Die Arbeit im Grundgefängnis 72. (1) Gefangnisarbeit darf keinen Strafcharakter haben. Gefangene dürfen zu besonders gefährlichen oder ungesunden Arbeiten nicht herangezogen werden. (2) Strafgefangene können entsprechend ihrer vom Anstaltsarzt festgestellten körperlichen und geistigen Tauglichkeit und vorbehaltlich der Bedürfnisse ihrer Bildungsstufe zur Arbeit verpflichtet werden. (3) Es ist Vorsorge für nützliche Arbeit zu treffen, die ausreicht, …