Russel-Tribunal: Vorläufiger Bericht der Jury über die erste Sitzunsperiode des Tribunals

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Das dritte internationale Russell-Tribunal zur Situation der Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland veranstaltete vom 28. März bis 4. April 1978 seine erste Sitzung in Frankfurt-Harheim. Während dieser Sitzungsperiode ist allein die Frage der Berufsverbote untersucht worden, nämlich: Wird Bürgern der Bundesrepublik und West-Berlins aufgrund ihrer politischen Überzeugung das Recht verwehrt, ihren Beruf auszuüben?

Dem Tribunal wurden Gutachten vorgelegt betreffend

  • Ursprünge und Entwicklung der Berufsverbote,

  • die rechtlichen Probleme der Berufsverbote,

  • das Verfahren in der Berufsverbotspraxis,

  • die psychologischen Auswirkungen der Berufsverbote.

Aus über 500 gesichteten Fällen wurden 12 ausgewählt, gründlich recherchiert und dokumentiert, bevor sie in den öffentlichen Sitzungen vorgetragen wurden. Die Darstellungen bestanden aus Berichten von juristischen Sachverständigen und aus Zeugenaussagen von 9 Betroffenen. Berichterstatter und Betroffene stellten sich im Anschluß an ihre Aussagen Fragen der Jury. Im Verlauf der Anhörung der Zeugen erfuhren die Mitglieder der Jury weitere Einzelheiten über Parallelfälle und erhielten Material über die Praxis der Berufsverbote.

Entsprechend der Eröffnungserklärung des Tribunals vom 28. Oktober 1977 wurde alles unternommen, um auch die Befürworter der Berufsverbotspraxis zu Worte kommen zu lassen. So wurden alle für die 12 öffentlich verhandelten Fälle zuständigen Verwaltungen aufgefordert, ihren Standpunkt darzustellen. Nur die Hälfte machte sich die Mühe abzusagen. Niemand erschien. Darüber hinaus wurden drei Hochschullehrer sowie zwei bekannte Journalisten geladen, die sich in Veröffentlichungen für die Praxis des Staates ausgesprochen haben. Vier von ihnen sagten ab. Der fünfte antwortete nicht einmal. Das Tribunal wandte sich an Bundes- und Landesbehörden, Vertreter und Beweismaterial zu schicken, die die Notwendigkeit und Verfassungsmäßigkeit der Berufsverbotspraxis

nachweisen sollten. Da jegliche Antwort ausblieb, griff das Tribunal auf behördliche Dokumentationen zurück.

Zusammenfassung des Beweismaterials

Das Tribunal hat sich davon überzeugt, daß die ihm vorgelegten Fälle sorgfältig recherchiert und vorbereitet worden sind. Nur solche Fälle sind behandelt worden, bei denen alle wesentlichen Aspekte nachprüfbar und belegbar sind. In einem Fall ist ein Gutachten mangels ausreichender Belege zurückgegeben worden. Seine Berücksichtigung wird erst möglich sein, wenn die entsprechenden Belege nachgereicht werden.

Eine vollständige Analyse der Gesamtheit des vorgelegten Beweismaterials ist in diesem vorläufigen Bericht nicht möglich. Sie wird in den kommenden Monaten folgen und in einem detaillierten Bericht über Berufsverbote veröffentlicht werden. Schon jetzt hat sich jedoch ein klares und eindeutiges Bild abgezeichnet, welches im folgenden aufgezeigt werden soll. Die völkerrechtlich anerkannten Prinzipien der Menschenrechte sind im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verbürgt. Ausdrücklich werden jedem Bürger das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Recht auf Vereinigungsfreiheit sowie das Versammlungs- und Petitionsrecht garantiert. Darüber hinaus garantiert das Grundgesetz die Freiheit, politische Parteien zu gründen, deren Arbeit solange nicht behindert werden darf, als das Bundesverfassungsgericht sie nicht für verfassungswidrig erklärt hat. Von besonderer Bedeutung für eine Untersuchung der Berufsverbote ist die grundgesetzliche Garantie der freien Wahl des Berufes und des Arbeits- und Ausbildungsplatzes für alle Bürger, sowie die ausdrückliche Bestimmung, daß niemand aufgrund seiner politischen Überzeugung benachteiligt werden darf.

Das Beamtenrecht und der öffentliche Dienst haben in Deutschland eine lange Tradition. In der Tat verlangt die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, daß der öffentliche Dienst nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu regeln ist. Über allen Pflichten eines im öffentlichen Dienst Beschäftigten steht seine Verpflichtung, die Gesetze gewissenhaft einzuhalt-

ten. Man geht davon aus, daß jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst für alle Verfassungsgrundsätze einzustehen hat. (…)

Am 28. Januar 1972 haben der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder den sogenannten Radikalienfluß herausgegeben, in dem es heißt: "Der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder haben über die Mitgliedschaft von Beamten in extremen Organisationen Grundsätze verabschiedet. Nach den Beamtengesetzen von Bund und Ländern und den für Angestellte und Arbeiter entsprechend geltenden Bestimmungen sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes verpflichtet, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes positiv zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Verfassungsfeindliche Bestrebungen stellen eine Verletzung dieser Bestrebungen dar. Die Mitgliedschaft von Angehörigen im öffentlichen Dienst in Parteien oder Organisationen, die die verfassungsmäßige Ordnung bekämpfen – wie auch die sonstige Förderung solcher Parteien und Organisationen – wird daher zu einem Loyalitätskonflikt führen. Führt das zu einem Pflichtverstoß, so ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Dienstherr ergreift. Die Einstellung in den öffentlichen Dienst setzt nach den genannten Bestimmungen voraus, daß der Bewerber die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Bestehen hieran begründete Zweifel, so rechtfertigt dies in der Regel eine Ablehnung."

Derartige öffentliche Erklärungen sind weder ein Akt der Gesetzgebung noch haben sie Gesetzeskraft. Trotzdem wurde aus der Erklärung vom 28. Januar 1972 schnell eine offizielle Norm, ohne daß geprüft worden wäre, ob diese Regelung in irgendeiner Weise einem grundgesetzlich verbürgten Recht widersprach. Die Bürokratie entscheidet seitdem so, als hätte der Gesetzgeber eine Norm für die "Treuepflicht" und Kriterien für die Beurteilung der Eignung für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst verabschiedet. (…)

Da das Bundesverfassungsgericht nicht auf den relevanten verfassungsmäßigen Garantien bestand, ist das konservative Programm außerordentlich gefordert worden. Die übermäßige Ausweitung der Befugnisse der Exekutive wurde nicht eingeschränkt, die Praxis der Berufsverbote nicht beendet.

Die Art und Weise der Durchführung dieses politischen Programms spiegelt die ihr zugrunde liegenden Absichten wider. Aus dem gesichteten Bundesmaterial zeichnete sich klar

folgendes Bild ab:

a) Der Verfassungsschutz arbeitet auf breiter Basis, um "Erkenntnisse" jeglicher Art von legaler politischer Betätigung deutscher Bürger zu sammeln, zum Beispiel über die Mitgliedschaft in legalen Parteien und anderen Organisationen, das Unterzeichnen von offenen Briefen und Erklärungen, die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, das Verteilen von Flugblättern, die Beteiligung an Demonstrationen, das Halten von Reden sowie die Veröffentlichung von Schriften.

b) Bewerbern für den öffentlichen Dienst wird mitgeteilt, daß aufgrund von "Erkenntnissen" des Verfassungsschutzes über ihre politische Betätigung Zweifel an ihrer politischen Zuverlässigkeit bestehen, obwohl diese Betätigung legal war, oft weit zurück liegt oder nur von kurzer Dauer gewesen ist.

c) Legale politische Parteien und Organisationen, die Kritik an der Regierungspolitik einschließlich der Berufs-

tig sind, die links von der Mitte stehen.

d) Gewöhnlich werden die Informationen, die zu einem Anhörungsverfahren führen, von den entsprechenden Verfassungsschutzämtern an die Einstellungsbehörden weitergegeben. Manchmal wird dann eine Anhörung anberaumt, z.B. aufgrund einer Denunziation durch einen Nachbarn oder Kollegen, der als "Informant" arbeitet. Die Anhörung findet hinter verschlossenen Türen statt. In ihrem Verlauf werden die Vorgeladenen einer Ausforschung ihrer politischen Meinung ausgesetzt. Dabei bestätigt sich nach Aussage einer ganzen Reihe von Zeugen, was die Vorladung befürchten ließ, nämlich den Beginn eines Alptraums, dem niemand entnommen kann. Die Betroffenen stehen solange unter dem Verdacht der "Verfassungsfeindlichkeit", als sie ihre "Unschuld" nicht bewiesen haben. Jeglicher Versuch, komplexe politische Probleme zu erklären, wird mit der Forderung nach Ja-Nein-Anhwor-

oder "freiheitliche demokratische Grundordnung" sind verschwommen und unbestimmt, wodurch der Verhörte einer nicht überprüfbaren, willkürlichen Beurteilung ausgeliefert ist. f) In einigen Fällen fand eine sogar noch weit gefährlichere Ausweitung des Feldes möglicher "Schuld" statt. Bewerber, die als "Verfassungsfrei" gelten könnten, werden aufgrund bewisser Bekanntschaften zu "Risiken" erklärt, sie können zu "Verfassungsfeinden" werden.

Die dem Tribunal vorgetragenen Berufsverbote sind hauptsächlich von Landesbehörden verhängt worden. Einige Hinweise ergaben, daß ähnliche Formen von Diskriminierung auch von Gewerkschaften und gewerblichen Institutionen gegen ihre Mitglieder angewandt worden sind. Darüber hinaus gab es Hinweise auf eine intensive Zusammenarbeit und einen regen Informationsaustausch zwischen Sesen Institutionen und den Verfassungsschutzämtern.

Es war nicht möglich, die Zahl der von Berufsverboten unmittelbar Betroffenen festzustellen, da die Regierungen ausreichende Informationen nicht veröffentlicht haben. Dennoch ist klar geworden, daß das Ausmaß der Überwachung durch den Verfassungsschutz beträchtlich ist und ständig zunimmt.

Auswertung der Materialien

Prinzipien

Das dritte internationale Russell-Tribunal bezieht seine Legitimation allein aus dem strikten Bezug auf die international anerkannten Menschenrechte, deren kompromißlose Einhaltung in aller Welt gefordert wird. Sie sind seine einzigen Kriterien. Daraus ergibt sich die Legitimation des Tribunals.

Bezogen auf die Problematik der Berufsverbote als Verhandlungsgegenstand der ersten Sitzungsperiode des Tribunals sind folgende Kriterien zugrunde gelegt worden:

  • es darf keine Einschränkung des Rechts auf freien Zugang zum Beruf geben,
  • die Meinungsfreiheit ist ohne irgendwelche Diskriminierung zu garantieren,
  • es muß Versammlungsfreiheit geben,
  • die Mitgliedschaft in jeder Organisation muß frei von Angst vor Sanktionen sein.
    Von einer rechtsstaatlichen Ordnung wird verlangt, daß diese Prinzipien voll anerkannt sind. Einschränkungen sind nur gerechtfertigt, wenn die Ausübung dieser Rechte eine unmittelbare Beeinträchtigung grundlegender Rechte und Freiheiten anderer Bürger nach sich zieht.
    Das Tribunal stellt nachdrücklich fest.

verbote üben, können von den Behörden als "Verfassungsfeindlich" betrachtet werden. Nicht nur die Mitgliedschaft in einer solchen Organisation, sondern jegliche Verbindung mit derart eingestuften Organisationen, ihren Mitgliedern oder Anhängern können ausreichen, um Zweifel an der Einhaltung der "Treuepflicht" zu wecken. Berufsverbote berühren also Kommunisten, deren Partei in der Bundesrepublik legal existiert und darüber hinaus mehr oder minder alle diejenigen, die in irgendeiner der politischen Bewegungen tä-

ten unterbrochen. Die Weigerung, eine Frage zu beantworten oder überhaupt zur Anhörung zu erscheinen, wird als Schuldbekenntnis bewertet. Verlangt wird eine Absage an jegliche offiziell nicht gebilligte Meinung und ein unmißverständliches Bekenntnis zu offiziell vertretenen Ansichten. Demjenigen, der radikale Auffassungen leugnet, wird oft mißtrau, selbst wenn keine gegenteiligen "Erkenntnisse" vorliegen.

e) Alle in diesem Zusammenhang auftauchenden Begriffe: "Treuepflicht", "Verfassungsfeindlichkeit"

daß in den Bereichen des öffentlichen Dienstes, die es untersucht hat, die dort aufgrund des Festhaltens an nicht genehmen Meinungen oder der Zugehörigkeit zu nicht genehmen Organisationen verhängten Berufsverbote mit den Menschenrechten nicht vereinbar sind. Allein die fachliche Eignung und Leistung der Beschäftigten können Kriterien für Einstellung und Entlassung sein.

Die Diskriminierung bestimmter Überzeugungen wäre undenkbar ohne den hierfür eingerichteten Inquisitions- und Überwachungsapparat. Derartige Methoden, so heißt es, würden die Freiheit des Volkes schützen; tatsächlich aber erweitern sie die Macht des Staates.

Zu einer Zeit, da Fragen von grundsätzlicher Bedeutung der öffentlichen Diskussion mehr und mehr entzogen werden, sind kritische Beamte und eine uneingeschränkte Auseinandersetzung innerhalb und außerhalb der staatlichen Institutionen dringend notwendig.

Auswirkung der Berufsverbote

Eine Nichteinstellung in den öffentlichen Dienst kann verheerende Folgen für den Bewerber nach sich ziehen. Oft bieten sich keine anderen Anstellungsmöglichkeiten, weil er, wo auch immer er sich bewerben mag – selbst dort, wo der Staat nicht der wichtigste Arbeitgeber ist – mit dem Makel angeblich mangelnder Verfassungstreue behaftet sein wird. Schwerer als die materiellen Einbußen wiegt der Verlust der Möglichkeit zur Selbstverwirklichung: das Trauma, sich als ein aus der Gesellschaft Ausgestoßener erleben zu müssen; die Demütigung der Anhörungsverfahren; die lange Ungewißheit und Furcht, in Erwartung einer Entscheidung. Auch über den unmittelbar von Berufsverboten betroffenen Personenkreis hinaus weitet sich zunehmend ein allgemeines Klima der Angst aus, politische Rechte wahrzunehmen. Die Angst, daß jedes Verhalten, das die Verantwortlichen als subversiv ansehen oder in Verbindung mit „subversiven Vereinigungen“ bringen könnten, dem Betroffenen von den Behörden eines Tages vorgehalten werden könnte, wenn er sich um eine Stelle im öffentlichen Dienst bewirbt. Viele über Selbstzensur und politische Zurückhaltung, werden in ihren kreativen Möglichkeiten beschränkt und beugen sich dem Druck zur Konformität. Andere mögen Widerstand leisten und wieder andere mögen in private oder öffentliche Resignation verfallen. Beide Tendenzen sind gleichermaßen für eine Gesellschaft außerordentlich schädlich. Denn keine Gesellschaft kann sich ohne geistige Freiheit und ohne Beteiligungsmöglichkeiten in allen Bereichen, besonders der Jugend, weiterentwickeln. Dies gilt vor allem in einer Zeit, in der

große soziale und ökonomische Probleme in dieser Welt gelöst werden müssen.

Aus dem uns vorgelegten Beweismaterial geht hervor, daß möglicherweise auch diejenigen, die sich um ein privates Arbeitsverhältnis bemühen, die Ausweitung der staatlichen Maßnahmen und die Weitergabe von „Erkenntnissen“ des Verfassungsschutzes an private Arbeitgeber zu befürchten haben. Diesbezüglich wurden uns jedoch keine spezifischen Beweise vorgelegt.

Das Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch die Berufsverbotepraxis und der sich daraus ergebenden Folgen sind als äußerst schwerwiegend zu bewerten. Die Verantwortlichen stellen wachsende Anforderungen in ihrer Bewertung der „Verfassungstreue“ und bei den hierfür zu erbringenden Beweisen. Die Unterscheidung zwischen der Treue gegenüber der Verfassung, der Treue gegenüber dem Staat und der Treue gegenüber denjenigen, die ihn verhalten, wird immer schneller aufgehoben. Die Verfassungsschutzämter werden immer weiter ausgebaut und entwickeln mehr und mehr, wie die meisten Bürokraten, eine Eigendynamik.

Eine „Weiterentwicklung derartiger Vorgänge kennt nur eine Richtung – nämlich die zu einer Gesellschaft, in der nur noch diejenigen im öffentlichen Dienst eine Anstellung finden können, die sich dem Status quo gegenüber konform verhalten. Muß dieser Weg beschritten werden? Kann dieser Weg irgendwo anders hinführen, als zu einem noch größeren Verlust von Freiheit? […]

Schlußfolgerung

Das Tribunal legte den Mitgliedern der internationalen Jury die folgenden vier Fragen zur Abstimmung vor (die Abstimmung war geheim; die Mitglieder des deutschen Beirates stimmten nicht mit ab):

  1. Wird Bürgern der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer politischen Überzeugung das Recht verwehrt, einen Beruf im öffentlichen Dienst auszuüben?
    (Abstimmungsergebnis: Weiteres Beweismaterial erwünscht: Null Stimmen; Enthaltung: Null Stimmen; Nein: Null Stimmen; Ja: 16 Stimmen.)
  2. Stellt die Praxis der Berufsverbote eine ernste Bedrohung der Menschenrechte dar?
    (Abstimmungsergebnis: Weiteres Beweismaterial erwünscht: Null Stimmen; Enthaltung: Null Stimmen; Nein: Null Stimmen; Ja: 16 Stimmen.)
  3. Wird die Praxis der Berufsverbote gegen Menschen, die eine ganz bestimmte politische Meinung vertreten, in diskriminierender Weise angewandt?
    (Abstimmungsergebnis: Weiteres Beweismaterial erwünscht: Null Stim-

men; Enthaltung: Null Stimmen; Nein: Null Stimmen; Ja: 16 Stimmen.)

  1. Steht die Praxis der Berufsverbote im Zusammenhang mit diskriminierenden Praktiken anderer Institutionen, insbesondere von Gewerkschaften, Berufsorganisationen und Kirchen?

(Abstimmungsergebnis: Weiteres Beweismaterial erwünscht: 8 Stimmen; Enthaltung: Null Stimmen; Nein: 1 Stimme; Ja: 7 Stimmen. Aufgrund der Entscheidung zu dieser Frage forderte die Jury das Sekretariat und den deutschen Beirat auf, neues und gründlicher recherchiertes Material für die zweite Sitzungsperiode des Russell-Tribunals vorzulegen.)

in: links, Mai 1978

Salvador : La persécution continue

Le 16 avril Mgr Romero, archevêque de San Salvador a lancé un appel en faveur de la Fédération catholique des paysans salvadoriens qui occupe la cathédrale et quatre ambassades. D’autre part, des membres des « Forces populaires de libération » ont occupé le 15 avril deux stations de radio et fait lire des communiqués de soutien aux paysans. Le mois dernier « plus de 50 personnes ont été assassinées, des dizaines de femmes ont été violées ou tuées, des enfants ont disparu, des maisons incendiées et pillées par les forces de la répression ».

Déjà, dans son homéite du dimanche des flameaux Mgr Romero, archevêque de San Salvador, reprenait les événements de la « Semaine sainte sanglante » :

— « Le péché d’une démocratie mise en pièces, réprimée » (l’opposition n’a pas pu présenter de candidats aux dernières élections).

— Les morts de paysans : un enfant de 8 ans parmi les 8 morts et 30 blessés de la capitale, 5 morts à las Vueltas, 29 à San Pedro Perulapan (la Croix, 4 avril).

— « L’arbitraire et l’injustice » qui interdisent aux accusés de se défendre, par exemple ce paysan d’El Paisnal accusé d’avoir incendié la mairie alors qu’il était déjà en prison, cette mère de quatre enfants accusée d’avoir fabriqué des explosifs, etc.

L’archevêque a contesté la version officielle des événements de San Pedro où l’on prétend que la garde nationale est intervenue parce que des membres du Mouvement Orden (mouvement du président de la République) auraient été molestés par les paysans des mouvements chrétiens Feccas et UTC. Dans deux bulletins successifs de l’archidiocèse il fait état de nombreux témoignages qui lui permettent de réclamer une « version véridique des faits ». Ainsi à l’origine, le Mouvement Orden a tué un dirigeant de la Feccas, Transito Vasquez, 23 ans, dont le corps a été retrouvé, la gorge tranchée.

L’archevêque a créé lui-même une Commission d’enquête comprenant les directeurs de Caritas, du Bureau de l’ONU,

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