Welches Begräbnis für Embryonen und Föten?

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Eine kurze Zwischenbemerkung im forum-Interview mit dem Gynäkologen Dr. Calude Borsi (in Nr. 209) über die Bestattung totgeborener Embryonen hatte die Überraschung einer forum-Leserin provoziert, die vor etlichen Jahren ein Kind frühzeitig verloren hatte, dem keine regelrechte Bestattung gewährt worden war. Die aktuelle Diskussion über Gentechnik und den damit verbundenen Verschleiß von möglicherweise speziell gezüchteten Embryonen hat die Frage erneut auf die Tagesordnung gebracht: Was geschieht in Luxemburg mit abgetriebenen, natürlich abgegangenen Embryonen oder totgeborenen Kindern?

forum informierte sich bei der Maternité Grande-Duchesse Charlotte und bei der Stadtverwaltung Luxemburg, die für die große Mehrzahl der Fälle zuständig ist. Ob die Lage bei den Geburtskliniken in andern Orten des Landes ähnlich ist, entzieht sich unserer Kenntnis. Eine einheitliche, nationale Regelung auf gesetzlicher Basis gibt es nicht.

Föten, die vor der 27. Woche zur Welt kommen, werden von der Maternité ins Staatslabor gebracht und dort wie etwa amputierte Gliedmaßen oder andere Körperteile eingeäschert. Dass sie, wie eine ARD-Reportage 1998 für Deutschland berichtete, zu Granulat verarbeitet worden seien und im Straßenbau genutzt würden, ist für Luxemburg auszuschließen. Seit etlichen Jahren bietet die Maternité den Eltern aber auch in diesem Fall eine Beisetzung im Gemeinschaftsgrab der Maternité an. Das geschieht mit Zustimmung des Friedhofsvorstehers, ohne Einschaltung der Zivilstandsbehörden (laut Artikel 33 des Gemeindereglements vom 4.2.1974). Solche Begräbnisse mit Sarg und Totenfeier haben in den letzten Jahren eindeutig zugenommen.

Ab der 28. Woche, wenn das Embryo theoretisch lebensfähig wäre, müssen die Eltern die Totgeburt auf dem Standesamt melden, wo sie – nur mit dem Familiennamen – im Totenregister (nicht im Geburtenregister) eingetragen werden. Das STATEC-Jahrbuch 2001 verzeichnet immerhin für das Jahr 2000 nicht weniger als 27 Totgeburten. Das Standesamt stellt dann die (mit einer

Gemeindetaxe belegte) Genehmigung für eine regelrechte Bestattung auf dem Friedhof im Familiengrab aus. Eltern können das totgeborene Kind aber auch weiterhin der Maternité zur Bestattung in deren Gemeinschaftsgrab überlassen.

Die Eintragung mit Vornamen ist erst möglich, wenn die Geburt vorher eingetragen wurde, d. h. wenn es lebend geboren wurde. Im allgemeinen ist es so, dass wenn das Kind innerhalb der ersten zwei Tage nach seiner Geburt stirbt, es keinen Vornamen erhält (denn es hat noch keine Geburtseintragung gegeben). Wenn die Eltern ein eigenes Grab haben, können sie darauf einen Vornamen schreiben (nicht vor dem sechsten Monat). Das Gemeinschaftsgrab der Maternité, in dem Hunderte von Kindern seit den 70er Jahren beerdigt wurden, lässt diese Möglichkeit nicht zu.

Laut Aussagen des Standesamts ist eine Änderung dieser Regelungen im Rahmen der Namensgebungsreform in Vorbereitung, um unter anderem eine Eintragung mit Vornamen zu ermöglichen.

m.p./JST

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