Unorthodoxe Vereine
Die Rolle des Staates in der Kulturpolitik (II)
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Die parlamentarische Spezialkommission zur Aufklärung unorthodoxer Finanzpraktiken im Gesundheitssektor brachte es an den Tag: Die Regierung greift sehr häufig auf private Vereinigungen, «Associations sans but lucratif» (Asbl) zurück, um dem Staat übertragene Aufgaben im Sozialbereich ausführen zu lassen. Ähnliche Praktiken wurden im Familienministerium festgestellt und kritisiert. Erstaunlicherweise sprach niemand im selben Zusammenhang von den zahlreichen Asbl, die im Umfeld des Kulturministeriums geschaffen werden. Ohne auch diesem Ministerium unlautere Finanzpraktiken vorwerfen zu wollen, sei doch der Frage nachgegangen, ob diese Praxis gerechtfertigt ist und mit dem Auftrag des Staates in Sachen Kultur vereinbar ist.
Das Weißbuch des Kulturministeriums, das in der vorigen forum-Nummer vorgestellt und kommentiert wurde, beklagte zu Recht die Schwerfälligkeit staatlicher Strukturen im Kulturbetrieb. Diese Klage wurde schon öfters von der Kulturministerin Erna Hennicot-Schoepges geäußert. In der Debatte um die Schaffung einer Fondation Henri Pensis für das Philharmonische Orchester gestand sie: «Den Département vun der Kultur … as a villen Hisiichten Demandeur fir Strukturen ze kréien, déi nët un déi staatlech Contrainten, wat d’Budgetspolitik ugeet, gebonnen as, an déi awer transparent sin a vum Stat ënnerstëtzt gin.» (Chambre des Députés. Compte rendu des séances publiques, Session ordinaire 1995-96, col. 2113). Bei der Debatte um die Fondation ‚Musée d’Art Moderne Grand-Duc Jean‘ ging sie noch einen Schritt weiter: «Méng Konzeption vu Kulturpolitik as, datt de Stat soll derfir garantéieren, mä datt et keng staatlech dirigéiert Kulturpolitik soll sin, datt et eng fräi Kulturpolitik soll sin. Kultur brauch e Fräiraum, fir sech kënnen ze entfalen. Et solle keng Regierungsdécisioune sin, wat fir eng Tableauë kaaft gin.» (Compte rendu … 1997-98, col. 322). Und in einem Interview mit dem Letzeburger Land (19.12.1997): «À
mon avis, la politique culturelle ne doit pas dépendre exclusivement de l’État. Au contraire, elle [la culture ou la politique culturelle? m.p.] doit être libre. Mais l’État doit en prendre en charge le financement. On ne peut plus soumettre les structures culturelles au carcan d’administrations étatiques.»
Die Rede klingt gut: Der Staat, die Regierung will der Kultur Freiraum lassen, ihr nur finanziell fördernd zur Seite stehen, der kulturellen Kreativität ihre Autonomie lassen. Aber es gibt auch eine andere Lesart solcher Sätze: Im Sinne des vorherrschenden neoliberalen Diskurses zieht der Staat sich aus der Kulturpolitik zurück, überläßt auch den Kulturbetrieb den Kräften des freien Marktes. Das eben veröffentlichte Weißbuch zur Kulturpolitik erlaubt keine sichere Interpretation, welche Lesart die richtige ist. Der Beobachter der Kulturszene muß die Realitäten befragen, um herauszufinden, von wo der Wind bläst.
Neue Vereinigungen im Kulturbereich: 3 Beispiele
Beispiel 1
Am 11. März 1998 war in der Tagespresse zu lesen, daß eine neue Asbl, eine Vereinigung ohne Gewinnzweck, gegründet worden ist. Parc industriel et ferroviaire du Fonds-de-Gras lautet ihr Name. Mitglieder sind Beamte des Kulturministeriums, des «Service des Sites et Monuments», des Nationalmuseums für Geschichte und Kunst, des Naturhistorischen Museums, des Tourismusministeriums, die Bürgermeister der Gemeinden Petingen und Seaulnes (F), ein Schöffe der Gemeinde Differdingen sowie Vertreter der Stiftung ‚Bassin minier‘, der Vereinigung ‚Minièresbunn‘ und der AMTF, die den Train 1900 betreibt. (Namen sind im LW und im t nachzulesen.) Zweck der neuen Vereinigung ist es, den Industriepark im Fonds-de-Gras auszubauen, ihm ein klareres Profil zu geben, effektvoller dafür zu werben und ihn besser mit der Gesamtregion zu vernetzen. Bisher hat der Staat schon 250 Millionen Franken in den Industriepark investiert. Das Geld soll jetzt rationaler genutzt werden, die Anlage attraktiver werden, so daß sie noch mehr (zahlende) Besucher anzieht. Ein sinnvolles Anliegen, das sicherlich Unterstützung verdient!
Doch ist es richtig, zu diesem Zweck eine Asbl zu gründen. Die meisten Mitglieder sind Staatsbeamte und Gemeindepolitiker. Können sie ihre Zusammenarbeit nicht anders organisieren als in der Form einer Asbl? Im Centre Hospitalier arbeiten auch Stadt und Staat zusammen: Es hat die Form eines Établissement public. Gemeinden, die ein gemeinsames Projekt verfolgen, gründen ein Syndikat; könnte nicht auch der Staat daran beteiligt werden?
Beispiel 2
Auch die Agence luxembourgeoise d’action culturelle ist eine Asbl mit Sitz im Kulturministerium, die im Gefolge des Kulturjahres 1995 geschaffen wurde, um dessen positive Erfahrungen weiterzuführen. Die Statuten sind im Mémorial C 1996, S. 13060-62, veröffentlicht. Gründungsmitglieder sind die Kulturministerin, die Bürgermeisterin der Hauptstadt, der Direktor der Finanzinspektion, der erste Regierungsrat im Kulturministerium, der Kulturschöffe und der Direktor des Syndicat d’Initiative et du Tourisme der Stadt Luxemburg. Ihr Zweck ist «de jouer un rôle d’impulsion, de coordination et d’organisation au niveau de l’animation culturelle», also die Vermarktung der nationalen und kommunalen Kulturpolitik. Das Geld kommt zu gleichen Teilen aus dem Staatssäckel und dem Gemeindesäckel bzw. von privaten Mäzenen.
Kann es Sinn einer Asbl sein, Staats- und Gemeindegelder kooperativ zu verwalten? Was geschieht denn mit dem Verein im Falle eines politischen Wechsels? Kann es überhaupt Aufgabe einer Vereinigung ohne Gewinnzweck sein, Marketing zu betreiben? Sollte der Staat bzw. die Gemeinde solche Dienstleistungen nicht auf dem freien Markt einkaufen? Falls es aber nur darum ging, einen fachkundigen Menschen mit der Vergabe von Werbeaufträgen zu beauftragen, stellt sich die Frage, ob hier nicht auch über den Weg einer Asbl der staatliche Numerus Clausus umgangen wurde.
Beispiel 3
Schon einen Monat früher, am 12.2.1996 wurde die Casino Luxembourg Asbl gegründet, deren Statuten im Mémorial C 1996, S. 9376f. zu finden sind. Ihr Zweck ist «l’organisation d’expositions d’art contemporain» im Casino-Gebäude in Luxemburg. Gründungsmitglieder sind fünf Staatsbeamte: der erste Regierungsrat im Kulturministerium, der Generaladministrator im Staatsministerium, der beigeordnete Direktor der Bauverwaltung, der Direktor des Nationalmuseums für Geschichte und Kunst sowie der Direktor der Finanzinspektion.
Wenn man eine Asbl als Vereinigung von Privatpersonen versteht, die ein kulturelles Ziel verfolgen, muß man auch in diesem Fall daran zweifeln, ob das eine echte Asbl ist. Führt diese privatrechtliche Vereinigung nicht vielmehr eine Aufgabe aus, die das Staatsmuseum genauso gut hätte durchführen können bzw. die es bislang auch durchgeführt hat, mangels Personal aber nur ungenügend erfüllen konnte? Der Zweck der Asbl scheint also der zu sein, Personal einzustellen, das nicht dem rigiden Beamtenstatus unterliegt, um eine bisher als staatlich definierte Aufgabe zu erfüllen, oder anders ausgedrückt: eine Ausstellungsstruktur zu verwalten, die nicht per Gesetz institutionalisiert werden soll und nach Eröffnung des sog. Pei-Museums möglicherweise wieder verschwindet, während Staatsverwaltungen ja gerne zum Selbstzweck mutieren und nur selten wieder abgeschafft werden. Aber wie steht es im Falle der Casino asbl und der ALAC mit der staatlichen Kontrolle? Es wirkt doch irgendwie paradox, um nicht zu sagen unorthodox, daß möglicherweise die Finanzinspektion mit einer Kontrollmission beauftragt wird bei einem Verein, zu dessen Gründungsmitgliedern der Direktor der Kontrollbehörde gehört.
Zweck der Asbl scheint es zu sein, Personal einzustellen, das nicht dem rigiden Beamtenstatus unterliegt.
Es ließen sich andere Beispiele anführen. Erwähnt seien auch die beiden Stiftungen Henri Pensis und Musée d’art moderne Grand-Duc Jean, deren Struktur bekanntlich sogar beim Staatsrat auf Widerstand stieß (siehe unten). Daneben gibt es auch Asbl ohne Beteiligung von Beamten aus dem Kulturministerium, aber in dessen Auftrag gegründet für eine ganz spezifische, oft zeitlich befristete Aufgabe, ohne andere Finanzmittel. Die meisten beruhen auf einem Vertrauensverhältnis zwischen Ministerium und Vereinsvorstand. Haben aber nicht die rezenten Probleme im Gesundheits- und im Familienministerium gezeigt, daß Vertrauen gut ist, Kontrolle aber besser? Mit welchem Recht könnte aber der Staat eine privatrechtliche Vereinigung seiner Kontrolle unterwerfen?
Kulturpolitik ohne politische Kontrolle?
Damit wird der Kernpunkt des Problems berührt: Das Kulturministerium gründet fast monatlich eine Asbl und entzieht so seine Tätigkeit der politischen Verantwortung und der parlamentarischen Kontrolle. (Entsprechendes gilt selbstverständlich für andere Ministerien, die Asbl gründen. Neben dem Gesundheits- und dem Familienministerium, die ja in den letzten Monaten deswegen in die Schlagzeilen geraten waren, ist auch das Transportministerium zu nennen, das eine Asbl schuf, um das Schifffahrtsregister zu verwalten und das Schifffahrtskommissariat von technischen Aufgaben zu entlasten, wie die Minister Mady Delvaux-Stehres und Luc Frieden unumwunden in Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage von John Schummer (DP) zugaben; vgl. LW, 3.3.1998.)
Wenn die ALAC bei der Ukraine-Ausstellung Fehler begangen hat (vgl. forum Nr. 183, S. 3), braucht die Ministerin dafür nicht gerade zu stehen, denn es war eine privatrechtliche Asbl, die dafür verantwortlich zeichnet. (Von der moralischen Verantwortung sei hier abgesehen, denn immerhin ist die Ministerin Vorstandsmitglied der Asbl.) Wäre die ALAC ein privates Unternehmen, hätte der Markt seine Kontrolle ausgeübt: Mit der unlauteren Kampagne bei der Ukraine-Ausstellung hätte sich die ALAC jede Chance als kommerzielle Werbeagentur genommen.
Der ursprüngliche Sinn einer Asbl ist doch, Privatpersonen, die sich zu einem nicht gewerblichen Zweck zusammentun, insbesondere um im kulturellen, wissenschaftlichen, sportlichen, sozialen, pädagogischen, philanthropischen
Bereich aktiv zu werden, eine Rechtspersönlichkeit zu verleihen, die den Vorteil hat, daß das einzelne Mitglied von der finanziellen Verantwortung befreit ist? Eine Asbl ist demnach eine privatrechtliche Vereinigung, die nur ihren beitragzahlenden Mitgliedern Rechenschaft schuldet. Eine Stiftung (fondation), wie sie per Gesetz für das philharmonische Orchester und für das Museum für moderne Kunst geschaffen wurde, ist ebenfalls eine privatrechtliche Struktur, bei der ein Stifter Geld zur Verfügung stellt, um in einem der eben genannten Bereiche ohne Gewinnzweck Aktivitäten zu ermöglichen. Hier bestimmt der Stifter, vorbehaltlich der Zustimmung der Regierung mittels arrêté grand-ducal, was mit dem Stiftungskapital geschehen und wer es verwalten soll. Bei der Asbl leitet ein von den Mitgliedern gewählter Verwaltungsrat die täglichen Geschäfte; er ist der Generalversammlung Verantwortung schuldig. Bei der Stiftung sind die Verwalter nur dem Stifter bzw. dessen Nachfolger Rechenschaft schuldig.
Die parlamentarische Spezialkommission hat ihre Untersuchungen über die Zweckentfremdung öffentlicher Gelder im Gesundheitsministerium abgeschlossen. Während der Arbeiten des Ausschusses gerieten wiederholt auch die Gesellschaften ohne Gewinnzweck in den Blickpunkt des Interesses. Allein im sozialen Bereich funktionieren Dutzende solcher asbl, die mehr oder weniger wichtige öffentliche Einrichtungen tragen und betreiben. Die «konventionierten» Gesellschaften werden zum größten Teil von der öffentlichen Hand finanziert und auch entsprechend streng kontrolliert.
Auf den ersten Blick sind die Gesellschaften nicht mehr aus dem sozialen Gefüge wegzudenken. Wer allerdings etwas näher hinschaut, stellt fest, daß so manche asbl schon heute schlichtweg überflüssig ist. Beispiel Tagesstätten: Die Kommunen finanzieren die Gebäude, das Familienministerium übernimmt fast alle laufenden Kosten, wichtige Entscheidungen werden aufgrund ziemlich präziser Vorgaben und Bestimmungen des Ministeriums von einem «Comité de gérance» getroffen. Viel mitzureden haben die Mitglieder der asbl in diesem System nicht. Kein Wunder: Die öffentliche Hand stellt die Mittel zur Verfügung, also will sie auch bestimmen, wo es langgeht.
Wenn nun – als Folge der Vorkommnisse im Gesundheitsministerium – diese Gesellschaften noch strenger an die Kandare genommen werden, wenn ihre Befugnisse noch mehr eingeschränkt werden, dürfte in absehbarer Zeit die letzte Stunde des asbl-Systems schlagen. In den vergangenen Wochen kam es bereits vor, daß Prüfer bei Kontrollen übers Ziel hinausschossen und sich, in staatlichem Auftrag, in die Interna der asbls mischten. Das aber dürften sich die Mitglieder der asbls nicht allzu oft gefallen lassen. Die freiwillige Arbeit im Dienst der Allgemeinheit wird dort an ihre Grenzen stoßen, wo Auflagen und Bestimmungen den Handlungsspielraum der Freiwilligen immer mehr einengen.
FeMo in télécran, 16.4.98
In den genannten Beispielen ist die Asbl aber nicht eine spontane Vereinigung, wie der Name es sagt, keine Assoziation von privaten Personen, die sich für den Gesellschaftszweck interessieren und engagieren, sondern eine von oben, von Regierungsseite geschaffene Struktur, um öffentliche Gelder in Empfang zu nehmen und dann selbstverständlich zu verwalten. Die private Vereinigung fungiert als verlängerter Arm der staatlichen Verwaltung. Das gilt auch für die beiden Stiftungen Henri Pensis und Kunstmuseum.
Aus diesem Grund hatte der Staatsrat auch zweimal sein Veto eingelegt gegen die Form einer Stiftung. Als Alternative schlug er jeweils ein Établissement public, eine Anstalt öffentlichen Rechts vor. Das wäre ohne Zweifel die juristisch sauberere Lösung gewesen, die eine größere Transparenz der Finanzen garantiert hätte, wie selbst der CSV-Rapporteur Laurent Mosar zugab (Compte rendu … 1995-96, col. 1142). Nicht nur die Zweckbestimmung, sondern auch Funktionsweise und Organigramm des Instituts wären dann vom Gesetz festgelegt worden, statt daß das in einer Konvention zwischen Stiftung und Staat geschieht, die nicht einmal vom Parlament ratifiziert werden muß.
Für die Struktur einer Stiftung führten Kulturministerin und Rapporteur der Kulturkommission folgende Argumente an (Compte rendu … 1995-96, col. 1141ff., 1173f., 2102ff., 2113f.; 1997-98, col. 289f., 322-325): Die Stiftung ist offen zur Aufnahme anderer, privatrechtlicher Mitglieder. Der Staat setzt ein Zeichen, daß er nicht allein verantwortlich sein will für die Politik des Orchesters bzw. des Museums. Es wird verhindert, daß die Musiker der Staatsbeamtenmentalität verfallen. Die staatliche Subvention wird im Gesetz festgeschrieben, während die Anstalt öffentlichen Rechts angeblich dem staatlichen Jahresbudget unterliegt, also nicht unbedingt jedes Jahr mit denselben Zuwendungen rechnen kann. Und Frau Hennicot behauptete, das Établissement public unterliege dem staatlichen Numerus clausus.
Demgegenüber verteidigte der DP-Abgeordnete Carlo Meintz, dessen liberale Partei nicht gerade der Staatsgläubigkeit bezichtigt werden kann, den Vorschlag des Staatsrats (Doc. parl. 4095¹ und Compte rendu … 1995-96, col. 1147, 1180f., 2105-08). Gegen die Stiftung wandten sie ein, daß der Zweck einer Stiftung nicht sein könne, Staatsgelder zu verwalten, während das Établissement public die Dauerhaftigkeit des Objekts besser garantiere und die Zusammenarbeit mit privaten Geldgebern keineswegs aus-
schließe, wie das Beispiel der Centres de recherche publics beweise. Die finanzielle und administrative Autonomie eines Établissement public sei per se gegeben. Es könne auch durchaus Privatbeamten nach eigenen Einstellungskriterien anstellen. Es unterliegt auch nicht, wie von der Kulturministerin unterstellt, dem Numerus clausus, denn sonst müßte ja das Établissement thermal in Bad Mondorf bei jeder Einstellung eines Bademeisters oder das soziokulturelle Radio bei jeder Erweiterung der Redaktion die Zustimmung der Regierung abwarten. Es braucht in Wirklichkeit nur die Zustimmung zum Jahresbudget. Der Staatsrat fand es auch «contraire aux principes généraux du droit», daß der Staat, der vom Gesetz berufen ist, die Verwaltung einer Stiftung zu kontrollieren, selbst Stifter sein könnte (Doc. parl. 4095²).
Der eigentliche Stein des Anstoßes in der Debatte war allerdings die Finanzkontrolle, die von beiden Seiten in ihrem Modell als die sicherere dargestellt wurde. Das scheint aber ein überflüssiger Streit gewesen zu sein, denn sowohl im Fall der Stiftung als auch bei der öffentlich-rechtlichen Anstalt kann ein vereidigter Réviseur de comptes und/oder der Rechnungshof eingeschaltet werden.
Die Entscheidung, ob das Établissement public oder die Stiftung die geeignetere Form der Struktur in der Kulturpolitik ist, bleibt somit eher eine (staats)philosophische Frage. Durch die Wahl der Stiftung zieht sich der Staat zweifellos juristisch weiter zurück als im Établissement public, doch wer sich die Mitglieder des Verwaltungsrats ansieht, muß mit Carlo Meintz zu Recht zur Schlußfolgerung kommen: «Et as … e Witz, wann ee wëllt behaapten, datt eng Fondatioun, wou e Minister selwer dran as, a wou d’Majoritéit vum Verwaltungsrot vu sënge Leit gemaach gët, datt dat kee Staat, mä privat wär.» (Compte rendu … 1995-96, col. 2106). Als einzige Partei enthielt die liberale Partei sich denn auch bis zum Schluß der Stimme.
Die Frage muß allerdings gestellt werden, ob ein vom Kulturministerium beschickter Verwaltungsrat, sei es bei einer Stiftung oder bei einer Asbl, ein Stück Staat ist oder eher ein Stück Partei. Was geschieht nämlich in diesen Verwaltungsräten im Falle eines Regierungswechsels? Welche rechtliche Handhabe hätte eine andere Koalition, die Verwaltungsräte neu zu besetzen? Da viele dieser Asbl keine andere Finanzquellen als die staatlichen Zuschüsse haben, könnte eine neue parlamentarische Mehrheit einfach den Geldhahn zudrehen. Dann säßen die Mitar-
Nach dem
Prinzip
«Wer zahlt,
hat das Sagen»
regiert auch in
den Asbl der
Staat.
beiter der Asbl am nächsten 1. Januar auf der Straße. Das wird aber keine Regierung auf sich nehmen. Aus sozialen Beweggründen wird kein Parlament die von der Regierung außerhalb des Staatsapparates geschaffenen Stellen wieder abschaffen. Selbst über den Finanzierungsweg funktioniert also die parlamentarische Kontrolle nicht mehr.
So sichert sich die Partei, die derzeit die Kulturpolitik bestimmt, über diesen Weg die Fortsetzung ihrer Kulturpolitik über den Tag hinaus, da sie den Ministersessel räumen muß. Ist das nicht der wahre Einsatz bei der Gründung so vieler Asbl und anderer privatrechtlicher statt staatsrechtlicher Strukturen? Und dieselbe Politik verfolgen wohlgemerkt der Gesundheitsminister und der Familienminister mit der Gründung von Asbl als Trägervereinen für Kindertagesstätten, Behinderteneinrichtungen usw. Uns ist nicht bekannt, daß der ehemalige CSV-Fraktionspräsident aus dem Verwaltungsrat der Fondation Henri-Pensis ausgetreten wäre, als er sein Amt als Präsident der parlamentarischen Kulturkommission aufgab und in den Dienst des europäischen Rechnungshofes trat.
Nach dem Prinzip «Wer zahlt, hat das Sagen» regiert auch in den Asbl der Staat. Und dieses Prinzip soll sogar demnächst bei der Reform der staatlichen Buchführung und des Rechnungshofes im Gesetz verankert werden: Eine Asbl, die vom Staat bezuschußt wird, muß dann ihre Rechnungsführung den staatlichen Kontrollieren offenlegen. (Man darf gespannt sein, ob dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand auch den Asbl entsprechend in Form einer Zuschußaufbesserung rückvergütet wird.) Bemerkenswerterweise kritisierte das LW diese Tendenz schon am Beispiel der Entwicklungshilfeorganisationen (Leitartikel vom 21.3.98).
Zum Financier Staat soll aber in Zukunft vermehrt der private Sponsor als Geldgeber treten. Der Staat soll den Vorstellungen der derzeitigen Kulturministerin zufolge nur noch da einspringen, wo das private Geld das kulturelle Angebot nicht ausreichend aufrecht erhält. Das schon zitierte Weißbuch verlangt die verstärkte kommerzielle Nutzung des staatlichen Kulturangebots (u. a. in Form von Museum-Shops, Restaurant-Betrieben, Verlagshäusern, …). Eine neue Struktur soll die kommerziellen Aspekte aller bestehenden und geplanten staatlichen Kulturinstitutionen gemeinsam verwalten. «La structure juridique la plus proche semblerait devoir être du type Fondation, à condition que sa capitalisation soit majoritairement constituée de fonds privée. Toute fois on peut regretter que
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la législation luxembourgeoise actuelle ne comporte pas de structure du type économie mixte qui correspondrait exactement à ce besoin» (S. 35). Auch beim Sponsor gilt wohlgemerkt: Wer zahlt, bestimmt, was Sache ist.
Diese Logik entspricht voll und ganz dem neoliberalen Diskurs: An die Stelle des Staates tritt der Markt. Die neue Autonomie der privaten Asbl und Stiftungen ist nur eine Scheinautonomie, der Staat ist nur scheinbar neutral. In Wirklichkeit herrscht in Zukunft das Geld noch offensichtlicher und allein. Die derzeitigen Machthaber sichern ihre Macht aber mit neuen Mitteln ab. Man könnte sagen: Der Staat tritt zurück, an seine Stelle tritt die Partei. Da sich auch in der Kulturpolitik der Staat immer mehr zugunsten des Privatkapitals zurückzieht, sichern sich die Parteipolitiker ihren Einfluß vorausschauend über die Asbl’s ab.
Wenn man feststellt, daß in vielen Asbl immer dieselben Beamten Mitglied sind, darf man nicht nur an der Autonomie der Asbl zweifeln. Das Netz von Asbl und Stiftungen ist über diese Personen auch zentral gelenkt. Die zahlreichen Asbl mit staatlicher Beteiligung sind eindeutig als Mittel einer kulturpolitischen Machtpolitik zu verstehen. Durch die Präsenz von Beamten als Mitgliedern im Verwaltungsrat ist es einfach, etwaige private Aktivisten an die Wand zu spielen, da sie weder über dieselbe Zeit noch über dieselben Informationen verfügen, um die Vereinspolitik gleichberechtigt mitzubestimmen. In ihrer Freizeit können die von der Regierung delegierten Verwaltungsratsmitglieder ja gar nicht alle Mandate erfüllen, die sie kumulieren. Also tun sie es während ihrer Arbeitszeit als Beamten.
Wer sprach von dysfonctionnements beim Staat? Meinte nicht schon im April 1996, längs bevor der Finanzskandal im Gesundheitsministerium aufflog, der Abgeordnete Carlo Meintz, den Staatsrat zitierend: «… dat sin déi Strukturen, déi elo an eisen Nopeschlänner op ville Plazen zu Magouillé gefouert hun, zu dene Scandales politico-financiers. Well [de Staatsrat] seet …, datt versicht gëtt, nieft dem normale staatleche Betrib … eng privat Associatioun ze maachen, fir doriwwer kënne Suen ze kréien an auszegin, déi eben nët am Contrôle vum Stat leien.» (Compte rendu … 1995-96, col. 2106). In der Tat kann man sich die Frage stellen, wo in manchen Fällen der Unterschied zu den von der parlamentarischen Spezialkommission angeprangerten Praxis der ‚comptes bloqués‘ bei Spitalneubauten besteht.
Und zu Recht stellte in der Debatte über die Fondation Henri Pennis der LSAP-Abgeordnete Jos Scheuer die Frage (Compte rendu … 1995-96, col. 2110), wer denn neben dem nachträglichen «contrôle quant à la forme» schon bei der Gestaltung der (kultur)politischen Entscheidungen den «contrôle quant au fond» ausübe, d.h. nicht nur die Bilanz und Finanzgestion unter die Lupe nimmt, sondern auch die inhaltlichen Entscheidungen hinterfragt. Er erhielt keine Antwort. Das ist aber eine entscheidende Frage: Durch die Beteiligung der Sponsoren an der Trägergesellschaft erhalten diese ein inhaltliches Mitspracherecht auf die Kulturpolitik. Und sie werden, im Gegensatz zu der von Frau Hennicot formulierten staatlichen Neutralität in Fragen der Kunst, ihre Meinung durchaus offensiv vertreten. An die Stelle der politischen Macht riskiert dann die Finanzmacht in Sachen Kulturpolitik zu treten. Sponsoren sind keine Philantropen.
Eine neue Flexibilität für öffentliche Verwaltungen
Natürlich gibt es im kulturellen wie im sozialen Bereich auch Asbl, die spontan gegründet wurden, um auf einen von der öffentlichen Hand vernachlässigten Bedarf zu reagieren. Natürlich macht es Sinn, solche privaten Vereinigungen weiterhin mit öffentlichen Geldern zu unterstützen, da sie eine dem Gemeinwohl dienende Aufgabe erfüllen. Die öffentliche Macht kann sich aber nicht von einer privaten Vereinigung vertreten lassen, noch ihre Aufgabe von einer solchen erledigen lassen.
Nicht alle Asbl werden aus machtpolitischen Motiven gegründet. Diese sind den Politikern und Beamten möglicherweise oftmals nicht bewußt. Die eingangs zitierten Klagen der Kulturministerin sind nämlich keineswegs von der Hand zu weisen. Der Staat ist bei häufig nur ephemeren Kulturinitiativen nicht flexibel genug. Verschiedene Asbl entsprechen zum Teil auch praktischen Überlegungen des Kulturministeriums.
Zum einen ist da die mangelnde Flexibilität des Staatsbeamtenstatuts. Staatsbeamten werden z. B. nicht automatisch ersetzt. Ernennung auf Lebzeit und künstlerische Kreativität sind oft nur schwer vereinbar. Das Beispiel der Verkrustung in verschiedenen Stadttheatern, die verbeamtete Direktoren haben, zeigt das Problem.
Zum anderen die rigide Budgetverwaltung des Staates, der einen bestimmten Kreditposten
unbedingt im Laufe eines Rechnungsjahres ausgeben muß. Daher wurden z. B. neben den wichtigeren Institutionen (Musée national d’histoire et d’art, Musée national d’histoire naturelle, Philharmonisches Orchester, …) Asbl gegründet, die sich «Les Amis du …» nennen. Ihre Aufgabe ist es, private Gelder zu sammeln, um zusätzliche Ausgaben tätigen zu können, die nicht im Staatsbudget vorgesehen waren, das ja fast ein Jahr im voraus aufgestellt wird. So hat der Staat schon manche Opportunität verpaßt. Am bekanntesten ist die mangels Finanzen gescheiterte Ersteigerung des Codex Aureus von Echternach in den Jahren nach dem 2. Weltkrieg.
Daher geht es, etwa bei den Stiftungen, auch um das Erschließen privater Finanzquellen aus dem Mäzenatentum, die den staatlichen Geldfluß ergänzen bzw. den Staatshaushalt entlasten sollen.
Zu den Prinzipien des Staatsbudgets gehört auch die Einheit der Staatskasse: Einnahmen irgendeiner Verwaltung, lies eines Museums oder eines Orchesters, müssen in die zentrale Staatskasse fließen, statt daß die den Gewinn erwirtschaftende Verwaltung diese Einnahmen selbst verwalten und für eigene Zwecke ausgeben könnte. Die Ministerin sprach offen von ihrer Absicht, den beiden Museen am Fischmarkt und in Stadtgrund die finanzielle und administrative Autonomie zu gewähren, damit sie die Eintrittsgelder, aber auch Einnahmen aus Boutiquen selbst reinvestieren können, wozu die derzeitige Budgetprozedur keine Möglichkeit biete (Compte rendu … 1997-98, col. 325). Das forderte ‚Jeunes & Patrimoine‘ schon vor zehn Jahren (vgl. auch unsern Beitrag in forum Nr. 183). (Ähnliche Bestrebungen laufen ja sogar im Schulbereich.)
Nicht zu vergessen sind Asbl, die den Zweck haben, den Numerus clausus beim Staat zu umgehen. Manchmal fragt man sich, ob der Luxemburger Staatshaushalt nicht deswegen immer schwarze Zahlen schreibt, weil bei uns ein Beamter die Aufgaben von fünf oder sechs Kollegen im Ausland erfüllen muß, was nicht unbedingt eine Garantie für die Qualität der bei uns geleisteten Arbeit ist. Auch das Weißbuch bemängelte die chronische Unterbesetzung des Kulturministeriums.
Schließlich gibt es Fälle, wo man den Eindruck hat, daß der Staat eine Asbl gründet, um bestehende Privatinitiativen besser unter Kontrolle zu bekommen. Im Echternacher Abteimuseum wurden die privaten Initiatoren gar ganz ausge-
Durch die Beteiligung der Sponsoren an der Trägergesellschaft erhalten diese ein inhaltliches Mitspracherecht auf die Kulturpolitik.
bootet, das Museum sozusagen verstaatlicht und einem Comité de gérance unterstellt, in dem allein der Direktor des Kulturministeriums das Sagen hat, weil die bisherigen Träger der lokalen CSV-Riege nicht mehr genehm waren.
Wohlverstanden soll hier nicht ein Plädoyer für mehr Staat im Kulturgeschehen gehalten werden. Der Weg über parteipolitisch kontrollierte Asbl scheint uns allerdings nicht der richtige, um die dem Kulturleben notwendige Flexibilität herzustellen. Andere Lösungen müssen gesucht werden. Aber schon zur Suche nach Lösungen braucht man ein Mindestmaß an politischem Willen.
Zuerst ist über eine Neudefinition der Staatsaufgaben nachzudenken. EU-Richtlinien (etwa über die Freizügigkeit und die Einstellung von Ausländern in Staats- und kommunalen Verwaltungen wie den Schulen, Krankenhäusern, Transportunternehmen, …) weisen in die Richtung einer Beschränkung auf die Ausübung von souveränen Pflichten durch vereidigte Staatsbeamten. Das bedingt allerdings eine Abkehr von der CGFP-Ideologie, für die das Beamtenstatut quasi-onthologische Qualität besitzt: Der Beamteneid ist zu vergleichen mit der Priesterweihe: unauslöschlich bis zum Tode. Der Staatsrat scheint übrigens in eine ähnliche Richtung nachzudenken, wenn er in seinem Gutachten zum Gesetzesprojekt zur Öffnung des Staatsdienstes für EU-Ausländer meint, der Unterschied zwischen Staatsbeamten, denen Aufgaben beim Ausüben der öffentlichen Gewalt vorbehalten bleiben sollen, und Staatsangestellten, die andere Verwaltungsaufgaben übernehmen können (Doc. parlem. 4325⁴, S. 8; vgl. in dieser Nummer den Beitrag «Le courage du Conseil d’État»). Zumindest das Statut der letzteren muß nicht lebenslänglich sein.
Sicher ist auch der Weg der Kulturministerin zu befürworten, bestehenden Kulturinstituten mehr Autonomie zu gewähren. Warum das Museum am Fischmarkt anders verwaltet werden soll als das zukünftige Museum auf Drei Eicheln, ist nicht einzusehen. Die administrative Autonomie soll sich progressiv durchaus auch auf die Personalpolitik erstrecken, was nicht heißt, daß die arbeitsrechtliche Absicherung der Angestellten in Frage gestellt werden soll.
Der Staatsrat empfahl bei der Gründung der Stiftungen Henri Pensis und Musée d’art moderne Grand-Duc Jean an Stelle von privat-rechtlichen Stiftungen je ein sog. Établissement public zu schaffen, die durchaus Arbeitnehmer im Privat-
beamtenstatut beschäftigen kann. Mittels Abänderung des Steuergesetzes ist es auch jederzeit möglich, einem solchen öffentlich-rechtlichen Institut private Sponsorengelder zukommen zu lassen. Diese Gesellschaftsform ist auch den meisten Universitäten im Ausland eigen. Das Gesetz vom 11. August 1996 gab auch dem Centre Universitaire und dem Institut supérieur de Technologie in Luxemburg ein solches Statut. Ein Regierungskommissar ergänzt den autonomen Verwaltungsrat, der übrigens mehrheitlich aus Vertretern der Privatwirtschaft besteht. So wie dem Centre Universitaire die wissenschaftliche Autonomie zugesichert wurde – ein Conseil scientifique, eventuelle ausländische Experten, aber nicht der Regierungskommissar, sollen das Forschungs- und Lehrprogramm bestimmen und die Qualifikation der Bewerber prüfen -, muß einem Museum oder einem Orchester auch künstlerische Autorität auch zugestanden werden können.
Um den Sponsoren mehr Mitspracherechte zu ermöglichen, schlägt das Weißbuch des Kulturministeriums (vgl. forum Nr. 183) vor, eine ‚institution d’économie mixte‘, wie es sie in Frankreich gibt, ins luxemburgische Gesellschaftsrecht einzuführen. Das hätte den Vorteil, daß nicht Beamten als Privatpersonen mit privaten Gesellschaftern zusammenarbeiten müßten, sondern Beamten als offizielle Staatsvertreter. Bei diesem Vorschlag handelt es sich eindeutig um eine Handelsgesellschaft mit Profitorientierung, die auch anderen steuerrechtlichen Auflagen unterliegt als ein Établissement public, eine Stiftung oder eine Asbl, die nicht gewinnorientiert sind.
Möglicherweise muß der Staat erst noch eine neue Gesellschaftsform erfinden, um die vier Hauptanliegen: staatlich-politische Kontrolle, flexibles Personalstatut, autonome Finanzverwaltung, Kooperation mit privaten Kapitalgebern bzw. Gemeinden zu verbinden. Doch Laurent Mosar wies in seiner Rede am 4. April 1996 darauf hin, daß es keine allgemeinen Regeln für ein Établissement public gibt. Carlo Meintz zog daraus die richtige Schlußfolgerung, daß sich die Struktur für jeden Einzelfall an die Bedürfnisse anpassen läßt (Compte rendu … 1995-96, col. 2104/2107). Ein Établissement public wird jeweils ad hoc per Gesetz geschaffen. Warum will das Kulturministerium dann nicht diesen Weg gehen? Denn keine Sorge! – auch in diesen Verwaltungsräten sind Parteipfründe zu vergeben…
m.p.
Kultur – Asbl:
An die Stelle
des Staates tritt
die Partei und
der Sponsor.
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