Die „Inspection du travail et des mines“

Interview mit Jos Libert, Direktor der "Inspection du travail et des mines"

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forum: Meine nächste Frage richtet sich an Herrn Jos. Libert, der den Direktor der "Inspection du Travail et des Mines" vertritt: ‚Ein häufig gehörter Vorwurf ist, dass nach den vorgesehenen Kontrollen der Arbeits- und Mineninspektion, überhaupt nichts geschieht. Die Ergebnisse würden erst einmal in der Schublade der Direktion landen und dort eine Zeitlang herumliegen. Zum Beispiel war im "t" eine Intervention von Herrn Regenwetter in der Kammer zu lesen, in der es hiess, die Gewerbeinspektion stelle zwar Verstösse gegen das Arbeitsrecht fest, unternähme jedoch nichts dagegen. Dies ist nun nicht Ihr Fehler, denn Sie sind ja nicht dafür zuständig, diese Dinge voranzutreiben. Weiter lautet es dann, z.B., in einem einzigen Betrieb seien seit Jahresanfang fünf Arbeiter vom Dach gefallen, ohne dass Sanktionen gegen die Betriebsführung getroffen wurden. Weiterhin bemerkt Herr Regenwetter, dass nie Überschreitungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes festgestellt wurden. Wenn Sie nun Ihre Kontrollen durchgeführt haben, welche juristischen Folgen, kann das, so wie Herr Pizzaferri bereits angedeutet hat, für den Arbeitgeber haben? Könnten Sie Anzeige beim Staatsanwalt erstatten?‘

J. Libert: Wir wissen, dass die "Inspection du Travail" oft der Kritik ausgesetzt ist; deshalb meine ich, dass man die Problematik der I.T.M. einmal ganz genau darlegen sollte. Die Administration der I.T.M. besteht aus 23 Personen, von denen 12 Beamte im Kontrolldienst sind (Aussendienst). Die anderen sind administrative Beamten. Ein einziger Beamter ist zuständig für Umweltprobleme sowie für die Genehmigungsbedingungen der Betriebe. Das ist das eine Problem, man kann nicht sagen, dass dieser Beamte seine Arbeit nicht gewissenhaft macht oder dass die Ergebnisse zuerst einmal in der Schublade der Direktion landen. Ein einziger Beamte also ist im ganzen Lande zuständig für das Commodo und Incommodoverfahren, sei es für die Genehmigungsbedingungen eines Schweinestalles oder einer Atomzentrale.

Wie funktioniert nun die I.T.M.? Laut Gesetz vom 4. April 1974 hat sie folgende Aufgaben: Die Anwendung der gesetzlichen, reglementarischen, administrativen und vertraglichen Bestimmungen über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeiter in der Ausübung ihres Berufes zu sichern. Darunter fallen die Vorschriften der Unfallversicherung sowie die Regeln, die verschiedene Betriebe sich gegeben haben. Soweit zum Teil die Aufgabe der I.T.M. Kommen wir nun zu den dramatischen Unfällen, wie sie hier angesprochen wurden und die in Remich zwei, place de l’Etoile einen, sowie in Aspelt drei Tote forderten. Man kann mit Sicherheit sagen, dass jedesmal eine sehr ernsthafte Untersuchung der I.T.M. vorgenommen wurde. Ausserdem hat die I.T.M. sogar auf die schwerwiegenden Fehler hingewiesen, die gemacht worden sind. Wie verläuft dann die gesetzliche Prozedur? Das Gericht, also der Staatsanwalt, verlangt den Bericht des zuständigen Beamten. Diesen Bericht sowie den der Gendarmerie stellt man dem Staatsanwalt dann zu. Von da an hat die I.T.M. nichts mehr mit dem jeweiligen Fall zu tun, höchstens, dass der Kontrollbeamte, der die Bestandsaufnahme erledigt hat, in den Zeugenstand berufen wird. Nun ist es an dem Gericht, die Zeugen anzuhören und das Urteil zu sprechen. Ich weiss von dem zuständigen Kontrollbeamten, dass er in seinem Bericht über den Unfall in Aspelt, auf die groben Fehler des Arbeitgebers hingewiesen hat, und sie bis in die Einzelheiten in seinem Bericht festgehalten hat. Das läuft sogar darauf hinaus, dass der Name des Lieferanten angegeben ist, der die Pumpe beschafft hatte, sowie dessen Aussage, er habe den Unternehmer noch darauf aufmerksam gemacht, dass er diese Pumpe für jenen Schacht gar nicht verwenden könne, das könne nicht funktionieren. Der Unternehmer hatte dann entgegnet, man würde schon eine Lösung finden, man könne mit einer Kerze den Sauerstoff kontrollieren, so wie das früher beim Brunnenbau gemacht wurde. Das steht alles im Untersuchungsbericht, sogar auch, dass die Leiter zu kurz war.

Auch zu der von ihnen erwähnten Anfrage von Herrn Regenwetter will ich Stellung nehmen. Bei jeder Untersuchung hat der zuständige Beamte der I.T.M. auf die groben Verstösse hingewiesen, die dazu führten, dass in einem kurzen Zeitraum 5 Arbeiter vom Dach fielen. Dann allerdings wird der Bericht an die Staatsanwaltschaft weitergegeben, und diese müsste einmal konsequent handeln. In diesem eben erwähnten Fall wurde der Arbeitgeber viermal von der Unfallversicherung aufgefordert, die übliche Strafe von 50.000 Fr zu zahlen. Er zahlte, und damit war für das Unternehmen der Fall erledigt. Hier bestehen die Mängel.

Nehmen wir nun mal ein Beispiel, wo auch viel Kritik an der I.T.M. ausgeübt wird, und das uns in ein anderes Gebiet versetzt: Eine grosse Sporthalle beantragt eine Genehmigung, um Sportsveranstaltungen mit Zuschauern bis 800 Personen organisieren zu dürfen. Die Genehmigung erfolgt dann auch auf schriftliche Aufforderung, und die I.T.M. legt die Genehmigungsbedingungen fest. Sind diese Bedingungen erfüllt, können die Veranstaltungen stattfinden. Wird nun auf einmal festgestellt, dass in derselben Halle 2000 und noch mehr Menschen zusammenkommen, und dass eine Sondergenehmigung von der Gemeindeverwaltung gegeben wurde, dann sind natürlich die Bedingungen nicht mehr erfüllt. Es gibt da nur eine Alternative: Man geht und schliesst die Halle, oder man legt andere Bedingungen fest, wo Umbauten vorgenommen werden, um die Sicherheit der Zuschauer zu garantieren.

Was nun den arbeitsrechtlichen Bereich der I.T.M. auf dem Gebiet der Kontrollen angeht, so muss man das Gesetz vom 4. April 1974 über die I.T.M. unter die Lupe nehmen. Art. 19 (1) Das Kontrollpersonal hilft dem Inspektionspersonal bei der Ermittlung

der Übertretungen. (2) Bei Feststellung einer Übertretung informiert der Kontrolleur den Direktor der I.T.M. oder dessen Stellvertreter. Nach einer persönlichen Nachprüfung der materiellen Fakten, betreffend die Übertretung, wird das leitende Inspektionspersonal gemäss den Bestimmungen des Art. 18 Paragraph (1) vorgehen. Wenn wir nun das Total unserer Beschäftigten betrachten und all das, was ansteht, nicht einmal zu sprechen von den Verpflichtungen, die jeder Verwaltungsdirektor auf anderen Ebenen hat, können Sie sich die grossen Schwierigkeiten vor Augen führen, die eine so wichtige Verwaltung wie die I.T.M. hat. Dies bedauern wir selber und haben sämtliche Parteien und Gewerkschaften gebeten, den Art. 19 des Gesetzes über die I.T.M. zu ändern. Die verantwortlichen Kontroller der I.T.M. sind auch dadurch in ihrer Arbeit gehemmt, dass ihnen pro Monat nur Unkosten für 450 bis 500 km zurückerstattet werden. Dies aber sind die Faktoren, die auch in eine ernsthafte Diskussion über alle Probleme hineingehören. Letzten Endes kann ich nur betonen, dass die Beamten, wenn sie ihre Bestandsaufnahmen machen, gründlich arbeiten. Es waren schon viele Fälle beim Gericht, die leider wenige Folgen hatten. Von uns wird klar und deutlich beschrieben, was zu sagen ist, wir werden sogar deswegen als grob und unumsichtig bezeichnet, und man wirft uns deswegen auch gelegentlich sogar Unfreundlichkeit vor.

Nun habe ich aber in einem Jahr beim gleichen Unternehmer zwei solcher Fälle hintereinander gehabt. Sie können sich also vorstellen, dass man da nicht mehr nach den besonderen Umständen fragt. Desweiteren wird dann auch z.B. gesagt: "Ja, wenn ich schon einen Vorarbeiter an der Baustelle beschäftige, dann hat doch der dafür zu sorgen, dass

Dieses Bild wurde im Januar 1984 aufgenommen. Am 13.6.1983 ist hier ein portugiesischer Arbeiter tödlich verunglückt, weil der Graben nicht abgestützt war. Offenbar sah der Unternehmer sich nicht zu einer Verbesserung veranlasst.

" A MON FRERE INCONNU "

"Tes yeux avaient certainement croisé les miens lorsque j’ouvrais ma porte sur cette place de l’Etoile où tu travaillais depuis de longs mois. Je t’avais vu courbé, sous les rafales de l’hiver ou transpirant dans les chaleurs de cette fin de printemps. Tu avais quitté ton pays dans l’espoir d’un avenir meilleur. Toujours présent, tu travaillais sur ce chantier, contribuant ainsi à ce que notre vie quotidienne soit plus sûre et plus facile.

Ce jeudi, vers 16 heures le destin a décidé pour toi. Tu es mort asphyxié sous cette terre qui t’a recouvert comme un linceul alors que tu lui parlais tous les jours avec tes mains et tes outils. Obscur et sans grade, tu avais terminé ton cycle.

Et puis, toute la soirée de ton dernier jour parmi nous, j’ai vu des hommes, des femmes et des enfants venir par dizaines se recueillir devant ce trou dans lequel tu écais mort. J’ai vu des visages graves et les mâchoires serrées de tes compatriotes, ceux qui savent combien la vie peut être dure pour certains et qu’un tribut doit toujours être versé à la destinée.

Mon Ami, mon Frère du Portugal que je ne connaissais pas, ce dernier hommage qui t’a été rendu, montre que ton sacrifice a bouleversé beaucoup de gens et que leurs pensées conjuguées t’adressent un dernier au revoir".

Alain Hervigot
Dr. RL 15/6/83

sämtliches Material auch vorhanden ist, ich kann doch nicht überall anwesend sein!" Dies sind dann die üblichen Ausreden. Wenn man aber nun feststellt, dass überhaupt kein Material vorhanden ist, das eine bestimmte Baustelle absichern soll, dann kann man die Schuld nicht mehr beim Vorarbeiter suchen. Dieser könnte höchstens dafür verantwortlich gemacht werden, auf der Baustelle vorhandenes Material nicht zu nutzen, da er doch die Aufsicht über die anwesenden Arbeiter hat. Aber in dem schon erwähnten Fall stand überhaupt kein Material zur Verfügung.

forum: Entschuldigen Sie, Herr Libert, um uns richtig zu verstehen, will ich wissen, was das Gericht nun unternehmen könnte und ob die höchste Strafe nur eine Geldbusse von 50 000 Franken ist, oder ob da noch andere Möglichkeiten bestehen?

J. Libert: Nein, das ist so: Betrachten wir den Fall, wo die 5 Arbeiter vom Dach stürzten. Hier bräuchte das Gericht eigentlich nur einmal 8 Tage Haft zu verordnen. In dem Fall müsste der Unternehmer dann nämlich sämtliches Geld zurückzahlen, das die Unfallversicherung in den Fall investiert hat. Das ergäbe einen Millionenbetrag. Wenn, in diesem kleinen Land, auch nur ein einziger Fall so behandelt würde, dann würden die ein-

einzelnen Unternehmer ihre Betriebe viel gewissenhafter einrichten. Und dort liegt also das ganze Problem.

R. Pizzaferri: (Assurances-Accidents)

Was die Geldbusse von 50 000 Fr. betrifft, wollte ich noch folgendes sagen: Das ‚comité directeur‘ der Unfallversicherung hat selber die Möglichkeit, gegen Vorschriftsverstösse vorzugehen, ob es sich da um einen Unfall oder eine Krankheit handelt; es hat die Möglichkeit, eine Strafe zu verordnen, die zwischen 5000 Fr. inimum und 50 000 Fr. aximum liegt … Dies sind "Ordnungsstrafen". Sie werden verlangt, und damit hat die Sache sich dann. Die Unfallversicherung hat in ihrer Gesetzgebung ein Gesetz, das besagt, dass die Versicherung sich an einem Unternehmer schadlos halten kann, wenn seine Schuld erwiesen ist. Dies umfasst dann sämtliche Ausgaben, die sie bei diesem bestimmten Fall zu machen hat, Witwenrenten, Waisenrenten, Versehrtenrente und dergleichen mehr.

forum: Aber dazu müsste der Staatsanwalt dann eine Anklage erheben?

J. Libert: Ja, eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung.

(Auszug aus dem "forum"-Rundtischgespräch vom 7.12.83)

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