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und die Gemeindewahlen 1981
Die Gemeinde, als Urzelle der Demokratie,
hat die primäre Aufgabe, den Bürgern eine
gesunde, lebenswürdige Umwelt zu garantie-
ren, in der der ehrliche Begriff "Lebens-
qualität" kein politisches Schlagwort bleibt.
Allzuviel wurden gerade auf kommunaler Ebene
der Mensch und die Natur den Prioritäten
des "Fortschritts" geopfert mit all den Be-
lastungen der Natur und Umwelt denen mündi-
ge Bürger aber nicht länger tatenlos zuzu-
sehen gewillt sind.
Aus Anlass der Gemeindewahlen 1981, möchte
NATURA als Dachorganisation der Natur- und
Umweltschutzorganisationen einige Anregungen
zur Verbesserung des Gemeinschaftslebens
sowie des Wald- und Umweltschutzes auf kom-
munaler Ebene zur Diskussion stellen.
Wichtige Voraussetzung zu Verbesserungen
ist die Reform des Gemeindegesetzes.
Reform des Gemeindegesetzes von 24. 2. 1843
1.0. Begründung
Das Luxemburger Gemeindegesetz stammt noch
aus der Zeit des Obrigkeitsstaates, wo eini-
ge Wenige die Macht ausübten und die vielen
Untergebenen (sujets), die weder lesen noch
schreiben konnten, ein karges Dasein friste-
ten. Im "Règlement d’entreprises, comptoirs,
manufactures et chancelleries" aus jener
Zeit (1863) heisst es unter Artikel 2:
"Dès maintenant le personnel sera présent
de 6.00 heures du matin à 6.00 heures du
soir. Le dimanche est réservé au service
religieux..!" Unter Artikel 7: "Il est per-
mis de prendre de la nourriture entre 11.30
heures et 12.00 h. Toutefois le travail ne
doit pas être interrompu!"
Wie sich Innenminister Jean Spautz kürzlich
äusserte, gibt dieses Gesetz dem Bürger-
meister und dem Schöffenkollegium sehr viel
Macht, dem Gemeinderat aber nur sehr wenig.
Derweil bleibt das politische Recht des
einfachen Bürgers darauf beschränkt, einmal
alle sechs Jahre, an einem Sonntag zwischen
8.00 und 14.00 Uhr – unter Strafandrohung –
seine Wahlpflicht erfüllen zu müssen!
In der Regierungserklärung von 1979 heisst
es: "La réforme de la loi sur l’organisation
communale et des districts, souvent envisa-
gée et promise, sera réalisée. Les institu-
tions communales seront démocratisées davan-
tage. Par ailleurs, le fonctionnement des
institutions sera amélioré. Le principe
de l’autonomie communale sera réaffirmé et
la tutelle administrative sera allégée…"
2.0 Neue Grundsätze
Natura gedenkt, mit seinen Mitgliedsorgani-
sationen, bei der Reform des Gemeindege-
setzes von 1843 einen konstruktiven
Beitrag zu leisten. Insbesondere soll die
bevorstehende Reform folgende Grundsätze
enthalten:
2.1. Es ist eine Globalreform zu verwirk-
lichen, nicht ein Flickwerk.
2.2. Das demokratische Recht des mündigen
Bürgers hat im Mittelpunkt zu stehen.
2.3. Luxemburgs Kommunalgesetzgebung muss
sich weitestgehend an den jüngsten demokra-
tischen Kommunalgesetzgebungen der EWG-Län-
der inspirieren.
2.4. Die Befugnisse des Gemeinderates
sind gegenüber jenen des Bürgermeisters
und des Schöffenkollegiums aufzuwerten.
Die nebenstehende Erklärung der NATURA wurde uns freundlicherweise von der Dachorganisation aller Natur- und Umweltschutzorganisationen zwecks Veröffentlichung zur Verfügung gestellt. Bis alle Mitgliedsvereine ihre Zustimmung bzw. Abänderungsvorschläge eingereicht haben, ist sie jedoch nur als Arbeitspapier der ad-hoc-Kommission der NATURA zu betrachten. Die "forum"-Redaktion hat die Erklärung durch eigene Kommentare und Beispiele ergänzt. Für ihre Mitarbeit an diesem Dossier sei vor allem den Herren Carlo Hemmer, Gaston Hoffmann, René Schmitt und Ed. Sinner herzlich gedankt.
Wie stark in der aktuellen Gesetzgebung die Stellung von Bürgermeister und Schöffenrat ist und wie ohnmächtig der gewählte Gemeinderat ist, zeigt sehr plastisch ein Beispiel aus der Gemeinde Bissen in Zusammenhang mit der Affäre um die S.A. Metallurgique (vgl. Kéisekker, Nr. 1,2 und 3/1981):
Am 7.7.1980 beschloss der Gemeinderat einstimmig die Errichtung einer Schutzzone von 50 m Breite am Ostrand des Fabrikgeländes, wo keine Bauten erlaubt werden sollten. Die S.A. Metallurgique sah ihren Ausbau dadurch beeinträchtigt (obschon sie im Westen noch reichlich Land besitzt) und wirkte bei einer "Arbeits-sitzung" mit dem Schöffenrat am 25.7.1980 auf diesen ein, so dass der Schöffenrat schliesslich mit einem Kompromiss von 15 m Schutzzone einverstanden war. Am 27.10. bekräftigte aber der Gemeinderat, der nicht über dieses Abkommen informiert wurde, seine Entscheidung vom 7.7. für eine Schutzzone von 50 m. Auch dieses Votum geschah einstimmig, also mit den Stimmen der drei Schöffenratsmitglieder. Nichtsdestoweniger setzte der Schöffenrat am 6.11.1980 eigenhändig die Schutzzone von 50 auf 15m herab. Rechenschaft dafür ist der Schöffenrat nur den Wählern bei den nächsten Wahlen schuldig.
In derselben Sitzung vom 27.10.1980 wurde ein weiteres Beispiel für die Allmacht des Bürgermeisters, wie sie im Gemeindegesetz von 1843 verankert ist, eingeleitet. Der Gemeinderat beschloss einstimmig eine gemeinsame Diskussion aller vom Umweltskandal der S.A. Metallurgique betroffenen Instanzen, wie die Personalvertreter sie gefordert hatten. Diese Entscheidung wurde aber nicht vom Bürgermeister an die Oberbehörde, d.h. den Distriktskommissar weitergeleitet. Der Bürgermeister behauptete später, dieses Liegenlassen des Beschlusses sei während eines Arbeitskreffens am 16.1.1981 mit der ARBED von allen anwesenden Gemeinderäten gutgeheissen worden. In der Gemeinderatssitzung vom 11.3.1981 wurde der Bürgermeister dennoch einstimmig aufgefordert den Beschluss vom 27.10.1980 weiterzuleiten. Obschon der rechtsgültige Beschluss in einer inoffiziellen Sitzung umgeändert worden zu sein scheint, kann der Gemeinderat nichts gegen den Bürgermeister unternehmen.
Beispiele für die missbrauchte Allmacht des Bürgermeisters sind vor allem auf dem Gebiet der Baugenehmigungen zahllos (vgl. § 3.5.).
3.0 Zeitgemässe Forderungen
Von einem modernen Kommunalgesetz verlangt NATURA die Verwirklichung folgender Einzelforderungen:
3.1. Die Mandatsdauer der Gemeinderäte soll auf 5 Jahre, d.h. auf die Dauer des Abgeordnetenmandates herabgesetzt werden.
Eine Mandatsdauer von 6 Jahren ist entschieden zu lang. Zuviele Entscheidungen werden dadurch der Kontrolle durch die Wähler entzogen. In der BRD und den USA haben selbst Bundestagsabgeordnete bzw. US-Präsidenten nur ein Mandat von 4 Jahren. Zu kurze Wahlabstände behindern eine wirksame Arbeit, obschon Wahljahre meistens am meisten bürgerfreundliche Entscheidungen bringen. Ein Zeitraum zwischen 3 und 5 Jahren erlaubt ein Einarbeiten der Gewählten und eine genügende Periodizität der demokratischen Kontrolle mittels Wahlen.
3.2 Der gesetzliche Wahlzwang der Bürger ist abzuschaffen. Innerhalb der EWG gilt derselbe nur noch für Belgien und Luxemburg. Das Wahlrecht soll jedoch ein demokratisches Recht sein, nicht aber eine strafrechtliche Pflicht.
Diese Forderung dürfte sehr umstritten sein. Die Autoren gehen davon aus, dass ein Recht keine Pflicht sein sollte. Wenn man andererseits aber das allgemeine politische Desinteresse sieht, kann man Zweifel bekommen, ob nach der Abschaffung des Wahlzwangs die politische Diskussion nicht Gefahr läuft, "chasse gardée" der politischen Parteien zu werden. Um das Interesse des Bürgers an der öffentlichen Sache wachzuhalten, wäre dann jedenfalls ein verstärktes Mit-einbeziehen in öffentliche Angelegenheiten vonnöten, eine permanenter, umfassendere Information, eine bewusste, bürgernähere Dezentralisierung. Wer würde all das auf sich nehmen? Die Parteien? Sie müssten sich wohl mehr Mühe geben, ihr Wählerpotential zu behalten, weil der Grundstock traditioneller Stammwähler wahrscheinlich schrumpfen würde und andererseits die Stimmen jener Bürger mehr Gewicht bekämen,
die sich bewusst und kritisch hinterfragend an Politik interessieren. In einem gewissen Sinn würde also die "Qualität" der Stimmzettel zunehmen und dies auf Kosten der Quantität.
Zu erwähnen ist hierzu auch, dass erst ein Abschaffen des Wahlzwangs die Briefwahl ermöglichen wird (besonders wichtig für Auslandsluxemburger!)
Dazu auch die Meinung von Carlo Hemmer: "Mit diesem Punkt kann ich absolut nicht einverstanden sein. Theoretisch kann man zwar diesen Standpunkt durchaus verstehen. Wenn man jedoch der Meinung ist, dass die Parteien nicht zuviel Einfluss erlangen sollten, müsste man an der Wahlpflicht festhalten. Andernfalls würden nur die, welche sich aktiv um Politik kümmern und das sind hauptsächlich Parteigänger, den gesamten Einfluss auf sich konzentrieren. Tatsächlich ist der Bürger ja frei, nicht zu stimmen. Er braucht nur einen weissen Zettel abzugeben. Der einzige Zwang, der auf ihn ausgeübt wird, ist, dass er sich ins Wahllokal begeben muss. Und auch dem kann er sich entziehen dadurch, dass er sich einfach entschuldigt.
Zudem kann der Staat, der über die Hälfte unserer Einkommen, in Form von Steuern, konfisziert, der, zumindest theoretisch, das Recht hat, den Militärdienst durchzuführen, durchaus vom Bürger verlangen, dass er sich alle fünf Jahre eine Viertelstunde Zeit nimmt. Diese Forderung scheint mir nicht übertrieben. Wenn wir mit den Belgiern die einzigen Europäer sind, die den Wahlzwang beibehalten, so kann ich nur sagen, dass wir etwas Gutes doch nicht aufgeben sollten.
Zu der Frage der "Qualität" der Stimmzettel ist zu sagen, dass sie gezählt werden, nicht gewogen. Eine besondere Qualität von Stimmzetteln gibt es nicht. Wer sich nicht an Politik interessiert und weiss, dass er wählen muss, wird sich in manchen Fällen zu orientieren suchen, er wird sich umfragen, er wird Programme lesen, er wird auf lokalem Plan seine Stimme abgeben auf Grund von persönlichen Erfahrungen mit Gemeindepolitikern.
Stammwähler würden die Parteien zwar behalten, müssten sie aber intensiver bearbeiten, damit sie zur Wahl gehen. Das könnte allerdings auch Zufallsresultate bedingen: bei gutem Wetter kommen wenige Wähler, bei schlechtem viele, und bei strömendem Regen wieder weniger. Allzuviele äussere Faktoren könnten das Resultat beeinflussen.
Ausserdem: wie wirken Parteien auf die Wähler ein? Sie halten Wahlversammlungen ab, geben Extrablätter und Plakate aus. All das müsste noch gesteigert werden, und ich betrachte den aktuellen Aufwand als gross genug. Es geht den Parteien ja nur darum, dass der Wähler an einem bestimmten Tag zwischen 8 und 14 Uhr im Wahllokal erscheint…"
3.3. Bürgermeisterposten und Abgeordnetenmandat sollen inkompatibel werden. Nur durch Dezentralisation wird politische Machtkumulierung abgebaut.
Auch diese Forderung dürfte kaum ungeteilte Zustimmung finden. Gegner des Kumuls warnen vor allem, dass zuviel Einfluss und Macht in wenigen Händen (vor allem, wenn auch noch durch Gemeindefusionen die Zahl der Bürgermeister abnimmt) immer eine Gefahr für die Demokratie bedeutet. Zudem verlangen beide Mandate einen beträchtlichen Zeitaufwand, so dass jemand, der
die Funktionen eines Abgeordneten und Bürgermeisters kumuliert, kaum Zeit findet, beide Aufgaben gründlich und gewissenhaft zu erfüllen.
Andererseits hat der Kumul auch positive Auswirkungen, erstens auf die legislative Arbeit, da einzelne Abgeordnete aus ihrer Erfahrung auf Gemeindeebene schöpfen können, und andererseits auf die Gemeindepolitik, da einzelne Bürgermeister von ihrem Mandat und ihren Beziehungen zu Landespolitikern profitieren können, um Vorteile für ihre Gemeinde zu erreichen. Sie sind zudem meistens besser informiert und kompetenter für alle Bereiche der Gemeindeführung.
Gerade letzterer Aspekt beinhaltet aber eine Ungerechtigkeit, denn alle Bürgermeister können sicher nicht Abgeordnete werden. Falls man also Kompetenz und Information der Bürgermeister steigern und allen Gemeinden dieselben Chancen geben will, wäre wohl eher die Wahl von Amtsbürgermeistern ins Auge zu fassen. Amtsbürgermeister gibt es u.a. in Deutschland, in Grossbritannien, in der Schweiz. Es wäre jedenfalls hochinteressant, dieses System -mit seinen konkreten Modalitäten- in die öffentliche Diskussion zu bringen.
3.4. Kommunalpolitische Referenden sind abzuhalten, wenn 10% der Bürger dies verlangen.
Diese Forderung hatte der "Mouvement écologique" schon 1979 in seinem Grünbuch gestellt. Neben der Einführung von Bürgeranträgen und Bürgerversammlungen und der Verkürzung der Mandatsdauer ist sie das wichtigste Element im Sinne einer verstärkten Partizipation der Bürger am politischen Geschehen. Beispiele, wann ein solches Referendum auf Gemeindeebene von Nutzen wäre, sind zahlreich: Sie reichen vom Ausbau des Autobusnetzes in Luxemburg über die Gründung eines Gemeindesyndikats für eine gemeinsame (statt eigene) Schwimmhalle in Bartringen-Strassen-Mamer, die Niederlassung von umweltgefährdenden Betrieben in Dommeldingen oder Bissen, bis zur Restau-
ration statt Abbruch ganzer Stadtviertel in Esch/Alzette.
Die Möglichkeit, dass Bürger selbst die Initiative zu Referenden ergreifen können, wird sicher ihr Interesse für ihre Umwelt und somit für Gemeindepolitik stärken. Die Wichtigkeit von BUERGERINITIATIVEN braucht in "forum" kaum noch eigens begründet zu werden; Carlo Hemmer illustrierte sie uns an einem Ettelbrücker Beispiel:
"In Ettelbrück findet jedes Jahr im August eine Motocross-Veranstaltung statt, die 10-15000 Zuschauer anlockt und bislang immer auf einer Rundstrecke "an der Wark" abgehalten wurde. Schäden sind dabei unvermeidlich, beschränken sich aber auf die dortigen Ortlichkeiten. Nun will man das Ganze verlegen in die unmittelbare Nähe der neuropsychiatrischen Anstalt, auf ein Stück Land, das dem Staat gehört, eine wunderbare Ecke, ein weiter Obstgarten mit sehr alten Apfelbäumen, ein schönes Tal, durchflossen von einem Bach, umgeben mit lebendigen Hecken, etwas weiter eine Quelle, ein Tannenwälden und noch weiter oben ein regelrechtes Vogelparadies mit Sträuchern und Hecken, ausserdem ehemalige Steinbrücke, in denen sich neue Flora und Fauna angesiedelt haben.
Die "Motor-Union" fand, dies sei das geeignete Terrain für die Motocrossspitze. In der ganzen Welt gibt es wahrscheinlich kein anderes Beispiel, wo man eine solche Piste neben einer neuropsychiatrischen Anstalt anlegte. Die Gemeinde jedoch war einverstanden und die "Santé publique" hat in einer ersten Etappe ihre provisorische Genehmigung schon gegeben.
Eine Reihe Bürger haben sich daraufhin eingesetzt und erreicht, dass zumindest dieses Jahr noch alles beim alten bleibt. Der Staat führt nun eine Impaktstudie durch und entscheidet daraufhin. Vieles hängt nun natürlich davon ab, wer diese Impaktstudie ausarbeitet. Es soll eine "Commission interministérielle" sein, und die Bürgerinitiative wird selbstverständlich auch hier ihren Einfluss geltend machen. Nach der Aufmachung eines kürzlich im L.W. erschienenen Artikels der Motor-Union zu urteilen, scheint allerdings diese Zeitung (und die CSVT) die Verlegung zu ihrem Anliegen zu machen. Das schwächt natürlich die Position jener, die gegen die Motocross-Piste an der neuen Stelle sind. Offizielle Ursache ist, dass die Gemeindesektion Wahlen sich so entwickelt hat, dass sie zu nahe an die aktuelle Motocross-Piste heranreicht. Das ist richtig, doch die Häuser am vorgeschlagenen Standort liegen ebenso nahe. Hinzu kommt die Nähe des Spitals. Man argumentiert, die Belästigung beschränke sich auf zwei Tage im Jahre, und man würde darüberhinaus unter keinen Umständen zulassen, dass auf der neuen Piste trainiert würde. Das ist natürlich ein unmöglich einzuhaltendes Versprechen. Die wirklichen Ursachen liegen darin, dass der aktuelle Standort verschiedenen Bauern gehört, die nun höhere Mieten verlangen, um ihre jährlichen Schäden abdecken zu können".
3.5 Die Befugnisse nach Gesetz vom 12. Juni 1937 und laut kommunalem Bautenreglement sollen in die Kompetenz des Gemeinderates überstellt werden: Demokratisierung des Entscheidungsprozesses.
In der aktuellen Gesetzgebung werden Baugenehmigungen als Polizeireglemente betrachtet und unterstehen daher der ausschliesslichen Befugnis des Bürgermeisters.
Ein Beispiel wie dieser die besagte Befugnis missbrauchen kann, liefert die S.A. Metallurgique de Bissen. Zwischen 1959 und 1960 hat die Firma das Bauvolumen ihrer Werkshallen von 29000 auf 175000 m³ erweitert. Gemeinde und Staat haben aus wirtschafts- und sozialpolitischen Gründen den Ausbau mit Millionenbeträgen unterstützt (Gemeinde Bissen: 21 Mio. F). Aber es lagen überhaupt keine gesetzlichen Genehmigungen vor, weder vom Arbeits- noch vom Umweltministerium, was das Commodo-/Incommodo-Verfahren und die Umweltbelastungen anbelangt, noch die Baugenehmigung des Bürgermeisters. (vgl. De Kéisecker Nr. 2 /81)
Im Barringen hatte der Gemeinderat im Bebauungsplan in Helfent einen Eingang für eine Grünzone mit Fahrradpiste ausgespart. Trotzdem erteilte der Bürgermeister an besagter Stelle die Erlaubnis zum Bau einer Garage.
Der Gemeinderat ist in solchen Fällen machtlos. Eine rechtliche Handhabe hat er nicht – der Bürgermeister hat keine Instanz über sich – und bis zur politischen Entscheidung bei den nächsten Wahlen kann es längst zu spät sein.
Hier ist auch einer der Gründe für die bisherige Zerschandlung so vieler Ortschaften und der Zersiedlung der Landschaft. Bebauungspläne müssen zwar vom Gemeinderat verabschiedet werden, sind auch seit 1981(!) für alle Gemeinden vorgeschrieben, aber alle bislang veröffentlichten enthalten eine Klausel, laut welcher der Bürgermeister Ausnahmegenehmigungen gewähren darf. Die teuren Pläne sind somit nur noch ein Fetzen Papier wert.
In Kehlen kam es soweit, dass der Promotor und Grundstücksbesitzer einer neuen Siedlung ("Brameschkaff") sich selbst zum Bürgermeister wählen liess, um sich dann die notwendigen Baugenehmigungen selbst zu erteilen, die der bisherige Bürgermeister ihm für die Luxussiedlung mitten im Wald verweigerte.
Würde jedoch dem Gemeinderat ein Mitspracherecht bei Baugenehmigungen zugestanden, wäre die Kontrolle der bürgerlichen Willkür sicher grösser.
ALAIN RAYMOND
3.6. Bei Bauerlaubnissen sollen Gabarit-Aufstellung -nach schweizer Muster- und vorherige Impaktstudien zur Pflicht gemacht werden.
In der Schweiz muss jeder Bürger vor Baubeginn ein Holzgerüst aufstellen, das die Aussenmasse des zukünftigen Gebäudes allen Nachbarn klar werden lässt.
So können sie sich ein rechtes Bild machen, was viele Leute allein auf Grund der Pläne nicht können, und gegebenenfalls fristgerecht ihre Beschwerde gegen den Bau einreichen. Ausserdem merken alle Interessierten rechtzeitig, dass "sich was tut" und verpassen nicht den Termin für das Einreichen einer Opposition, wie dies hierzulande sehr häufig geschieht, weil die Ankündigung eines Baugesuchs nur im "Reider" erfolgt.
3.7. Über Bürgeranträge (Einlauf) ist im Gemeinderat öffentlich zu diskutieren.
Hier kann die Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz als Vorbild dienen:
§ 17
Bürgerinitiative
(1) Die Bürger und die Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Gemeinderat über bestimmte Angelegenheiten der örtlichen Selfbayerwaltung, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Bürgerinitiative). Dem Antrag braucht nicht entsprochen zu werden, wenn dieselbe Angelegenheit innerhalb der lautenden Wahlzeit des Gemeinderats bereits Gegenstand einer zulässigen Bürgerinitiative war.
(2) Die Bürgerinitiative muß ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. Sie muß schriftlich bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden und einen Finanzierungsvorschlag enthalten. Sie soll bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Begehren gegenüber der Gemeindeverwaltung zu vertreten.
(3) Die Zahl der für eine Bürgerinitiative erforderlichen Unterschriftern beträgt:
in Gemeinden bis zu 3000 Einwohnern
in Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern bis 10 000 Einwohnern
in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern bis 50 000 Einwohnern
in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern
10 v.H. der Einwohner, hochstens jedoch 240,
6 v.H. der Einwohner, hochstens jedoch 600,
6 v.H. der Einwohner, hochstens jedoch 2000,
4 v.H. der Einwohner, hochstens jedoch 4000.
Seit Jahren forderte der Interessenverein von Bartringen eine Diskussion und Beschlussfassung über Sicherheitsmassnahmen in der Zone der Öldepots, wo die Gasfirma Intergaz eine Gefahrenquelle höchster Potenz inmitten mehrerer Benzinlager darstellt. Weder die Gemeinde noch das Innenministerium bequemten sich zu einer Antwort an die Bürgerinitiative. Erst als es vor wenigen Monaten bei Intergaz tatsächlich zu einer Feuersbrunst kam, wurde "der Laden dicht gemacht". Den Anträgen der Bürger, denen übrigens eine (geheime?) Expertenstudie über das Explosionsrisiko bekannt geworden war, wollten sie nie stattgeben.
3.8. Eine Natur- und Umweltkommission ist unter Berücksichtigung der lokalen Natur- und Umweltschutzorganisationen und der interessierten Bürger zu schaffen.
Das Gutachten dieser Kommission müsste für alle Baugenehmigungen eingeholt werden. Sie wäre ausserdem zuständig für alle Fragen der Lebensqualität (Lärm, Luftverschmutzung, Gestank, Müllabfuhr, Parkanlagen …).
3.9. Bei kommunalen Grossprojekten sollen "Hearings" und "Impaktstudien" obligatorisch werden.
Unter "kommunalen Grossprojekten" sind u.E. einerseits alle Projekte (baulicher, finanzieller, … Natur) zu verstehen, die von der Gemeinde initiiert werden, sowie alle Projekte, die von andern Trägern (Staat, Privatleute) auf dem Gebiet der Gemeinde vorgesehen sind.
Zu denken ist etwa an das neue Musikkonservatorium in Luxemburg oder an die teuren Kultur- und Sportzentren in vielen Gemeinden des Landes.
Wichtig ist dass die Bürger VOR der Entscheidung informiert werden und so in den Entscheidungsprozess eingreifen können. In diesem Sinn ist auch die Informationspolitik aller Gemeinden zu kritisieren. Der letzte Gemeinderat (DP-CSV) in der Hauptstadt war in dieser Hinsicht mit grossen Versprechen angetreten, aber herausgekommen ist nur eine luxuriöse "Ons Stad", die über all-gemeine kommunale Dienststellen informiert, ihre Leistungen hervorhebt, eventuell beschlossene Grossprojekte vorstellt, aber nie zur Meinungsbildung der Bürger auffordert oder sie auch nur ermöglicht. Der Sitzungsbericht, dessen Aufmachung auch teurer wurde, kann per definitionem auch höchstens im nachhinein und im Hinblick auf kommende Wahlen eine Meinungsbildung ermöglichen, in den Entscheidungsprozess selbst kann der Leser nicht mehr eingreifen.
3.10. Gemeinderat und lokale Organisationen sollen über uneingeschränktes Klagerecht verfügen.
Nach Artikel 48,8 des Gemeindegesetzes von 1843 ist allein der Schöffenrat berechtigt, die Interessen der Gemeinde vor Gericht zu vertreten, sofern er die Zustimmung des Gemeinderates und des Innenministers hat. Vor kurzem hat der Abgeordnete Georges Margue
einen Gesetzesvorschlag eingebracht, um diese Zustimmung des Innenministers abzuschaffen. Auch Bürgerinitiativen und ähnliche Ortsvereine sollten vor Gericht auftreten und Zivilpartei ergreifen können. Privatpersonen haben dazu oft nicht die finanziellen Möglichkeiten und sind sich der prinzipiellen Tragweite eines Prozesses nicht immer bewusst. Bürgervereinen wird aber von den Gerichten durchwegs das Klagerecht verweigert, weil sie kein "intérêt direct" in der Sache hätten.
Es wäre z.B. von hohem Interesse einer "Association luxembourgeoise contre le bruit" das Recht zuzugestehen, ins Commodo/Incommodo-Verfahren einzugreifen, wenn ein Bürgermeister beabsichtigt, wie jüngst in Niederanven, mitten in der Ortschaft einer Motorenreparaturwerkstatt die Betriebsgenehmigung zu erteilen.
3.11. Die Bürgerversammlung nach dem Muster von § 16 der Gemeinde-Ordnung Rheinland-Pfalz (Anlage) soll obligatorisch werden.
Im alten Stadtstaat Athen funktionierte die Demokratie ausschliesslich mittels der Bürgerversammlung, die alle Gesetzesvorlagen gutheissen musste, bevor sie in Kraft traten.
Im Grossherzogtum Luxemburg ist uns diese Einrichtung nur von der KP-LSAP-Koalition in Esch/Alzette bekannt. Die CSV-Gemeinderatskandidatin V.Lois-Reding missbilligte die letzte Veranstaltung dieser Art als Propagandaschau, freute sich nachher aber über die vorwiegend kritischen Bürgerinterventionen. Der Widerspruch dürfte die Nützlichkeit solcher Veranstaltungen zur Genüge beweisen.
3.12. Zwecks gerechterer Verteilung der Kommunalsteuern (Gewerbesteuer, Lohnsummensteuer) unter Berücksichtigung ökologischer Prinzipien sollen neue Kriterien eingeführt werden.
Gewerbe- und Lohnsummensteuer sind der Gemeinde zu bezahlen, auf deren Territorium ein Betrieb installiert ist. Das verleitet natürlich die Gemeindepolitiker dazu, möglichst viele kapitalintensive und gewinnträchtige Firmen auf ihren Boden zu ziehen, ohne Rücksicht auf Folgen für Umwelt und Anrainer, ohne nach dem Vorhandensein von genügend Arbeitskräften und Wohnraum zu schauen. Eine Landesplanung wird so recht schwierig. Eine Konzentration der Industrien in eigens dafür geschaffenen Zonen ist fast unmöglich, da sich gleich mehrere Gemeinden gegenseitig zu überbieten suchen.
Es ist daher daran zu denken, die Gewerbe- und Lohnsummensteuer vom Einpflanzungsort zu lösen, sie zu verstaatlichen, um den Ertrag dann nach andern Kriterien z.B. der Einwohnerzahl, wieder auf die Gemeinden umzuverteilen. Die Gemeinden hätten dann kein finanzielles Interesse mehr, national geplante Industriezonen zu verhindern.
3.13. Die Kompetenz der Ponts et Chaussées über innerörtliche Strassen soll, zusammen mit den diesbezüglichen Finanzmitteln des Staates (Budget öffentlicher Arbeiten), in die Befugnisse des Gemeinderates übertragen werden.
§ 16
Bürgerversammlung
(1) Zum Zwecke der Unterrichtung der Einwohner und Bürger soll mindestens einmal im Jahr, im übrigen nach Bedarf, eine Bürgerversammlung abgehalten werden. Eine Bürgerversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Gemeinderat unter Bezeichnung des Gegenstands mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschliebt; sie kann auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden. Gegenstand einer Bürgerversammlung können nur Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung sein.
(2) Die Bürgerversammlung wird vom Bürgermeister einberufen. Die Einberufung ist vom Bürgermeister unter Angabe von Zeit, Ort und Gegenstand mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin öffentlich bekanntzumachen. (…)
(…)
- Gegenstand einer Bürgerversammlung sollen möglichst aktuelle Fragen aus dem Gemeindeleben sein, von denen größere Bevölkerungsteile unmittelbar berührt werden können (z. B. Aufstellung von Bauleitplänen, Straßenbaumaßnahmen, Errichtung von Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, Erhebung von Gebühren und Beiträgen). Die Bürgerversammlung soll sich nicht auf Tätigkeitsberichte des Bürgermeisters und der Beigeordneten beschränken.
- Zum „Bereich der örtlichen Verwaltung“ gehören sowohl Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde als auch Auftragsangelegenheiten. Die Einwohner können daher auch über Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterrichtet werden. Soweit hierbei die vollzugspolizeiliche Durchführung solcher Aufgaben berührt wird, sollte der Leiter der zuständigen Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes (Schutzpolizei, Kriminalpolizei) beteiligt werden.
- Es bestehen keine Bedenken, wenn die im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen die Möglichkeit erhalten, auch vor der allgemeinen Aussprache zu den Gegenständen der Unterrichtung Stellung zu nehmen.
Bürger im Dialog mit Parteien
Beispiele, wie die Kompetenz der staatlichen Strassenbauverwaltung höchst notwendige Arbeiten an Staatsstrassen innerhalb von Ortschaften behindern, gibt es genug.
Stadtluxemburger kennen das Hin und Her, das es jedes Mal gibt, wenn die Gemeinde an den grossen Ausfallstrassen Verkehrsampeln aufstellen will. Von grösserer Tragweite ist das Beispiel des Centre Aldringen. Ursprünglich war geplant, das Parkhaus unter das Boulevard Royal zu bauen bzw. diese Fläche miteinzubeziehen, was mehrere hundert zusätzliche Stellplätze eingebracht hätte. Ausserdem hätte man die Fussgängerüberquerungen am oberen wie am unteren Boulevard unter die Erde verlegen können, zur Sicherheit der Fussgänger und zur grösseren Flüssigkeit des Autoverkehrs. Aber die Regierung verweigerte ihre Zustimmung, die Staatsstrasse (Boulevard Royal) für Gemeindezwecke zu nutzen. Nur nach jahrelangen Zügen gab sie ihr Einverständnis für die Fussgängerpassage am unteren Boulevard.
In Itzig wartete die Strasse nach Hesperingen und die Ortsdurchfahrt jahrelang auf einen neuen Belag. Die finanzkräftige Gemeinde wollte gleichzeitig die dringend notwendigen Bürgersteige anlegen. Aber die "Ponts et Chaussées" hatten kein Geld für die Erneuerung der Staatsstrasse. So konnte auch die Gemeinde nichts unternehmen. Ähnliche Beispiele gibt es reihenweise.
Da durch diese Kompetenzverteilung ist auch zu erklären, dass in Bartringen das luxuriöse "Domaine des Ormilles" vom Gemeinderat zur Spielstrasse erklärt und eine Verkehrsschikane eingebaut wurde, wo die Kinder sowieso weite Spielflächen in den grossen Gärten hinter den Villen haben, während der Interessenverein jahrelang eine sicherere Regelung z.B. Ampeln oder eine Fussgängerbrücke, vor der Schule an der vielbefahrenen Bartringer Hauptstrasse verlangte, die leider aber Staatsstrasse ist.
Die Übertragung der Kompetenz ist wohlgemerkt noch keine Garantie für eine bessere Strassenbaupolitik. Wie die Dossiers in "forum" Nr. 35 und 39 zeigten, ist ein Grundfehler unserer Gemeinde- und Staatsverantwortlichen, dass sie als erste und prioritäre Aufgabe die Regelung des Verkehrs sehen, ohne Rücksicht auf die Einwohner, Fussgänger und Radfahrer.
Carlo Hemmer sagte uns dazu: "Man muss sich nicht vorstellen, dass die Gemeinden unbedingt im Sinne des Naturschutzes und der Umweltverbesserung aktiv werden, wenn sie das Recht dazu haben, sogar wenn man davon ausgehen kann, dass sie -ohne Garantie- eher die Menschen berücksichtigen würden als den Verkehr.
In unserm Staatshaushalt werden sowieso jetzt schon für die Verkehrsfunktion grössere Summen eingesetzt als für soziale Funktionen, für Erziehung, Gesundheit usw. (auch wenn hier das grosse Defizit der Eisenbahn oder die Staatssubsidien für den Flughafen mit eingerechnet sind). Wenn nun durch die Gemeinden noch mehr Geld in den Strassenbau gepufft würde, wäre das Resultat, dass Beton und Asphalt in noch grösserem Masse zunehmen würden.
In Ettelbrück z.B. wurde, um den Verkehrsfluss zu garantieren, eine kleine Umgehungsstrasse durch die Ortschaft gebaut. Die Grossstrasse wurde zur Einbahnstrasse und eine ehemalige Nebenstrasse wurde verbreitet und zur Süd-Nord-Durchgangsstrasse ausgebaut. Dadurch verbesserte sich tatsächlich der Verkehrsfluss, aber weder die Lärm- noch die Abgasbelästigungen verringerten sich dadurch und ein ganzer Teil der Ortschaft, früher ruhig gelegen,
«Die Warntafel steht da, weil da Steine liegen – und die Steine liegen da, damit die Tafel stehen bleibt, klar?»
wurde in den Verkehr miteinbezogen und leidet unter denselben Schädigungen wie die Einwohner der Grossstrasse. Ausserdem verschwanden eine Reihe Grünflächen vor allem Gärten, die einem grossen Parkplatz und der Strassenerweiterung zum Opfer fielen.
Ein anderer Detailpunkt:
Wenn ich richtig informiert bin, werden Strassen in neuen Wohnvierteln allzu breit angelegt, weil die Bauverwaltung diesbezügliche Auflagen macht. Dadurch geht wertvolles Bauland verloren, der Übergriff in die Landschaft vergrössert sich, der Wind dringt ungehemmter ein und die Atmosphäre der Gemütlichkeit, die bei nicht allzu breiten Strassen entsteht, geht verloren."
3.14. Zu Artikel 12 des Gesetzes von 1843: die Ernennungen des Bürgermeisters durch den Grossherzog und des Schöffenkollegiums durch den Innenminister sollen auf vorherigen Vorschlag des Gemeinderates erfolgen.
Laut zitiertem Artikel, der auf Artikel 107 der Verfassung beruht, darf der Grossherzog auch eine Person die nicht dem Gemeinderat angehört zum Bürgermeister ernennen. Eine entsprechende Verfassungsänderung drängt sich aber auf, wenn man den Wählerwillen nicht zur Farce werden lassen will und die Aufwertung des Gemeinderates (§ 2.4) ein klein bisschen ernst nimmt.
3.15. Zur Änderung des Artikels 22 des Gesetzes: Ausser in Dringlichkeitsfällen müssen die schriftlichen Einberufungen zur Gemeinderatssitzung mindestens 8 Tage vorher erfolgen. Über termingerecht eingereichte Anfragen der Ratsmitglieder muss
in öffentlicher Sitzung befunden werden.
Der Gemeinderat muss über den "Einlauf" d.
h. über die an das Schöffenkollegium ge-
richtete Korrespondenz informiert werden.
Zur Zeit genügen 2 Tage Frist, um eine ordentliche
Gemeinderatssitzung einzuberufen. Der Bürgermeister
hat es so sehr einfach, etwa den Auslandsaufenthalt
eines unbeliebtsamen Gemeinderatmitgliedes abzuwarten,
um die Sitzung einzuberufen. Der Schöffenrat, und in
dringenden Fällen der Bürgermeister allein, legen
auch die Tagesordnung fest.
So wurde z.B. die in den Sommermonaten 1980 entdeckte
schwere Luftverschmutzung in Bissen (welke Blätter,
beissender Rauch, weissgesprenkeltes Gemüse) nicht
vom Schöffenrat auf die Tagesordnung der nächsten Ge-
meinderatssitzung vom 10.9.1980 gesetzt.
Das Gesetz verpflichtet den Schöffenrat/Bürgermeister
nicht, Vorschläge der Gemeinderäte auf die Tagesord-
nung zu setzen. Sie können sie andererseits auch un-
ter "Verschiedenes" ersaufen.
In der Stadt Luxemburg ist nun der Schöffenrat bereit,
zu Beginn jeder Sitzung während einer halben Stunde
schriftlich eingereichte Fragen der Gemeinderäte zu
beantworten.
Der Bürgermeister kann aber auch den Gemeinderat mit
neuen Problemen durch Manipulation der Tagesordnung
überfallen.
Am 19.11.1980 zog der Bürgermeister von Bissen unter
"Einlauf-Verschiedenes" erst zu später Stunde einen
Brief der S.A. Metallurgie hervor, in dem diese
eine Verringerung der baufreien Schutzzone von 50
auf 15 m verlangte. Eine gewichtige Abänderung des
Bebauungsplanes wurde so unter "Verschiedenes" ab-
gehandelt, als schon nicht mehr alle Gemeinderäte
anwesend waren, die im voraus nichts davon wussten.
3.16. Zur Abänderung von Artikel 26 des
Gesetzes: Die mehrheitlich gefassten Be-
schlüsse müssen die Namen jener Räte
aufführen, die für den Beschluss gestimmt
haben.
Laut derzeitigem Gesetz wird im Protokoll nur das
Abstimmungsverhältnis festgehalten. Bei unpopulären
Entscheidungen braucht dann niemand namentlich die
Verantwortung zu tragen.
So war es den Niederanvener Gemeinderäten ein leich-
tes, nicht mehr zu wissen, wer für eine Abänderung
der Naturschutzzone in eine Kommerzzone gestimmt
hatte. (vgl. "forum", Nr. 47/1981)
3.17. Zur Abänderung von Artikel 27 des
Gesetzes: Alle Räte haben obligatorische
Erklärungen über ihre Mandate in kommer-
ziellen Gesellschaften nach Gesetz vom
10.8.1915 abzugeben. In Absatz 1 ist die
Bedingung "intérêt direct et indirect" ein-
zubeziehen.
Nach dem Gesetz dürfen Bürgermeister, Schöffen und
Gemeinderäte nicht an Beratungen teilnehmen, falls
sie ein direktes Interesse, sei es persönlich, sei es
als "chargé d’affaires ou fondé de pouvoir" am
Objekt haben.
Die Affäre Hellinckx hat diese Forderung in ein ak-
tuelles Licht gerückt. Statt sich selbst um den Kauf
der Grundstücke zu bemühen, die zum Bau eines Park-
hauses in der Neipperg-Strasse notwendig sind, be-
auftragte der Schöffenrat der Stadt Luxemburg die
Firma W.Hein als Promotor. Sie kaufte das Areal und
verkaufte es dann der Gemeinde mit einem Aufpreis
von 45 Mio. Franken (~40%!) Davon waren allein
14,6 Mio. Aktkosten, die zum grössten Teil in der
Notarstube von Stadtschöffe C.Hellinckx (DP) anfü-
len.
Diese Praxis ist übrigens nicht neu. Auch die Brücke,
die beide Kirchberger Plateaus seit einem Jahr mit-
einander verbindet, wurde nicht von der Gemeinde in
Selbstregie, sondern von Promotor W.Hein gebaut
(aber von der Gemeinde bezahlt), dessen Ertragshäuser
so aufgewertet wurden. Notar von Hein war auch damals
schon C. Hellinckx (vgl. "forum" Nr.39/80).
Erstens ist hier die immer häufiger angewandte Praxis
der Gemeinde Luxemburg in Frage zu stellen, einen
privaten Promotor statt eine Gemeindedienststelle mit
Immobilientransaktionen und öffentlichen Bauten zu
beauftragen. -Desweiteren ist festzuhalten, dass
Schöffe C.Hellinckx wahrscheinlich gegen den zitier-
ten Artikel 27 des Gemeindegesetzes verstossen hat
(siehe oben), möglicherweise auch gegen Artikel 61,
laut welchem Bürgermeister und Schöffen unter keinen
Umständen irgendwelche Geldbeträge von der Gemeinde
beziehen dürfen (ausser der festgesetzten Entschädi-
gung).
(Vgl. auch das Beispiel "Brameschkaff"/Kehlen: oben
unter § 3.5.)
Hier waren offensichtlich "direkte Interessen" eines
Schöffen im Spiel, trotzdem wurde augenscheinlich
wenigstens gegen den Geist des Gesetzes verstossen.
Wieviel häufiger noch sind indirekte Interessen im
Spiel?!
Man denke nur an die Festlegung des Bauperimeters,
der ja in manchen Gemeinden nach jeder Wahl abgeän-
dert wird, sei es um eigene, sei es um Grundstücke
von Verwandten miteinzubeziehen.
In Bartringen gibt ein CSV-Gemeinderat ein gutes
Beispiel für indirekte Interessen ab: Er ist nämlich
Aktionär und Verwaltungsratmitglied von zwei Firmen:
"Famaplast"(Zolver), die Kabelschutzröhren aus Plastik
(TUPOL) herstellt, und "Betonwerke Michelis Raymond" (Rodange), die Bauelemente aus Beton herstellen. Noch nie hat er den Saal verlassen, wenn eine der Firmen, die ihm nicht allein gehören, in denen er aber klare indirekte Interessen hat, eine Submissionsoffekte unterbreitete, und zugesprochen bekam.
3.18. Zur Abänderung von Artikel 28 des Gesetzes: Die Rechte des Bürgers auf Einsehung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Schöffenkollegiums sind zu erweitern.
Das Gesetz gesteht eindeutig jedem Bürger das Recht zu, die Beratungsprotokolle des Gemeinderates einzusehen. Noch nicht ausdrücklich vorgesehen ist z.B. das elementare Recht auf eine Photokopie (abschreiben ist erlaubt) sowie vor allem das Recht, das "Dossier" einzusehen, das der Beratung in öffentlicher Sitzung zugrundelag.
In Sachen S.A. Metallurgique de Bissen hatte selbst ein Gemeinderatsmitglied Schwierigkeiten, die gesamte Korrespondenz zwischen Schöffenrat, Firma und Umweltministerium einzusehen.
Als der Interessenverein von Bartringen Sicherheitsmassnahmen vor der Primärschule forderte, wo eine vielbefahrene Strasse zu überqueren ist, und den Verantwortlichen auch ausgearbeitete Vorschläge unterbreitete, antwortete die Gemeindeführung, sie habe selbst andere Pläne. Zeigen und herausgeben wollte sie sie nicht. Selbst als die Arbeiten ausgeschrieben wurden, war sie nur bereit, der Bürgerinitiative das gesamte Lastenheft zum Preis von 2000 F zu verkaufen, nicht aber den Plan allein!
3.19. Zur Abänderung von Artikel 31 des Gesetzes: Die Diskriminierung jener Bürger, die nicht Grundbesitzer oder Industrielle sind, ist abzuschaffen. ("…auxquelles les propriétaires fonciers et les industriels domiciliés ou forains peuvent être considérés avoir intérêt…")
Um zu verhindern, daß aus einem lokalen Chauvinismus heraus, übergeordnete Interessen von (eventuell auswärtigen) Grundbesitzern oder Industriellen von Kirchturmpolitikern mit kleinkarierten Argumenten missachtet würden, war im Gesetz von 1843 vorgesehen, dass der Innenminister den Gemeinderat erweitern konnte, um über die betreffende Angelegenheit zu debattieren. Dies stellt heute eine klare Diskriminierung aller Gemeindebewohner dar, da es dem Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz widerspricht. Ja, die Bürger haben nicht einmal die Möglichkeit, den Gemeinderat zu zwingen, sich mit ihren Eingaben zu befassen (vgl. § 3.7). Aus diesem Grund gehört Artikel 31 des Gemeindegesetzes einfach abgeschafft.
3.20. Zur Abänderung von Artikel 60 des Gemeindegesetzes sowie des Artikels 6 des Commodo/Incommodo-Gesetzes vom 16. Juni 1979: In Proporzgemeinden hat die Veröffentlichung in der Presse zu erfolgen, und die interessierten Anrainer sind direkt zu informieren.
Hier gilt, was zu § 3.9. schon über die absolut notwendige Verbesserung des Informationsflusses in den Gemeinden gesagt wurde. In kleinen Gemeinden mag es noch Tradition sein, regelmässig am "Reider" vorbeizuschauen bzw. durch das Gespräch im Dorf erfahren, dass hier oder dort ein neues Gebäude errichtet werden soll, so dass man gegebenenfalls Einspruch erheben kann. Fast 150 Jahre nach der Veröffentlichung des Gemeindegesetzes ist diese Annahme für grössere Gemeinden – und das sind zumindest alle Proporzgemeinden – unrealistisch.
Die Gemeindeverwaltung der Stadt Luxemburg veröffentlicht daher alle Mitteilungen betreffend das Commodo/Incommodo-Verfahren in der Tagespresse, um betroffenen Anrainern u.a. die Möglichkeit zu geben, fristgemäss Einspruch zu erheben.
In Remerschen wurde die geplante Errichtung eines Betonmischwerkes im "Baggerweiker"- Naturschutzgebiet knapp 8 Tage vor Ablauf der Einspruchsfrist bekannt!
3.21. Zum Grossherzoglichen Reglement vom 8. Juni 1979 über "Procédure à suivre par les administrations relevant de l’Etat et des communes": Diese Mussvorschrift für Staat und Gemeinde ist zu überwachen.
Kurz vor den Wahlen vom 8. Juni 1979 erliess der damalige Justizminister Rob. Krieps ein sehr wichtiges "Reglement grand-ducal" zur Aufwertung der Rechte des Bürgers gegenüber den Verwaltungen von Staat und Gemeinde.
So macht diese Regelung den Verwaltungen zur Vorschrift, unbedingt auf Anfragen der Bürger zu antworten, bzw. die Eingabe an die kompetente Verwaltung weiterzugeben. Bei Verwaltungsentscheidungen, die die Rechte von Drittpersonen berühren, müssen diese rechtzeitig informiert werden, so dass sie ihre Ansprüche geltend machen können. Im Falle von negativen Entscheiden ist den Bittsstellern die ausführliche Begründung inkl. eventueller Gutachten, mitzuteilen; falls dies ausbleibt, bleibt die Entscheidung dem Rekursrecht unterworfen. Jeder Bürger hat das Recht, das gesamte Dossier einzusehen, das über seine Angelegenheit in der Verwaltung vorliegt und eventuelle artfremde Dossierteile entfernen zu lassen.
Die neue Regierung soll zwar an der Durchführbarkeit dieser Regelung Zweifel hegen. Umso dringender für den Schutz der demokratischen Rechte des Bürgers ist die Überwachung der Einhaltung dieser Regeln auf Staats- und auf Gemeindeebene.
3.22. Über das vorzulegende Reformprojekt zum "Neuen Gemeindegesetz Anno 2000" ist von NATURA -als fungierender Berufskammer für Natur- und Umweltschutz- ein eigenes Gutachten anzufordern.
Sicher muss eine Institution geschaffen werden, welche die Belange der Bürger in Sachen Natur- und Umweltschutz rechtlich vertritt. Ob es die NATURA sein soll, dazu hegt Carlo Hemmer Bedenken:
"Als Mitbegründer der NATURA bin ich sehr stolz, dass sie "fungierende Berufskammer für Natur- und Umweltschutz" ist, aber trotzdem scheint mir dies gefährlich. Wir haben ein Beispiel einer "Privat"organisation, die als Berufskammer fungiert, die Bauernzentrale, die in totaler Illegalität funktioniert und in keiner Hinsicht dem Bürger Satisfaktion gibt. Durch alle möglichen Behandlungsmodalitäten hat die Regierung dieser Privatorganisation die Funktionen einer Berufskammer übertragen, mit dem Resultat, dass die führenden Leute nach den Prinzipien eines privaten Statuts bestimmt werden und nicht wie die Mitglieder der Berufskammern im allgemeinen, geheimen Wahlen unter Kontrolle von Staatsorganen. Das Resultat ist nicht unanfechtbar.
NATURA kann den Anspruch, Berufskammer zu sein, nicht stellen, das wäre undemokratisch. Sie kann nicht offizielles Organ sein, das konsultiert werden muss. Sie soll, durch die Qualität ihrer Arbeit, einen solchen Einfluss haben, dass ihre Stimme nicht überhört werden kann. Wir haben den "Conseil Supérieur de la Protection de la Nature", den "Conseil Supérieur à l’Aménagement du Territoire", den "Conseil Supérieur des Sites et Monuments", alles staatlich eingesetzte Gremien, zu denen NATURA natürliches Gegengewicht sein soll, ohne juristischen Anspruch darauf zu erheben, gehört zu werden."
Schlimm wäre es allerdings, wenn die Regierung, wie angekündigt, tatsächlich den Umweltorganisationen wieder das Recht wegnähme, das die vorige Regierung ihnen im Naturschutzgesetz gewährt hatte, nämlich Zivilpartei zu ergreifen, falls Natur- und Umweltinteressen berührt werden.
Aus den oben angeführten Forderungen geht deutlich hervor, dass auch eine
Reform des Städtebaugesetzes
vom 12.6.1937 sich aufdrängt.
Folgende Prinzipien sind hierbei zu beachten:
- Verbessertes Mitspracherecht des Gemeinde-
rates und der Bürger
- Bessere Information der Gemeinderäte und der Bürger bei der Gemeindeplanung
- Berücksichtigung der Leitsätze der Landesplanung des Natur- und Umweltschutzes sowie des Denkmalschutzes in der kommunalen Planung.
- Absicherung schützenswerter Objekte.
Auf folgende Verwirklichungen legen die Natur- und Umweltschutzorganisationen besonderen Wert.
A. SCHAFFUNG EINES GESUNDEN WOHNRAUMES
- durch Schaffung von Wohn- und Spielstrassen
- durch Schaffung von Fussgänger- und Fahrradwegenetzen
- durch Beruhigung des innerörtlichen Verkehrs (Umgehungsstrassen, Verbesserung der öffentlichen Verkehrsmittel)
- Aktivierung der Stadt- und Dorfzentren (Förderung der Begegnungsstätten)
- durch Gründung der Ortschaften
- Förderung des sozialen Wohnungsbaus und Eindämmung der Bodenspekulation.
B. VERBESSERUNG DER UMWELT UND LEBENSQUALITAET AUF KOMMUNALER EBENE
- aktive Politik der Wiederverwertung von: Glas, Papier, Altöl, Metallen usw.
- Erhaltung einer sauberen Umwelt durch:
- Festsetzung der Verantwortlichkeiten in Sachen Umweltschutz auf kommunaler Ebene: z.B. Abfälle, Lärm, usw.
- Bewusstseinbildung der Bürger in Schule und Heim.
- Förderung des Breitensportes durch zur Verfügungstellung der öffentlichen Sportanlagen an nichtlizenzierte Bürger.
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