Eine UN-Konvention für ältere Leute?
Einige Denkanstöße
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Jean-Paul Lehners
Eine UN-Konvention für ältere Leute?
Einige Denkanstöße
Neben der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarats von 1950 und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gibt es eine Reihe von Menschenrechtsübereinkommen für spezifische Gesellschaftsgruppen bzw. -kategorien, etwa Frauen (1979), Kinder (1989), Migranten (1990) und Menschen mit Behinderungen (2006). Diese spezifischen Übereinkommen haben nicht wenig zur Bewusstseinsbildung beigetragen. Die Regierungen müssen u. a. regelmäßig über die Lage der diesbezüglichen Rechte berichten.
In den letzten Jahren gewinnt die Gruppe älterer Menschen in der Bevölkerung in mehrfacher Hinsicht an Bedeutung. Neben den quantitativen Aspekten wie z. B. der Finanzierung der Pflege, stehen qualitative Fragen: Wie kann man etwa die Autonomie und die Lebensqualität der pflegebedürftigen Personen verbessern, wie Diskriminierungen verhindern? Was tun für ausländische ältere Menschen, religiöse Minderheiten, Personen mit geringen Sprachkenntnissen, sozial isolierte Personen, für Personen mit Behinderung, mit Demenz, für arme Menschen und für die sehr alten Leute (über 80 bzw. 85 Jahre)? Und was tun auf der Ebene der Institutionen: Wie können Infrastrukturen im öffentlichen und privaten Bereich verbessert werden, um eine angemessene Pflege zu garantieren?
Hier soll der Versuch unternommen werden, die Problematik des Alter(n)s aus einer Menschenrechtsperspektive zu betrachten.¹ Dazu gilt es zwei Punkte im Vorfeld festzuhalten. Erstens treffen die allgemeinen Menschenrechte selbstverständlich auch auf ältere Menschen zu. Zweitens gibt es bereits Erklärungen und Übereinkommen, die in eigenen Artikeln auf die spezifischen Bedürfnisse der älteren Menschen eingehen² sowie rechtlich nicht bindende Texte, welche die Thematik ansprechen.³ Verschiedene Rechte, die speziell auf diese Bevölkerungskategorie zugeschnitten sind, ergänzen somit die allgemeinen Rechte.⁴
Genügen die bisherigen Instrumente, oder brauchen wir ein neues Übereinkommen, und, wenn ja, worin könnte der Mehrwert einer solchen Konvention liegen?
Einige Argumente gegen ein neues Übereinkommen
Ein erstes Problem ist die unklare Definition des Alters: Ab wann ist man alt? Dazu gibt es in den bisherigen Texten unterschiedliche Ansätze: 60 Jahre (etwa in UN-Dokumenten) bzw. das heftig diskutierte Renteneintrittsalter (etwa in der Europäischen Sozialcharta). Sollte es zu einer Konvention kommen, bei der die zugestandenen Rechte auch einklagbar werden, müssen solche Fragen geklärt werden. Zusätzlich scheint das Alter eher eine soziale Konstruktion zu sein als eine
empirisch festzulegende Zeitspanne. Ein zusätzliches Übereinkommen würde zu einer noch größeren Fragmentierung der Menschenrechte führen und somit die Komplexität weiter erhöhen. Anstatt für jedes neue Problem eine neue Konvention zu verabschieden, wäre es besser, die Erklärung von 1948 zu ergänzen und in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Außerdem würde eine Erklärung zu den Rechten der alten Leute nicht der Vielfalt der Lebenssituationen Rechnung tragen.
Eine neue Konvention würde aus der Gesellschaft eine Kategorie herausnehmen und so zum Risiko der Stigmatisierung dieser Kategorie beitragen anstatt sie einzugliedern.
Es kommt zu überflüssigen Überschneidungen mit anderen Texten durch das Risiko der Mehrfachdiskriminierung, z. B. mit dem Übereinkommen über die Rechte der Menschen mit Behinderungen.
Besser als ein allgemeiner UN-Text, der jahrelang braucht, bis er effektiv in Kraft tritt, wären Initiativen auf lokaler bzw. regionaler Ebene. Es gibt bereits eine Reihe solcher Initiativen. Auch einzelne Trägerorganisationen von Alters- und Pflegeheimen könnten mit gutem Beispiel vorangehen, z. B. bei der Erstellung eines
Jean-Paul Lehners ist Professor für Geschichte und Inhaber des UNESCO-Lehrstuhls für Menschenrechte an der Universität Luxemburg.
Leitbildes, das sich an den Rechten orientiert. Also eher eine pragmatische Vorgehensweise als eine globale.
Bräuchten wir insgesamt nicht dringender einen anderen Typus von Kodifizierung, der sich nicht spezifisch auf Menschenrechte bezieht, sondern auf Rechte insgesamt?
Einige Argumente für ein neues Übereinkommen
Die Summe der spezifischen Rechte älterer Menschen ist so groß, dass es einer neuen Erklärung bedarf, u. a. auch deswegen, weil das Bewusstsein dafür gestiegen ist. Jeder hofft einmal alt zu werden und will seine Rechte gesichert sehen.
Das Übereinkommen über die Rechte der Menschen mit Behinderungen hat gezeigt, dass mit einer solchen Konvention ein Paradigmenwechsel herbeigeführt werden kann. Die Problematik wird dann unter dem Aspekt der Menschenrechte angegangen und nicht mehr unter dem Aspekt einer rein karitativen Betreuung von abhängigen Individuen.
Ein UN-Übereinkommen verpflichtet die Staaten zu reagieren. Der Staat muss die Rechte achten, schützen und gewährleisten. Die Umsetzung, bzw. die Nichtbeachtung, wird in regelmäßigen Abständen überprüft, u. a. von NGOs. Zusätzlich können bzw. müssen interne Kontrollmechanismen eingesetzt werden.
Ein solches Übereinkommen gibt denjenigen Menschen Rechte, die sich selber nicht äußern können, verteidigt die Interessen derjenigen, die diese nicht mehr vertreten können, ohne in einen falschen Paternalismus zu verfallen.
Auf internationaler Ebene bewegt sich einiges im Hinblick auf ein neues Übereinkommen. Verschiedene UN-Gremien haben sich schon mit der Frage beschäftigt, u. a. der sogenannte Chung-Bericht.⁵ Ein Kollektiv unter der Mitwirkung u. a. von HelpAge International hat ein Dokument herausgegeben, um sich für eine UN-Konvention stark zu machen.⁶ Zwei deutsche Bundesministerien haben ebenfalls eine Charta entworfen.⁷
Der Paradigmenwechsel, der mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen einsetzte, könnte mit einem Text über die Rechte für ältere Personen weitergeführt werden. So könnten aus passiven Mitbürgern welche werden, die aktiv am gesellschaftlichen Leben teilnehmen.
Abwarten?
Anstatt abzuwarten, bis ein internationales Übereinkommen zustande kommt, sollten die nationalen Akteure handeln. Von Seiten des Staates könnten Maßnahmen ergriffen werden, um z. B. ein angemessenes Wohnen und eine würdige Pflege zu ermöglichen. Die bestehenden Pakte und Konventionen sind einzuhalten bzw. zu ratifizieren, wenn dies noch nicht geschehen ist (wie z. B. die revidierte europäische Sozialcharta des Europarats).
Auch von Seiten der Gesellschaft kann einiges in Angriff genommen werden, wie die erwähnten lokalen und regionalen Initiativen. Eine großangelegte Studie zur Lage der älteren Menschen in Luxemburg, nach nordirischem Modell⁸, könnte schlussendlich die empirische Basis für einen Aktionsplan aus der Sicht der Menschenrechte liefern.
Fazit
Vielleicht ist es besser, sich Zeit zu nehmen, das Thema weiter zu diskutieren und vorher einige Begriffe zu klären. So muss die erwähnte soziale Konstruktion des Alters näher erforscht werden. Über ältere Menschen, die in Armut und Isolation leben und eigentlich den Sinn ihres für sie unwürdigen Lebens nicht mehr erkennen, muss öffentlich diskutiert werden.⁹ Darüber hinaus stellt sich die grundlegende Frage, ob das zu verfassende Übereinkommen auf die Rechte hilfe- und pflegebedürftiger älterer Menschen beschränkt werden soll. Dieser Beitrag soll lediglich als bescheidener Versuch dienen, die Debatte in unserem Lande anzustoßen bzw. auf breiter Ebene weiterzuführen. ♦
1 Oft ist die Rede von Menschenwürde, aber dieser Begriff wird so vielseitig verwendet, dass er Schwierigkeiten bereiten kann. Siehe etwa Heiner Bielefeldt: Auslaufmodell Menschenwürde? Warum sie in Frage steht und warum wir sie verteidigen müssen. Freiburg im Breisgau 2011.
2 Etwa Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948, Art. 25, Absatz 1; Revidierte Europäische Sozialcharta, Art. 23; Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, Art. 18, Absatz 4; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 25. Zum Recht auf Gesundheit siehe UN-Sozialpakt 1966, Art. 12, Absatz 1; General comments 14 (2000); zum Recht auf soziale Sicherheit siehe UN-Sozialpakt Art. 9 und 12; zum Schutz der Familie siehe UN-Sozialpakt Art. 10, Europäische Sozialcharta Art. 16.
3 Etwa UN-Weltversammlung über das Altern in Wien (1982) und Madrid (2002).
4 Siehe zu einer ähnlichen Thematik: Jean-Paul Lehners: „Gleich, aber doch verschieden? Ein Beitrag zur Frage der Frauenrechte am Ende des 18. Jahrhunderts am Beispiel Olympe de Gouges“, in: Zeitschrift für Menschenrechte, 3, 2009, Nr. 1, 89-106.
5 Chinsung Chung, The necessity of a human rights approach and effective United Nations mechanism for the human rights of the older person. Human Rights Council Advisory Committee, Fourth session 25-29 January 2010.
6 Strengthening Older People’s Rights: Towards a UN Convention.
7 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend/Bundesministerium für Gesundheit: Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen, Berlin 2010.
8 Northern Ireland Human Rights Commission: In Defence of Dignity. The Human Rights of Older People in Nursing Homes, Belfast 2012.
9 Vgl. Mégret Frédéric: „The Human Rights of Older Persons: A Growing Challenge“, in: Human Rights Law Review 11:1 (2011), 37-66, hier S. 65.
Europäische Charta der Rechte und Pflichten älterer hilfe- und pflegebedürftiger Menschen
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Alter und Pflegebedürftigkeit dürfen nicht dazu führen, dass die in den internationalen Dokumenten anerkannten und in den demokratischen Verfassungen verankerten Freiheiten und Rechte missachtet werden. Jeder Mensch, unabhängig von Geschlecht, Alter oder Pflegebedürftigkeit, hat Anspruch darauf, dass ihm diese Rechte und Freiheiten anerkannt werden, und jeder hat das Recht, seine Menschen- und Bürgerrechte zu verteidigen. (Vorwort)
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