Justiz und Strafvollzug
Schuldstrafrecht oder normatives Maßnahmerecht?
Dieser Inhalt wurde anhand eines gescannten Dokuments mithilfe von optischer Zeichenerkennung (OCR) und künstlicher Intelligenz (KI) digitalisiert. Er kann Fehler oder Ungenauigkeiten enthalten.
1. Zur Ideologie der Strafe
Die Theologie definiert die Strafe als ein "Malum physicum propter malum morale", wobei das erstere aus dem Entzug der Bewegungsfreiheit und in der Beschränkung vieler vitaler Bedürfnisse besteht. Logisch gesehen ist die Strafe eine Fehlentscheidung: der Rechtsbruch ist eine seelisch-moralische Entscheidung, während die Strafe primär physischer Art ist (auch wenn während der Haft negative psychische Reize auf den Gefangenen einwirken).
Für den Juristen ist die Strafe die gerechte Vergeltung, die Sühne für die Straftat. Uebel wird mit Uebel vergolten. In dem Sinn kann man das Schuldstrafrecht als eine absichtliche, zielgerichtete Uebelszufügung von Staatswegen sehen. Kann man dann noch von der Verwirklichung eines sittlichen Werts beim Strafvollzug sprechen?
Die ideologische Rechtfertigung der Strafe ist durch den Begriff Schuld gegeben. Man geht davon aus, dass der Täter sich für das Unrecht entschieden hat, obwohl er sich für das Recht hätte entscheiden können. Er hat also in einer freien Entscheidung eine "Sünde" begangen. Das Problem ist nun, dass die Frage der Willensfreiheit wissenschaftlich nicht gelöst werden kann. Ist die Willensbildung "frei" oder kausal determiniert? Insofern beruht der Schuldbegriff auf einer Fiktion, einer staatsnotwendigen sogar. Daneben kann man auch die Frage stellen ob der Ausgleich der Schuld durch Zufügung eines Uebels der Idee der Gerechtigkeit entspricht. Der primäre menschliche Rachetrieb wird durch die Strafe befriedigt, mehr nicht. Für die Wiederherstellung der Gerechtigkeit ist es rational nicht vertretbar einem ersten Uebel, der Straftat, ein zweites, die Strafe, hinzuzufügen.
Die methodischen Zweifel am System der Strafe beziehen sich also auf die Unüberprüfbarkeit der ideologischen Grundbegriffe. Die empirischen Zweifel betreffen die Unzulänglichkeit des Systems bei der Bekämpfung der Kriminalität. Diese Unzulänglichkeit ist zugleich ein äusseres Zeichen für die unrealistische Konzeption der Grundbegriffe.
2. Die Realität der Strafe
Die nicht-ethische Begründung der Strafe liegt in ihrer Schutzfunktion. Das individuelle "Recht" auf Rache wurde an den Staat abgetreten, der die Rechtsordnung schützt. Wie sieht nun die Strafe konkret aus? Direkt physische Verletzungen wie Schläge, Folter, Nahrungsentzug, Anketten, Dunkelhaft gibt es in unserem Strafvollzug normalerweise nicht mehr. Jedoch kann man den Bewegungsentzug, die Einengung auf einen kleinen Raum immer noch als ein physisches Uebel ansehen. Hinzu kommen die psychischen Uebel wie: Verlust der meisten sozialen und emotionalen Kontakte, Verzicht auf sexuelle Partnerbeziehungen, bedingungslose Unterordnung. Das Uebel ist abstrakter geworden. Gleiches wird nicht mehr mit Gleichem vergolten. Die Geldstrafe ist zu dem Freiheitsentzug hinzugetreten. Man kann sagen, dass wir es heute mit einem humanisierten Vergeltungsprinzip zu tun haben. Seit 1882 hat die Strafrechtsdoktrin sich insofern verändert, dass der Gedanke der Besserung des Straftäters, mit dem Ziel zukünftige Straftaten zu verhindern, zu dem Vergeltungsprinzip hinzugetreten ist. Jedoch bleibt die Strafe als Kernphänomen erhalten. Die ethisch bedenkliche vorsätzliche Uebelszufügung bleibt die Reaktion der Gesellschaft auf Fehler und Unzulänglichkeiten seiner Bürger.
3. Die Ideologie der Massnahme
Das sogenannte Massnahmerecht, als Alternative zum geltenden Strafrecht stützt sich auf 2 reale Sachverhalte:
I die Tat des Täters
II die Persönlichkeit des Täters.
Ohne Rückgriff auf den Schuldbegriff versucht das Massnahmerecht nur reale Phänomene, Tatsachen, wissenschaftliche Feststellungen zur Persönlichkeit des Täters als Erkenntnisquelle für ein Urteil in Betracht zu ziehen. Es darf nicht Aufgabe des Staates sein, seinen Bürgern vorsätzlich "Ueblen" zuzufügen, sondern vorhandene Mängel des einzelnen Bürgers im Bereich einer Sozialpsychse auszugleichen. Hierzu sind erst einmal die Tatbestände in den Bestimmungen des Gesetzbuches scharf auszuformen und exakt festzustellen. "Normativ" besagt als Attribut des Massnahmerechts, dass es in den Grundnormen der Tatbestände verankert ist. Was die Persönlichkeit des Täters betrifft, so wird ein möglichst vollständiger Ueberblick über die position und negativen Potenzen des Täters, in seine sozialen Fähigkeiten erarbeitet. Was das Massnahmerecht realiter aussieht wird im folgenden dargestellt.
I. Diagnostische Abteilung an Stelle der U-Raft, maximale Dauer 2 Jahre.
Es werden alle wissenschaftlichen Vorarbeiten geleistet, die ein rationales Urteil ermöglichen (Vorsatz, Fahrlässigkeit, Zurechnungsfähigkeit, Unrechtsbewusstsein). Bei kleineren Straftaten kann eine zwingende Anweisung erfolgen, die ambulanten Einrichtungen der diagnostischen Abteilung aufzusuchen.
Nach Abschluss der Persönlichkeitsuntersuchung erfolgt das Urteil. Weist die Persönlichkeit des Täters erhebliche soziale Mängel so erfolgt die Aufnahme in die
II. Sozial-pädagogische Abteilung Mindestens 2 und höchstens 6 Jahre dauert die soziale Habilitierung in dieser Abteilung, da danach keine nennenswerten pädagogischen Effekte mehr erzielt werden können und die Gefahr der Persönlichkeitsverfrornung zu gross wird. Entweder wird der Proband in die Freiheit entlassen, oder – als sozial unheilbar – in die sogenannte Custodia übergeben.
III. Sozial-therapeutische Abteilung Lässt die Untersuchung in der diagnostischen Abteilung schwere Persönlichkeitsmängel und ausgeprägten "sozialen Infantilismus" (de Boor) erkennen, so wird der Täter durch das Urteil in die sozialtherapeutische Abteilung eingewiesen. Auch hier darf die Dauer der Therapie 6 Jahre nicht übersteigen: während dieser Zeit wird versucht, den sozialen Reifeprozess zum Abschluss zu bringen. Im Fall des Nichtgelingens wird durch einen Beschluss die Custodia angeordnet.
Folgendes Schaubild soll die Reihenfolge der verschiedenen Massnahmen verdeutlichen:
IV. Custodia medicinalis
Der dauernde Aufenthalt in einer Custodia-Abteilung zum Schutz der Gesellschaft ist notwendig, wenn die sozialen Defekte des Täters unbehebbar sind.
Es sind jedoch Ueberprüfungen des Zustandes erforderlich, da man die soziale Prognose nie mit Sicherheit stellen kann. Psychisch oder somatisch kranke Täter werden in der Custodia medicinalis verwahrt. Wichtig ist, dass die beschriebenen richterlichen Anordnungen oder Urteile ohne Rückgriff auf die "Schuld" des Täters erfolgen. Der Staat sanktioniert, die Massnahmen neutralisieren die Täter in ihren antisozialen Aktivitäten. Andererseits ist ein System von präventiven Institutionen vorgesehen: sozial-pädagogische Beratungsstellen, Schulen, Internate usw.
Psychiatrie, Psychoanalyse und alle andern Sozialwissenschaften bemühen sich in diesem Sinn um eine humane und rationale Gestaltung des Rechts im Bereich sozialen Fehlverhaltens, während das Strafrecht immer noch beharrlich die veralteten ideologischen Positionen des Schuldprinzips verteidigt.
Mit diesem Beitrag, der sich auf einen Vortrag von Prof. Dr. med. Wolfgang de BOOR (Universität Köln) stützt, möchte ACTION PRISONS alternative Reaktionsweisen der Gesellschaft auf soziales Fehlverhalten beschreiben und zur Diskussion stellen. Stellungnahmen und/oder Rückfragen bitte direkt an ACTION PRISONS, B.P. 269, Luxemburg, richten.
Als partizipative Debattenzeitschrift und Diskussionsplattform, treten wir für den freien Zugang zu unseren Veröffentlichungen ein, sind jedoch als Verein ohne Gewinnzweck (ASBL) auf Unterstützung angewiesen.
Sie können uns auf direktem Wege eine kleine Spende über folgenden Code zukommen lassen, für größere Unterstützung, schauen Sie doch gerne in der passenden Rubrik vorbei. Wir freuen uns über Ihre Spende!