46. (2) Die Vollzugsverwaltung muss dauernd bestrebt sein, sowohl bei dem Personal als auch in der Öffentlichkeit das Bewusstsein zu wecken und wachzuhalten, dass diese Arbeit einen sozialen Dienst von grosser Bedeutung darstellt; zu diesem Zweck sollen alle geeigneten Mittel zur Unterrichtung der Öffentlichkeit eingesetzt werden. 48. Alle Bediensteten miissen sich jederLeit so verhalten und …