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Der Arbeitnehmer bringt in den Arbeitsvertrag seine Arbeitskraft als Kapital mit. Geht man davon aus, daß er als gleichberechtigter Partner den Vertrag unterschreibt, muß daraus gefolgert werden, daß seine Arbeitskraft nicht durch das Einhalten des Vertrages beeinträchtigt werden darf. Sie hat Recht auf denselben Schutz wie das Kapital des anderen Vertragspartners.

Dies war nicht immer so.

Eine gewisse soziale Vorsorge gegen die Wechselfälle des Lebens hat es zu allen Zeiten gegeben, wobei der Umfang eines solchen Schutzes in den einzelnen Berufsständen unterschiedlich war (z. B. Zunft- und Innungswesen im Handwerk, landwirtschaftliche Gesindeordnung, Knapffachskassen im Bergbau). Je enger das persönliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer war, umso mehr gehörte die soziale Betreuung zu den Pflichten des Arbeitgebers. Im grossen und ganzen aber war die öffentliche Fürsorge im Sinne der Armenpflege das Mittel zur Betreuung der Hilflosen.

Mit der zunehmenden Industrialisierung im vergangenen Jahrhundert wuchsen die Gefahren des Arbeitslebens und angesichts der verstärkten wirtschaftlichen Abhängigkeit des Arbeiters vom Arbeitgeber steigerte sich die Not bei Verlust oder Minderung der Arbeitskraft als des wichtigsten und oft einzigen Gutes des Arbeiters.

Bei Betriebsunfällen waren Ersatzansprüche gegen den Arbeitgeber nur bei nachgewiesenem Verschulden des Arbeitgebers oder seiner Beauftragten möglich und erforderten zu ihrer Verwirklichung fast durchweg den umständlichen und kostspieligen Weg einer gerichtlichen Klage.

In Luxemburg wurde dann durch das Gesetz vom 5. April 1902 die gewerbliche Unfallversicherung eingeführt. Am 20.12.1909 folgte die landwirtschaftliche Abteilung. Über die Vorteile dieser Haftpflichtversicherung der Unternehmer sowie über die Mängel der derzeitigen Entschädigungsregelung wurde oben (S. 22ff) schon gesprochen.

Sicher ist, daß die freien Gewerkschaften es jedoch nie als einziges Ziel angesehen haben, den entstandenen Schaden zu vergüten. Sie waren immer der Meinung, daß das erste Ziel die Verhütung der Arbeitsunfälle und der Berufskrankheiten sein muß.

1954 hat der damalige Arbeitsminister Antoine Krier ein Gesetzprojekt über die Sicherheit in den Betrieben und den Schutz der Gesundheit dem Parlament vorgelegt, das von den Militanten des "Lëtzeburger Aarbechterverband" eifrig diskutiert und mitinitiiert worden war. Nach der Einführung der Arbeiterausschüsse (1919) und der Sicherheitsmänner (1929) war es der erste Vorschlag zu einer gesetzlichen Organisation betreffend Sicherheit, Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz. Der Arbeitsminister gab unter anderen folgenden als Beweggrund an, um das Projekt vorzulegen: Es ist Pflicht des Staates, durch eine regelmäßige und wirksame Untersuchung, sowohl in technischer als auch in sozialer und gesundheitlicher Hinsicht dafür zu sorgen, daß die berufliche Tätigkeit der Schaffenden in einer möglichst hygienischen und vollständig sicheren Umgebung

ausgeübt werden kann. Es kommt vor allem darauf an, die Arbeiter vor Betriebsunfällen zu schützen, ihnen ihre berufliche Fähigkeiten zu bewahren und ihnen zudem die Nutznießung der sozialen Sicherheit zu gewährleisten, so wie sie durch die zuständigen Gesetze vorgesehen ist.

Leider wurde dieser Vorschlag nie realisiert.

Die Initiative beweist jedoch, daß die gesamte Problematik schon seit Bestehen der Gewerkschaften Bestandteil ihrer Sorgen war.

Erreichtes

Das erste und wichtigste Instrument zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen war das 1. Ausschussgesetz vom 26.4.1919, welches den Arbeitnehmern bestimmte Rechte einräumte und erstmalig ermöglichte über die Arbeitsbedingungen zu diskutieren.

Auch heute wird in der Sorge um eine echte Präventivpolitik auf vielen Ebenen durch die Vertreter des OGB-L versucht, auf konventioneller oder gesetzlicher Basis schrittweise dieselbe durchzusetzen.

Dies geschieht über Arbeitsschutzbestimmungen, die in verschiedenen Kollektivverträgen enthalten sind. Es geschieht durch etwa 200 Sicherheitsleute, die ihr Amt im Rahmen des Kollektivvertragsgesetzes ausüben. Sie werden durch spezielle Kurse auf ihre Aufgabe vorbereitet und ständig über die Entwicklungen auf dem Gebiet der Prävention informiert. Ihnen sind auch Grenzen gesetzt. Man denke an die durch Stress bedingten Krankheiten, wo die Lösungen auf einer anderen Ebene liegen. Eine ständige Aufklärungsarbeit aller Schaffenden soll auch sie auf die täglichen Gefahren aufmerksam machen, welche auf ihre Gesundheit lauert.

Darüberhinaus versuchen die Gewerkschaftsvertreter in den einzelnen Gremien wie Unfallversicherung, Berufskammern, Wirtschafts- und Sozialrat usw. deren Politik im Interesse der Arbeitnehmer zu beeinflussen.

Wünsche

Der WSR hat 1975 ein Gutachten über die Sicherheit am Arbeitsplatz verabschiedet. Einer der wichtigsten Punkte des Gutachtens betrifft die Arbeitsmedizin. Bis heute besteht keine gesetzliche Bestimmung, die den einzelnen Betrieb zwingt, die Gesundheit seiner Belegschaft regelmässig kontrollieren zu lassen. In wenigen großen Betrieben arbeiten Ärzte, welche durch den Betrieb bezahlt werden.

Der OGB-L hat immer wieder die gesetzliche Regelung der Arbeitsmedizin und des Statuts des Arbeitsmediziners gefordert. Er sieht es als unbedingt notwendig an, daß der Mediziner, ohne einem Zwang ausgesetzt zu sein, den Arbeitnehmer untersuchen und beraten kann, dessen Arbeitsstelle, den Produktionsablauf usw. begutachten darf. Nur dann kann er die Vorkehrungen veranlassen, die einen optimalen Schutz für den Arbeitnehmer darstellen.

Leider sind in unserm Land die Betriebe, welche einen eigenen Arbeitsmediziner bezahlen können, selten und es gilt einen Weg zu finden, um den Arbeitnehmern in allen Betrieben die arbeitsmedizinische Betreuung zukommenzulassen.

Zum Beispiel könnte auf nationaler oder regionaler Ebene ein arbeitsmedizinischer Dienst eingerichtet werden, der von den Sozialpartnern geleitet und von der Unfallversicherung finanziert würde.

Hier würden dann speziell ausgebildete Ärzte in genügender Zahl allen Betrieben zur Verfügung stehen.

Diskutiert man über Unfallverhütung, kommt man nicht umhin über die Rolle der Arbeits- und Grubeninspektion zu reden.

Leider ist diese Institution einerseits den Anforderungen, die sie auf dem Gebiet der Unfallverhütung und der Arbeitsplatzverbesserung hat, materiell nicht gewachsen, und andererseits besitzen die Kontrolleure nur sehr beschränkte Möglichkeiten, gegen Verstöße gegen die Arbeitssicherheit vorzugehen. (Vgl. Beitrag S.22ff) Die Arbeitssicherheit stellt nur ein Teil des Aufgabengebiets der Inspektion dar.

Meiner Meinung ist dieses Gebiet jedoch so wichtig, daß man eine Infrastruktur schaffen muß, die sich nur mit diesem Problem und all seinen Aspekten befaßt. Der Vorschlag des WSR, ein Institut für Arbeitssicherheit zu gründen, könnte in diese Richtung führen. Das Gesetz vom 4. April 1974 ermöglicht übrigens ein solches durch großherzogliches Reglement zu schaffen.

Über die nationalen Grenzen hinweg ist der OGB-L an Arbeiten betreffend den Gesundheitsschutz beteiligt: mittels des Europäischen Gewerkschaftsbundes, des Internationalen Bundes der Privatangestellten und der Internationalen Föderation der Chemiearbeiter (ICEF).

Im Rahmen der jährlichen Internationalen Arbeitskonferenz in Genf beteiligen sich die CGT-Vertreter an der Ausarbeitung von Konventionen und Empfehlungen, die sich mit Arbeitsschutzbestimmungen befassen.

Obwohl also schon auf vielen Ebenen von der Gewerkschaft Anstrengungen unternommen werden, die Sicherheit der Arbeitnehmer und damit ihre Gesundheit zu schützen, sucht sie immer wieder nach neuen Wegen diese Versuche noch effizienter zu gestalten.

Das Lösungswort für diese Bestrebungen soll nicht heissen "Gesundheit und Arbeit" sondern "Gesunde Arbeit".

René Pizzaferri

Da wir überzeugt sind, daß in diesen Fragen die andern Gewerkschaften in Luxemburg dieselben oder zumindest sehr ähnliche Positionen vertreten, haben wir aus Platzgründen auf eigene Stellungnahmen von allen Gewerkschaften verzichtet.

Als partizipative Debattenzeitschrift und Diskussionsplattform, treten wir für den freien Zugang zu unseren Veröffentlichungen ein, sind jedoch als Verein ohne Gewinnzweck (ASBL) auf Unterstützung angewiesen.

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