Dieser Inhalt wurde anhand eines gescannten Dokuments mithilfe von optischer Zeichenerkennung (OCR) und künstlicher Intelligenz (KI) digitalisiert. Er kann Fehler oder Ungenauigkeiten enthalten.
Es gibt Streit um den Grünewald. Befürworter und Gegner des Baus einer Umgehungsstraße nordwestlich der Stadt Luxemburg tauschen seit Jahren ihre Argumente aus. Die einen betonen die wirtschaftliche Notwendigkeit, die überfällige Entlastung der betroffenen städtischen Durchgangsstraßen und ihrer verkehrsgeplagten Anwohner. Die anderen verweisen auf die Bedeutung des Grünewalds für die Trinkwasserversorgung der Hauptstadt und auf die ökologischen und ökonomischen Schäden, die eine weitere stark befahrene Verkehrsader in diesem Waldmassiv anrichten würde. Für den Historiker ist solch eine Auseinandersetzung ein willkommener Anlaß, einen Blick auf die Geschichte des Streitobjekts zu werfen. Dabei stellt er die Frage, wie in vergangenen Jahrhunderten der Widerstreit von Tendenzen zur Waldzerstörung und Tendenzen zur Erhaltung des Waldes verlief.
Am 17. Januar 1848 wurde der Grünewald öffentlich zum Verkauf angeboten – der Teil dieses rund 2500 Hektar umfassenden Waldgebietes,¹ der sich noch im Besitz des Staates befand. Die luxemburgische Regierung hatte sich entschlossen, die Staatskasse durch die Veräußerung von rund 679 Hektar Waldfläche zu füllen. Mit diesem Schritt brach die Regierung
rung mit einer altehrwürdigen Tradition: mehr als acht Jahrhunderte war der Grünewald in der Hand der Landesherren, des Staates, gewesen – der Grafen und Herzöge von Luxemburg, sowie all derer, die ihre Nachfolge angetreten hatten. Rund drei Viertel des Grünewalds waren bereits unter Wilhelm I. aus
Staats- in Privatbesitz überführt worden. Nun stand der Rest zur Disposition.
Die Motive für den Verkauf waren materieller Art, "Sachzwänge" in der Sprache unserer zeitgenössischen Politik – in diesem Fall: der Geldbedarf der Regierung. Man rechnete nach einer Schätzung des Notars Funk vom 25. November 1847 mit einem Verkaufserlös von 1,2 Millionen Franken – einer Summe, die über einem Drittel des damaligen Gesamtbudgets des luxemburgischen Staates entsprach. Zuvor hatte man versucht, die Einnahmen aus dem Grünewald durch Vergrößerung des Umfangs der jährlichen Holzeinschläge zu vermehren. Doch dem stand der schlechte Zustand des Waldes und die professionelle Vernunft der Forstverwaltung entgegen. Der Oberförster Dumont, als kommissarischer Forstmeister auch Chef der nationalen Forstverwaltung, riet von einem außerordentlichen Holzeinschlag ab mit der Begründung, daß die betreffenden Waldflächen erst vor 16-22 Jahren genutzt worden seien. Normal und vernünftig seien dagegen 30 Jahre zeitliche Distanz zwischen den einzelnen Schlägen.
Die Argumentation Dumonts führt uns tief in die Geschichte des Waldwesens in Luxemburg hinein. Zunächst einmal macht sie auch den Laien stutzig. Selbst er, der Nichtförster, weiß, daß Bäume nach dreißig Jahren noch viel zu klein sind, als daß sie etwa als Bau- oder Möbelholz genutzt werden könnten. Die Lösung des Rätsels könnte darin liegen, daß der Grünewald zumindest teilweise als "Mittelwald" bewirtschaftet wurde. Präziser ist die französische Bezeichnung "taillis sous futaie" – Niederwald unter Hochwald. Unter Hochwald verstehen die Förster Bäume, wie wir sie in der Regel heute in den Wäldern vorfinden: einen einzelnen Stamm, der aus einem Wurzelstock gewachsen ist. Unter Niederwald dagegen sind Bäume zu verstehen, die innerhalb relativ kurzer Abstände – 20 bis 35 Jahre etwa – abgeschlagen werden, wobei der Wurzelstock im Erdreich verbleibt und nach kurzer Zeit wieder kräftig ausschlägt. Das Ergebnis ist ein buschartiges Gehölz, das sich vor allem zur Brennholznutzung eignet. Auch Eichenlohhecken, heute noch im Norden Luxemburgs weit verbreitet, zählen zu den Niederwäldern. Der Mittelwald, oder "taillis sous futaie" ist eine Kombination dieser beiden forstlichen Betriebsformen. Er war vom späten Mittelalter an bis tief in das 19. Jahrhundert hinein weit verbreitet.
Dabei überwog in der Regel der buschartige Niederwald, der von vereinzelten großen Bäumen, vor allem Buchen und Eichen, überragt wurde. Bei der Holzernte – alle 20 bis 35 Jahre – wurde der Niederwald abgeschlagen, während die großen Bäume – der Hochwaldbestandteil des Mittelwaldes – bis auf wenige Ausnahmen verschont blieben. Denn sie lieferten die Buchecker und Eicheln, die für eine andere, uralte Nutzungsform der Wälder benötigt wurden: für die Schweinemast. Im Mittelalter war diese Waldnutzungsform so wichtig, daß man den Wert eines Waldes nicht nach der Menge Holz bemaß, die man aus ihm gewinnen mochte, sondern nach der Zahl der Schweine, die man zur Mast in ihn eintreiben konnte. Mitglieder einer Bauerngemeinde etwa übergaben im Herbst dem Schweinehirten ihre Tiere und zahlten
dafür eine Gebühr – genannt "Dehm". Diese Waldnutzungsform ist nicht unbedingt schädlich für den Wald. Zwar litten die jungen Bäume unter dem Andrang der halbwilden Schweine, doch andererseits pflügten die Tiere den Waldboden regelrecht um und wühlten dabei so manche Eichel oder Buchecker tief in die Erde ein, so daß die Baumsamen gute Bedingungen hatten, zu keimen und sich zu kleinen Bäumen zu entwickeln. In ihrem Übereifer schlugen allerdings manche Schweinehirten auf die Äste der Bäume, um weitere Eicheln und Bucheckern zu gewinnen. Dieses Vorgehen schädigte die Bäume sehr. Auch andere Tiere – Schafe, Ziegen, Rinder, Pferde – wurden in den Wald zur Weide getrieben – mit fürchterlichen Folgen. Denn vor allem die Schafe und Ziegen fraßen die jungen Bäumehen und verhinderten somit die natürliche Verjüngung des Waldes – eine ganz ähnliche Wirkung hat in unseren Tagen der viel zu hohe Wildbestand in den Wäldern.
Auch in diesen Zeiten wurde der Wald nicht völlig willkürlich und regellos genutzt. Die Rechte und Pflichten der ländlichen Gemeinden etwa wurden als "Weistümer" formuliert, als Rechtstexte, die jahrhundertelang mündlich tradiert und im 16. und 17. Jahrhundert schließlich schriftlich fixiert wurden. Wegen ihrer Nachbarschaft zum Grünewald sei ein kurzer Blick auf das Weistum der Gemeinde Heisdorf bei Steinsel geworfen, in dem die Waldnutzung eine wichtige Rolle spielt. Es stammt aus dem Jahre 1606. Der Grundherr des Dorfes, der Abt des Klosters St. Maximin vor Trier, hatte das Recht, die Abgabe auf die Schweinemast zu beziehen. Nur der Richter und die Schöffen des Grundgerichts waren von dieser Abgabe befreit. Darüber hinaus hatten die Heisdorfer dem Landesherrn eine kombinierte Natural- und Geldabgabe für die Schweinemast zu entrichten: 24 Sester (à 20,463 l) Hafer, 4 Sester Weizen und 6 Groschen. Die Mast durfte vom Tag nach St. Remigius bis zum Tag nach St. Gertrudis (also vom 2. Oktober bis zum 18. März) dauern. Aber auch ihre
Angesichts der überragenden wirtschaftlichen und militärischen Bedeutung der Wälder ist es nicht verwunderlich, daß die Landesherren Luxemburgs schon früh versuchten, den Umgang mit dem Wald zu reglementieren.
Dem großen
Wälderregle-
ment Maria
Theresias aus
dem Jahre
1754 kommt
zentrale
Bedeutung
zu. Sein
oberstes Ziel
war die
Rettung und
Erhaltung des
Waldes als
der eigent-
lichen
wirtschaft-
lichen Basis
des Landes.
Rinder durften die Heisdorfer im Wald weiden lassen. Es war ihnen erlaubt, "mit ihrem rindviehe den lanckhalm im … Grunewaldt zu suchen", wofür sie eine Geld- und Holzabgabe an den Landesherren zu leisten und den Förstern eine Gebühr zu entrichten hatten. All diese Abgaben stellten also sowohl für den Grundherren als auch für den Landesherren wichtige Einnahmequellen dar.
Eine weitere wichtige Nutzungsform des Waldes war die Beschaffung von Brennholz. Jeder Heisdorfer hatte das Recht, "alles notturffiges brennholz … in des landtforsten waldt, nemblich in dem Grunewaldt, so weith und breit derselb gehen magh, ein jedweder seinem bedarff nach zu nehmen und darin uff dodtholtz zu fahren …". Falls ein Heisdorfer Einwohner dort kein totes Holz mehr finden konnte, durfte er zum "waldknecht" – dem Förster – gehen, der ihm einen "dotten oder unfruchtbaren baum" zuwies, an dem er seinen Bedarf decken konnte. Als "Totholz" wurden nach einem Gutachten des Provinzialrates von Luxemburg aus dem Jahre 1618 neben dem am Boden liegenden oder aufrecht stehenden dürren Holz alle Bäume, die nicht zu den fruchtbaren Bäumen gerechnet wurden, betrachtet. Zu den "fruchtbaren Bäumen", die auch zur Schweinemast genutzt wurden, gehörten u. a. Eichen, Buchen, wilde Apfel-, Birn- und Kirschbäume, Maulbeerbäume, Ebereschen und Vogelkirschen. Die meisten anderen Baumarten – darunter die Hainbuche – gehörten zu dem Holz, das als Brennholz geschlagen werden durfte. Die Nutzung des sogenannten "toten Holzes" bedeutete demnach ein viel weitgehenderes Waldnutzungsrecht, als dieser Begriff von seiner ursprünglichen Wortbedeutung her nahelegen könnte. Allein schon der "Sollzustand" der regulären Waldnutzung durch eine Bauerngemeinde, den das Heisdorfer Weistum vermittelt, legt die Vermutung nahe, daß der Grunewald zu dieser Zeit ganz erheblichen Belastungen durch die Nutzungsberechtigten unterworfen war.
Eine Denkschrift der Forstverwaltung des Grunewaldes vom 6. September 1690 zeichnet ein sehr anschauliches Bild von der überaus kritischen Situation, in der sich der Grunewald damals befand. Es ist gerichtet an den Herrn de Mont-St.-Pere, Grand Maître des Eaux et Forêts de France.
Der Förster (gruyer) Feltz und der Schreiber der Forstverwaltung, Jean Gerber (zugleich Stadtschreiber von Luxemburg), berichten, daß der Wald unter der spanischen Herrschaft sehr geschädigt worden sei, da die Soldaten der Garnison der Festung Luxem-
burg nach Gutdünken Holz geschlagen hätten. Vor allem für die Verstärkung der Festung u. a. durch Palisaden und Faschinen (zusammengeschnürte Reisigbündel zur Verstärkung der Wälle) seien große Mengen Holz geschlagen worden. Eine weitere Ursache für den schlechten Zustand des Grunewalds sei die große Zahl der Nutzungsberechtigten, die unbegrenzte Mengen Brennholz aus dem Wald holen durften. Das eingetriebene Vieh behindere den Aufwuchs der jungen Bäume massiv. Die militärischen und administrativen Spitzen, Gouverneur, Intendant, der Standortälteste und andere Offiziere der Garnison nähmen ihr Brennholz aus dem Grunewald, was diesen sehr schädige. Auch die Mitglieder des Provinzialrates und die Geistlichkeit der Stadt Luxemburg, wie die Abteien Münster, Bonneweg, Heilig Geist, die Dominikaner, Jesuiten, die Nonnen der Kongregation Notre-Dame könnten unbegrenzt Brennholz entnehmen. Und schließlich hatten neben der Gemeinde Heisdorf auch die von Dommeldingen, Walferdingen, Bofferdingen, Helmdingen, Klingelscheuer, Oberanven, Niederanven, Senningen, Rammeldingen und Hostert das Recht, im Grunewald "Totholz" zu entnehmen und ihre Schweine zur Mast einzutreiben. Während der Belagerung der Festung Luxemburg im Jahre 1684 seien viele Bäume gefällt worden, um damit die Straßen und Wege, die zur Stadt Luxemburg führten, abzusperren. Nachdem die Stadt erobert worden war, seien alle Eichen, die man im Grunewald finden konnte, und zahlreiche weitere Bäume gefällt worden. Man verwendete sie für den Ausbau der Festung und den Wiederaufbau der bei der Belagerung zerstörten Häuser der Stadt. Während der Arbeiten im Wald hatten die Feuer, die die Waldarbeiter angelegt hatten, sich zu verheerenden Waldbränden ausgebreitet und "causé un dommage uncroyable de sorte que lon ne doit pas sestonner que ladite forest se trouve aujourd’hui si ruinée et degradé."
Bei diesem äußerst negativen Befund sind zwei weitere Nutzungsformen des Grunewalds noch gar nicht erwähnt. Zum einen diente sein Holz als Kohlholz für den ungeheueren Bedarf der Eisenhütten, die bis in die sechziger Jahre des 19. Jahrhunderts hinein mit Holzkohle betrieben wurden. Einer der wichtigsten Verbraucher von Kohlholz hatte sich im Jahre 1609 in unmittelbarer Nachbarschaft des Grunewalds angesiedelt: das Dommeldinger Schmiede- und Eisenhüttenwerk. In diesem Jahr hatten Erzherzog Albert und seine Gemahlin Isabelle Jean de Ryaville gestattet, eine Eisenhütte in Dommeldingen zu errichten. Der ungeheure Holzbedarf der Hütte von etwa 3000 Klafters stand gelegentlich im Widerstreit mit den Interessen des anderen großen Holzverbrauchers: der Festung Luxemburg. Dies zeigt ein Beispiel aus dem Jahre 1795. Nicht zuletzt wegen seines Wohlverhaltens während der Belagerung der Festung Luxemburg – er hatte intensiv für die Belagerungsartillerie gearbeitet – erlaubte die französische Forstverwaltung in Diedenhofen dem damaligen Eigentümer des Schmiede- und Hüttenwerkes, Collart, zunächst, in unmittelbarer Nähe der Hütte rund 48 ha Wald einzuschlagen. Dabei sollten freilich 3500 Laßegier und ältere Bäume vom Hau verschont werden. Wenig später erklärte die französische Verwaltung in Luxemburg die Abmachung für nichtig, da sie dem
Hauptzweck des Grünewalds zuwider laufe: der Versorgung der Festung mit Brennholz. Überdies sei in Folge der Belagerung die Nutzung des Grünewalds um mehr als zehn Jahre zu weit fortgeschritten. Die Versorgung der Garnison sei also akut gefährdet. Aus diesem Grunde forderte die Verwaltung, daß man die Holzerträge für die Zukunft sicherstellen sollte, und das bedeutete: den Wald zu schonen.⁸
Diese Argumentation macht die militärstrategische Bedeutung des Grünewalds klar: Ohne dieses Waldgebiet wäre die Festung Luxemburg kaum zu unterhalten gewesen. Die für die Brennholzversorgung der Festung notwendigen Arbeiten wurden im 18. Jahrhundert zunächst durch Auftragsunternehmer zu einem Festpreis erledigt. Dabei lockten erhebliche Gewinne. So zahlten die Holzlieferanten Holbach und Edmond im Jahre 1735 26 Stüber pro Klafter an die Domänenverwaltung, erzielten aber beim Verkauf des Holzes an die Garnison 56 Stüber. Und diese Gewinnspannen bezogen sich auf riesige Summen: 1733 erhielten die Holzlieferanten für 15.300 Klafter Brennholz 35.960 Gulden.⁹ Diese Einsparungsmöglichkeit blieb der Regierung der österreichischen Niederlande in Brüssel nicht verborgen. Drei Jahre später beschloß sie, das Amt eines „directeur du chauffage“ zu schaffen und mit dem stattlichen Gehalt von 1400 Gulden zu dotieren.¹⁰ Das Ergebnis war ein staatlicher Regiebetrieb, der bis zum Ende des Ancien Régime die Brennholzversorgung der Festung gewährleistete. In den späteren Epochen – bis zum Abzug der preußischen Garnison der Festung Luxemburg im Jahre 1867 – griff man wieder auf Auftragsunternehmer zurück.
Angesichts der überragenden wirtschaftlichen und militärischen Bedeutung der Wälder ist es nicht verwunderlich, daß die Landesherren Luxemburgs schon früh versuchten, den Umgang mit dem Wald zu reglementieren und Mißbräuche, wie sie oben geschildert wurden, zu beseitigen. Bereits 1497 wurde eine Forstordnung für den Grünewald und den Scheid erlassen.¹¹ Einen ersten Anlauf, das Waldwesen für das ganze Land zu regeln, machte die Wälderordonnanz des Erzherzogparks Albert und Isabelle aus dem Jahre 1617.¹² Sie konnte freilich wegen der nachfolgenden Kriege kaum wirksam werden. Während der ersten französischen Herrschaftsepoche wurde die Wälderordonnanz Colberts aus dem Jahre 1669 in Luxemburg rechtsgültig, doch auch sie blieb angesichts der zerstörerischen Kriegsfolgen wirkungslos. Erst unter österreichischer Herrschaft, als Luxemburg für annähernd acht Jahrzehnte von Kriegen verschont blieb, begannen die Bemühungen der Landesherren um die Erhaltung des Waldes langsam zu greifen. Dem großen Wälderreglement Maria Theresias aus dem Jahre 1754 kommt hier zentrale Bedeutung zu. Sein oberstes Ziel war die Rettung und Erhaltung des Waldes als der eigentlichen wirtschaftlichen Basis des Landes. Es verbot den Eintrieb von Schafen und Ziegen in den Wald, Rinder durften nur noch ausnahmsweise im Wald weiden und auch die Schweinemast wurde reglementiert, das „Totholzrecht“ wieder auf tatsächlich totes Holz beschränkt. Die Waldordnung Maria Theresias verbot ausdrücklich die Verkleinerung der Waldfläche, etwa durch Rodung und Umwandlung in Ackerland, und forderte die
Wiederaufforstung ehemaliger Waldflächen. Und sie verpflichtete alle Waldeigentümer auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder: Es durfte im Prinzip nur so viel Holz entnommen werden, wie gleichzeitig nachwuchs. Dieser Maxime versuchte man sich dadurch zu nähern, daß man die Forste in 30 gleich große Flächen einteilte, die der Reihe nach ausgebeutet werden sollten – im Idealfall also jeder „Schlag“ alle 30 Jahre. Daß diese Maßnahmen durchaus wirkungsvoll waren, wurde zumindest für den benachbarten Baumbusch nachgewiesen.¹³
Anders als die Gesetze Maria Theresias, die auf die Erhaltung der Waldflächen zielten, liberalisierten die französischen Forstgesetze der Revolutionszeit¹⁴ und das luxemburgische Forstgesetz von 1840¹⁵ den Umgang mit dem Wald. Zwar blieben die Staats- und Gemeindeforste dem Prinzip der nachhaltigen Bewirtschaftung verpflichtet, nicht jedoch die Privatwälder. Und gerade sie umfaßten mit über 79 % den Löwenanteil der Waldfläche des Landes. Den Gemeinden gehörten 28.000 Hektar Wald, dem Staat nur noch 679 Hektar – die 1848 verkauft wurden. Ergebnis dieser ökonomisch motivierten Liberalisierung war, daß die Waldfläche des Landes nur dreieinhalb Jahrzehnte später um ein Fünftel geschrumpft war.¹⁶ Daß Waldzerstörung dieses Ausmaßes auch für den Grünewald eine reale Option war, zeigt eine Passage in der Werbebrochüre, die anläßlich des Verkaufs des letzten staatlichen Teils des Grünewalds erstellt wurde. Sie beschreibt zunächst die Vorzüge der einzelnen Bezirke des Grünewalds und betont dann, daß sich große Teile zur Rodung und Umwandlung in Ackerland und Wiesen oder für die Errichtung von Eisenhüttenwerken eigneten.¹⁷ Von Maria Theresias zentraler Forderung, den Wald, der die wirtschaftliche Basis des Landes sei, auf keinen Fall zu verkleinern, war man weit abgekommen.
Die Option der Waldvernichtung wurde nicht Realität. Da sich kein zahlungskräftiger Interessent fand, erwarb schließlich König-Großherzog Wilhelm II. selbst am 12.2.1848 die angebotenen Waldungen zum Preis von 545.000 Gulden.¹⁸ Überdies kaufte die staatliche Forstverwaltung im Laufe der Zeit große Teile des Grünewalds zurück. Heute sind rund 1000 Hektar des Kerngebiets des Grünewalds Privateigentum des Großherzogs, 1430 Hektar gehören dem Staat. All diese Flächen werden nach den Prinzipien
POLYGONE
Les polyvalents
Déblayage
Nettoyage de chantiers
et de bâtiments
Petites démolitions
Entretien d’alentours
Petits déménagements
Location toilettes mobiles
Vous avez besoin
d’un coup de main?
Appelez Polygone!
49 20 05
POLYGONE S.à.r.l. 9, RTE DE THIONVILLE L-2611 LUXEMBOURG
der naturnahen und nachhaltigen Forstwirtschaft gepflegt.¹⁹ So können wir diesen Wald noch heute bewundern, ein lebendes Kulturdenkmal, das zwar jahrhundertelang intensiv genutzt wurde, doch dank der Weitsicht der privaten und öffentlichen Entscheidungsträger erhalten blieb.²⁰
Romain Hoffmann
Norbert Franz
1 Modert, Paul, Vom Brennholz-Bedarf und der Brennholz-Versorgung der Festung Luxemburg. Luxemburg 1936, S. 1, gibt die Fläche des Grünewalds mit 2500 ha an.
² 1848 wies das luxemburgische Staatsbudget bei ca. 2,84 Millionen Franken Einnahmen ein Jahresdefizit von rund 109.000 Franken auf. – Calmes, Albert, La Révolution de 1848 au Luxembourg. Histoire Contemporaine du Grand-Duché de Luxembourg. Volume V. Luxembourg 1954. 2e édition Luxembourg 1983, S. 151.
³ Bericht Dumonts vom 16.11.1846. – Archives Nationales du Grand-Duché de Luxembourg, G 880.
⁴ Hardt, Luxemburger Weistümer, als Nachlese zu Jacob Grimms Weistümern gesammelt und eingeleitet von Hardt, Regierungsarchivar in Luxemburg. Luxemburg 1870, S. 325 f.
⁵ Archives Nationales du Grand-Duché de Luxembourg, A XII 1. ⁶ Lascombes, François, Chronik der Stadt Luxemburg. Band II. Luxemburg 1976, S. 457.
Dies könnte ein weiteres Indiz dafür sein, daß zumindest Teile des Grünewalds zu dieser Zeit als Mittelwald bewirtschaftet wurden. Das würde auch den Bestimmungen der großen Wälderordonnanz Maria Theresias aus dem Jahre 1754 entsprechen. – Würth-Paquet, François-Xavier, Recueil d’édits, ordonnances, règlements et déclarations décrété dans les ci-devant Pays, Duché de Luxembourg et Comté de Chiny, en matière de Bois et Forêts. Luxemburg 1835, S. 71-94, insbesondere S. 76.
⁷ Modert, Paul, Die Anfänge der modernen Forstwirtschaft im Luxemburger Land. Von den "gruyers" zu den "inspecteurs des forêts" 1795. Luxemburg 1973, S. 171-173.
⁸ Nur zum Vergleich: Die jährlichen Einnahmen der Stadt Luxemburg bewegten sich in dieser Zeit bei einer Größenordnung von etwa 20.000 Gulden.
⁹ Modert, Paul, Vom Brennholz-Bedarf und der Brennholz-Versorgung der Festung Luxemburg. Luxemburg 1936, S. 2-5.
¹⁰ Comité de Défense du Grünewald, De Gréngewald, En Dossier, virgelyucht vom Comité de Défense du Grünewald. Luxemburg ohne Jahresangabe, S. 7.
¹¹ Würth-Paquet, Bois et Forêts, S. 1-31.
¹² Ernst, Christoph / Franz, Norbert, Waldreformen im 18. Jahrhundert. Die Anfänge der klassischen Forstwirtschaft im Baumbusch und im Kondelwald: zwei Fallbeispiele im historischen Vergleich. In: Aufklärung, Interdisziplinäre Halbjahresschrift zur Erforschung des 18. Jahrhunderts und seiner Wirkungsgeschichte. Band 9 (1996), Heft 1. – Franz, Norbert, Der Luxemburger "Baumbusch" im 18. Jahrhundert: Das Beispiel einer städtischen Forstverwaltung. In: Christoph Ernst / Bernd-Stefan Grewe / Joachim Kuntz (Hrsg.), Beiträge zur Umweltgeschichte I: Tagung des Arbeitskreises Forstgeschichte in Rheinland-Pfalz 1995 in Verbindung mit dem Sonderforschungsbereich 235, Universität Trier. Trier 1996, S. 27-35. – Franz, Norbert, Vom frühneuzeitlichen Gemeindewald zum Försterwald des Industriezeitalters: Der Luxemburger "Baumbusch" 1767 bis 1880. In: Liber amicorum necon et amicorum für Alfred Heit. Beiträge zur mittelalterlichen Geschichte und geschichtlichen Landeskunde. Herausgegeben von Friedhelm Burgard, Christoph Cluse und Alfred Haverkamp. Trierer Historische Forschungen. Band 28. Trier 1996, S. 307-324.
¹³ Modert, Paul, Die Feld- und Waldgesetze im Großherzogtum Luxemburg. Luxemburg 1932, S. 25 ff. – Modert, Waldschweinemast, S. 83-85.
¹⁴ Verordnung vom 1.6.1840, 1.1.a. – Verwaltungs- und Verordnungsblatt des Großherzogthums Luxemburg (Mémorial) Nr. 21 (1840), S. 133 f.
¹⁵ Modert, Paul, Die Entwicklung der Wald-Schweinemast. Eine forstgeschichtliche Untersuchung. Luxemburg 1981, S. 125.
¹⁶ Archives Nationales du Grand-Duché de Luxembourg, G 880.
¹⁷ Dies entspricht rund 1.153.000 Luxemburger Franken. Dieser Berechnung wurde der Umrechnungskurs zugrunde gelegt, der wenig später durch das Währungsgesetz vom 20.12.1848 fixiert wurde: 1 Franken = 0,4725 Gulden. – Mémorial administratif et législatif du Grand-Duché de Luxembourg, 1848, S. 947 f. – Zwar hatte die Forstverwaltung für 693.111 Gulden angeboten, doch entspricht der erzielte Preis durchaus der Schätzung des Notars Funk. – Comité de Défense du Grünewald, De Gréngewald, S. 10.
¹⁸ Comité de Défense du Grünewald, De Gréngewald, S. 22 f.
¹⁹ Archives Nationales du GDL, G 880.
Als partizipative Debattenzeitschrift und Diskussionsplattform, treten wir für den freien Zugang zu unseren Veröffentlichungen ein, sind jedoch als Verein ohne Gewinnzweck (ASBL) auf Unterstützung angewiesen.
Sie können uns auf direktem Wege eine kleine Spende über folgenden Code zukommen lassen, für größere Unterstützung, schauen Sie doch gerne in der passenden Rubrik vorbei. Wir freuen uns über Ihre Spende!