Das Buchwesen Luxemburgs

Versuch einer europäischen Kategorisierung

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Jean-Marie Reding

Das Buchwesen Luxemburgs

Versuch einer europäischen Kategorisierung

Die letzte Veröffentlichung zur Buchpolitik des Europarats (The book sector and the state, 2000) wurde von Marc-Olivier Baruch und Jean Richard verfasst. Aus der Sichtweise der beiden Autoren konzentriert sich die Buchförderung auf die Autoren-, Verlags- und Buchhandelsförderung. Die Bibliotheks- und Leseförderung werden ausgeklammert. Die Struktur dieses Artikels entspricht der von Baruch/Richard.

Legale Rahmenbedingungen

Meinungsfreiheit und unbegrenzte Verbreitung von Büchern

Zensur: Luxemburg ist ein demokratischer Staat. Die Meinungsfreiheit und das Verbot der Zensur (Art. 24 – im Sinne von „Vorzensur“) sind laut Verfassung garantiert.

Verstoß gegen die öffentliche Moral: Vor allem pornographische Literatur wird im Luxemburger Strafgesetzbuch (Code pénal) durch Art. 383 und 384 anvisiert. Der Versand obszöner „Objekte“ ist der luxemburgischen Post übrigens seit den Verträgen und Übereinkommen des Weltpostkongresses von Madrid vom 30.11.1920 (Art. 18) untersagt.

Jugendschutz: Alle den Kinder- und Jugendschutz betreffenden Regelungen sind ebenfalls in den Artikeln 383 und 384 des Strafgesetzbuches enthalten.

Schriften aus dem Ausland: Hier gilt das Gesetz vom 29.12.1937, das gestattet,

den Import von ausländischen obszönen Schriften zu verbieten.

Beleidigung fremder Mächte: Mit Art. 22 des Gesetzes zur Meinungsfreiheit in den Medien vom 8.6.2004 und Art. 66 des Strafgesetzbuches ist ein solches Verbot heute schwieriger durchzusetzen als mit dem 1869er Pressegesetz. Auch deswegen, da nach 1945 die unlimitierte Verbreitung von Büchern, vor allem im Bereich des Imports, in der Übereinkunft von Florenz (1950) und dem Nairobi-Protokoll (1976) geregelt wurde.

Kulturgüterschutz: Dass ein Buch in Luxemburg rechtlich als Kulturgut definiert ist, geht aus den Kulturschutzregelungen hervor. So steht es in Art. 1 des Gesetzes vom 13.7.1961, die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten übernehmend. Die Richtlinie 93/7/EWG vom 15.3.1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern betrifft ebenfalls Bücher.

Recht des geistigen Eigentums

Als internationale Referenztexte gelten die Berner Übereinkunft (1886 – 1971) und die Verträge der World Intellectual Property Organisation (WIPO, Rom 1961 & Genf 1996). Als Mitglied der Europäischen Union (EU) sind deren Richtlinien in Luxemburg zu berücksichtigen. Die letzte Richtlinie in dieser Hinsicht (2001/29/EG) wurde durch das Urheberrechtsgesetz vom 18.4.2004 umgesetzt.

Vervielfältigung

Das Vervielfältigen von Werken war, ist und wird immer wieder ein Streitpunkt zwischen Buchakteuren sein. Allerdings müssen, wie z. B. zum Zwecke des Unterrichts oder der Langzeitarchivierung Ausnahmen bei den „reproduction rights“ eingeräumt werden. Die EU hat diese in der Richtlinie 2001/29/EG aufgenommen und verabschiedet. Luxemburg übernahm diese durch das Urheberrechtsgesetz von 2004. Die Vervielfältigung beschränkt sich nicht nur auf gedruckte, sondern betrifft auch elektronische Bücher. Doch ist der Zugang nach Erwerb definitiv oder zeitlich begrenzt? Handelt es sich bei elektronischen Dokumenten um eine Übertragung von Kulturgütern („goods“) oder um eine Dienstleistung („service“)? Hier finden aktuell interessante Diskussionen in der Welt statt.

Pflichtabgabe

In der Begründung der Kulturinstitutsgesetze des 28.12.1988 und 25.06.2004 wurde der Zweck des „dépôt légal“ von der ursprünglichen Herausgabe einer Nationalbibliographie auf die Sammlung, Erschließung und Bewahrung des kulturellen gedruckten Kulturerbes erweitert.

Jean-Marie Reding arbeitet als Diplom-Bibliothekar in der Nationalbibliothek Luxemburg und ist Präsident der „Associations- und den Lëtzebuerger Bibliothekarien, Archivisten an Dokumentalisten.“

Steuerliche Marktregulierungsmechanismen

Buchindustrie = Industrie?

Wettbewerbsvorschriften: Natürlich gilt für die Buchindustrie ebenfalls die Gesetzgebung zu unlauterem Wettbewerb und bestimmten Geschäftspraktiken. Im Bereich der Wirtschaftspolitik kommt ein Großteil der Gesetze aus Brüssel in Form von EU-Richtlinien.

Fiskale Aspekte: Seit dem Gesetz vom 5.8.1969 existiert ein reduzierter, bzw. seit dem Budgetgesetz vom 20.12.1991 (Art. 8, Annexe B, 5°) ein superermäßigter Mehrwertsteuersatz (MwSt), der auf Büchern gilt, ähnlich wie auf Brot, Wasser, Gas und Elektrizität. Das Gesetz des 18.12.1992, Art. 39, setzte den „Taux super-réduit“ für Bücher auf bis heute gültige 3 % fest. Dass die MwSt für E-Books ebenfalls auf für Print-Bücher gültige 3 % gesenkt wurde, wurde per Rundschreiben N°756/12.12.2011 der Administration de l’enregistrement et des domaines (AED) festgelegt.

Der Buchpreis

Buchpreisbindung: Die Fachliteratur verwirrt jeden, der sich für die Buchpreispolitik in Luxemburg interessiert: Gibt es eine Buchpreisbindung („prix fixe“) oder nicht („prix libre“)? Existiert etwa ein „prix conseillé“? Jedenfalls besteht eine Verordnung vom 9.12.1965 über „prix imposés“, die in Art. 2 klar besagt, dass diese bei Büchern und Presseprodukten erlaubt sind. Und Kommunen fixieren als Buchverleger gelegentlich ihre Buchpreise über Gemeinderatsbeschlüsse, die vom Innenminister abgesegnet werden müssen und im Mémorial veröffentlicht werden.

Bibliotheken, Partner in der Buchpolitik

Büchererwerbung: Es ist in einer Demokratie eigentlich undenkbar, doch hierzulande seit 2010 Wirklichkeit: Es bestehen Vorgaben zur Erwerbungspolitik von staatlich anerkannten öffentlichen Bibliotheken, durch Art. 5 des Bibliotheksgesetzes des 24.6.2010 sowie der dazugehörenden Verordnung des 04.7.2010 (Art. 3).

Bibliothekstantiemen: Die Ausleihe durch Bibliotheken ist durch das Urheberrechtsgesetz des 18.4.2001 (Art. 65) rechtlich erlaubt. Der Aufbau einer Verwertungsgesellschaft „Wort“ (Luxor asbl.) und das Einkassieren von Bibliothekstantiemen erfolgte in Luxemburg verhältnismäßig spät, nämlich erst im Januar 2007. Die großherzogliche Verordnung des 08.1.2007 sieht vor, dass wissenschaftliche Bibliotheken von der Zahlung von „Library lending“-Tantiemen ausgeschlossen sind, nicht jedoch die deutlich weniger finanzstarken öffentlichen Bibliotheken.

Das Bildungssystem als Partner in der Buchpolitik

Der Staat fördert die Bereitstellung von Schulbüchern für den Unterricht. Die Grundlage findet sich in Verfassungsartikel 23. Seit dem ersten Gesetz über den höheren und mittleren Unterricht vom 23.7.1848 (Art. 15) subventioniert das Bildungsministerium den Erwerb von Schulbüchern. Beim Primärschulunterricht ist es seit dem ersten Schulgesetz vom 26.7.1843 (Art. 26) für die Kommunen Pflicht, den Kindern Schulbücher kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ansonsten stellen die Schulbuchproduktion und deren Vertrieb bis heute ein Politikum dar:

A) Verlagswesen: Die Mehrheit der Schulbücher wird im Ausland eingekauft oder vom Staat (CTIE – Division Imprimés et Fournitures de bureau) hergestellt, nicht von luxemburgischen Verlegern aus der Privatwirtschaft.

B) Buchhandel: Die jährlich zu Schulbeginn stattfindende Koordination des stark reglementierten Schulbuchmarktes durch das Bildungsministerium lässt Buchhändler oft verzweifeln.

Förderung der Entstehung, des Verlagswesens und des Buchhandels

Innerhalb der Buchkette

Beförderungsförderung: Mit dem Beitritt Luxemburgs zum Universal-Postverein per Gesetz des 12.12.1878 wurden die Posttarifreduktionen für Bücher auf weltweiter

Ebene eingeführt. Diese Tradition wird bis heute fortgesetzt.

Modernisierung der Verbreitung: Ein luxemburgisches Buchhandelsverzeichnis existiert bisher nicht. Seit 1991 besitzt Luxemburg eine eigene ISBN-Agentur, welche in der Nationalbibliothek untergebracht ist. Die ISBN-Vergabe ist in Luxemburg kostenlos.

Unterstützung der Entstehung

Direkte finanzielle Hilfen für „authors and writers“ können verschiedene Formen annehmen. Bei Sachbüchern („non-fiction“) ist beispielsweise im Bereich der Forschung zu bestimmten Bedingungen eine Buchförderung durch den Fonds national de la Recherche möglich. Auf die Schriftsteller (Belletristik – „fiction“) in Luxemburg limitiert wären dies: Autorenresidenzen, Beihilfen, Preise, Stipendien, Theateraufführungen und Zuschüsse. Zu den indirekten Hilfsmitteln können die Förder- und Sensibilisierungsmaßnahmen der Kulturinstitute und -institutionen sowie der Partner-Organisationen, die Unterstützung der öffentlichen Bibliotheken und Tantiemen zur Vergütung von Schriftstellern gezählt werden.

Finanzielle Unterstützung für Verlagshäuser und Buchhandel

Subsidien: Eine offizielle finanzielle Beteiligung an Verlagen und Buchhandlungen konnte nicht ermittelt werden.

Kredite für Firmen: Das Mittelstandsministerium bietet Finanzhilfen für mittlere und kleine Betriebe an. Allerdings ist keine besondere Fördermöglichkeit für die Buchindustrie oder den Buchhandel vorgesehen.

Fundraising: Sponsoring, Mäzenatentum und Spenden sind erlaubt und beliebt, insbesondere bei Festschriften/Vereinsbroschüren.

Fortbildung: Studien in den Bereichen Buchhandel, Verlagswirtschaft, Medienmanagement müssen wegen fehlender nationaler Ausbildungsstätten im Ausland erfolgen. Zur staatlichen Fortbildungsförderung gehören finanzielle Hilfen und Spezialurlaub. Der staatliche Ansprechpartner ist das Institut national pour le développement de la formation professionnelle continue.

Kulturelle Hilfsmittel

Publizieren

Unterstützung im Bereich der Werbung: Hier können Bibliographien erwähnt werden, in Form von Nationalbibliographien oder Bibliothekskatalogen.

Werbungsunterstützung auf ausländischen Märkten: Zwischen dem Kulturministerium und den Lëtzebuerger Bichrediteuren asbl besteht seit 1999 eine Konvention, die in erster Hinsicht der nationalen und internationalen Förderung der einheimischen literarischen Produktion, u. a. durch Präsenz auf Messen, dient.

Förderung von Verlagsprodukten

Ziele: An dieser Stelle wären Hilfsmittel vor der Veröffentlichung eines Buches zu nennen. Die Formen und Bestimmungen variieren von Land zu Land. Insbesondere die Literatur in Minderheitensprachen wird gefördert, da sie prohibitive Preise generiert und generell wenig Abnehmer findet. In Luxemburg kann im Sachbuchbereich die Publikation von Hochschulschriften durch den nationalen Recherchefonds finanziell unterstützt werden. In der Belletristik ist dies wohl nur für Gewinner von Literaturwettbewerben möglich. Ein Pauschal-Zuschuss existiert nicht.

Werkkategorien: Das nationale Literaturarchiv (CNL) gibt seit 1990 die Reihe „Nei Lëtzebuerger Bibliothéik“ heraus, Klassiker der mehrsprachigen luxemburgischen Literaturgeschichte in neu aufbereiteten, wissenschaftlich-kommentierten Versionen.

Vereinbarungen: Aus Gründen der intellektuellen Neutralität und Flexibilität sind Staaten bei der Unterstützung von Verlagsprojekten meistens auf Produktionspartner außerhalb des öffentlichen Dienstes angewiesen. Im Großherzogtum ist der Auftritt von Ministerien als Verleger nichts Außergewöhnliches (Beispiel: Publications nationales).

Europäische Sprachenvielfalt

Länder mit mehr als einer Nationalsprache: Inwieweit ist Luxemburg bereit, sprachlichen Minderheiten im Buchbereich entgegenzukommen und Bücher in die jeweilige Minderheitensprache übersetzen zu helfen? Gibt es dafür Subventionen? Das Familien- und Integrationsministerium kennt keine entsprechende Förderung im Bereich des Buchwesens.

Übersetzungsförderung von und in fremde(n) Sprachen: In Ländern wie Luxemburg „with a small linguistic area“ müsste diese Förderungsart besonders groß sein. Das Kulturministerium bietet Übersetzungshilfen unter bestimmten Bedingungen an. Diese waren bisher überwie-

überwiegend auf die Belletristik begrenzt. Diese Förderung ist den Verlegern zugedacht.

Fazit

Als Baruch 1994 seine erste Buchwesensstudie für den Europarat veröffentlichte, sprach er von drei möglichen Buchpolitikmodellen in Europa. Jean Richard reduzierte diese Modelle auf zwei. Hier kurz zusammengefasst ihre Merkmale:

A) Das anglo-skandinavische Modell: 1. Ablehnung jeder Form von Subventionierung; 2. öffentliche Bibliotheken spielen eine zentrale Rolle; 3. ausreichende Kompensierungen für Verleger und Autoren; 4. Ablehnung jeder Form von Buchinhaltsauseinandersetzung (regionale Förderungen sind ausgeschlossen).

B) Das südeuropäische Modell: 1. Wenig entwickelte öffentliche Bibliotheken; 2. Existenz einer Preisbindung; 3. weitgefächerte Subventionierungspolitik gegenüber der gesamten Buchkette.

Luxemburg zeichnet sich durch folgende Merkmale aus: 1. es besitzt wenige öffentliche Bibliotheken; 2. es existiert eine Art Buchpreisbindung (für Bücher aus Luxemburg); 3. es gibt eine Subventionspolitik, die mehrere Akteure der Buchkette bedient. Laut Baruch/Richard wäre Luxemburg nach dieser Analyse dem südeuropäischen Buchpolitikmodell zuzurechnen. ♦

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