Ein neues Denkmalschutzgesetz, aber keine Denkmalschutzpolitik?

Zur 5. Fassung der Gesetzesvorlage über den Denkmalschutz

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Ein Gesetz ersetzt keine Politik. Wenn das Denkmalschutzgesetz die Prozeduren regelt, nach denen ein Gebäude, eine Burgruine, ein Ensemble, ein Grabungsareal, ein Gegenstand, eine Landschaft, ein Baum unter Denkmalschutz gestellt

Esch-Belval: Der Kulturminister möchte die denkmalgeschützten Gasleitungen durch von innen beleuchtete Plastikrohre ersetzen. (Foto: Archives Mouvement écologique)

wird, so kann das Gesetz jedoch nicht die Kriterien definieren, die ein Gebäude, eine Burgruine, ein Ensemble, ein Grabungsareal, einen Gegenstand, eine Landschaft, einen Baum für schützenswert deklarieren lassen. Wenn bisher allzu häufig nur „alte“ Häuser unter Schutz gestellt wurden, jedoch nicht Bauten des 20. Jahrhunderts, die typisch für die Architektur und Geschichte ihrer Zeit sind, dann liegt das an einer nicht-existenten Denkmalschutzpolitik, nicht an Mängeln in der Gesetzgebung. Allzu häufig wurde bislang nach ästhetischen und sentimentalen Kriterien vorgegangen, während historische Überlegungen außen vor blieben. Dazu zählt auch die Berücksichtigung des historischen Bewusstseins einer Gesellschaft, ihrer Anerkennung bestimmter Orte als lieux de mémoire, die vielen oft erst bewusst wird, wenn ein solcher Ort verschwindet. Insofern trägt Denkmalschutz auch zur nationalen Kohäsion bei, bietet Orientierungspunkte in einer schnelllebigen Welt, ist Teil einer auf Nachhaltigkeit bedachten Politik.

Solche Grundsätze lassen sich schlecht in Gesetzesform pressen. Nichtsdestoweniger ist auch eine Reform des aus dem Jahr 1983 stammenden Denkmalschutzgesetzes überfällig. Zu häufig gelang es Eigentümern, die die Klassierung ihrer Immobilie als Wertverlust statt als Wertsteigerung ansahen, sich einer Klassierung zu entziehen. Selbst Staats- und Gemeindeverwaltungen ließen während der Klassierungsprozedur vollendete Tatsachen schaffen, um ihr durch Zerstörung der schützenswerten Bausubstanz zu entgehen.

Michel Pauly

Immer noch werden in der Hauptstadt Fassaden von der Gemeindeführung unter Schutz gestellt, die innere Struktur aber, inklusive Wendeltreppe und Stuckdekor, der Zerstörung preisgegeben, wie noch jüngst in der Philippsgaass.

In seinem jüngsten Gutachten sagt sich der Staatsrat enttäuscht über den mangelnden Ehrgeiz der letzten Regierungsvorlage in Sachen Schutz bzw. Eigentumsrechte von Fundgegenständen aus archäologischen Grabungen.

In schlimmster Erinnerung sind die riesigen Schadensersatzforderungen des Bauern aus Vichten, weil auf seinem Grundstück ein römisches Mosaik gefunden und beschlagnahmt wurde. Immer noch werden in der Hauptstadt Fassaden von der Gemeindeführung unter Schutz gestellt, die innere Struktur aber, inklusive Wendeltreppe und Stuckdekor, der Zerstörung preisgegeben, wie noch jüngst in der Philippsgaass. Gegen solche Fehler sind durchaus gesetzliche Handhabungen denkbar. Entscheidungen darüber, was mit klassierten Denkmälern zu geschehen hat, was eine sachgerechte Restauration ist, wo neue Funktionen dem Erhalt der historischen Bausubstanz zu schaden beginnen, lassen sich kaum über den Rechtsweg klären. Das enthebt eine Regierung nicht von der Verantwortung, sich klarere Richtlinien zu geben, um aktuellen Missständen auf diesem Gebiet Einhalt zu gebieten. In Luxemburg fehlt beides: eine an die aktuellen Erfordernisse, die Fehler der Vergangenheit berücksichtigende Gesetzgebung und politische Zielvorgaben einer umfassenden Denkmalschutzpolitik.

Am 5. Oktober 2006 werden es sechs Jahre sein, dass die damalige Kulturministerin im Namen des Großherzogs in der Abgeordnetenkammer das Gesetzesprojekt Nr. 4715 deponierte zwecks Reform des Gesetzes vom 18. Juli 1983 concernant la conservation et la protection des sites et monuments nationaux. Wir berichteten und kommentierten die geplanten Neuregelungen in forum Nr. 205 von Januar 2001. Mittlerweile liegen fünf Gutachten zum Projekt vor: Die Handelskammer bezog am 15.5.2002 Stellung; das Gutachten bezieht sich fast ausschließlich auf das Kapitel betreffend öffentliche Werbung und wird hier übergangen. Der Staatsrat erhob in seinem Gutachten vom

10.12.2002 erhebliche Bedenken und schlug einen in weiten Teilen neuen Text (Text 2) vor, so dass die zuständige Kammerkommission am 2.4.2004 ihrerseits substanzielle Neuformulierungen ins Spiel brachte (Text 3). Das führte dazu, dass die neue Regierung am 11.5.2005 dem Staatsrat eine vierte Fassung der Gesetzesvorlage zukommen ließ, die dann am 4.4.2006 vom Staatsrat begutachtet wurde. Der äußerte aber immer noch wesentliche Beanstandungen und formulierte eine fünfte Textfassung, die nun wieder dem Parlament zur Diskussion vorliegt. Dort aber ist man dem Vernehmen nach mit seinem Latein am Ende und in der zuständigen Kommission weiß man nicht so recht, wie es weiter gehen soll. Wenn dieses Gesetzesprojekt auch ein schönes Beispiel dafür abgibt, dass der legislative Prozess durchaus zu Änderungen an der von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzgebung führen kann und der Gesetzgeber sich nicht immer widerspruchslos der Exekutive beugt, so muss man dennoch bedauern, dass diese Diskussionen – außer dem eingangs zitierten forum-Beitrag – zu keinen Debatten in der Öffentlichkeit geführt haben und dass trotz der offenkundigen Ratlosigkeit keine Fachleute, etwa Historiker oder Denkmalschützer aus dem Ausland, zu Rate gezogen wurden. Auch ein Gutachten der staatlichen Denkmalschutzkommission, die ebenfalls durch das Gesetz reorganisiert werden soll, liegt nicht vor.

In seinem jüngsten Gutachten lässt der Staatsrat seiner Enttäuschung freien Lauf: « Les observations et autres développements de l’avis du Conseil d’Etat du 10 décembre 2002 … ne semblent pas avoir inspiré outre mesure les auteurs du projet amendé qui manque à la fois d’ambition et de cohérence… ». Dem kann man nur zustimmen, auch wenn wir hier nicht alle Widersprüche und formalen Mängel der Regierungsvorlage kommentieren können. Ein Beamter des Kulturministeriums, den wir schon 2000 auf juristische Unklarheiten im Text angesprochen hatten, die selbst dem unterzeichneten Nicht-Fachmann bei der Lektüre der ersten Vorlage aufgefallen waren, meinte damals lapidar: „Wenn es Mängel gibt, soll halt der Staatsrat sie beheben.“ Wenn das die Deontologie ist, die der Staat von seinen Beamten erwarten darf, werden die Prozesse vor dem Verwaltungs- bzw. dem Verfassungsgericht sicher noch zunehmen.

Schon in seinem ersten Gutachten hatte der Staatsrat der Regierung mangelnden Ehrgeiz vorgeworfen, weil sie mit ihrer Vorlage nur die aktuelle Lage zu kontrollieren und keine Gesamtpolitik in Bezug auf den Denkmalschutz zu entwerfen suche. So machte der Staatsrat den Vorschlag, nach den Regeln des Landesplanungsgesetzes und nach dem Vorbild des Naturschutz-Nationalplans einen Denkmalschutz-Nationalplan ausarbeiten zu lassen, der alle schützenswerten Gebäude und Ensembles auflisten würde. Der Staatsrat insistierte auf die Einführung des Ensemble-Schutzes,

© Musée d’art moderne Grand-Duc Jean, Architect: I.M. Pei, © Photo André Weisgerber

der es ermöglichen soll, Häusergruppen, Stadtteile, Dorfkerne oder Industrieanlagen unter provisorischen oder definitiven Denkmalschutz zu stellen, auch wenn die einzelnen Gebäude eventuell keine solche Maßnahme rechtfertigen. Denselben Begriff brachte er für bewegliche Güter in Vorschlag, damit auch die Innenausstattung eines Hauses als Ganzes unter Schutz gestellt werden könnte, ohne dass die einzelnen Stücke möglicherweise eine solche Maßnahme rechtfertigen würde.

Die Regierung griff zwar den Vorschlag eines Nationalplans für den Schutz von Bau- und Bodendenkmälern auf, der den Verantwortlichen der Landesplanung zur Verfügung stehen soll, doch in einer mit den diesbezüglichen Gesetzen nicht übereinstimmenden Begrifflichkeit. Überhaupt musste der Staatsrat eine Unmenge von formaljuristischen Fehlern in der Gesetzesvorlage monieren; dem zuständigen Beamten im Kulturministerium wird damit auf jeden Fall kein gutes Zeugnis ausgestellt. Diese Nachlässigkeit überrascht nicht, wenn man weiß, dass im Kulturministerium kein einziger Fachreferent für Denkmalschutzfragen zuständig ist. Für die Gesetzgebungsprozedur bedeuten diese ungewollten Fehler eine ganze Reihe von oppositions formelles, die eine schnelle Verabschiedung der Vorlage durch die Abgeordneten auf jeden Fall vereiteln werden.

Um zu verhindern, dass weiterhin denkmalgeschützte Gebäude abgerissen werden bzw. in archäologisch sensiblen Zonen gebaut wird, genügt auf keinen Fall die nach dem aktuellen Gesetz alle fünf Jahre im Mémorial veröffentlichte Liste der geschützten Immobilien und beweglichen Güter, auch nicht wenn der Erscheinungsrhythmus auf ein Jahr heruntergesetzt wird, wie vom Parlament vorgeschlagen, und schon gar nicht wenn nach dem Willen der Regierung alle Jahre nur mehr die neu hinzu gekommenen Klassierungen in einer Liste veröffentlicht werden sollen. Kein Eigentümer, kein Bauunternehmer, kein Immobilienhändler, ja häufig nicht einmal Gemeindeverwaltungen finden sich da zurecht, zumal echte, definitive Klassierungen und provisorische Einschreibungen aufs Inventar, die auch Schutzauflagen nach sich ziehen, auf getrennten Listen geführt werden. Außerdem müssten in einem Denkmalschutz-Nationalplan nicht nur klassierte Immobilien, sondern z. B. auch solche, die potenziell archäologische Überreste enthalten, aufgeführt werden. Damit greift der Staatsrat einen Vorschlag auf, den wir schon in forum Nr. 205 geäußert hatten: den Ausbau der Präventivarchäologie und die Einführung einer Meldepflicht für Gemeindeverwaltungen bei Abriss- oder Bauanträgen in sensiblen Zonen. Während die Regierung in ihrem Text 4 eine solche Meldepflicht völlig willkürlich für projets d’aménagement von mehr als einem Hektar vorschreiben möchte, verlangt der Staatsrat konsequent eine Meldung

für jeden plan d’aménagement particulier in den archäologischen Zonen, die im plan directeur sectoriel erfasst sind. Ein solcher muss also auch nach den Regeln des Landesplanungsgesetzes erstellt, d. h. per großherzoglichen Beschluss verbindlich eingeführt werden, so dass auch die Gemeindepläne sich daran anpassen müssen. Eine solche Vorabinformation soll dem archäologischen Dienst des Staatsmuseums bzw. der Denkmalschutzbehörde ermöglichen, im Interesse der Eigentümer, gegebenenfalls vor Erteilung der Bau- oder Abrissgenehmigung, Sondierungen vorzunehmen und grünes Licht zu erteilen. Allein dadurch könnte verhindert werden, dass oft erst in letzter Sekunde Abrissarbeiten gestoppt bzw. Bauarbeiten verzögert werden. Die entsprechenden Dienststellen müssen natürlich dann auch mit zusätzlichem Personal aufgestockt werden. An der schon bestehenden Meldepflicht jedes Bürgers (also auch etwa von Bauunternehmern), der bei irgendwelchen Arbeiten die Entdeckung archäologischer Überreste auch an nicht im Nationalplan ausgewiesenen Orten feststellt, ändert sich damit nichts. Wieso der Staatsrat nicht auch einen plan directeur sectoriel für historische Bauten fordert – das Projekt sieht ihn nur für Bodendenkmäler vor –, bleibt mir ein Rätsel. Wer weiß denn schon, ob das Möbelhaus Bonn in der Hauptstadt oder die Weinberge in Canach unter Denkmalschutz stehen?

In seinem jüngsten Gutachten sagt sich der Staatsrat auch enttäuscht über den mangelnden Ehrgeiz der letzten Regierungsvorlage in Sachen Schutz bzw. Eigentumsrechte von Fundgegenständen aus archäologischen Grabungen. Da nach Artikel 552 des Zivilgesetzbuches das Eigentum am Boden auch das Eigentum an allem, was drüber oder drunter ist, nach sich zieht, konnte der Bauer von Vichten Millionen Franken Schadensersatz vom Staat kassieren, weil neben seinem Stall das einzigartige römische Musen-Mosaik gefunden wurde, und das obschon er den Fund entgegen der gesetzlichen Vorschriften nicht gemeldet hatte (vgl. forum Nr. 160/Mai 1995). Demgegenüber schlägt der Staatsrat vor, alle archäologischen Funde, die an Stellen gemacht werden, die im plan directeur sectoriel ausgewiesen sind, als Staatseigentum anzusehen, vorausgesetzt er hat seinen Anspruch innerhalb festzusetzender Fristen geltend gemacht. Das soll ihn nicht daran hindern, den ursprünglichen Besitzer angemessen zu entschädigen.

Da der Staatsrat nicht gerade für ein dirigistisches Staatsverständnis bekannt ist, sind seine Ausführungen im Hinblick auf die eventuell notwendige Beschlagnahme von archäologischen Fundstellen und Funden bemerkenswert. Offen bleibt die Frage, wie lange eine solche Beschlagnahme dauern darf. Während dieser Periode darf auf keinen Fall dort gebaut oder abgerissen werden. Eine allfällige Enteignungsprozedur soll jederzeit

Da der Staatsrat nicht gerade für ein dirigistisches Staatsverständnis bekannt ist, sind seine Ausführungen im Hinblick auf die eventuell notwendige Beschlagnahme von archäologischen Fundstellen und Funden bemerkenswert.

Der Grünewald stand einmal unter Denkmalschutz. (Administration des eaux et forêts, Liz Kihn)

nach den geltenden Regeln möglich sein, auch wenn sie nach den Vorstellungen des Staatsrats nicht eigens in diesem Gesetz aufgeführt werden muss. Schon in der ersten Regierungsvorlage wird auch ausdrücklich festgehalten, dass wenn der ursprüngliche Besitzer seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist (z. B. der Meldepflicht), er seinen Anspruch auf Schadensersatz verwirkt. Nichtsdestoweniger ließ der Staatsrat schon in seinem Gutachten von 2002 den Passus aus der Vorlage streichen, dass der Eigentümer einer unter Denkmalschutz gestellten Immobilie Recht auf eine Entschädigung habe wegen der damit eventuell verbundenen Auflagen. Es ist in der Tat nicht einzusehen, warum eine Klassierung ipso facto eine Wertminderung bedeuten soll. Im Ausland wird sie oft als Wertsteigerung begrüßt. Ergeben sich daraus aufwendigere Unterhaltskosten, kann der Staat immer noch die Mehrkosten bezuschussen.

Angesichts dieses unverkennbaren Einsatzes des Staatsrats zugunsten einer effizienteren Handhabe der Denkmalschutzgesetzgebung bleibt unverständlich, wieso er schon in seinem ersten Gutachten die Bestimmung aus dem Regierungstext strich, nach der schon die Mitteilung der Klassierungsabsicht an den Eigentümer die Verpflichtung mit sich zog, alle vorgesehenen Auflagen zu respektieren, d. h. nicht von der Zeitspanne bis zum Inkrafttreten des definitiven Klassierungsbeschlusses mittels arrêté grand-ducal zu profitieren, um unwiderrufliche Änderungen vorzunehmen bzw. gar abzureißen. Das Gesetz sieht nämlich nur in Notfällen eine Klassierung ohne vorherige Information des Eigentümers vor. In diesem Punkt muss man dem Staatsrat sicher

Blauäugigkeit vorwerfen. Da ihm auch die Parlamentskommission auf diesem Weg gefolgt ist, wird der Staat praktisch gezwungen sein, seine Schutzintentionen klammheimlich vorzubreiten, um gegebenenfalls « s’il y a péril en la demeure », wie es im Text heißt, die Klassierung sofort durchzuziehen, bevor es zu spät ist.

Ein weiterer Vorschlag des Staatsrats könnte auf unseren ersten forum-Beitrag zurückgehen: Während das immer noch gültige Denkmalschutzgesetz von 1983 in Artikel 2 jedem Bürger das Recht verleiht, dem Minister vorzuschlagen, eine bestimmte Immobilie unter Denkmalschutz zu setzen, hatte die Regierungsvorlage von 2000 dieses Recht auf die Denkmalschutzkommission, Gemeindeverwaltungen und betroffene Eigentümer beschränkt. Dabei zeigte die Erfahrung von Vereinigungen wie Jeunes & Patrimoine oder Stoppt de Bagger, wie nützlich solche Initiativen sein konnten, denn manches Haus wurde erst dadurch, oft gegen den Willen dieses oder jenes Bürgermeisters, vor dem Abriss gerettet. Die parlamentarische Kommission hatte das Initiativrecht jedes Bürgers wieder eingeführt, da ja der Minister ohnehin das letzte Wort behalte. Die Regierung hatte es wieder gestrichen und durch den abstrusen Vorschlag ersetzt, dass 10% der Wohnbevölkerung eine solche Initiative ergreifen dürften. Der Staatsrat schlägt nach dem Vorbild des Naturschutzgesetzes vor, Vereinigungen von nationaler Bedeutung, die im Denkmalschutzbereich aktiv sind und deren Statuten im Mémorial veröffentlicht wurden, sollten dieses Initiativrecht ausüben dürfen. (Komischerweise gesteht der Staatsrat denselben Vereinigungen das Initiativrecht nicht zu in Bezug auf Klassierungsvorschläge

Wichtig ist aber die im neuen Text festgehaltene Verpflichtung, regelmäßige Grabungsberichte und einen Endbericht über die gewonnenen Erkenntnisse abzuliefern.

betreffend bewegliche Güter.) Leider haben die beiden vorgenannten Vereinigungen angesichts der tauben Ohren, auf die sie bei den Politikern immer wieder stießen, ihre Aktivitäten seit langem eingestellt. Eine Neugründung drängt sich also auf, falls die Abgeordneten den Vorschlag des Staatsrats aufgreifen.

Neu in die Gesetzesvorlage aufgenommen wurde auch durch Änderungsvorschlag der Parlamentskommission (Text 3) eine Neudefinition der Aufgaben der archäologischen Dienststelle im Nationalen Geschichts- und Kunstmuseum, sowohl auf dem Gebiet der Prävention als auch im Hinblick auf die Aufarbeitung der Funde. Während der Staatsrat Teile dieses Paragraphen als überflüssige Wiederholung der Aufgabenbeschreibung aus dem Gesetz von 2004 über die Kulturinstitute ansieht, begrüßt er das im Gesetzesprojekt festgehaltene Grabungsmonopol des Staatsmuseums. Die von der Regierung in Vorschlag gebrachte generelle Ausnahmegenehmigung für freie Mitarbeiter des Museums sieht er als unangebracht an, da sie für ihren freiwilligen Dienst auch eine Sondergenehmigung des Ministers benötigen, in die auch Grabungsrechte eingeschrieben werden können. Wichtig ist aber die im neuen Text festgehaltene Verpflichtung, regelmäßige Grabungsberichte und einen Endbericht über die gewonnenen Erkenntnisse abzuliefern. Diese Pflicht muss selbstverständlich auch für die verbeamteten Archäologen gelten. Ungeklärt bleibt, ob der Minister auch einer Gemeindeverwaltung archäologische Grabungsrechte übertragen kann, wie die Stadt Luxemburg sie vor über zehn Jahren für ihr stadthistorisches Museum vergeblich beantragt hatte. Solche Grabungen, die natürlich nur unter der Oberaufsicht des Landesmuseums durchgeführt werden dürften, hätten den großen Vorteil, dass sie die vier Berufsarchäologen am Museum entlasten könnten.

Zurecht besteht der Staatsrat auch darauf, dass der Kulturminister unrechtmäßige und unsachgemäße Grabungen stoppen lassen kann. Die Regierung wollte diese Kompetenz nämlich allein den traditionellen Polizeiorganen überlassen. In diesem Fall bewies die Regierung Blauäugigkeit, wie der Staatsrat in seinem Kommentar festhält, denn wer denn anders als der Minister bzw. sein Delegierter, z. B. der Direktor des Landesmuseums, soll einen Verstoß gegen das Gesetz bzw. die Grabungsgenehmigung und ihre Bedingungen feststellen? Der Staatsrat geht sogar einen bemerkenswerten Schritt weiter: Obschon er, wie er schreibt, in der Vergangenheit stets gegen eine unbedachte Ausweitung der Polizeigewalt gewesen sei, wirft er die Frage auf, ob es nicht angebracht sei, beim Denkmalschutz wie beim Naturschutz den Personenkreis, der das Recht hat, Gesetzesübertretungen festzustellen, auszuweiten, etwa auf die Beamten des Denkmalschutzamtes und des Landesmuseums. Der Text-

Textvorschlag beinhaltet diese wünschenswerte Kompetenzerweiterung allerdings noch nicht.

Spannend würde eine solche Machterweiterung der Denkmalschutzbehörden vor allem in den Fällen, wo der Staat selbst gegen seine eigenen Schutzauflagen verstößt. Und die Fälle sind nicht selten. Im Fall Grünewald musste er per Gesetz die Aufhebung des Denkmalschutzes beschließen, um eine Autobahn hindurchzubauen. Auf Fort Thüngen wurde der Überbau aus Glas und Beton durch Herrn Yeoh Ming Pei ex cathedra mit den Schutzauflagen vereinbar erklärt. Bei den Hochöfen auf Esch-Belval setzt sich der staatliche Fonds Belval offenbar mit dem Einverständnis des Ministers über die Einwände der Denkmalschutzkommission hinweg, mit dem Argument, deren Gutachten seien für den Minister bestimmt, der allein Entscheidungen zu treffen habe, und seien daher nicht bindend. Über soviel Respektmangel gegenüber historisch gewachsener Bausubstanz und den begründeten Gutachten der zuständigen Staatsstellen kann auch die Wiedereinführung des obligatorischen Gutachtens der Denkmalschutzkommission bei Deklassierungen, das die Regierung in ihrer ersten Vorlage abschaffen wollte, nicht hinwegtäuschen.

In der Tat: Das beste Gesetz fruchtet nicht, wenn der politische Wille nicht besteht, es konsequent durchzuführen. Wer eine Industrieanlage wie die Escher Hochöfen, deren historische Bedeutung für das Land Luxemburg unbestritten ist, unter Denkmalschutz setzt, dann aber unter dem Vorwand der Verkehrssicherheit und imaginärer Kostenberechnungen nicht auf die Stellungnahmen seiner Denkmalschutzkommission hört und den Abriss von Teilen der Anlage genehmigt und so ihre Funktionsfähigkeit unmöglich macht, den Unterhalt der stehen gelassenen Teile stark beeinträchtigt und damit die Konservierungskosten erhöht, der hat offensichtlich Sinn und Zweck des Denkmalschutzes nicht verstanden. Der hängt wohl immer noch der vom ehemaligen Leiter des Denkmalschutzamtes propagierten Auffassung an, Denkmalschutz sei ausschließlich nach ästhetischen Kriterien zu begründen und diese nur touristischen Zwecken. Geschichte, historische Identität, Respekt vor den Denkmälern der schaffenden Bevölkerung werden dann ohne Bedenken mit Füßen getreten. Und auch das vorliegende Gesetzesprojekt wird das nicht verhindern können, denn hier geht es um politische, nicht um rechtliche Entscheidungen.

Aus dem Grund tritt der Unterzeichnete seit Jahrzehnten für eine Verfassungsänderung ein, die nicht nur den Naturschutz, sondern auch den Denkmalschutz zur Staatsaufgabe erklärt. Das würde nicht nur Enteignungen im öffentlichen Interesse erleichtern, sondern auch Verfassungsklagen gegen Minister, die gegen diese Pflicht verstoßen.

Spannend würde eine Machterweiterung der Denkmalschutzbehörden vor allem in den Fällen, wo der Staat selbst gegen seine eigenen Schutzauflagen verstößt.

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