Justiz und Strafvollzug
Die europäischen Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen und ihre Anwendung in Luxemburg (Teil 1)
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DIE EUROPÄISCHEN MINDESTGRUNDSAETZE FUER DIE BEHANDLUNG DER
GEFANGENEN UND IHRE ANWENDUNG IN LUXEMBURG.
von M.S. , Gefangener im Grundgefängnis
ERSTE FOLGE
- (1) Arrest und jede andere
Strafe, die eine nachteilige Wir-
kung auf den körperlichen oder
geistigen Gesundheitszustand des
Gefangenen haben könnte, dürfen
nur dann verhängt werden, wenn
der Arzt den Gefangenen unter-
sucht und schriftlich bestätigt hat,
daß dieser in der Lage ist, sie zu
ertragen. Auf keinen Fall darf eine
solche Bestrafung gegen den in Nr.
31 niedergelegten Grundsatz ver-
stoßen oder davon abweichen.
Maintien de la prison
du Grund ?
A l’heure actuelle l’adminis-
tration pénitentiaire procède à
grands frais à un réaménage-
ment de la prison du Grund.
Des cellules de haute sécurité,
qui ne sont rien d’autre que
des cages à fauves, y sont ins-
tallées. Jusqu’à maintenant on
a enfermé dans ces cellules des
détenus réputés dangereux,
mais qui garantira qu’on n’y
enferme — comme en France
— des prisonniers qui insistent
sur leurs droits, qui s’adaptent
plus difficilement au système
pénitentiaire, bref tous ceux
qui dérangent „la routine“ ?
Pourquoi tant de frais pour
une prison qui devrait être
remplacée dans peu de temps
par la nouvelle prison en cons-
truction à Schrassig? Ou cette
dernière se révèle-t-elle déjà
trop petite, dès avant le dé-
part ? Les autorités entendent-
elles maintenir la prison du
Grund vétuste et insalubre, et
installer à Luxembourg une
maison centrale avec des quar-
tiers de haute sécurité ?
ACTION PRISONS se de-
mande si les considérations de
sécurité ne l’emportent pas une
fois de plus sur les principes
de resocialisation.
ACTION PRISONS
Disziplin und Disziplinarstrafen
(1) Die totale Isolation bzw. das "régime cellulaire"
sowie es unter Berufung auf Artikel 3 unseres Gefäng-
nisreglementes zur Anwendung kommt, dürfte meines Er-
achtens bestens dazu geeignet sein, eine nachteilige
Wirkung auf den körperlichen oder geistigen Gesundheits-
zustand des Betroffenen zu haben. Durch dieses unmen-
schliche und unnatürliche System wird nichts anderes
erreicht, als das körperliche und seelische Brechen
des Gefangenen. Seine asozialen Triebe mit den ihm
anhaftenden moralischen Defekten werden jedoch nur ver-
mehrt und seine Tendenzen zur Gemeingefährlichkeit
gesteigert. Es mutet deshalb grotesk an, dass es in
unserem Strafvollzug dennoch Verantwortliche gibt die
den Gedanken pflegen, mit dieser diabolisch ausgeklügel-
ten Vernichtungshaft einen Gefangenen zu heben und zu
verbesseren. Dieser Anspruch aber geht deutlich aus den
Bestimmungen des "régime cellulaire" hervor: "Toutefois
des allégements au régime cellulaire dépendent du com-
portement du détenu et de son évolution en prison."
Wie kann man eine Besserung und Evolution von einem,
in einem derartig unmenschlichen System dahinvegetie-
renden Gefangenen erwarten, wenn man ihm ausser den Mit-
teln zur Kultivierung eines gefährlichen Hasses, kei-
ne andren zur Verfügung stellt. Obwohl ich selbst seit
Monaten diesem Regime unterworfen bin, ist es bis dato
keinem Arzt oder Psychologen in den Sinn gekommen die
im Paragraphen 32 der Mindestgrundsätze zu berücksich-
tigen.
(2) Der Arzt besucht Gefangene, an denen solche Strafen vollzogen werden, täglich und berät den Anstaltsleiter, wenn er glaubt, daß die Beendigung oder eine Abänderung der Strafe aus Gründen der körperlichen oder geistigen Gesundheit notwendig ist.
(2) Würde diese Bestimmung zur Anwendung gelangen, so müsste mich der Arzt bis jetzt etwa ungefähr 130 Mal besucht haben. Leider hat er aber noch nicht ein einziges Mal vorgesprochen und ich bezweifle, ob er überhaupt weiss, dass es Leute in dieser Anstalt gibt die gezwungenermassen unter den beschriebenen Umständen leben müssen.
Zwangsmittel.
- Die Verwendung von Ketten und Eisen ist verboten. Handfesseln, Zwangsjacken und andere körperliche Zwangsmittel dürfen niemals zur Bestrafung angewandt werden.
Die Anwendung derartiger Mittel gehört noch nicht sehr lange der Vergangenheit an. (etwa 12 Jahre)
Bücher.
- Jede Anstalt muß eine Bücherei haben, die allen Kategorien von Gefangenen zur Benutzung zur Verfügung steht und in angemessener Weise sowohl mit Unterhaltungsliteratur als auch mit belehrenden Büchern ausgestattet ist. Die Gefangenen sind zu ermutigen, davon größtmöglichen Gebrauch zu machen.
Ausser Unterhaltungsliteratur beinhaltet unsere Bücherei kaum etwas empfehlenswertes. Möchte ein Gefangener etwas für seine Bildung tun, so ist er gehalten sich die dazu erforderlichen Bücher, Hefte sowie Schreibustensilien aus eigenen Mitteln zu beschaffen. Der durch das allgemein primitiv gestaltete Regime bewusst niedrig gehaltene Bildungsgrad der Gefangenen reicht ohnehin nur aus zum Lesen von niederem Schriftstum und Mickeymouse-Heften die in Hülle und Fülle vorhanden sind. Ermutigt zum Lernen wird in diesem Gefängnis niemand, da weder die Mittel noch das Personal dazu vorhanden sind. Es gibt hier mehrere Häftlinge, die ich namentlich aufzuzählen in der Lage wäre, welche als Analphabeten in diese Anstalt aufgenommen wurden und nach Verbüssung einer mehrjährigen Strafe immer noch des Lesens und Schreibens unkundig wieder in die Freiheit entlassen wurden.
- (1) Alles Geld, alle Wertsachen, Kleidung und alle anderen Gegenstände, die einem Gefangenen gehören und die er nach der Anstaltsordnung nicht behalten darf, werden bei seiner Aufnahme in die Anstalt in sichere Verwahrung genommen. Ein Verzeichnis über diese Gegenstände ist von dem Gefangenen schriftlich zu bestätigen. Es ist Vorsorge zu treffen, diese Gegenstände in gutem Zustand zu erhalten. Wird es aus hygienischen Gründen für notwendig gehalten, ein Kleidungsstück zu vernichten, ist dies schriftlich festzuhalten.
Aufbewahrung der Habe der Gefangenen.
Diese sichere Verwahrung ist leider nicht immer in dieser Anstalt gewährleistet. So ist es desöfteren vorgekommen, dass ein Gefangener bei seiner Entlassung die unangenehme Feststellung machen musste, dass seine sämtlichen Effekten aus dem Kleidermagazin verschwunden waren, obwohl sich dieses dauernd unter Verschluss befindet und nur in Gegenwart eines Beamten von Gefangenen betreten werden darf. Die Verwaltung musste in derartigen Fällen finanziell für den erlittenen Verlust aufkommen.
Verlegung von Gefangenen.
(2) Der Transport von Gefangenen in Beförderungsmitteln mit unzureichender Lüftung oder Beleuchtung oder auf eine Weise, die sie unnötigen körperlichen Qualen aussetzen würde, ist verboten.
Das Beförderungsmittel zum Transport der hiesigen Gefangenen geschieht unter Gesichtspunkten die jeder menschenwürdigen Behandlung spotten. Die Verschläge welche der Zellenwagen beinhaltet, bieten gerade soviel Raum, dass sich ein Mesch hineinzwängen kann. Im Innern ist es stockfinster hinsichtlich einer fehlenden, künstlichen Lichtquelle. Wie man sich auch immer an-
( Syndicat de la Magistrature:
Des juges croquent la justice
Petite Collection Maspéro, 216 )
strengen mag, man verliert im Innern dieser Käfige
jede Orientierung. Selbst nach nur einigen hundert
Metern ist man unfähig den Platz zu bestimmen an
dem sich das Vehikel gerade befindet oder Station
macht. Während der Fahrt wird man auf und nieder, hin
und her geworfen, Haar und Kleidung geraten in Unor-
dnung. Auch besteht eine ernsthafte Gefahr für Leib
und Leben der Insassen. Würde eines Tages dieses un-
menschliche Fahrzeug in einen Verkehrsunfall ver-
wickelt werden, so hätten die ähnlich wie Vieh einge-
schlossenen Menschen kaum eine Chance, hinsichtlich
der an ihren Handgelenken sich befindlichen Handschel-
len, mit dem Leben davon zu kommen. Nach der Höllen-
fahrt vom Gefängnis aus bis zum Gerichtsgebäude tor-
kelt man am Bestimmungsort benommen und blinzelnd ans
Tageslicht. Unsere Presseleute scheinen diesen Umstand
genau zu kennen, da sie genau an dieser Stelle mit
ihren Kameras Position zu beziehen pflegen um ihr über-
rumpeltes Opfer mit Blitzlicht einzudecken.
Anstaltpersonal.
- (1) Die Vollzugsverwaltung
trägt für die sorgfältige Auswahl
des Personals eines jeden Dienst-
grades Sorge, da von der Recht-
schaffenheit, der Menschlichkeit,
den beruflichen Fähigkeiten und der
persönlichen Eignung der Bedien-
steten für ihre Aufgaben die rich-
tige Gestaltung des Vollzuges in
den Anstalten abhängt.
( op. cit. )
Berücksichtigt man die Herkunft und das Alter der
Leute die hier periodisch zum Dienst verpflichtet wer-
den, so muten einen die Zeilen dieses Paragraphen
wie einen Witz an. Diese jungen Menschen werden durch-
schnittlich im Alter von 17 Jahren in den freiwilligen
Armeedienst aufgenommen und absolvieren dort eine drei-
bis vierjährige Dienstzeit. Ausser sittlich wertlosem
Drillgehorsam wird ihnen in der Kaserne kaum etwas bei-
gebracht das geeignet wäre sie zu befähigen, als Voll-
zugsbeamte ihr späteres Wirken verantwortungsbewusst
zu versehen. Es ist einfach lachhaft den hier prak-
tizierten, auf der Basis des Volksschulabschlusszeug-
nisses beruhenden Eignungstest, als Kriterium für einen
adäquaten Vollzug gelten zu lassen. Die Richtlinien,
welche den Aufgabenkreis unserer Aufseher bestimmen, sind
nicht, wie es anspruchsvoll auf dem Papier heisst: "die
Gefangenen zu bessern und sittlich zu heben" sondern
beschränken sich in der hiesigen Praxis schlicht auf
Bewachung. Dass sie sich nicht mal dafür in besonderem
Masse eignen, verdeutlichen eine Fülle von skandalösen
Ereignissen deren Konsequenzen aber immer wieder von
den Gefangenen getragen werden mussten. In den Nieder-
landen werden kaum 40% von den Beamtenanwärtern für
tauglich befunden in das Vollzugspersonal eingegliedert
zu werden. Man rekrutiert das Personal aus allen Beru-
fen und Bevölkerungsschichten. Spezielle, von Pädagogen,
Psychologen und Soziologen abgehaltene Lehrgänge, welche
über 600 wissenschaftlich aufgebaute Testfragen bein-
halten, müssen zufriedenstellend von allen Anwärtern
durchlaufen werden. Dank dieser zweckmässigen Ausbil-
dung sind in Holland alle Bediensteten ausgezeichnet be-
fähigt durch den persönlichen Umgang mit den Gefange-
nen, diese zu kennen und zu bewerten.
EN MARGE
BIZARRE, BIZARRE …
Dans le bureau d’un juge d’instruction à Luxembourg se trouve depuis un certain temps une décoration pour le moins bizarre: il s’agit d’une cible de stand de tir, plus précisément d’un carton en forme humaine. Preuves de l’authenticité, des entrées de balles bien placées témoignent de l’adresse du tireur. Quel est ce champion ? "On" sait que des magistrats s’exercent régulièrement au stand de tir de la gendarmerie. Décidément on n’arrête plus le progrès en matière de justice: Recyclage "policier" de la magistrature ? Malgré la pénurie des effectifs dans les deux camps, nous avons notre perplexité quant à l’utilité d’un tel brassage des forces de l’ordre. Peut-être avons nous tort d’aller aussi loin dans l’interprétation de cette innocente cible ? Elle pourrait tout aussi bien faire partie d’une toute nouvelle stratégie d’instruction, plus "psychologique" en quelque sorte, l’intimidation des récidivistes, habitués des cabinets d’instruction, deviendrait totale devant ces nouveaux juges musclés. A moins que, par besoin naturel de protection, Messieurs les prévenus ne commencent à s’entraîner à leur tour …
Action Prisons
Ihr ganzes Handeln und Benehmen ist von den Grundsätzen durchdrungen, dass es hier in erster Linie sittliche Wunden zu heilen gilt. Man spürt unverkennbar, dass man schon kurz nach der Einlieferung Gegenstand ihres besonderen Interesses wird. Ich habe miterlebt, dass in der Vereinsamung, verzweifelte Drogenabhängige unter der mitfühlenden Zusprache eines gewöhnlichen Beamten, Mut und Hoffnung wiedergewannen. Einsichtsvoll und wohlüberlegt weiss das dortige Personal die sich ihm anvertrauten Häftlinge zu verpflichten. Ueberraschend gelingt es ihnen darum, über sie die nötige Gewalt zu gewinnen, damit sie sich der Autorität beugen die sie eben verkörpern, aber stets so, dass sie kaum jemals zu Zwangsmitteln ihre Zuflucht nehmen müssen. Dass der Gefängnisbeamte des heutigen niederländischen Strafvollzugswesens zweckentsprechend und erfolgreich an dem hohen Werke der Besserung und Reklassierung der Gefangenen massgeblich beteiligt ist, dafür gibt es hinreichend Beweismaterial. In den Niederlanden kommt auf eine 13 Millionen Einwohnerschaft eine Strafbevölkerung von knapp 3500 Einheiten, wovon noch nahezu die Hälfte Ausländer sind. Das ist nicht ein Drittel der Häftlingszahl in Ländern wie England, Deutschland, Frankreich, Italien usw. Das Hauptproblem in unserem Strafvollzug, das meines Erachtens einer besonders eingreifenden Studie bedürfte, ist und bleibt das Gefängnispersonal. Solange sich in dieser Beziehung keine Wandlung zum Besseren vollzieht, bleiben alle anderen Versuche den Vollzug wirksamer und zweckdienlicher zu gestalten, unfruchtbar. Aus mehreren, besonders gravierenden Umständen ist es ausgeschlossen, dass sich ein Häftling aus unserer Anstalt zwecks Hilfe, Unterstützung oder Beratung an das Personal wendet. Wie kann eigentlich ein Vollzugsbeamter erwarten auf die ihm anvertrauten einen günstigen und wirksamen Einfluss zu haben bezw. zu gewinnen, wenn er anstatt durch väterliches Wohlwollen im Umgang mit ihnen nur danach strebt, soziale Therapie mit der Faust oder dem Gummiknüppel einzubauen ? Wie stellt er sich eigentlich vor das Vertrauen und die Achtung der Gefangenen ihm gegenüber zu fördern, wenn die unerlässliche Bedingung seiner absoluten Unbescholtenheit genau durch das notorische Gegenteil unwiderlegbar bewiesen ist. Ein gutes Beispiel mit dem man vorangeht, ist für einen minder rechtschaffenen Menschen die überzeugendste Mahnung. Würde man jedoch dem Beispiel einer grossen Anzahl unseres Personals folgen, so käme man vom Regen in die Traufe. Es ist auch hinsichtlich der mangelhaften intellektuellen Kapazität sowie der mittelmässigen Begabung überhaupt nicht vorstellbar, dass sie über hinreichend Taktgefühl, Weitblick und Geschick verfügen um das theoretische Ziel des Strafvollzuges zu erreichen. (wird fortgesetzt)
IN DER NAECHSTEN FOLGE: Die verschiedenen Gefangenenkategorien und ihre Behandlung.
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