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Carlo Schmitz
Die Justiz und ihr Verhältnis zum Staat ist in den letzten Monaten in die öffentliche Diskussion geraten.
Die Beziehung zwischen Regierung und Magistratur scheinen nach der Ernennung von Robert Biever auf einem Tiefpunkt angelangt und der Proteststurm der Magistraten stellt die Frage nach der Unabhängigkeit der Justiz…
In dieser Legislatur, die nur mehr ein gutes Jahr dauert, sind 32 Artikel der Verfassung, die nur insgesamt 121 Artikel zählt, zur Revision freigegeben. Dabei hat in der Öffentlichkeit die Schaffung eines Verfassungsgerichtes, das die Verfassungskonformität von Gesetzen überprüfen soll, besondere Aufmerksamkeit erregt.
"Da die schwarzrote Regierung ständig auf Kriegsfuß mit Gesetzen und Verfassung steht, wird es eines Tages noch zu einem regelrechten Volksaufstand
kommen. Es vergeht wahrhaft kaum ein Tag, an dem nicht ein neuer Rechtsbruch begannen wird." So konnte man in einem Artikel des "journal" vom 29.4.1993 lesen, in dem es um die Kaltstellung eines hohen Beamten des Raumplanungsministeriums ging.
Man könnte noch weitere Anlässe aufzählen, die diesem "forum"-Dossier, das vier Juristen aus verschiedenen Generationen und von unterschiedlicher politischer Sensibilität zu Wort kommen läßt, einen aktuellen Bezug verleihen. Das Dossier ist Teil unseres diesjährigen thematischen Schwerpunktes zum Luxemburger Staat, der mit dem Dossier in Nummer 141 begann und mit dem Artikel von Mario Hirsch in Nr. 143 fortgesetzt wurde. Zur Arbeitsgruppe, die dieses Schwerpunktthema vorbereitete, gehörte auch der Jurist Georges Ravarani. Er übernahm die Aufgabe, eine allgemeinverständliche Einführung zu schreiben, die einerseits das konfliktträchtige Wechselspiel zwischen Staat und Justiz und andererseits das konkrete Funktionieren der Justiz aus der Sicht des Bürgers darstellen sollte. Das Thema ist vielschichtig, deshalb ist sein Text sehr lang geraten, andererseits ist er mit vielen Beispielen aus der Praxis
Bei uns regiert der Pragmatismus, der gesunde Menschenverstand, die Bauernschläue, das Vertrauen im richtigen Moment den Richtigen zu kennen und das Sich-Verlassen auf das Althergebrachte, kurz, eine Einstellung, die mehr mit der Größe und der Struktur der Dorfgemeinschaft zu tun hat als mit einem modernen, urbanen, auf kodifizierten Spielregeln beruhenden Staatswesen.
illustriert und auch für den Nichtkenner der Materie leicht lesbar. Es ist ein Beitrag, der seinen Platz in jedem Bürgerkundeunterricht finden müßte.
Marc Elvinger schreibt über die rechtsfreien Räume in unserem Staat. Auch wenn dieser Text sich teilweise mit dem ersten überschneidet, stellt er eine gute Ergänzung dar.
Die zwei folgenden Texte sind politischer. Alex Bonn, der "grand old man" der Luxemburger Justiz nimmt Stellung zur Verfassungsreform während Georges Margue mit den "forum"-Mitarbeitern nicht nur über diese Reform, sondern auch über die Fragen des Verhältnisses zwischen Staat und Justiz sowie über die Tripartite und ihre Organe diskutiert.
Der legale Name der Frau
Doch bevor die vier Juristen zu Wort kommen noch eine Bemerkung zum Rechtsstaat Luxemburg.
Während bei unserem deutschen Nachbar die Rechtsstaatlichkeit großgeschrieben wird, nimmt man es bei uns nicht so genau mit juristischen Formalien. Bei uns regiert der Pragmatismus, der gesunde Menschenverstand, die Bauernschläue, das Vertrauen im richtigen Moment den Richtigen zu kennen und vor allem das Sich-Verlassen auf das Althergebrachte, kurz, eine Einstellung, die mehr mit der Größe und der Struktur der Dorfgemeinschaft zu tun hat als mit einem modernen, urbanen, auf kodifizierten Spielregeln beruhenden Staatswesen. Angesichts der Kleinheit unseres Staates scheint dieses Phänomen normal. Je größer eine Gesellschaft, desto größer die Notwendigkeit, die Regeln in Gesetzen zu fixieren und desto größer die Notwendigkeit einer unabhängigen Instanz, die deren Einhaltung überwacht.
Das fehlende Rechtsbewußtsein gilt es nicht nur bei Behörden und Politikern zu beklagen, man muß auch feststellen, daß es in den Medien und in der Öffentlichkeit nicht vorhanden ist. Ein besonders signifikantes Beispiel liefert die Diskussion über die Eintragung der verheirateten Frauen unter dem Namen ihres Mannes in den Wählerlisten und dies gleich in siebenfacher Weise:
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Die rechtliche Lage ist absolut klar: jeder Luxemburger, jede Luxemburgerin erhält bei seiner bzw. ihrer Geburt einen Namen, in der Regel denjenigen des Vaters, und behält diesen Namen bis zu seinem/ihren Tod. Dem steht die stillschweigende gesellschaftliche Gewohnheit gegenüber, daß verheiratete oder verwitwte Frauen den Namen ihres Mannes annehmen. Diese Gewohnheit ist so stark verankert, daß eine Frau, die mit dem Namen des Mannes unterzeichnet, nicht im Bewußtsein hat, etwas Ungesetzliches zu tun. Rechtsstaatliches Bewußtsein ist bisher in Luxemburg so wenig vorhanden gewesen, daß weder die Regierung noch eine andere staatliche Instanz je daran dachten, das Gesetz mit der gesellschaftlichen Realität in Einklang zu bringen.
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Die Tolerierung dieser illegalen Situation beruht auf der Fiktion, daß eine verheiratete Frau zwei Namen hat, neben ihrem legalen Namen, dem sogenannten "Mädchennamen", würde sie den Namen des
Gatten gewohnheitsrechtlich tragen. Diese Fiktion hat Eingang gefunden in verschiedene Reglemente und Gesetze. Sie wird sogar auf dem Personalausweis festgeschrieben, eine rechtliche Grundlage dafür gibt es nicht.
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Die Frauen, die auf die Anwendung des geltenden Namensrechtes pochen, werden zahlreicher. Sie verwenden ihren legalen Namen nicht nur im Alltag, sondern sie pochen darauf, daß der Staat sie unter diesem Namen führt, daß der Staat sich also an seine eigenen Gesetze hält. Zum Konflikt kam es in den letzten Monaten, als eine Bürgerinneninitiative auf die Illegalität des Wahlgesetzes hinwies. Der zuständige Minister reagierte keineswegs schuldbewußt, er argumentierte auch nicht juristisch, sondern zutiefst pragmatisch. Kostprobe seiner Argumente: Falls die Ehegatten unter verschiedenen Namen geführt würden, müßten sie, zumindest in größeren Gemeinden, in unterschiedliche Wahlbüros, also in verschiedenen Räumen eines Schulpgebäudes abstimmen; die Zustellung der Wahlunterlagen sei nicht gewährleistet, da die wenigsten Frauen ihren Namen auf ihren Briefkasten schreiben würden…
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In der öffentlichen Meinung (d.h. in den Leserbriefen, die zu dem Thema veröffentlicht wurden) spielte das juristische Argument kaum eine Rolle. Bemerkenswert ist, daß kein Verteidiger der real existierenden Gewohnheit den Namen des Ehemanns anzunehmen auf die Idee kam, diese in einer Gesetzesänderung festzuschreiben.
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Die Lösung des Widerspruches zwischen Gesetzesnorm und gesellschaftlicher Praxis, wie sie als Kompromiß durch den Innenminister vorgeschlagen wurde, stellt ihrerseits wieder eine pragmatische Rechtswidrigkeit dar. Jede Frau, die unter ihrem Namen in den Wahllisten geführt werden will, kann die ursprüngliche Eintragung in den Listen ändern lassen. Damit steht dieser Eintrag zwar im Widerspruch zum Wahlgesetz, da dieses aber seinerseits im Widerspruch zum Namensrecht steht, ist das Ergebnis insgesamt legal, … aber was solls?
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Zum Schluß noch eine Anektode, die Einblick gibt in die Umsetzung der salomonischen Entscheidung des Innenministers: Am letzten Tag der Änderungsfrist wird eine Frau vorstellig auf der zuständigen Behörde, um ihren Eintrag in die Wahllisten zu ändern. Man bescheidet ihr, daß dies nicht so einfach mündlich gehe, sie müsse einen schriftlichen Antrag vorlegen und Formulare dafür würde es nicht geben. Um 16.30 erscheint sie zu einem zweiten Anlauf, diesmal mit einem schriftlichen Antrag, doch der Beamte sagt ihr, daß sein Büro geschlossen habe und es deshalb leider zu spät sei, bevor er sie vor die Tür komplimentiert. Besagte Frau gibt jedoch nicht auf, besorgt sich einen Briefumschlag und wirft den Antrag einfach in einen Briefkasten, in der Hoffnung, daß der Poststempel als rechtlicher Beweis für das rechtzeitige Absenden gelten würde. Dem scheint auch so zu sein, denn in der Zwischenzeit hat sie eine Eingangsbestätigung erhalten und eine Einladung zu einer Sitzung, in der über ihren Antrag entschieden wird. Wie die Entscheidung auch ausfallen wird, sie wird unrechtmässig sein, sie wird entweder gegen das Wahlrecht oder gegen das Namensrecht verstoßen.
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Und damit sind wir beim letzten Punkt angelangt.
Bei der Leserin und beim Leser dieses Textes, die
wahrscheinlich Schwierigkeiten haben werden
unseren formaljuristischen Überlegungen zu folgen
und diese als Haarspaltereien abtun werden.
Luxemburg ein Rechtstaat? ff
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