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"forum" hat in Nr. 51-52 einen Bericht veröffentlicht, der starke Zweifel am Demokratieverständnis in Frankreich äußerte. Ähnliche Bedenken sind durchaus auch in bezug auf die Bundesrepublik angebracht. Vor 4 Jahren ("forum" Nr. 21/14.1.78) hatten wir unter dem Titel "Deutschland – ein Wintermärchen" der Lage in der BRD, die unter dem Vorwand der Bekämpfung des Terrorismus wesentliche Elemente des Rechtsstaates abbaute, ein ganzes Dossier gewidmet. Am 28.1.1982 wird der sog. Radikalenerlaß 10 Jahre alt. Angewendet wird er trotz Nachlassers der terroristischen Anschläge immer noch, ja, inzwischen erfuhr er sozusagen eine "theologische Würdigung" (Prof. Dr. Peter Eicher, in: "Publik-Forum", Nr. 22/30.10.1981).
Bekanntlich wird man in der BRD nur Staatsbeamter unter der mit Eid zu beschwörenden Bedingung, "jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten". Nach ihrem Studium der Politischen Wissenschaft und Katholischen Theologie brachte nun die junge Freiburger Realschullehrerin Irmgard Flamm bei der Vereidigung den Vorbehalt vor, diese Treuepflicht gegenüber dem Staat nur soweit gelten zu lassen wie er nicht mit ihrer Treueverpflichtung gegenüber Gott kollidiere. Daß sie als katholische Religionslehrerin im Zweifelsfall Gott mehr gehorchen müsse als dem Staat, fand sie selbstverständlich. Als daraufhin die baden-württembergische Landesregierung sich weigerte, Irmgard Flamm ins Beamtenverhältnis zu übernehmen, kam es zum Prozeß in dessen Folge das Verwaltungsgericht Freiburg "im Namen des Volkes" die Klage der Lehrerin abwies: Bisher konnte man davon ausgehen, daß verfassungsfeindliche Aktivitäten oder auch nur die bloße Mitgliedschaft in einer Organisation mit grundgesetzwidrigen Zielen (z.B. DKP) als Grund genügten, nicht mehr Beamte sein zu dürfen. Viel weiter gehend stellt das jüngste Urteil fest, daß selbst wenn kein Grund besteht anzunehmen, daß jemand "die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnt und etwa politischen Bestrebungen zuneigen könnte, diese Ordnung gewaltsam umzuändern" – zu dieser Feststellung kommt nämlich das Gericht bei I. Flamm, die keineswegs als links einzustufen ist -, selbst wenn also ein Bewerber die Gewähr zur politischen Treuepflicht gibt, darf er nicht Beamter werden, wenn er, so das Gericht, "seine Treuepflicht zum Staat unter den Vorbehalt stellt, daß seine Pflichten als Beamter mit seinen religiösen Ueberzeugungen zu vereinbaren seien": Theologieprofessor Peter Eicher in Publik-Forum: "Wer Gott über den Staat stellt, kann nicht ein deutscher Beamter sein." Die nach dem deutschen Grundgesetz (Artikel 4) geschützte Glaubens- und Gewissensfreiheit scheint nach Ansicht des Gerichtes nicht für Staatsbeamten zu gelten.
Nun könnte man (wie Prof. Dr. W. Molinski dies in P.-F. Nr. 24/1981 tut) argumentieren, das Grundgesetz selbst verbiete ja dem Staat, von seinen Beamten etwas zu verlangen, was den religiösen Ueberzeugungen der kath. Kirche widerspreche. In der Tat ist das Grundgesetz der BRD sicher mit diesen Ueberzeugungen vereinbar und verlangt gar den Widerstand der Beamten wie aller Deutschen bei Verfassungsverstößen. Aber dann dürfte der Vorbehalt von I. Flamm ja höchstens aus formalrechtli-
Bekanntmachung
Betr.: Radikalenerlaß
Die Bevölkerung wird noch einmal darauf hingewiesen, daß die chem. Mitgliedschaft in NSDAP, SR, SD, SS und im NS-Rechtswahrerbund einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst nicht entgegensteht.
Der Landesbeauftragte für das Wohnungswesen.
Plakat von Klaus Staeck
chen Gründen abgelehnt werden. Doch das Freiburger Gericht, wie aus obigem Zitat ersichtlich, lehnt ausdrücklich aus inhaltlichen Gründen die Haltung der Lehrerin ab und bestätigt expressis verbis einen möglichen Widerspruch zwischen Gottgehorsam und Verfassungstreue: Zudem verlangt das Urteil nicht nur Verfassungs- sondern unbedingte Staatstreue, die in der deutschen Verfassung durch den Widerstandsartikel m.E. gar verboten wird.
Wenn man das Urteil logisch zu Ende denkte, müßten alle katholischen Religionslehrer nun aus dem Staatsdienst entlassen werden. Denn für die Erteilung der Lehrerlaubnis fordert die Kirche ihrerseits Zustimmung zu den Lehren des II. Vatikanischen Konzils, und dieses hat den Staat deutlich in seine Grenzen verwiesen: "Wo jedoch die Staatsbürger von einer öffentlichen Gewalt, die ihre Zuständigkeit überschreitet, bedrückt werden, sollen sie sich nicht weigern, das zu tun, was das Gemeinwohl objektiv verlangt. Sie haben jedoch das Recht, ihre und ihrer Mitbürger Rechte gegen den Mißbrauch der staatlichen Autorität zu verteidigen, freilich innerhalb der Grenzen des Naturrechts und des Evangeliums" (Gaudium et Spes 74). "Der Schutz dieser Personenrechte (i.e. Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, Recht auf privates und öffentliches Bekenntnis der Religion) ist nämlich die notwendige Bedingung dafür, daß die Bürger einzeln oder im Verbund am Leben und der Leitung des Staates tätigen Anteil nehmen können" (GS 73). (Vgl. Beschluß der 4. Luxbger. Diözesansynode über "Glaube und Politik", Leitsatz 22: "Grenzen der Staatsgewalt".)
Kulturkampf in deutschen Landen wieder in Sicht? Nein, die Diözesanverwaltung Freiburg bestätigte dem Staat das Recht, eine unbedingte Loyalitätserklärung von seinen Beamten zu fordern … Steht auch für die deutsche Kirchenhierarchie Gott nicht mehr über dem Staat?
m.p. / P.-F.
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