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Kaum eine Rechtsmaxime ist eine wichtigere Grundlage unseres Systems und kaum eine Rechtsmaxime wird öfter mißachtet, verhöhnt und außer Acht gelassen.

Natürlich ist das Gleichheitsprinzip in unserem Land, in dem Verwandtschafts- und Freundschaftsbeziehungen hochgeschätzt sind und, der menschlichen Natur folgend, zum jederseitigen Vorteil genutzt werden, in vielen Bereichen unbekannt.

Im Rechtssystem jedoch ist seine Verwirklichung eine unabdingbare Voraussetzung, wenn das System als solches allgemein anerkannt und respektiert werden soll.

In der Praxis gibt es anerkanntermaßen viele administrative Praktiken, Gerichtsurteile und sogar Gesetze, die diesem Prinzip zuwiderlaufen.

Will Luxemburg seinen Vertragsbruch beenden, muß Artikel 9.2 des Wahlgesetzes von 1924 ersatzlos gestrichen werden.

Ein flagrantes Beispiel ist Artikel 9.2 des Wahlgesetzes von 1924, der vorsieht, daß verheiratete und verwitwete Frauen unter dem Namen ihres Mannes in den Wählerlisten zu führen sind.

Viele schockiert dieses Beispiel nicht, da sie es als Brauch empfinden, daß Frauen bei der Heirat den Namen ihres Mannes annehmen.

Dabei hat bereits ein Gesetz aus der Revolution (6 Fructidor Jahr II) vorgesehen, daß jeder Bürger von Geburt an den gleichen Namen trägt. Juristisch ändert auch eine Heirat nichts an diesem immer noch gültigen Rechtsprinzip.

Der Brauch, Frauen bei ihrer Heirat mittels Namensänderung als Besitz ihres Mannes kenntlich zu machen, stammt aus einer Zeit, als Frauen noch kein Wahlrecht besaßen und ohne Einwilligung des Ehegatten keine Rechtsgeschäfte tätigen durften.

Einige Frauen klagten nun das Recht auf ihren eigenen Namen in den Wählerlisten ein. Sowohl das Friedensgericht Luxemburg als auch das Friedensgericht Esch/Alzette gaben ihrem Antrag statt. Beide Gerichte stellten fest, daß Artikel 9.2 des Wahlgesetzes der Luxemburger Verfassung, in spezise dem Gleichheitsprinzip widerspricht.

Darüber hinaus hat das Großherzogtum per Gesetz von 1988 die internationale Vereinbarung von New York vom 18. Dezember 1979 über die Abschaffung jeglicher Formen von Diskriminierung gegen Frauen angenommen.

Diese Vereinbarung legt jedem Vertragsstaat die Pflicht auf, die Gleichheit zwischen Mann und Frau in allen Bereichen durchzusetzen, und alle Gesetze, Praktiken und Bräuche abzuschaffen, die eine Diskriminierung der Frauen darstellen. Nach der Annahme dieses Vertrages hat die Luxemburger Regierung versäumt, trotz einer entsprechenden Gesetzesinitiative des Parlamentes, das Wahlgesetz von 1924 ent-

sprechend abzuändern. Will Luxemburg seinen Vertragsbruch beenden, muß Artikel 9.2 ersatzlos gestrichen werden. Jede andere Lösung, wie zum Beispiel ein Optionsrecht, oder besser eine Optionspflicht, wäre nur eine Fortsetzung der Frauendiskriminierung und des staatlichen Vertragsbruches.

In vielen Bereichen bestehen ähnliche Situationen.

Vorliegender Fall belegt, daß es Bürger bedarf, die mit Zivilcourage den oft beschwerlichen Weg über die Gerichte beschreiten, um Rechtsprinzipien gegen Staat und Verwaltungen durchzusetzen.

Dieser Fall belegt aber auch, daß unsere Gerichte, dritte Macht im Staat, trotz aller prozeduralen Mängel, unnötigen Hindernissen und Undurchsichtigkeiten, die beste, und in letzter Analyse einzige, Garantie für die Aufrechterhaltung fundamentaler Rechtsprinzipien sind.

Diese dritte Macht muß bei den anstehenden Reformen, speziell der Verfassungsreform, gestärkt werden.

Diese Stärkung kann bestehen aus:

  • Schaffung einer unabhängigen Verwaltungsgerichtsbarkeit
  • Einführung einer geregelten Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen
  • Größere materielle Unabhängigkeit der Justiz.

Die Säkularisierung der Gesellschaft und das Verschwinden von allgemein anerkannten, religiösen und nicht religiösen, Moralbegriffen machen es unabdingbar, daß in unserer Gesellschaft wenigstens ein gemeinsamer Nenner besteht: DAS RECHT.

Diese Gemeinsamkeit kann jedoch nur erreicht werden, wenn die Grundmaxime des Systems, die Gleichheit vor dem Gesetz, gewährleistet ist.

Roy Reding

Dritte-Welt-Laden in Bettemburg

Nach Luxemburg, Ettelbrück und Esch-Alzette wird jetzt auch in Bettemburg ein Dritte-Welt-Laden eröffnet. Dies dank der tatkräftigen Unterstützung der Gemeinde, die Lokal nebst Mobiliar kostenlos zur Verfügung stellen.

Initiiert von "Chiles Kinder asbl" wird die Verkaufsstätte im "Grengen Haus" (Villa Jacquinot, 42. Mondorfer Straße) vorerst als Filiale der hauptstädtischen Boutique Tiers-Monde funktionieren.

Den Einwohnern von Bettemburg und Umgebung wird so die Gelegenheit geboten, durch Kauf kunstgewerblicher Waren und Konsumgüter aus Südamerika, Afrika und Asien einen gerechteren Handel zu unterstützen. Sie werden auch darüber informiert, wieso unser Wohlstand teilweise auf

der Armut anderer Menschen aufbaut und wie man den Zustand der Ungerechtigkeit verbessern kann.

An Hand des Kaffees sei dies kurz illustriert. So preisgünstig wie momentan war die braune Bohne seit 15 Jahren nicht mehr. Jede Senkung des Kaffeepreises aber bringt den Kleinbauern und seine Familie an den Rand des Existenzminimums und fördert die Kinderarbeit.

In unseren alternativen Läden und auch schon in manch traditionellen Lebensmittelgeschäften wird inzwischen der "Transfair-Kaffee" angeboten. Er ist zwar teurer als die üblichen Kaffeesorten, garantiert aber den Produzenten eine bessere Bezahlung d.h. auch eine menschenwürdigere Lebensgrundlage.

Damit nicht ein Teil der Welt auf Kosten des anderen lebt. Dazu beitragen will auch der neue Dritte-Welt-Laden in Bettemburg.

Öffnungszeiten:

Vom 3. Dezember – 18. Dezember: freitags von 14.00-18.30 Uhr, samstags von 09.00 – 12.00 Uhr und von 14.00 – 17.00 Uhr

Am 23. Dezember von 09.00 – 12.00 Uhr und von 14.00 – 18.30

Geschlossen während den Weihnachtsferien, ist der 3. Welt-Laden ab 07. Januar 1994 regelmäßig jeden Freitag und Samstag geöffnet.

Kontaktadresse: Fernande Schaack, L-3327 Crauthem, Tel: 36 93 37

M.S.

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