Dieser Inhalt wurde anhand eines gescannten Dokuments mithilfe von optischer Zeichenerkennung (OCR) und künstlicher Intelligenz (KI) digitalisiert. Er kann Fehler oder Ungenauigkeiten enthalten.
In ihrer letzten Sitzung vor den Wahlen von 1994 erklärte die Abgeordnetenkammer eine ganze Reihe von Verfassungsartikeln für reformbedürftig. Damit machte sie den Weg frei, damit das neugewählte Parlament diese Artikel an die Erfordernisse unserer Zeit anpassen könne. Zu diesen reformbedürftigen Artikeln gehörte u. a. eines der Herzstücke der Verfassung, nämlich Artikel 11, der den (Menschen)rechten der Luxemburger gewidmet ist.
Am 10.3.1994 griff der Verfassungsrechtler Pierre Pescatore mit einem Beitrag im «Luxemburger Wort» in die Vorwahldiskussion über die Verfassungsreform ein und plädierte implizit dafür, neben dem Umweltschutz auch den Denkmalschutz in der Verfassung zu verankern. Sein Textvorschlag lautete: «La loi protège l’environnement et le patrimoine historique; elle impose une utilisation responsable des ressources naturelles. L’organisation administrative et judiciaire facilite pour tous l’usage des
voies de droit appropriées en vue d’assurer la défense de ces valeurs et la sanction des atteintes portées à celles-ci.» Der Autor begründete den Zusatz «… et le patrimoine historique» leider nicht eigens. Doch es steht fest, daß Luxemburg damit eine Bestimmung einführen würde, die m. W. nur noch in der griechischen Verfassung von 1975 steht, und dort wohl kaum zufällig: «Der Schutz der natürlichen und kulturellen Umwelt ist Pflicht des Staates.»
In einer öffentlichen Verlautbarung stellte sich die Denkmalschutzvereinigung «Jeunes et Patrimoine» im Frühjahr 1994 hinter den Vorschlag von Pierre Pescatore und schrieb auch in diesem Sinne an die zuständige Kammerkommission, ohne allerdings je auch nur eine Empfangsbestätigung zu erhalten.
Einerseits würde diese konstitutionelle Verankerung sicher das Bewußtsein für den Wert der historisch gewachsenen Um- und Lebenswelt für den Menschen steigern bzw. das gewachsene Bewußtsein der Bürger für diese Fragen in der Verfassung widerspiegeln. Eine Verfassung ist nämlich auch ein politischer Text, der den Zeitgeist, ob gewollt oder ungewollt, ausdrückt. Insofern ist sie keineswegs so erhaben und unveränderlich wie einige Konservative das wahrhaben möchten. Eine Nicht-Verankerung von neuen Staatszielen wäre durchaus auch eine politische Aussage.
Andererseits kann ein Text, wie der von Pierre Pescatore vorgeschlagene, die rechtliche Basis schaffen, um Verstöße gegen den Denkmalschutz wirksamer zu ahnden. Nicht nur müßte auf diesem Wege Denkmalschutzorganisationen das Klagerecht im Fall von Denkmalabrissen oder -veranstaltungen eingeräumt werden können, auch gegenüber staatlichen Beschlüssen, sondern es müßte auch dem Staatsanwalt und der staatlichen Denkmalschutz-
Auch unscheinbare Häuser wie hier in der Burg Hesperingen verdienen Denkmalschutz
Foto: Serge Meyer
behörde leichter fallen, Verstöße strafrechtlich zu verfolgen bzw. Denkmalschutzauflagen zivilrechtlich durchzusetzen. Zur Zeit besteht anscheinend eine der Hauptschwierigkeiten, um die Klassierung eines Privateigentums als historisches Denkmal zu erreichen, darin, daß der Eigentümer auf Schadenersatz bestehen kann. Statt in der Klassierung eine Bestätigung, wenn nicht gar Steigerung des historischen und ästhetischen Werts ihres Eigentums zu sehen, verstehen viele Hauseigentümer Denkmalschutzauflagen als Minderung des Marktwerts ihres Besitzes. Eine Verankerung des Denkmalschutzes als Verfassungswert würde dazu beitragen, die «Sozialbindung des Eigentums» – der Ausdruck stammt aus der katholischen Soziallehre – zu unterstreichen und daraus abgeleitete Pflichten dem Eigentümer gegenüber durchzusetzen.
Inzwischen ist zumindest ein konkreter Fall von Denkmalschutzverletzung bzw. von kontestierter Klassierung eines Privateigentums aktenkundig geworden: der bis in die letzte Gerichtsinstanz durchgefochtene Konflikt um die Klassierung bzw. Entschädigung eines Bauern in Vichten, auf dessen Grundstück einer der historisch wertvollsten Funde der letzten Jahrzehnte gemacht wurde: das berühmte römische Musenmosaik. Nachdem der Staat zur Zahlung einer Entschädigung von rund 40 Millionen Franken verurteilt worden ist, ist der Fall keineswegs ausgestanden. Kaum hatte nämlich die Kulturministerin die Klassierung des gesamten Geländes der römischen Villa verfügt (inscription à l’inventaire supplémentaire des monuments nationaux, 29/6/1998), um weiteren Verlusten bzw. Zerstörungen von Seiten des Besitzers vorzubeugen, flog ihr eine erneute Entschädigungsforderung des Bauern auf den Schreibtisch, da eine solche Maßnahme eine Entwertung des Grundbesitzes darstelle, vorbehaltlich aller weiteren Forderungen im Falle zusätzlicher Funde. Noch denkt das Verwaltungsgericht über ein Urteil nach …
Man sieht, daß die Problematik Denkmalschutz jener des Umweltschutzes sehr ähnelt. Geht es in letzterem Fall um die Vereinbarkeit von Gewerbefreiheit und Umweltschutz, dreht der Konflikt im ersteren Fall um Eigentumsrechte und Denkmalschutz. Denkmalschutz ist aber für die Identitätsstiftung und nationale und regionale oder soziale (Teile der Nation) Erinnerung und damit für den Zusammenhalt eines Volkes unabdingbar. Gerade ein Luxemburger Volk, das immer neue Elemente aus fremden Kulturen bei sich aufnimmt, tut gut, sich seiner
„Jeunes et Patrimoine“ as dout
Op hirer ausseruerdentlicher Generalversammlung vun e Freideg den owend, 22. Januar 1999, hun d’Membere vu „Jeunes et Patrimoine“ décidéiert, d’Associatioun, déi zënter méi wéi 15 Joer bestung, opzeléisen.
Dës Décisioun as äis nët liicht gefall, mee mir hun no laangem Iwerleë keng aner Léisung fond.
An de leschte Joere war et ëmmer méi schwéier gin, jonk an al Leit ze motivéieren, sech aktiv am Denkmalschutz z’engagéieren. D’Zerstéierung vum Gréngewald (monument classé bis dass d’Nordstross gebaggert gouf) a vun den Dräi Eechelen (duerch dee sougenannte Festungs- a Peimusée) hun dunn dem Engagement vun onse Memberen definitiv en Enn gesat.
Et as, bei esou enger verantwortungsloser Zerstéierungspolitik vun der Regirung onméiglech gin, de Matbierger (a besonnesch deene Jonken) e Gefill fir de Patrimoine mat op de Wee ze gin. Wéi soll ee vermëttelen, dass d’Erhale vun historische Gebeier fir d’Zukunft vun onser Gesellschaft wichteg an néideg as, wann de Staat an d’Gemengen all puer Wochen eng Bréck, e Fort, e Park, eng Gare ofrappen? Wéi soll ee privat Leit fir de Patrimoine sensibiliséieren, wann se problemlos d’Erlabnis kréien, fir en alt Haus, e Baurenhaff, eng Millen ofzerappen? Wéi soll een nach jonk Leit begeeschteren, sech fir ons Geschicht z’interesséieren, wa Politiker een als Fanatiker vun ale Steng lächerlech man.
Mir bedaueren am besonneschen, dass der Regirung, bei aller Reklam déi si fir „Sträitkultur“ mécht, esouguer 14 07 l Ënnerschrëfte vun den Dräi Eechelen nët derwäert ware, fir mat deene Leit iwwer en Iwwerliewe vum Fort Thüngen nozedenken.
Fir eis as dat einfach den Ausdrock vun der Süffisanz vun der Muecht. Duerfir huet eis Assemblée, iwregens deeselwechten Dag wéi op den Dräi Eechelen de Grondsteen fir de Peimusée geluecht gouf, décidéiert, den Denkmalschutz zu Lëtzebuerg mat dem Fort Thüngen ze begruewen.
Requiescat in pace
Ex-Jeunes et Patrimoine
Geschichte ohne Scheu und ohne nationalistische Engführung zu versichern, da sie ihm das notwendige Selbstvertrauen liefert, mit neuen Herausforderungen fertig zu werden. Und Geschichte kann nicht nur erzählte Überlieferung und wissenschaftliche Aufarbeitung derselben sein. Geschichte ist auch Stein gewordene Vergangenheit, sind Denk-Mäler, die alle Sinne des Menschen ansprechen, sind Referenzbauten, die den einzelnen mit seiner Umgebung vertraut machen.
Ohne archäologische Spurensicherung ist auch die Erforschung der Vergangenheit auf wissenschaftlicher Ebene nicht mehr möglich. Der Historiker braucht nicht nur die Textquellen, die in jedem modernen Staat von einer eigenen staatlichen Verwaltung (Archiv) aufbewahrt werden. Er braucht auch die «Archive unter dem Pflaster», wie die Bodendenkmäler manchmal genannt werden. Solche baulichen Überreste haben den großen Vorteil, daß sie
«Der Schutz der natürlichen und kulturellen Umwelt ist Pflicht des Staates.»
griechische Verfassung von 1975
Geschichte kann nicht nur erzählte Überlieferung und wissenschaftliche Aufarbeitung sein. Geschichte ist auch Stein gewordene Vergangenheit, sind Denk-Mäler, die alle Sinne des Menschen ansprechen, sind Referenzbauten, die den einzelnen mit seiner Umgebung vertraut machen.
«nicht bestimmt sind von den Vorstellungen der Menschen, was sie für aufschreibens- oder der Erhaltung für die Nachwelt für wert halten. Bodenurkunden überliefern das, was Zeitgenossen wegwerfen, des Aufbewahrens nicht würdig hielten; das was aus verschiedenen Gründen entfernt, abgerissen oder verändert wurde.» (Empfehlung des Städtetages Nordrhein-Westfalen zur Bodendenkmalpflege). Und Ähnliches ist von den Baudenkmälern zu sagen: Sie geben Zeugnis von den Wohn- und Arbeitsverhältnissen, von der Bautechnik und der Wehrtechnik, von der Werkstoffkunde und den handwerklichen Fähigkeiten von Generationen, die entweder noch nicht schriftkundig waren oder den Wert schriftlicher Fixierung ihrer Kenntnisse nicht erkannt hatten. Boden- und Baudenkmäler schreiben die «Geschichte des kleinen Mannes».
Die einseitige Betonung des Eigentumsrechts in der heutigen Verfassung erlaubt den Verfassungshütern offensichtlich nicht, diese Rechte aufgrund nationaler Interessen (Umwelt- oder Denkmalschutz) einzuschränken. Die Debatten um verschiedene Klagen von Umweltschutzvereinigungen gegen Eingriffe in die Natur, die nicht mehr wiedergutzumachen sind, haben das klar erwiesen.
Unter anderem würde mit einer Verankerung des Denkmalschutzes in der Verfassung auch der Weg geebnet, um endlich die Konvention von Malta über den Schutz des archäologischen Patrimoniums, die der Luxemburger Kulturminister im Januar 1992 unterschrieben hat, zu ratifizieren und somit das Verursacherprinzip (Wer an sensibler Stelle bauen oder baggern will, muß zuerst die Kosten der archäolo-
gischen Untersuchung bezahlen.) in das Luxemburger Gesetz einzuschreiben.
Seit den Debatten von 1994 ist es allerdings recht still geworden um die Reform von Verfassungsartikel 11. Am 29. Januar 1999 veröffentlichte nun das «Lëtzebuer Land» den von der parlamentarischen Kommission zurückbehaltenen Text des neuformulierten Artikels 11 der Verfassung. § 7 sieht nunmehr vor: «L’État garantit la protection de l’environnement humain et naturel en vue d’assurer le développement durable de la société.» Die Denkmalschützer dürfen mal wieder enttäuscht ihr Anliegen ad acta legen. Nicht nur die Regierung, auch die Abgeordneten scheinen dem Denkmalschutz keinen übergeordneten Wert beizumessen.
m.p.
Aus der Fülle der Literatur über den gesellschaftspolitischen Stellenwert des Denkmalschutzes sei nur ein Aufsatz herausgegriffen und zur Lektüre empfohlen:
Cord MECKSEPER, Stadtbild, Denkmal und Geschichte. Zur Funktion des Historischen, in: Zeitschrift für Stadtgeschichte, Stadtsoziologie und Denkmalpflege, 1. Jg. (1974), S. 3-22.
Was die Lage der Archäologie vor Ort und die Karenzent der Denkmalschutzgesetzgebung in Luxemburg anbelangt, so sei auf das forum-Dossier ‚Unter dem Pflaster liegt das Archiv. Zur Lage der Stadtarchäologie in Luxemburg‘, in: ‚forum‘, Nr. 143/April 1993, S. 21-49, verwiesen, das leider kaum an Aktualität verloren hat.
Jede Generation muß es von neuem lernen: Die Vergangenheit ist eine unabdingbare Dimension der Gegenwart, so wie es die Zukunft ist. Eine Nur-Gegenwart gibt es nicht. Je bewußter, je voller wir die Vergangenheit in unser gegenwärtiges Leben aufnehmen, um so reicher ist es, um so sicherer werden wir den Herausforderungen der Zukunft begegnen.
Jede Generation muß es von neuem lernen: Sie ist nur Glied in der Kette nicht der Endpunkt der Geschichte. Sie hat Pflichten des Erhaltens und Weitergebens, von deren Erfüllung die später Kommenden abhängig sind. Keiner Generation ist es erlaubt, mit dem Erbe der Vergangenheit beliebig zu schalten. Es ist nicht allein «ihr» Erbe.
Jede Generation muß es von neuem lernen: Der Kampf um die Zeugnisse der Vergangenheit ist nie endgültig zu gewinnen. Er bedarf immer erneuter Anstrengung und Kraft. Endgültig sind nur die Niederlagen.
(Memorandum des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz zur Lage des Denkmalschutzes 1983, zitiert nach «Am Schiet von der Festung. Historisch an urbanistisch Entwicklung vom Stadgrond.» Eng Ausstellung von Comité International pour le Sauvetage du Grand, Jeunes et Patrimoine, Stoppt de Bagger, 30. März – 14. Abrëll 1989, Centre National de la Culture Stadtgrund)
Als partizipative Debattenzeitschrift und Diskussionsplattform, treten wir für den freien Zugang zu unseren Veröffentlichungen ein, sind jedoch als Verein ohne Gewinnzweck (ASBL) auf Unterstützung angewiesen.
Sie können uns auf direktem Wege eine kleine Spende über folgenden Code zukommen lassen, für größere Unterstützung, schauen Sie doch gerne in der passenden Rubrik vorbei. Wir freuen uns über Ihre Spende!