wohlfahrtsstaat bei weitem nicht ausreicht, ist eine Evidenz. Doch wo liegen die Grenzen einer volkswirtschaftlich tragbaren Steuerlast? Bei 25 Prozent des Sozialprodukts? Bei 40 Prozent? Oder noch darüber? Fakt ist, dass objektive Steuerhöchstgrenzen, die in keinem Fall überschritten werden dürfen, nicht festlegbar sind. Ginge es nach den Grundsätzen der sozialen Gerechtigkeit, würde „das Ausmaß der steuerlichen Belastung durch die jeweiligen Erfordernisse des Gemeinwohls bestimmt“8.
2) Die Steuerlast ist nach der Leistungsfähigkeit der Bürger zu verteilen. Das weit verbreitete System der Steuerprogression findet seinen Ursprung im Prinzip der „verteilenden Gerechtigkeit“. Danach muss ein steigender Wert des Steuerobjekts mit einem überproportional steigenden Steuersatz einhergehen. Dass die Umsetzung der verteilenden Gerechtigkeit im Steuerwesen eine höchst komplizierte Angelegenheit ist – man bedenke nur die unterschiedliche Erfassbarkeit der Steuerpflichtigen, die globale Vernetzung der Wirtschafts- und Finanzmärkte sowie die auf ökonomischen Machtpositionen beruhenden Mechanismen zur Steuerüberwälzung –, versteht sich von selbst. Umso wichtiger erscheint die Aufgabe der Steuerpolitik, „die konkreten Verhältnisse zu durchschauen und eingetretene Missstände, soweit nur möglich, zu beheben“9.
3) Die Steuergesetze verpflichten im Gewissen. Aus ethischer Sicht ist die Verletzung der Steuerpflicht, unabhängig von der jeweils zutreffenden rechtlichen Qualifikation, eine Verfehlung gegen das Gemeinwohl. Dass das Gros der Zeitgenossen im Sinne einer weit verbreiteten Grenzmoral mittels kleinster oder größerer Schummeleien – frei nach dem Motto: „Wer ehrlich ist, ist selber schuld“ – versucht, sich dieser Pflicht zumindest ansatz- oder teilweise zu entziehen, kann daran nichts ändern. Selbst eine hohe Steuerbelastung kann durch dringende Aufgaben des Staates gerechtfertigt sein. Das von Thomas von Aquin angedachte Widerstandsrecht ist im freiheitlichen Rechtsstaat engmaschig zu interpretieren: „Wenn die Bürger die Steuergesetze für verbesserungsbedürftig halten, liegt die Lösung nicht in der Steuerhinterziehung, sondern in der auf demokratischem Wege anzustrebenden Steuerreform10.“
Ob diese drei fiskalischen Grundprinzipien der christlichen Soziallehre in jederlei Hinsicht – also auch im universalistischen Sinne von katholikós und im Zuge der Mondialisierung von Handels- und Finanzströmen – bei der maßgeblich während Jahrzehnten von christlich-sozialen Finanzministern konzipierten Steuerpolitik in Luxemburg Pate standen, sei einmal dahingestellt…
Nachwächterstaat und Besitzanhäufung
Das Geld des Steuerzahlers ist also das Geld, das der Allgemeinheit, vertreten durch den Staat bzw. öffentlich-rechtliche (Gebiets)körperschaften, zwecks Verwirklichung des Gemeinwohls zugute kommt11. Nach gängigem Verständnis definiert sich Letzteres in der aufgeklärten, pluralistischen Gesellschaft als Ergebnis eines freien und fairen Willensbildungsprozesses, der alle Interessengruppen einbezieht. Dass sich zumal bei harten Kontroversen und Interessenkonflikten (Außenhandel, Wettbewerb, Klima-, Umwelt- und Datenschutz…) nicht immer alles, falls überhaupt, in wohlgefälligem Win-win auflösen kann, versteht sich nahezu von selbst12.
Früher, in der sogenannten guten alten Zeit, die viele Schwerreiche und ihre umtriebigen politischen Helfershelfer gerne wieder herbeisehnen, waren die Dinge vergleichsweise einfach und übersichtlich: Der Staat limitierte sich auf die Ausübung seiner hoheitsrechtlichen Befugnisse (pouvoirs régaliens), die da lauten: äußere Sicherheit (Diplomatie und Armee), innere Sicherheit (Polizei), Rechtsprechung (Justiz) und Geldemission (Zentralbank). Mit dem Ende des Absolutismus infolge der bürgerlichen Revolutionen im 18./19. Jahrhundert waren es nicht mehr die Herrschaftsmacht und das Wohlergehen des Königs, welche die Finalität staatlichen Handelns darstellten, sondern der Schutz des bürgerlichen Privateigentums.
Repräsentativ für die lange Zeitspanne von der Französischen Revolution bis zum Ersten Weltkrieg war das System der Quatre Vieilles in Frankreich, das dem Bürgertum – im Sinne von Bourgeoisie– eine nie gekannte Besitzanhäufung („l’accumulation en paix“) ermöglichte13. Die vier „Direktsteuern“14 zeichneten sich dadurch aus, dass sie nie unmittelbar von den Einkünften abhingen, sondern immer nach gewissen Indizien oder äußeren Merkmalen berechnet wurden, die Aufschlüsse liefern sollten über die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. So wurde z.B. die Tür- und Fenstersteuer nach der Anzahl der Türen und Fenster des Hauptwohnsitzes ermittelt, was aus der Perspektive des Bürgers den unschätzbaren Vorteil hatte, dass kein Steuereintreiber ins Haus eindrang (geschweige denn Einsicht in die Kontenführung nehmen konnte) und sich eine Steuererklärung mit detaillierter Aufzählung der Einkommen erübrigte.
Diese „Indikationsfiskalität“ war eine Gegenreaktion auf die verhassten inquisitorischen Verfahren unter dem Ancien Régime. Doch weil das System zuletzt finanz- und sozialpolitisch nicht mehr tragbar war – 1913 machten die direkten Ertragssteuern nur noch 14 Prozent aller Steuereinnahmen aus, während der Löwenanteil aus indirekten Verbrauchs- und Registersteuern stammte15 –, wurde mit dem Gesetz vom 15. Juli 1914 zur Einführung der allgemeinen progressiven Gesamt-Einkommenssteuer (impôt général sur le revenu) ein grundlegender Paradigmenwechsel eingeleitet, womit der Gesetzgeber, gegen den Widerstand der Rechtsparteien, auch auf die Gefahr revolutionärer Umsturzbewegungen reagierte. Im Grunde ging es der damals dominierenden, gemäßigt linken, aber bürgerlichen Radikalen Partei um die Umsetzung ihres originären Projekts von „Sozialreformen unter Achtung des Privateigentums“16.
Umverteilung und Lenkung
Die neue Steuerphilosophie, die in der kapitalistisch-industrialisierten westlichen Hemisphäre schrittweise zum Allgemeingut avancierte17, beruhte fortan auf zwei Pfeilern, denen sich im Laufe der Zeit noch ein dritter hinzugesellte: 1) Steuern dienen zur Finanzierung der öffentlichen Kassen; 2) Steuern dienen zur Umverteilung von Einkommen und Vermögen; 3) Steuern dienen zur Lenkung von politisch-gesellschaftlich erwünschtem bzw. unerwünschtem Verhalten.
Am Ursprung der Umverteilungsidee steht die empirisch solide begründete Annahme, dass die „unsichtbare Hand“ des freien Marktes nicht in der Lage ist, für eine gerechte Verteilung von Einkommen und Reichtum zu sorgen, im Gegenteil. Deshalb steht der Staat in der Pflicht zum regulierenden Gegensteuern. Weil das explizite und zwingende Eingreifen in die freien Marktmechanismen aber die Gefahr birgt, sich als ökonomisch kontraproduktiv zu erweisen, versucht er es auf mittelbarem Wege, anästhesistisch, durch die Hintertür der Steuern und Abgaben. Steuerprogression zwecks Umverteilung bedeutet im Prinzip nichts anderes, als dass das Lebensnotwendige nicht unter die Steuer fällt, der Basiskomfort wenig, das Angenehme mittelhoch und der Überfluss stark besteuert werden.
Als radikales Gegenmodell dazu steht das Konzept der Einheitssteuer (Flat Tax) mit identischem Eingangs- und Spitzensteuersatz18. In ideologischer Reinform verzichtet sie auf einen Grundfreibetrag bei gleichzeitiger Abschaffung aller Steuervergünstigungen und Subventionen. Durchschnittssteuersatz und Grenzsteuersatz sind in dem Fall identisch für alle Einkommen, die Umverteilungswirkung fällt weg. Unter dem Einfluss marktradikaler Thinktanks u.a. aus den USA wurde nach dem Zusammenbruch der realsozialistischen Regime in zahlreichen Ländern Mittel- und Osteuropas die Flat Tax – teils mit, teils ohne Grundfreibetrag – eingeführt19.
Obgleich das System durch seine evidente Einfachheit besticht („Steuererklärung auf dem Bierdeckel“20), liegt ihm so oder so ein fundamentaler Denkfehler zugrunde: Entweder nämlich geht es von der Prämisse aus, dass der Begriff der sozialen Gerechtig-
keit nur eine gefährlich-romantische Schimäre ist, oder aber es postuliert, dass das Lohn- und Einkommensgefüge, wie es aus den korporatistischen Kräfteverhältnissen oder dem Lohnwettbewerb in freier Wildbahn resultiert, an und für sich sozial gerecht ist – nach freimarktwirtschaftlicher Interpretation des Suum cuique-Prinzips21. Das aber funktioniert dann, aber nur dann, wenn es den vollkommenen Markt, jenes Paradies in ökonomisierter Form, nicht nur fiktiv, im theoretischen Modell aus der Volkswirtschaftslehre22, sondern tatsächlich und realiter auch gibt… als vollkommener Arbeitsmarkt.
Wieso aber ist Umverteilung über das Steuersystem gleichermaßen wünschenswert wie notwendig? Nun, weil die traditionellen Mechanismen zur Verteilung des erwirtschafteten Kuchens aufgrund der Verallgemeinerung kapitalistischer Produktionsprozesse und der damit einhergehenden Veränderung der Lebensverhältnisse nicht mehr die herausragende Rolle spielen wie früher23. Das heißt, dass sowohl (1) die informelle Umverteilung des Primäreinkommens24 von den Erwerbs-tätigen auf die Nicht-Erwerbstätigen innerhalb der Familie als auch (2) die implizite Umverteilung von den produktiveren auf die weniger produktiven Arbeitskräfte mittels Determinierung der Primäreinkommen innerhalb des Unternehmens stark an Bedeutung eingebüßt haben. Unter Anwendung des Subsidiaritätsprinzips tritt das Steuerwesen, zumindest teilweise, an die Stelle jener zwei Entitäten (Familien und Betriebe), die ihre angestammten Umverteilungsfunktionen nicht mehr in ausreichendem Maße erfüllen können25.
Gerechtigkeit durch Autonomie
Beim Sich-Herantasten an den reichlich schwer fassbaren Begriff der sozialen Gerechtigkeit können weder der moralistische („Teilen ist ein Gebot der Barmherzigkeit“), noch der egalitaristische („Alle Menschen sind gleich“), aber auch nicht der utilitaristische Ansatz („Ein Höchstmaß an Gemeinwohl ist erreicht, wenn allseitiger Grenzertrag bzw. Grenzverlust an individuellem Wohlbefinden durch Geben und Nehmen sich die Waage halten“) mit letzter Gewissheit überzeugen.
Es bleibt die Verteilungsregel des „nachhaltigen Maximins“, der auf das Ziel nachhaltiger Entwicklung ausgerichteten „Maximisierung des Minimums“26. Sie würde einen Weg eröffnen, den man als „personalistische Variante“ bezeichnen könnte. Hierbei ginge es nicht mehr vordringlich um die ebenmäßige, wohlproportionierte Distribution von Einkünften und materiellem Wohlstand, sondern vielmehr und darüber hinaus um Lebensmöglichkeiten, -optionen und -chancen für jeden Einzelnen: um reale persönliche Freiheit und Autonomie27.
„Mehr Sein als Haben!“28 Wäre ein Steuer-system, dessen primäre Lenkungsfunktion auf dieser Maxime beruhte, nicht Balsam für unser aller angeknackste Steuermoral?
1 Adam Smith, Jean-Baptiste Say, Frédéric Bastiat, Ludwig von Mises, Friedrich August von Hayek, Milton Friedman, Murray Rothbard, Robert Nozick u.v.a.
2 Thomas Aquinas, Summa theologica, I-II, qu. 96 art. 4.
3 Albers, W. et al. (Hrsg.) (1977). Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft (HdWW), Band 7: Sozialismus bis Technischer Fortschritt, Stuttgart, Gustav Fischer, Tübingen, J.C.B. Mohr, Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht, S. 312.
4 cf. Gott.net, Himmelsbrief von Thomas von Aquin zum 29. Sonntag im Jahreskreis, 16. Oktober 2011: „Steuer ist legaler Raub! Wenn die Fürsten von ihren Untergebenen verlangen, was ihnen gemäß der Gerechtigkeit geschuldet ist, um das Gemeinwohl zu erhalten, so ist das kein Raub, selbst wenn Gewalt angewendet wird. Wenn aber die Fürsten etwas, was ihnen nicht geschuldet ist, mit Gewalt erpressen, so ist das Raub, genau wie jede andere Räuberei.“
5 Thomas Aquinas, ibid., II-II, qu. 66, art. 2.
6 cf. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschl and, Art. 14 (2): „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauchsoll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“
7 Höffner, J. Kardinal (1978). Christliche Gesellschaftslehre. Studienausgabe, Kevelaer, Butzon & Bercker.
8 Ibid., S. 236.
9 Ibid., S. 237.
10 Ibid., S. 238.
11 §1 der Reichsabgabenordnung vum 22. Mai 1931, die in Luxemburg per Verordnung vom 30. September 1940 eingeführt wurde und bis heute in wesentlichen Teilen Rechtsgültigkeit besitzt, gibt folgende Definitionvor: „Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlichrechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.“
12 Jürgen Habermas versucht mit seiner Theorie des herrschaftsfreien Diskurses, dieses Dilemma zu überwinden.
13 Piketty, T. (2001). Les hauts revenus en Franceau XXe siècle. Inégalités et redistributions 1901-1998,Paris, Grasset.
14 Tür- und Fenstersteuer (contribution des portes et fenêtres); Grundsteuer (contribution foncière); Patent- oder Gewerbesteuer (contribution des patentes); persönliche Mobiliarsteuer (contribution personnelle-mobilière).
15 Schremmer, E. (1994). Steuern und Staatsfinanzen während der Industrialisierung Europas. England, Frankreich, Preußen und das Deutsche Reich – 1800 bis1914, Berlin, Springer, S. 86.16 Piketty, ibid.
17 In Großbritannien und Deutschland startete die Bewegung bereits ab Mitte des 19. Jahrhunderts.
18 Hall, R. E. und Rabushka, A. (1998). Flat tax. Das Steuermodell der Zukunft, Wien, Manz.
19 Albanien, Bulgarien, Estland, Georgien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Rumänien, Russland, Serbien, Slowakei, Tschechische Republik, Ukraine. In der Slowakei wurde die Flat Tax nach acht Jahren 2012 wieder abgeschafft.
20 cf. Paul Kirchhof, Friedrich Merz.
21 „Jedem das Seine“.
22 Albers, W. et al. (Hrsg.) (1980). Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft (HdWW). Band 5: Lagerhaltung bis Oligopoltheorie, Stuttgart, Gustav Fischer, Tübingen, J.C.B. Mohr, Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht, S. 105-107.
23 Van Parijs, P. (2002). Philosophie de la fiscalité pour une économie mondialisée, Archives de philosophie du droit, no. 46, pp. 329-348.
24 Primäreinkommen: Einkommen, das durch die produktive Leistung einer Privatperson oder eines Unternehmens entstanden ist (z.B. Arbeitnehmerlohn, Betriebseinkommen).
25 Van Parijs, ibid., p. 333-334.
26 Van Parijs, ibid., p. 337: „[…] la maximisation du minimum, c’est une répartition du gâteau à partager qui attribue autant que possible à celui qui en reçoit le moins.“
27 Van Parijs, ibid., p. 337: „La liberté réelle, ce n’est pas seulement le droit et les moyens de choisir ce qu’on consomme, mais aussi le droit et les moyens de choisir ce que l’on fait et avec qui on vit.“
28 Fromm, E. (1976). Haben oder Sein. Die seelischen Grundlagen einer neuen Gesellschaft, Stuttgart, DVA.
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