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Der folgende Artikel soll die bestehenden Praktiken des luxemburgischen Hilfe- und Rechtssystems im Hinblick auf Kinder, Jugendliche und ihre Familien kritisch beleuchten. Denn ein System, das es ermöglicht, trotz miserabler Expertise und zweifelhafter Beweislage, Eltern über drei Jahre hinweg ihre Kinder vorzuenthalten, muß sich fragen lassen, wie es um seine Integrität und Fachkompetenzen steht.
Vor der Kriminalkammer wurde im Herbst 1998 ein Fall verhandelt, der seit vier Jahren die Gemüter im Lande Luxemburg erregt.
Die in der Presse publizierten Berichte können aber nur bedingt das Ausmaß der Sachlage darstellen. Im Schlagabtausch von Information und Desinformation, Anklage und Rechtfertigung haben sich in den vergangenen vier Jahren die Fronten verhärtet. Empörte Bürger, skandalisierte Professionelle und betroffene Institutionen lieferten sich hinter den Kulissen seifenoperartige Gefechte, wobei sich die Argumentationslinien überwiegend um die Schuld oder Unschuld des angeklagten Vaters bewegten. Dabei schienen einige der Kontrahenten vergessen zu haben, daß die Klärung der Schuldfrage einzig und allein dem Strafrichter zusteht. So sieht es unser Rechtssystem vor. Ungeachtet dessen darf sich natürlich jeder Bürger eine Meinung bilden und diese auch kundtun. Letztendlich ist sie aber unbedeutend im Hinblick auf den Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens. Problematisch wird es an der Stelle, wo Professionelle und Experten für sich die Schuldfrage schon längst geklärt haben und ihre Position dazu benutzte dieser persönlichen Überzeugung Nachdruck zu verleihen¹. Im angesprochenen Fall wurden zum Beispiel durch die strikte Trennung der Kinder von ihren Eltern und der Geschwister untereinander neue Realitäten geschaffen, die die Thesen
der Experten und einiger Professionellen im Nachhinein belegen sollten.
Einige Experten fragen in diesem Zusammenhang, welche Fehler sie begangen haben, da am Ende der Beschuldigte in erster Instanz doch freigesprochen wurde. Allein die Fragestellung verrät eine Menge über die Neutralität der Fragesteller und wirft vor allem in diesem Zusammenhang das Problem der Zuständigkeit der einzelnen Akteure auf. Involvierte Institutionen müssen sich fragen lassen, welche Konzepte dem helfenden System denn eigentlich zu Grunde liegen.
Die Entstehungsgeschichte unseres heutigen Jugendschutzgesetzes
Die Frage nach dem politischen Willen eines Gesetzestextes ist nur sehr mühevoll zu rekonstruieren. Die politischen Aushandlungsprozesse im Vorfeld von Gesetzesänderungen können nicht immer auf stringente Argumentationslinien zurückgeführt werden. Der "Rapport initial du Grand-Duché de Luxembourg portant sur les droits de l’enfant au Grand-Duché de Luxembourg", herausgegeben vom Familienministerium vermittelt aber einen kleinen Eindruck über die politischen Beweggründe im Zusammenhang mit der Entwicklung unseres Jugendschutzgesetzes seit der Jahrhundertwende. Das Gesetz vom 2. August 1939 zur «Protection de
l’enfance» enthielt auch aus heutiger Sicht fortschrittliche Konzeptionen. So kann die Schaffung einer eigenen gerichtlichen Instanz, die sich ausschließlich mit Sachverhalten von Minderjährigen beschäftigt, für die damalige Zeit als äußerst progressiv angesehen werden. Auch die Tatsache, daß man Straftaten, die von Minderjährigen ausgeübt werden, nicht mit den gleichen Strafen ahndet, wie die erwachsener Straftäter, stellte eine große Errungenschaft dar.
Neben einer Reihe notwendiger Anpassungen: "Les auteurs de la loi de 1971 … ont fait valoir qu’en matière de protection de la jeunesse la qualification juridique du fait commis par le mineur est moins à prendre en considération que son comportement social’², weist das Gesetz vom 12. November 1971 "relative à la protection de la jeunesse" dem Jugendgericht auch eine neue Rolle zu, nämlich die der sozialen Kontrolle: "En soumettant au tribunal de la jeunesse même des affaires de peu de gravité, la nouvelle législation devrait fournir à celui-ci la possibilité de dépister des cas de mineurs inadaptés pouvant justifier son intervention et lui permettre de prévenir une délinquance en puissance’³.
Der Gesetzestext vom 10. August 1992 trifft schließlich eine Reihe von Neuregelungen, wie unter anderem die Möglichkeit, die Jugendhilfemaßnahme
bis zum 21. Lebensjahr zu verlängern, die Möglichkeit des Minderjährigen, selber eine «mesure de garde» anzufragen (art. 9), oder die automatische Übertragung der Erziehungsrechte auf das Heim bei einer gerichtlich angeordneten stationären Hilfsmaßnahme.
Der bescheidene Einblick in die Entwicklung unseres Jugendschutzgesetzes läßt erkennen, daß sich das für die dreißiger Jahre fortschrittliche Gedankengut in Sachen Minderjährigenschutz im Laufe von 60 Jahren nicht der Zeit entsprechend weiterentwickelt hat. Die Gesetzestexte wurden zwar in wichtigen Punkten angepaßt, doch hat es der Luxemburger Staat versäumt, wenigstens den groben sozialen und soziologischen Entwicklungslinien der vergangenen 40 Jahre Rechnung zu tragen.
Statt die Kontrollfunktion des Staates nach und nach durch ein umfassendes Hilferahmengesetz zu ersetzen, wurden die Jugendgerichte als soziales Kontrollinstrument gefestigt. Anstatt den nur bedingt mit Inhalten bedachten Begriff des Schutzes von Minderjährigen durch den umfassenden und durch die Sozialpädagogik gefestigten Begriff der Hilfe zu ersetzen oder zumindest zu ergänzen, hat sich der Schutzgedanke in Luxemburg zu einem undifferenzierten Konglomerat von unreflektierten Handlungsmustern entwickelt. Ferner differenziert das Luxemburger Jugendschutzgesetz weder zwischen Straftatbeständen von Jugendlichen, Problemlagen von Kindern und ihren Familien oder Straftaten an Minderjährigen. Des weiteren gibt das Jugendschutzgesetz keinen auf die unterschiedlichen Situationen zugeschnittenen Handlungsrahmen vor, so daß sich der gesamte Ermessens- und Entscheidungsspielraum in den – im Hinblick auf sozialpädagogische Belange unkundigen – Händen des Jugendrichters und des Jugendgerichtes befindet. Der Umstand, daß dem Gericht die Unterstützung des "Service central d’assistance sociale" gewiß ist, kann die bestehenden Mißstände kaum entschärfen. Juristen können nur begrenzt die komplexen Problemlagen von benachteiligten Familien, Kindern und Jugendlichen bewerten, geschweige denn, daß sie die
fachliche Kompetenz besitzen, die Angemessenheit von sozialen Hilfsmaßnahmen beurteilen zu können.
Mangelhafte Differenzierung von Problemlagen durch die Gesetzgebung
Über den Weg des Jugendschutzgesetzes – letzte Anpassung 1992 – versucht der Gesetzgeber den unterschiedlichen sozialen Problemlagen von Minderjährigen in unserem Land Rechnung zu tragen. Dabei orientiert sich der Gesetzestext an dem Schutzgedanken. Ein Konzept, das vor allem in der zwei-
Das Luxemburger Jugendschutzgesetz unterscheidet weder zwischen Straftatbeständen von Jugendlichen, Problemlagen von Kindern und ihren Familien oder Straftaten an Minderjährigen. Des weiteren gibt das Jugendschutzgesetz keinen auf die unterschiedlichen Situationen zugeschnittenen Handlungsrahmen vor.
ten Hälfte des letzten Jahrhunderts und Anfang dieses Jahrhunderts in Europa Gültigkeit besaß. Das Jugendgericht kann generell als zuständige Instanz angesehen werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen folgenden Eventualitäten:
- den Minderjährigen vor Gewalteinflüßen schützen,
- den Minderjährigen vor schädlichen (moralischen) Einflüssen Dritter bewahren,
- den Minderjährigen vor sich selber schützen.
Folglich scheint das Jugendschutzgesetz weitgehend alle möglichen Problemlagen Minderjähriger abzudecken. Das Jugendschutzgesetz sieht auch einen Maßnahmenkatalog vor. Dieser erstreckt
sich vom einfachen Tadel bis hin zur geschlossenen Unterbringung in einer "section disciplinaire" des regulären Strafvollzuges. Es ist die Aufgabe der Jugendgerichte, die einzelnen Fälle zu prüfen und im Anschluß die aus ihrer Sicht angemessene Maßnahme anzuordnen.
Diese Vorgehensweise kann aber nicht in allen Belangen überzeugen, so daß in der Vergangenheit des öfteren harsche Kritik laut wurde⁴. So sitzen Minderjährige mitunter wegen kleinerer Delikte im Gefängnis in Einzelhaft. Diversen Presseberichten zufolge befand sich 1995 sogar ein elfjähriges Kind in der "section disciplinaire" der Strafanstalt Schrassig. Auch die Anordnung von Heimaufenthalten wegen tiefgreifender sozialer Problemlagen der Familien wird durchaus kritisch gesehen. Betroffene Eltern beschweren sich sowohl über die Form der Maßnahmen durchführung als auch über die Art der vom Jugendgericht angeordneten Maßnahmen an sich. So fühlen sich Eltern mit ihren Problemen an den Pranger gestellt und Kinder werden ihnen zum Teil unter Anwendung von Polizeigewalt weggenommen. Dabei stehen die eigentlichen Probleme der Familien kaum im Zentrum der Aufmerksamkeit, vielmehr rücken die Schwierigkeiten, die unsere Gesellschaft mit den Adressaten hat, in den Vordergrund.
Prekär ist zum Beispiel der Fall eines 15-jährigen Mädchens⁵, welches den Jugendrichter um die Herausnahme aus ihrer Familie bat. Der Bitte wurde Rechnung getragen. Nach einigen Monaten in einer Heimgruppe, bat die Jugendliche um Rückkehr ins familiäre Milieu. Diesem Wunsch kam man nicht nach, weil Justiz und Professionelle der Ansicht waren, die familiären Bedingungen würden ihrer weiteren Entwicklung schaden. Natürlich zeigte sich die Jugendliche ziemlich unbeeindruckt von den Entscheidungen der Erwachsenen, packte ihre Sachen und suchte das Weite. Beim dritten unerlaubten Ausflug brachte man die Jugendliche in die halbgeschlossene staatliche Erziehungsanstalt für schwererziehbare Mädchen. Da auch der eingeschränkte Handlungsrahmen ihren Willen nicht brechen konnte und sie darüber hinaus während
einem der besagten "Ausflüge" an einer strafbaren Handlung beteiligt war, stand einer Einweisung in die "Section disciplinaire" im Gefängnis von Schrassig nichts mehr im Wege. Diagnose des Jugendrichters: Unbelehrbar! An dieser Stelle möchten wir davor warnen, diese Schilderung als unglücklichen Einzelfall abzuhandeln. Dem ist nicht so. Es sind den Autoren eine ganze Reihe von Fällen bekannt, in denen Entscheidungen getroffen wurden, die nachweislich die Lebensbedingungen problembehafteter Familien und Minderjähriger verschlechtert haben.
Der geschilderte Fall macht deutlich, daß der Schutzbegriff keine ausreichende Grundlage darstellt, die Lebensentwürfe der bedürftigen Personen positiv zu beeinflussen. Bedenkt man, daß der Begriff "Schutz" kein sozialwissenschaftlich fundierter Begriff ist und folglich nicht durch ein theoretisches Fundament getragen wird, sind die geschilderten Mißstände erklärbar.
Es böte sich an, anstelle des jetzigen Begriffes "Schutz" unterschiedliche Kategorien – wie zum Beispiel: Hilfe für benachteiligte Familien; Hilfe für Kinder, die Opfer straffälliger Handlungen Erwachsener wurden; Hilfe für straffällige gewordene Jugendliche – vorzusehen. Für jede Kategorie könnte zum Beispiel ein Handlungskatalog existieren, der explizit nur in der ausgewiesenen Kategorie Gültigkeit besäße.
Kategorien dieser Art würden den vielfältigen Problemlagen heutiger Familien und Minderjähriger eher gerecht werden und diesen könnten endlich angemessene Formen der Hilfe angeboten werden. Wird das Hilfeangebot abgelehnt, hätte das Jugendgericht immer noch die Möglichkeit das Hilfeangebot anzuordnen. Die Intensität von Hilfsangeboten muß klar dargelegt werden. Konsequenzen müssen als solche eindeutig ersichtlich sein. Im Moment ist nicht erkennbar, ob die gerichtlich angeordnete Heimerziehung eine Hilfsmaßnahme im eigentlichen Sinne darstellt oder ob es sich eher um eine kaschierte Strafmaßnahme für die Eltern handelt. Wenn Eltern unter dem Deckmantel des Schutzgedankens ihre Kinder weggenommen bekommen, weil
die Problemlagen von außen nur schwer einsehbar und Straftatbestände wahrscheinlich sind, wird zudem die Frage aufgeworfen, ob diese Vorgehensweise nicht sehr bedenklich im Hinblick auf die Grundprinzipien unseres sozialen demokratischen Rechtsstaates ist. Sozialpädagogisch ist derartiges Vorgehen im stillen Konsens mit allen Beteiligten, auch den Professionellen, auf das Schärfste zu kritisieren, da sie dem "Mißbrauch mit dem Opferschutz" Tür und Tor öffnet. Das "Wohl des Kindes" ist eine unsachgemäße Wortfloskel, die den Problemlagen der bedürftigen Kinder und ihrer Familien nicht gerecht wird. Sie kommt den professionellen Helfern zugute, welche mangels fundiertem Fachwissen nicht in den erforderlichen Hilfedimensionen denken können und folglich mit der Umsetzung von angemessenen und effizienten Hilfsmaßnahmen überfordert sind.
Daneben sind seit 1992 die Konsequenzen einer gerichtlich angeordneten Heimerziehung für die Eltern erheblich. Den Heimen werden mit dem Richterspruch automatisch die Erziehungsrechte der Eltern übertragen (siehe Ausführungen zum Artikel 11). Damit
sind die Eltern für 99% der Belange ihrer eigenen Kinder nicht mehr zuständig und ohne Rechte. Die Folge: Eltern dürfen nicht mehr entscheiden, in welche Schule ihre Kinder gehen oder welche Ausbildung sie anstreben sollen. Eltern werden nicht gefragt, welcher Religion ihre Kinder sich zugehörig zählen sollen. Eltern dürfen nicht mehr entscheiden, wann und wie oft sie ihre Kinder sehen wollen. Die Liste ist endlos. Eltern, die versuchen gegen den etablierten Apparat anzukämpfen, um wieder eine Rolle im Leben ihrer Kinder übernehmen zu können, haben trotz der Unterstützung von Anwälten nur beschränkt Erfolgschancen. Aussichtslos ist die Situation der leiblichen Eltern, wenn sie sich nicht mit den Handlungen und Entscheidungen der Professionellen einverstanden erklären und gegen diese Einspruch erheben wollen. Der Richter folgt fast ausnahmslos den Vorschlägen der Heimerziehung. Die Sichtweise der Eltern spielt in den Auseinandersetzungen mit den Professionellen selbst vor Gericht kaum eine Rolle – in der bestehenden Rechtslage ist dies auch logisch. Ihnen wurden schließlich die Erziehungsrechte entzogen.
Aber auch aus der Sicht der betroffenen Kinder können die Schutzkonzepte des Luxemburger Staates nur bedingt überzeugen. Die Kinder werden zum Objekt der eigentlich gutgemeinten Handlung degradiert. Ein fragwürdiger Prozeß auch in puncto Menschenwürde. Vor allem die "Opfer" sind die Leidtragenden des so hoch gepriesenen "Opferschutzes". Es sind die Kinder, die ihrem bekannten Umfeld entrissen werden – in einigen Fällen sogar mit Polizeigewalt. Sie sind es, die alleine, fern von ihren Eltern leben müssen. Die eingeschränkten Besuchszeiten machen vornehmlich ihnen zu schaffen. Auch der häufige Personalwechsel macht ihnen das Leben in der Heimgruppe nicht leichter. Der bei einer unzureichenden stationären Maßnahme einsetzende Entfrem-
Entfremdungsprozeß trifft in erster Linie die Kinder. Sie sind die Leidtragenden, wenn sie als junge Erwachsene ohne familiäre Bindungen ihren Weg durch das Leben bahnen müssen. Zwar bemühen sich die Heimgruppen, auch über das 18. Lebensjahr hinaus, ein Hilfeangebot bereitzustellen, doch sind längst nicht alle Heimbewohner in der Lage dieses Angebot anzunehmen. Die Versuchung, bei Erreichen der Volljährigkeit den auferlegten Rahmenbedingungen zu entfliehen, muß in diesem Kontext mit berücksichtigt werden.
Die Literatur zum Thema Heimerziehung beschreibt eindrucksvoll die Grenzen der in Luxemburg praktizierten Konzepte – sofern man von solchen reden kann. Die internationalen Experten sind sich unter anderem einig, daß
die Heimerziehung nur eine Form der Hilfe darstellt und keinesfalls Ersatz ist für unzureichende familiäre Strukturen. Vollwertige Bezugspersonen außerhalb des Heimes sind für ein qualitativ angemessenes stationäres Hilfsangebot unerläßlich. In der Regel sind das die Eltern. In Ausnahmefällen müssen neue soziale Netze aufgebaut werden, eine Aufgabe, die einer qualifizierten Hilfsmaßnahmen aber keine Probleme bereiten dürfte.
Was ist aber nun mit den Jugendlichen, die durch ihr deviantes Verhalten den zuständigen Autoritäten aufgefallen sind. Ihre zum Teil als kriminell einzustufenden Handlungen werden dem Jugendgericht zugetragen. Mit welchen Konsequenzen sie zu rechnen haben, ist von Fall zu Fall verschieden. Nach der Konzeption des Gesetzgebers dürften die Jugendlichen keine Strafe im eigentlichen Sinne zu erwarten haben. Rein faktisch aber müssen die Jugendlichen teilweise mit längeren Strafen rechnen als erwachsene Straftäter.
Ein Jugendlicher, der eine Straftat begeht, kann vom Jugendgericht "zu seinem eigenem Schutz" in eine halb- offene Erziehungsanstalt eingewiesen werden (Dreiborn/Schrassig). Zielsetzung dieser Maßnahme ist es, das deviante Verhalten der Jugendlichen zu korrigieren. Die pauschale zeitliche Vorgabe des Jugendrichters lautet: "Bis zu seinem 18. Lebensjahr". Ist der/die Jugendliche einsichtig, steht einer frühzeitigen Entlassung nichts im Wege. Macht der Jugendliche während der korrektiven Maßnahme Schwierigkeiten oder wird er während seiner Beurlaubung rückfällig, hat das Jugendgericht die Möglichkeit, ihn wegen uneinsichtigen Verhaltens in die "Section disciplinaire" des Centre pénitentiaire in Schrassig zu überweisen. Betroffen von diesen Maßnahmen sind nicht nur 17-jährige "Halbstarke". Auch 13-, 14- und 15-jährige sitzen in den staatlichen Erziehungsheimen Dreiborn/Schrassig, im Gefängnis von Schrassig oder nach neuester Strategie in der Nervenheilanstalt in Ettelbrück. Erschreckend ist es, wenn von einer "Lösung für Minderjährige" zu lesen ist, die in einem Sicherheitstrakt unter-
Témoignage
Maman de 5 enfants, j’aurais bientôt 38 ans. Malheureusement mes enfants ne vivent plus avec moi et ce depuis juin 1993. Mon histoire n’est pas simple et je ne peux raconter en quelques phrases toute une vie, car il me faudrait toute une journée pour écrire.
Les problèmes de mon couple, des problèmes d’argent et d’habitation ont tout détruit. J’ai toujours voulu être une mère modèle, mais on n’apprend pas à être parent, on le devient. Seulement quand il faut se marier à 18 ans parce qu’on est enceinte ce n’est pas facile.
J’ai laissé faire mes enfants tout ce qu’ils voulaient. Je dépensais des sommes d’argent folles pour leur faire plaisir, pour qu’ils m’aiment encore plus. Mon plus grand défaut est que je n’ai jamais appris à dire non.
Aujourd’hui mes enfants vivent dans un centre d’accueil. Je les vois chacun à son tour, une fois par mois selon les règles qui me révoltent, mais auxquelles je n’ai pas droit de ne me soumettre. Le père des enfants subit le même sort. Nous sommes séparés depuis presque 5 ans, mais aujourd’hui nous nous entendons très bien. Quand je ramène un de mes enfants le dimanche soir, à tour de rôle, j’ai le coeur brisé et je passe des heures à pleurer. J’ai le "droit" de les voir de 10 heures du matin à 19 heures du soir. Depuis 6 ans je fais tout ce que l’institution me demande, mais rien ne change.
Toutes ces personnes du monde "éducateur" auraient-ils décidé que jamais je ne pourrais être à la hauteur de leurs attentes pour justifier leur présence auprès de mes propres enfants? De quel droit?
Mon dernier espoir a été d’écrire une lettre à son altesse Royale le Grand-Duc Jean en octobre 1998. Cette lettre a été transmise en décembre 1998 à Monsieur le Procureur de l’Etat.
Je ne sais plus quoi faire, mais je ne veux pas que mes enfants continuent à grandir là-bas, d’autant plus qu’à chaque visite "mendie" mes propres enfants ne cessent de me harceler pour rentrer définitivement à la maison, dans un appartement tout neuf prêt à les accueillir.
J’ai fait des erreurs, mais tout le monde en fait. J’aime mes enfants du plus profond de mon coeur, et je sais que je leur manque aussi. Si j’avais su qu’un jour mes enfants grandiraient sans moi, j’aurais réfléchi davantage avant de les mettre au monde.
Une maman en détresse profonde, C.C. Bascharage
gebracht sind⁶. So geschieht es, daß ein 19-Jähriger aufgrund wiederholten Autodiebstahls vom Strafrichter sechs Monate Gefängnis auferlegt bekommt. Ein 15-jähriger Wiederholungstäter kann für die gleiche Tat bis zu seinem 18. Lebensjahr ins Gefängnis kommen, also drei Jahre. Der juristische Drahtseilakt besteht darin, den Jugendlichen nicht zu einer "Gefängnisstrafe" zu verurteilen, sondern ihm wegen Unbelehrbarkeit eine "mesure disciplinaire" aufzuerlegen. Diese "Maßnahme" wiederum findet in der "Section disciplinaire", innerhalb der Gefängnismauern von Schrássig statt. Die Jugendlichen dürfen zwar nach einiger Zeit wieder zurück in die staatlichen Erziehungsanstalten, sind aber nur von der "mesure disciplinaire" beurlaubt. Diese Methode ermöglicht es den Verantwortlichen in Dreiborn/Schrassig den straffälligen, unbelehrbaren Minderjährigen bei unerwünschten Vorkommnissen sofort ohne größeren administrativen Aufwand ins "Gefängnis" zurückzuschicken.
In den vergangenen Wochen und Monaten wurde das Thema Jugendkriminalität wieder verstärkt aufgegriffen. Dem Bürger wird suggeriert, er sei unter anderem ihretwegen im Zentrum unserer Hauptstadt seines Lebens nicht mehr sicher. Ein höheres Polizeiaufgebot und härtere Strafen sollen die Sicherheit des Bürgers erhöhen. Die internationalen Experten befürchten eine eher entgegengesetzte Entwicklung. Freiheitsstrafen bewirken nur in selten Fällen einen Umkehrprozeß bei Jugendlichen, da sie letztendlich bei der Suche nach alternativen Verhaltensmustern alleine gelassen werden. Bei Wiederholung des Freiheitsentzuges, kommt es schnell zur Abstumpfung gegenüber den verhängten Strafen, so daß ein gegenläufiger Prozeß eintritt. Die negativen Verhaltensmuster werden gefestigt, der Jugendliche lernt neue effizientere Techniken kennen und stellt folglich im nachhinein eine größere Bedrohung dar als vorher.
In diesem Kontext sei bemerkt, daß im Dezember 1998 im Centre Jean Monnet eine internationale Konferenz zum Thema Jugenddelinquenz stattfand. Als Referenten waren renommierte Exper-
ten – Juristen und Pädagogen – Europas eingeladen, um ihre diesbezüglichen Erfahrungen und Projekte vorzustellen. Zugegen waren weder Vertreter der Strafverfolgung, noch Repräsentanten des Jugendgerichtes, noch namhafte Politiker.
Die Folgen der Verfahren vor dem Jugendgericht
Seit Anfang der neunziger Jahre ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die durch das Jugendgericht in die stationäre Hilfsmaßnahmen plaziert wurden, deutlich angestiegen. 1998 lag die Zahl bei weit über 80%. Nach Aussagen von Experten ist eine Korrelation zu den 1992 in Kraft getretenen Änderungen des Jugendschutzgesetzes nicht von der Hand zu weisen.
Bei einer internationalen Konferenz zum Thema Jugenddelinquenz im Dezember 1998 im Centre Jean Monnet waren weder Vertreter der Strafverfolgung, noch Repräsentanten des Jugendgerichtes, noch namhafte Politiker aus Luxemburg zugegen…
Einer der Gründe für diese Entwicklung ist auf den Artikel 11 des Jugendschutzgesetzes zurückzuführen. Der Artikel 11 besagt, daß mit jeder Heimeinweisung die Erziehungsrechte für die Kinder auf das Heim übertragen werden. Dies hat zu einem grundlegenden Umdenken in der Luxemburger Heimerziehung geführt. Ab dato brauchen die Heime keine elterliche Zustimmung mehr, wenn es darum geht, Entscheidungen für das Kind zu treffen. Besonders die tiefgreifenden Entscheidungen, Schule, Ausbildung, therapeutische Behandlungen betreffend, können jetzt ohne größeren Aufwand beschlossen werden. Mit der Verschiebung der Erziehungsrechte ist den Eltern aber auch die Möglichkeit genommen, die Entscheidung der Heime in Frage zu stellen
(siehe oben). Folglich braucht das Heim seit 1992 den Eltern keine Rechenschaft mehr abzugeben. Eine Kontrolle seitens der Eltern wird unmöglich. Für die Heime bedeutet die Reform von 1992 eine Erleichterung ihrer Arbeit. Elternarbeit wie sie in der Fachliteratur zur stationären Erziehung beschrieben wird, ist überflüssig. Genau genommen aber führte die Änderung des Artikels 11 des Jugendschutzgesetzes zu einem Rückgang von wichtigen Fachkompetenzen. Die seitdem geschaffenen günstigen Arbeitsbedingungen, die nach einer gerichtlich angeordneten Heimeinweisung für die Heime zu erwarten sind, haben zu einer quantitativen Veränderung der Einweisungen geführt. Wurden vor 1992 noch etliche Kinder ohne das Zutun der gerichtlichen Instanzen in den Heimen betreut, so wuchs nach 1992 die Zahl der über das Jugendgericht plazierten Fälle an. Nach Aussagen von Sozialarbeitern und Eltern wollen nur wenige Heime in Luxemburg Kinder und Familien ohne gerichtlichen Beschluß betreuen. Wollen Sozialarbeiter Kinder mit der Einwilligung ihrer Eltern in einem Heim unterbringen, bestehen diese in der Regel auf eine gerichtlich angeordnete Heimeinweisung.
Für die betroffenen Eltern bedeutet der Artikel 11 einen gravierenden Einschnitt in ihre persönlichen Rechte, so daß sich abermals die Frage nach der Vereinbarkeit mit unseren Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip stellen müßte.
Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn das Jugendgericht vor dem Hintergrund desolater Zustände in Ausnahmefällen eine stationäre Hilfsmaßnahme anordnet. Ungewöhnlich ist aber, daß das Jugendgericht in der überwiegenden Zahl der Fälle diese Entscheidung treffen soll. Unverständlich ist auch, daß die Anordnung einer Hilfsmaßnahme automatisch mit dem Verlust einer ganzen Palette von persönlichen Rechten verbunden ist und das, obwohl der jugendgerichtlichen Prozedur keine strenge Beweisführungspflicht im herkömmlichen Sinne auferlegt ist.
Verständlicher und ressourcensparender wäre es, wenn die Sozialarbeiter zusammen mit den Eltern übereinkommen könnten, welche Maßnahme für die Unterstützung der Familie in Frage kommt. Entsteht aufgrund massiver Widerstände kein Konsens, kann immer noch das Jugendgericht eingeschaltet werden. Ferner ist nicht ersichtlich, warum der Verlust der elterlichen Rechte oder eines Teils der elterlichen Rechte an die Heimeinweisung gekoppelt ist. Aus fachlicher Sicht ist diese Verkettung absolut verwerflich. Günstiger wäre es, wenn die Heime dazu angehalten wären, dem Jugendgericht die wenigen Fälle, in denen die Beschneidung der elterlichen Rechte für die Arbeit im Heim unausweichlich erscheint, vorzutragen. Dieses könnte dann prüfen, ob die angeführten Argumente einen derartig gravierenden Einschnitt rechtfertigen.
Das Besuchsrecht
Ebenfalls Anlass zur Kritik gibt die praktische Regelung bezüglich des Besuchsrechtes, welches den Eltern in Ausnahmefällen entzogen werden kann.
Ist das Heim unzufrieden mit dem Benehmen der Eltern oder betrachtet das Heim den Kontakt des Kindes zu seinen Eltern als schädlich, genügt ein Telefonanruf beim Jugendrichter. Das Fax, welches kurz nach dem Anruf beim Jugendrichter dem Heim zur Verfügung steht, reicht aus, den Eltern über Monate (oder über Jahre) hinweg, den Kontakt zu ihren Kindern zu untersagen. Einige Heime scheuen sogar nicht davor zurück, diese Entscheidung mittels Polizeigewalt durchzusetzen. Letztere wird zum Beispiel in Anspruch genommen, wenn die Eltern trotz Verbot in den Heimgruppen vorstellig werden, um trotzdem ihre Kinder zu sehen.
Wollen die betroffenen Eltern zumindest wieder das Recht haben, ihre Kinder zu sehen, können – wenn überhaupt – nur Anwälte helfen. Die betreffenden Verhandlungen vor dem Jugendgericht können sich über Monate hinweg ziehen. Mehrmaliges Vertagen führt in der Regel dazu, daß die bestehende Situation über einen längeren Zeitraum erhalten bleibt.
Maßgeblich für die Entscheidung des Richters sind die "objektiven" Schilderungen der Erzieher und der Heimleitung. Die Eltern haben kaum eine Chance, daß ihre Version der Sachlage anerkannt wird. Bisweilen wird sogar der in diesem Zusammenhang auftretende Entfremdungsprozeß den Eltern angelastet. Derart in die Zange genommen verlieren viele Eltern den Mut ihre Rechte einzufordern. Oder der Marathonlauf vor den Gerichten scheitert an den knappen finanziellen Ressourcen der benachteiligten Familien. Vorteil dann für das Heim: Es besteht keine Notwendigkeit mehr mit den "unmöglichen" Eltern noch zusammenzuarbeiten.
Unklarer Auftrag an die Helfer: Kontrolle statt Hilfe
Der aus sozialpädagogischer Sicht inhaltlose Schutzbegriff "Protection de la Jeunesse" bestimmt über den bloßen Rahmen des Gesetztextes hinaus das Denken und Handeln vieler Professioneller in der sozialen Arbeit Luxemburgs.
In Luxemburg gibt es entgegen der Auffassung vieler professioneller Helfer⁷ keine Pflicht, auffälliges Verhalten oder Problemlagen in Familien bei den zuständigen Autoritäten anzuzeigen. Was es jedoch gibt, ist ein Gesetz, das die "non-assistance à personnes en danger" unter Strafe stellt. Diese Pflicht betrifft nicht nur den professionellen
Helfer, sondern alle Privatpersonen. Der Unterschied zwischen den beiden Rechtskonzeptionen läßt sich mit den Begriffen Denunziation und unterlassene Hilfeleistung verständlich beschreiben. Die professionellen Helfer in Luxemburg sollten es positiv bewerten, daß der Staat sie (noch) nicht in Pflicht nimmt. Das Wissen, welches sie durch ihre Arbeit in den familiären Strukturen haben, müssen sie nicht an die staatlichen Autoritäten weiterleiten. Zwar haben die Professionellen vor Gericht (z.b. bei Straftatbeständen wie Mißhandlung, Drogenkonsum…) kein Zeugnisverweigerungsrecht, dennoch sind sie nicht verpflichtet, die Lebensumstände ihrer Adressaten zur Anzeige zu bringen. Trotzdem geschieht eben dies immer wieder und gerade nicht nur in besonders schwerwiegenden Fällen. Vielmehr auch in Situationen, in denen die Grenzen des Möglichen einer qualifizierten, professionellen sozialen Arbeit nachweislich noch längst nicht erreicht wurden.⁸ Augenfällig ist in diesem Zusammenhang, daß die Sprache der Professionellen nicht ihrem eigenen Fachvokabular entnommen ist, sondern sich der Begriffe und Sichtweisen der Juristen bedient. So reden viele Sozialarbeiter von Schutzmaßnahmen im Interesse der Kinder. Einige Professionelle werden nicht müde, immer wieder den Begriff "Opferschutz" zu gebrauchen. Die unvermeidlichen Koalitionen, die sie dadurch mit den Vertretern der Justiz eingehen, dienen aber eher der Täterverfolgung als dem Opferschutz. Die Anbieter und Handelnden im Rahmen von sozialpädagogischen Hilfsmaßnahmen sollten sich fragen, ob Genugtuung ihrer Profession Rechnung trägt und ob es vielleicht die unzureichenden eigenen Fachkenntnisse sind, die derartiges Kokettieren notwendig machen.
Die Analyse der Problemlagen ist sehr häufig entsprechend fachunspezifisch. Diskutieren Fachleute über die Probleme ihrer Klienten, haben sie die Probleme, die die Gesellschaft mit dem Verhalten der Klienten hat im Sinn. Die eigentlichen Probleme der bedürftigen Familien interessieren kaum. So kommt es in vielen Fällen wegen "Unterlassung angemessener Hilfen" zum sozialen Aus.
In Luxemburg liegt die Quote der Kinder- und Jugendlichen, die über das Jugendgericht in die stationäre Erziehung übergeben werden, jenseits von 80 %. Unsere Nachbarländer kommen maximal auf 30 %. Entscheidende Ursachen dieser Entwicklung wurden oben angeführt. Eng verbunden mit dem Fortgang der Dinge ist aber auch das eigene Rollenverständnis der professionellen Antragsteller, d.h. derjenigen die dem Jugendgericht den Fall zur Begutachtung übergeben. Sie kommen fast ausschließlich aus dem sozialen Hilfebereich und sind hochqualifiziert. Trotz ihrer speziellen Ausbildung, die sie immerhin in die Lage versetzt, die Probleme der Familien zu diagnostizieren, kommt es nachweislich⁹ nicht zu einer fachlichen Auseinandersetzung, in der Antragsteller und Anbieter von Hilfsmaßnahmen über angemessene und effiziente Hilfsangebote nachdenken. Vielmehr wird der fachliche Diskurs von Rezeptlösungen dominiert. Am Ende bestimmen Fachfremde, sprich die Jugendgerichte, über die durchzuführenden sozialpädagogischen Maßnahmen.
Die Verfechter dieser absurden Praxis werden anführen, daß mit den betroffenen Familien oder Eltern eine Zusammenarbeit kaum gelinge. Dieses Argument ist als ein Bekenntnis der eigenen Inkompetenz zu bewerten. Die Sozialpädagogik hat in den vergangen zwanzig Jahren vielseitige Formen und Handlungsmuster erarbeitet und macht somit ein menschenwürdiges Arbeiten fast ohne Repression möglich. Davon ist leider in Luxemburg recht wenig zu spüren. Viel zu selten bemüht man sich im Anschluß an die Analyse der Problemlagen die angemessenen Maßnahmen für die Familien bereitzustellen. Die Entscheidungen des Jugendgerichtes strotzen vor Einfältigkeit. Dabei sind die ohnehin beschränkten finanziellen Ressourcen nur effizient einsetzbar, wenn für die bestehenden Problemlagen die richtigen Formen der Hilfe bereitgestellt werden. Ausharren bis die Mißstände letztendlich eine Heimeinweisung rechtfertigen, ist nicht zu billigen. Seit geraumer Zeit bemühen sich die großen Anbieter sozialer Arbeit um eine Ausdifferenzierung ihres Hilfe-
angebotes. Ambulante Hilfsmaßnahmen sollen die bestehenden stationären Angebote ergänzen. Doch auch hier sei vor allzuviel Optimismus gewarnt. Über ein angemessenes Hilfsangebot entscheidet nicht nur die mögliche Auswahl der Hilfeformen, sondern auch die Qualität der angeboten Hilfe.
Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung: für die soziale Arbeit in Luxemburg Fremdwörter?
Nur die wenigsten Träger in Luxemburg haben sich bis jetzt Gedanken über die Qualität ihrer angeboten Dienste gemacht. Lediglich die Caritas gab vor vier Jahren eine Studie mit dem Ziel in Auftrag, die eigenen sozialen Diensten zu evaluieren. Ansonsten sind die Bemühungen Luxemburgs, die Qualität seiner sozialen Dienste zu verbessern, eher bescheiden. In Luxemburg besteht für die Anbieter von sozialen Diensten immer noch keine Verpflichtung, die von ihnen durchgeführten Dienste zu planen bzw. Maßnahmen schriftlich festzuhalten, die Hilfsangebote in regelmäßigen Abständen (z.B.: alle 4 bis 5 Monate) auf ihre Ziele und Qualität hin zu überprüfen und/oder die durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren. Die Notwendigkeit einer solchen Vorgehensweise ist jedoch evident:
- Wird im Vorfeld über eine Hilfsmaß-
nahme diskutiert, darf nicht nur über die Form der Maßnahme diskutiert werden, sondern es müssen vor allem die Inhalte der anvisierten Hilfsmaßnahme erörtert werden. Vor dem Jugendgericht, bei dem es sich bezüglich sozialpädagogischer Inhalte eben nicht um ein Fachgremium handelt, wird und kann letzten Endes nur über die äußere Hülle der Maßnahme entschieden werden. Experten, die dem Jugendgericht die Fälle "zur Begutachtung anvertrauen", dürfen ihre Ausführungen nicht wie bislang weitgehend üblich auf die Frage des Kinderschutzes respektive Heimerziehung Ja oder Nein beschränken. Auf die Analyse der Problemlagen müssen ihrerseits konkrete Inhalte folgen. Die Erstellung eines Hilfeplanes im vornhinein, spätestens aber mit der Entscheidung für eine Maßnahme, der sowohl über Inhalte als auch über Zeiträume informiert, kann das Risiko von unzureichender Ausdifferenzierung und Fehlentscheidungen reduzieren. Der Hilfeplan führt auch notgedrungen dazu, daß personelle und finanzielle Ressourcen effizienter genutzt werden können. Die Planung und Dokumentation von konkreten Vorgehensweisen und Zeitabläufen¹⁰ machen Qualität in der sozialen Arbeit erst greifbar.
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Liegt ein Hilfeplan vor, der die inhaltliche Ausrichtung der durchzuführenden Maßnahme vorgibt, müssen im Rahmen eines Erziehungsplanes auf der Handlungsebene konkrete Abfolgen – z.B. Kategorien wie Schule/Ausbildung, Elternarbeit, Freizeitangebote, soziale Verhaltensweisen – geplant sowie dokumentiert werden. Ohne Dokumentation werden Entwicklungslinien nur bedingt sichtbar. So können mangels Rückgriffsmöglichkeit auf schriftliche Fixierung im Zentrum des Interesses lediglich die momentanen Probleme stehen, welche die Adressaten verursachen, nicht aber die möglicherweise positive Entwicklung ihrer Ressourcen und Fähigkeiten. Ein während der Maßnahme immer wieder aktualisierter Erziehungsplan (Evolutionsplan) kann – wenn er sorgfältig und nach fachlichen Kriterien erstellt und aktualisiert wird – die Qualität und Effizienz der eigentlichen Hilfsmaßnahme erheblich steigern.
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Gehören Hilfeplan und Erziehungsplan zum festen Bestandteil sozialer Arbeit, können die während des Hilfeprozesses stattfindenden Besprechungen zwischen den am Hilfeprozeß beteiligten Parteien als äußerst professionell eingestuft werden. So ebnet sich der Weg zur Qualitätssteigerung und -sicherung. Inhalte und Probleme werden nachweislich strukturierter dargestellt, Gespräche verlaufen inhaltsbezogener und zielorientierter. Derartig geartete Besprechungen in regelmäßigen Abständen (4-6 Monate) erlangen erst durch Dokumentation den Status von Hilfeplangesprächen.
Schluß
Es ist unvertretbar, daß das Kollektiv sein schlechtes Gewissen erleichtert, indem es die Verantwortung für das soziale Scheitern Einzelner dem Einzelnen zuschreibt. Die strukturbedingten Problemlagen unserer modernen Gesellschaft werden nicht dadurch relativiert, daß Systemkonforme in selbstgefälliger Manier die Probleme und Notlagen von benachteiligten Bürgern und Familien an den Pranger stellen dürfen. Die finanziellen Umverteilungsmodi des Luxemburger Staates sind für die problembelasteten Familien unzureichend, wenn sie nicht von inhaltlich qualifizierten Konzepten begleitet werden. In Luxemburg tut sich eine Kluft auf zwischen den Anforderungen, die zur langfristig effizienten Hilfe für die Kinder an alle Professionelle – Juristen und Pädagogen – gestellt werden müssen und dem was letztere tatsächlich zu leisten imstande sind.
Über die häufige Fehleinschätzung von Problemlagen und die fragwürdige Maßnahmendurchführung hinaus ist die bestehende Gesetzeslage als Basis jedweden Handelns nicht außer acht zu lassen. Eben diese macht es nämlich möglich, daß ein Staat die Rechte der leiblichen Eltern an sich zieht, letztendlich aber kaum in der Lage ist, der so übernommenen Verantwortung, die Entscheidungen über menschliche Schicksale zur Konsequenz hat, gerecht zu werden. Stellt sich die Frage, ob Energien nicht darauf verwendet werden sollten bestehende Verhältnisse,
sprich Eltern-Kind-Beziehungen, in ihrer vorhandenen Form von Problemen zu befreien und soziale Hilfe in professioneller Konzeption zu leisten, anstatt neue Verhältnisse, sprich Heim-Kind-Beziehungen, mit neuen Problemen zu schaffen, die offensichtlich allzu häufig zur Überforderung aller Beteiligten und lebenslangen Folgeschäden für das Kind führen. Nur in Problemlagen, derer auf diese Art nicht Herr zu werden ist, sollte es erlaubt sein, schwerwiegendere Eingriffe in die Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Die Schaffung von Sachlagen bzw. Realitäten wie im eingangs erwähnten Fall ist nicht zu rechtfertigen.
Fragwürdig ist es, wenn sich Professionelle anmaßen, einen bloß unter Verdacht stehenden Vater vor seiner Verurteilung durch das Gericht für schuldig zu befinden und dies auch den Kindern nicht vorenthalten. Sie werden "zum Wohle des Kindes" präventiv tätig und leiten einen Entfremdungsprozeß ein, der zu irreparablen Schäden führen kann. Wird nämlich – wie es im konkreten Fall geschah – der Vater durch das Gericht freigesprochen, die Schuldfrage damit
auch für Professionelle verbindlich geklärt, so ist es kaum möglich, einen Umkehrprozeß einzuleiten. In der Tat müßten dieselben Professionellen, die einst den Kindern das Bild eines schuldigen Vaters vermittelten, nun Gegenteiliges tun. Das setzt allerdings die Fähigkeit voraus, sich emotional zu distanzieren von dem, was ihrer Ansicht nach die Wahrheit ist. Selbst wenn das gelingt, so ist es noch ein langer Weg, sowohl emotional als auch tatsächlich, die Kinder zu ihren Eltern zurückzuführen. In Anbetracht dieses Spannungsfeldes zwischen dem für schuldig gehaltenen und schließlich aufgrund der Beweislage für unschuldig erklärten Vaters, in dem sich die für das Kind zu treffenden Maßnahmen bewegen, stellt sich die Frage, ob es nicht professioneller wäre seitens der Professionellen, sich einer vorzeitigen Verurteilung zu enthalten und "zum Wohle des Kindes" Neutralität walten zu lassen, um so ihrer Aufgabe der Erziehung an Eltern statt nicht zum Nachteil einer potentiellen Wiederherstellung der Familie gerecht zu werden.
E.T. / F.N.
1 Schlußfolgerung, die aus den unterschiedlichen Leserbriefen in der Tagespresse abgeleitet wurde.
2 Rapport initial du Grand-Duché de Luxembourg portant sur les droits de l’enfant au Grand-Duché de Luxembourg édité par le Ministère de la Famille, page 26.
3 Ebd.
4 Auch in der ausländischen Presse.
5 Siehe auch forum Nr.183, S.44.
6 Luxemburger Wort, Samstag den 20. März 1999, S.19, Strafvollzug.
7 Siehe in: Droit de réponse: "Nous continuerons à prendre nos responsabilités" Kannerschlass Suessern; forum Nr.183.
8 Von diesen Vorwürfen ausgenommen sind die Professionellen, die in der Drogenszene intervenieren. Ihnen wurde sehr schnell bewußt, daß die von ihnen unternommenen Bemühungen von den Autoritäten benutzt wurden, mehr über die Akteure der Drogenszene in Erfahrung zu bringen. Somit hat in der Drogenhilfe recht schnell eine qualifizierte Auseinandersetzung bezüglich Hilfe oder Kontrolle stattgefunden, die ganz klar mit folgendem Grundsatz beantwortet wurde: Hilfe für die Drogenabhängigen, keine Denunziation an die zuständigen Autoritäten. Diese mutige Position gegen ermittelnde Behörden und konservative Politiker hat die Qualität der im offenen Drogenmilieu geleisteten Arbeit positiv beeinflußt.
9 In Luxemburg wird weder ein Hilfeplan im Vorfeld der Maßnahme erstellt, noch müssen die Anbieter von sozialen Hilfsmaßnahmen während der Betreuung ihrer Klienten einen Evolutionsplan (Erziehungsplan) führen. Zumindest der Hilfeplan könnte klar zum Ausdruck bringen, welche Ziele mit der beschlossenen Maßnahme erreicht werden sollen und über welchen Zeitraum und in welcher Intensität welche Ziele zu verfolgen sind.
10 Damit ist explizit nicht die stereotype Zeitvorgabe des Jugendgerichtes gemeint, das alle stationären Maßnahmen bis zur Volljährigkeit ansetzt.
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