Was heißt „Trennung von Kirche und Staat“?

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Das Wort von der Trennung von Kirche und Staat ist ein alter Slogan, und verdient als solcher unser volles Misstrauen: Slogans kürzen ab, vereinfachen, klischieren. Die Antwort auf die Frage nach der Trennung von Kirche und Staat kann deshalb nicht ein ‚ja, ja‘ oder ’nein, nein‘ sein, sondern eine Begriffsanalyse: Was heisst hier genau Kirche? Und was bedeutet Staat? Und um welche Trennung geht es bzw. für oder gegen welche Trennung tritt man ein?

Dazu kommt ein zweites Motiv der Vorsicht: die besagte Trennung stand im Lauf der Geschichte im Programm der Rechten sowohl wie der Linken. Und das ist ein Grund mehr, genau nachzufragen, was gemeint ist mit

den einzelnen Begriffen. Nichts ist gefährlicher als angebliche, aber unbedachte Selbstverständlichkeiten.

Hier soll nicht die gesamte Problematik von Kirche u. Staat aufgerollt werden, sondern nur eine Hypothese zu ihrer Lösung versucht werden.

KIRCHE: Der Begriff der Kirche gibt immer wieder zu Missverständnissen Anlass, weil er mindestens zwei, ziemlich verschiedene Bedeutungen hat. Einerseits bezeichnet er die Gesamtheit der Gläubigen, wobei ‚Gesamtheit‘ hier nicht nur die Zahl, die Quantität meint, sondern die Tatsache, dass es sich um eine Gruppe, einen Verband handelt. Die Kirche ist demnach gebildet aus all den Menschen

die einen (annähernd) gemeinsamen Glauben, eine (annähernd) gemeinsame rituelle Praxis und eine von (annähernd) gemeinsamen Interessen und Werten geleitete Lebensweise haben.

Daneben aber bedeutet Kirche auch die administrative Struktur, welche diese Gemeinschaft sich gibt, um ihre Einheit, Kontinuität und Zukunft zu gewährleisten. Dieser kirchliche Apparat ist nicht identisch mit der Kirche als Gemeinschaft der Gläubigen, er muss auch nicht unbedingt die Form annehmen, die er seit Jahrhunderten hat (so z.B. ist die ziemlich strikte Trennung zwischen Klerus und Laien keineswegs ein dogmatischer Glaubensartikel), dennoch steht beides in einer organischen Verbindung und darf nicht einander entgegengesetzt werden.

Bei der Frage nach der Trennung von Kirche und Staat müssen beide Bedeutungen des Begriffs Kirche auseinandergehalten werden.

STAAT: L’Etat, c’est nous! Der Staat, das sind wir alle! Das ist eine der Auffassungen die es vom Staat gibt; ihr zufolge ist der Staat die Gemeinschaft eines Volkes und der Ausdruck seiner historischen, politischen und kulturellen Einheit und Identität.

Daneben aber bezeichnet der Begriff Staat auch den Machtapparat, den das Volk sich gibt, um seine Einheit und Eigenheit zu bewahren und zu fördern (womit nichts gesagt ist über die Legitimität der gegenwärtigen Staatsformen).

KIRCHE und STAAT: Wir haben damit je zwei Bedeutungen der zwei Begriffe aufgezeigt, und stehen sozusagen vor 4 Variablen, die jede mit den anderen in Verbindung gesetzt werden kann. Die Frage nach dem Verhältnis bzw. der Trennung von Kirche und Staat entpuppt sich demnach als eine vierfache Frage bzw. als die Frage nach 4 möglichen Beziehungen zwischen Kirche und Staat. (Es geht im Folgenden nur um die signifikanten Relationen; mathematisch gesehen gibt es deren, mit 4 Variablen, natürlich mehr als vier).

Wenn wir folgende Zeichen gebrauchen: K1 = Kirche als Glaubensgemeinschaft
K2 = kirchlicher Apparat- S1 = Staat als Volksgemeinschaft- S2 = staatlicher Machtapparat, dann ergeben sich folgende 4 Beziehungen:
K1 – S1, K1 – S2, K2 – S1, K2 – S2.
MEINE THESE: In jedem dieser 4 Fälle ist eine Trennung von Kirche und Staat angebracht; aber in jedem Fall hat die Trennung einen anderen Sinn.

  1. K1 – S1: Es handelt sich hier um das Verhältnis zwischen zwei Menschengruppen, die sich zum grössten Teil überschneiden: die Kirchenmitglieder sind zugleich Staatsbürger, wenngleich das Umgekehrte nicht gilt. Derselbe Mensch steht also als Glied der Kirche in einem andern Kontext als insofern er Bürger eines Staates ist. Deshalb reduziert die Trennung von Kirche und Staat sich in diesem Fall auf die Unterscheidung, beim selben Menschen, dieser doppelten Zugehörigkeit.

  2. K1 – S2: Diese Beziehung ist komplexer als die vorhergehende, denn hier ist die Trennung differenzierter zu verstehen. Einerseits bedeutet sie hier die Eigenständigkeit der kirchlichen Gemeinschaft gegenüber dem Staat: sie liegt prinzipiell nicht in seiner Zuständigkeit. Daneben aber muss der Staat im Dienst des Staats-

volkes stehen, also auch des dem Staatsvolk angehörenden Kirchenvolkes. In diesem Sinne darf der Staat von der Kirche in Anspruch genommen werden, so wie jede repräsentative kulturelle Gemeinschaft vom Staat Unterstützung verdient.

  1. K2 – S1: Hier bedeutet die Trennung ebenfalls die Eigenständigkeit der staatlichen Gemeinschaft gegenüber dem kirchlichen Amt. Das schliesst aber nicht ein konstruktives Verhältnis aus: der Staat darf von der Kirche erwarten, dass sie auf dem Gebiet der Sinnfrage (und allen andern Fragen die mit dieser zusammenhängen), seine Mitglieder nicht im Stich lässt. Umgekehrt darf die Kirche dem Staatsvolk ihre Ansichten, Werte, Lebensziele anbieten.

  2. K2 – S2: Wir kommen nun zu dem Verhältnis, das üblicherweise allein gemeint ist, wenn es um die Trennung von Kirche und Staat geht. Die beste Lösung wäre meiner Meinung nach eine Trennung im folgenden Sinn: Zuerst einmal die beiderseitige Anerkennung der Selbstständigkeit, was aber eine kritische Stellungnahme nicht von vornherein ausschliesst. Dieses Verhältnis ist zu verstehen als eine "neutralité bienveillante": Die Kirche versteht sich nicht als Gegenstaat, der Staat hindert nicht die Ausübung der Religion, soweit beide sich im Rahmen der Verfassung bewegen. Der Staat zwingt keine Weltanschauung auf, toleriert aber die Ausübung und Verbreitung der philosophischen und religiösen Meinungen, und soll sie sogar fördern. Denn wenn auch der Staat selbst keine ausgeprägte Weltanschauung vertritt, so hat er doch die Pflicht die weltanschaulichen Ansichten seiner Bürger zu unterstützen. Das Gleiche gilt ja auch für kulturelle, wissenschaftliche und sportliche Belange.

Hier sei auf zwei wichtige konkrete Konsequenzen dieser Art von Trennung hingewiesen. Einerseits hat diese zur logischen Folge, dass die kirchlichen Amtsträger nicht mehr vom Staat bezahlt werden. Nichts hindert aber den Staat daran, seinen Apparat der Kirche zur Verfügung zu stellen, um eine Kirchensteuer zu erheben, sofern diese freiwillig geleistet und ihre Eintreibung von der Kirche angemessen bezahlt wird.

Es ist auch im Sinne der Förderung (und nicht nur passiver Tolerierung) von weltanschaulichen Belangen,

dass der Staat in seinen Schulen Zeit und Platz zur Verfügung stellt für moralischen und religiösen Unterricht, soweit das von der Kirche oder andern weltanschaulichen Gruppen gewünscht wird. (Es ist hier nicht der Platz, die konkreten Bedingungen eines solchen Unterrichtes zu erörtern).

Wie anfangs schon gesagt, handelte es sich nur

um einen ersten Versuch, im undurchdringlich scheinenden Gestrüpp dieses alten Problems einen einigermassen gangbaren Weg zu schlagen. Es ist nur eine Hypothese, die bestimmt verbessert, weiter geklärt, vielleicht völlig umgearbeitet werden muss. Und gerade deshalb wurde sie hier der Kritik von allen Seiten her unterbreitet.

Hubert Hausemer

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