Gesetzliche Maßnahmen drängen sich auf

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Die Archäologen und Historiker werden keineswegs alles aus der Vergangenheit auf uns Zugekommene an Ort und Stelle erhalten wollen. (Durch die Grabung selbst werden ja häufig die spektakulärsten oberen Schichten zerstört, um tiefer liegende freizulegen.) Um aber die Spreu vom Weizen zu trennen, um das Erhaltungswürdige rechtzeitig zu erkennen und seine Konservierung im Interesse der Allgemeinheit und der städtischen Lebensqualität zu sichern, müssen – das geht in aller Deutlichkeit aus dem vorliegenden "forum"-Dossier hervor – eine Reihe gesetzgeberischer und reglementarischer Reformen durchgesetzt werden, ohne die Luxemburg seine unterirdischen Archive in den Städten sehr bald abschreiben kann. Als Schlußfolgerung des Dossiers seien daher die sich aus den zahlreichen Gesprächen ergebenden Forderungen zusammengefaßt, die die stadtarchäologische Arbeit auf legislativer Ebene absichern sollen.

Stadtarchäologie in der Bauplanung

Zunächst gilt es, wie Michel Margue in seinem Beitrag dargelegt hat, die Gemeindeverwaltungen in archäologisch stark sensiblen Städten wie Luxemburg, Echternach, Diekirch, Grevenmacher bzw. auf interkommunaler Ebene dazu zu bewegen, eigene Grabungsdienststellen einzurichten. (Stadtarchive werden ja auch nicht in Frage gestellt.) Diese hätten

in erster Linie eine vorbeugende Mission: Sie müßten in den Planungsprozeß eingeschaltet werden und wären daher vielleicht besser in den Stadtbauämtern (Bureau de l’architecte, Service d’urbanisme u. ä.) anzusiedeln als an Stadtmuseen oder -archive anzugliedern. Da sie so näher am Planungsprozeß beteiligt sind, sind sie sicher schneller informiert als staatliche Dienststellen. Da sie allerdings auch leichter unter Druck gesetzt werden können, ist die staatliche Oberaufsicht nicht abzuschaffen.

in: Bodendenkmalpflege in Altstädten, Rheinland-Verlag, 1992

Im Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler von Rheinland-Pfalz heißt es in § 2(2): "Das Land, der Bund und alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei Maßnahmen und Planungen, insbesondere bei der Bauleitplanung, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Bei Maßnahmen und Planungen, die Belange des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege berühren, ist die Denkmalfachbehörde von Beginn an zu beteiligen." Unter Denkmälern sind hier sowohl Bau- als auch Bodendenkmäler zu verstehen. In Luxemburg ist nur bei "Ponts et Chaussées" ein Archäologe in die Autobahnplanung einbezogen. Weder die staatliche Bauverwaltung noch die Gemeindeverwaltungen beschäftigen Archäologen oder informieren die Denkmalschutzbehörden bei kleineren oder größeren Bauvorhaben. Gesetzlich sind sie erst dazu verpflichtet, nachdem Fundgegenstände entdeckt wurden.

Kommunale Ämter für Bodendenkmalpflege hätten analog zu den Umweltverträglichkeitsstudien Denkmalverträglichkeitsstudien zu erstellen, so wie das

Article 30 de la loi du 18/7/1983

Lorsque, par suite de fouilles, de travaux ou d’un fait quelconque, on a découvert des monuments, des vestiges, des inscriptions ou des objets pouvant intéresser l’archéologie, l’histoire ou l’art sur des terrains appartenant à l’Etat, à une commune, à un établissement public ou d’utilité publique, le bourgmestre de la commune doit assurer la conservation provisoire des objets découverts et aviser immédiatement le directeur du Musée de l’Etat qui en informe le Ministre. Celui-ci statue sur les mesures définitives à prendre. Si la découverte a lieu sur le terrain d’un particulier, le propriétaire de l’immeuble et l’entrepreneur sont tenus d’en donner immédiatement avis au bourgmestre de la commune qui en informe d’urgence le directeur du Musée de l’Etat. Sur avis de ce dernier, le Gouvernement peut poursuivre l’expropriation dudit terrain, en tout ou en partie, pour cause d’utilité publique (…)."

auch von der Europarats-Konvention von Malta in Artikel 5 vorgesehen ist (siehe Kasten). Die kürzlich vom Ministerrat beschlossene Reform der Commodo-Incommodo-Prozedur wäre eine gute Gelegenheit, die archäologische Verträglichkeitsstudie ins Luxemburger Gesetz einzuschreiben. Dieses Gutachten müßte vor der Absegnung privater oder öffentlicher Baupläne durch den Bürgermeister eingeholt werden. Es müßte außer einer Übersicht über die zu erwartenden archäologischen Funde die abwägende Entscheidung enthalten, welche Funde unbeobachtet vernichtet werden dürfen, welche nach Beobachtung und Dokumentation vernichtet werden dürfen, welche dauerhaft erhalten und geschützt werden müssen, d. h. es muß entschieden werden, ob eine systematische Grabung sinnvoll ist oder ob eine schnelle Notgrabung genügt oder ob ganz darauf verzichtet werden kann. Je früher die Archäologen in den Planungsprozeß eingeschaltet werden, desto schneller können sie solche Entscheidungen treffen und desto länger können sie gegebenfalls die Bauplanungsphase nutzen, um ihre Grabung durchzuführen, und desto kürzer wird die eventuelle Verzögerung beim eigentlichen Baubeginn sein (vgl. Schema 1).

Auf Dauer müßte in allen Ortschaften ein Bodenkataster erstellt werden, der archäologische Gutachten auf schnellste Weg ermöglicht. Im "Code wallon de l’aménagement du territoire et de l’urbanisme" ist daher ausdrücklich in Artikel 373 festgehalten, daß ein "atlas des sites archéologiques" Walloniens zu erstellen ist, und inzwischen sind schon ein Dutzend "Atlas du sous-sol archéologique des centres urbains anciens" erschienen, u. a. von Arlon, auf denen bisherige archäologische Fundstellen, zerstörte Bodenschichten und zu untersuchende Areale ausgewiesen sind, für die eine Informationspflicht besteht. Eine "circulaire ministérielle" vom 10.4.1990 hält denn auch ausdrücklich fest, daß wenn der Bürgermeister mit einem Bauantrag befaßt wird, der Arbeiten in einer Zone vorsieht, die der Informationspflicht unterliegt, er den zuständigen Archäologen verständigen muß. Dieser muß dann seine dem bedrohten Ort angemessene Entscheidung treffen.

Zur Zeit besteht auf freiwilliger Basis ein Kooperationsabkommen zwischen dem Staatsmuseum und der Gemeinde Petingen, die dem Grabungsdienst alle Baugesuche zwecks eventueller Stellungnahme zukommen läßt und so ein schnelles Eingreifen ermöglicht. Wenn schon keine kommunalen Grabungsdienste geschaffen werden, müßte mindestens eine derartige Informationspflicht gesetzlich verankert werden – und gleichzeitig der Personalbestand am Staatsmuseum vergrößert werden, um alle Anträge überhaupt bearbeiten zu können.

Auch private Promotoren profitieren von einer solchen Kartierung archäologisch sensibler Stellen. Entweder verzichten sie dort auf ihr Bauvorhaben oder sie benachrichtigen selbst rechtzeitig die Archäologen, damit der Bau nicht später durch deren Untersuchungen aufgehalten wird, oder – auch dafür gibt es Beispiele – sie versuchen, eventuelle Funde in ihr Projekt miteinzubeziehen und – da Geschichte sich immer noch gut verkaufen läßt – die kommerzielle Anziehungskraft des Bauvorhabens zu steigern. Am Boulevard Royal in der Hauptstadt wäre es sogar bei rechtzeitiger Information möglich

gewesen, Festungsbauten des Fort Marie zum Verlegen unterirdischer Leitungen zu nutzen und so die Kosten der Infrastrukturarbeiten zu senken.

Die Sicherung von Funden

Welche Maßnahmen zu ergreifen sind, falls Funde gemacht werden, ist in der wallonische Gesetzgebung genauer festgelegt als in der luxemburgischen: In Artikel 385 des "Code wallon de l’aménagement du territoire et de l’urbanisme" heißt es: Die Regierung darf, nach Anhörung der "Commission royale des monuments, sites et fouilles de la Région wallone" "décider qu’il est d’utilité publique: 1 soit de suspendre, pour un délai n’excédant pas soixante jours, l’exécution du permis de lotir ou de bâtir … en vue de faire procéder à des sondages ou des fouilles; 2 soit de retirer le permis de lotir ou de bâtir, de faire procéder à des sondages ou à des fouilles et de déterminer les conditions nécessaires à la préservation du site et des biens découverts et auxquelles pourrait être octroyé un permis ultérieur." Und Artikel 386 sieht auch vor, daß die Regierung "peut déclarer qu’il est d’utilité publique d’occuper un site pour procéder à des sondages ou à des fouilles." Gerade letztere Bestimmung ist sehr wichtig, da sie präventive Grabungen ermöglicht. Gemäß den Überlegungen des Europarats anerkennt Wallonien damit die wissenschaftlichen Interessen als Begründung eines möglichen Bauaufschubs, noch bevor Funde gemacht wurden. Das luxemburgische Gesetz (vgl. Kasten mit Art. 30 des Gesetzes vom 18.7.1983) hingegen ermöglicht erst nach dem Fund einen Baustopp, so daß nur noch eine Notgrabung durchgeführt werden

kann, die normalerweise unter einem aufreibenden Zeitdruck steht, der wissenschaftlichen Interessen nur sehr begrenzt Rechnung trägt. Außerdem geht dieses Gesetz noch von einer (vor allem an der gallorömischen Periode orientierten) Objektarchäologie aus: Meldepflichtig und erhaltenswert sind jedem sichtbare Fundgegenstände. Die Archäologen interessieren sich aber heute für Bodenurkunden, die nur vom geübten Auge zu erkennen sind, nicht aber vom

Baggerführer oder Bauunternehmer: Bodenverfärbungen, Pfostenlöcher, Schatten, Schichtenabfolgen, … sind auf die im Gesetz vorgesehene Weise nicht zu retten, da sie weder Gegenstände sind noch vom Nicht-Fachmann gesehen, geschweige denn gemeldet werden. Auch aus diesem Grund müßte der Archäologe frühzeitig in die Planung miteinbezogen werden.

Die Konvention von Malta sieht daher auch in Artikel 2 die Schaffung archäologischer Schutzzonen vor, "même sans vestiges apparents en surface", an die nicht getastet werden dürfe, um sie der Erforschung durch spätere Generationen zu erhalten. In Luxemburg müßten vor allem die Altstadtkerne Luxemburgs, Echternachs, … als solche ausgewiesen werden. Auch dazu ist die oben geforderte Erstellung eines archäologischen Katasters notwendig.

Der zitierte Artikel 30 aus dem Gesetz von 1983 weist noch eine andere Lücke auf: Er klärt nicht, was denn zu geschehen hat, wenn archäologische Reste gefunden werden, welcher Natur sie auch sein mögen. Das wallonische Gesetz sieht expressis verbis den Baustopp vor. Es ist nicht sicher, ob ein

solcher in Luxemburg vor den Gerichten durchsetzbar wäre. Daher suchen die Verantwortlichen bei den Promotoren lieber durch Überzeugungsarbeit einen Aufschub der Baggerarbeiten zu erwirken; private Bauherren zeigen sich da häufig einsichtiger als die staatliche Bauverwaltung oder parastaatliche oder kommunale Bauherren. Legal ist nur eine Klassierung als nationales Denkmal, lies eine Expropriation, möglich, um ein archäologisches Areal definitiv zu retten. Diese umständliche Prozedur kann durch eine vorläufige Klassierung ("inventaire supplémentaire") ersetzt werden, die notfalls dreißig Tage Zeit läßt, um eine archäologische Bestandsaufnahme durchzuführen. Man versteht, daß der Zeitdruck bei Notgrabungen groß ist!

Dreißig Tage genügen normalerweise nicht einmal, um beim Finanzminister die für die Notgrabung notwendigen Kredite loszueisen. Und das ist in der Regel nötig, da im ordentlichen Haushalt des Grabungsdienstes für 1993 nur ganze 4 Millionen Franken vorgesehen sind; der Rest muß über den "crédit non-limitatif" beschafft werden. Der bei den Notgrabungen im Juli-August 1992 am Bockfelsen beteiligte Unternehmer wartet z. B. heute noch auf sein Geld, weil die Rechnungskammer sich neuerdings weigert, Grabungen, die der "Service des Sites et Monuments" vorgenommen hat zu bezahlen, da das nicht in dessen Kompetenzbereich gehöre. Formal hat er damit wohl recht, doch Geld und Personal für den Grabungsdienst des Museums werden auch nicht aufgestockt.

Ungeklärt ist in Luxemburg auch die Frage der Entschädigung der Terrainbesitzer. Im wallonischen

Recht (Art. 389) ist sie geschuldet, wenn die Grabung 60 Tage überschreitet oder die Baugenehmigung ganz zurückgezogen wird oder das Terrain sozusagen beschlagnahmt wird. Da der Erhalt archäologischer Substanz als von öffentlichem Interesse anerkannt ist, muß die Allgemeinheit auch bereit sein, Steuergelder dafür zur Verfügung zu stellen. Diese Frage ist in Luxemburg überhaupt nicht geregelt, und man hat den Eindruck, daß mancher Baustopp nicht verhängt bzw. manche Klassierung als nationales Denkmal nicht beschlossen wurde, weil der Kulturminister bzw. die ihn beratende Denkmalschutzkommission Angst hatten vor Entschädigungsansprüchen.

Man versteht daher auch vielleicht, daß Luxemburg die vom Europarat ausgearbeitete Konvention von Malta (16.1.1992) unterzeichnet, aber immer noch nicht ratifiziert hat. In Artikel 6 (siehe Kasten) wird nämlich einer Finanzierung nach dem Verursacherprinzip das Wort geredet. In Frankreich ist das schon ins Gesetz eingeschrieben: Wer unbedingt auf archäologischem Untergrund bauen will, muß die Kosten der vorher notwendigen Grabung selbst tragen. Wenn die öffentliche Hand selbst Promotor ist, z. B. beim Straßenbau, müssen dann die entsprechenden Kredite von der Bauverwaltung und nicht vom Kulturetat vorgesehen werden. Bei privaten Promotoren wird eine archäologische Voruntersuchung den Kosten der Baulanderschließung gleichgestellt, die ja ebenfalls von öffentlicher Hand durchgeführt, aber vom Promotor zu finanzieren ist.

Gesetzlich zu klären bleibt schließlich, wem das Besitzrecht an Fundgegenständen zusteht. Nach na-

Convention européenne pour la protection du patrimoine archéologique (La Valette, 16 janvier 1992)

Article 5

Chaque Partie s’engage:

I) à rechercher la conciliation et l’articulation des besoins respectifs de l’archéologie et de l’aménagement en veillant à ce que des archéologues participent:

a) aux politiques de planification visant à établir des stratégies équilibrées de protection, de conservation et de mise en valeur des sites présentant un intérêt archéologique;

b) au déroulement dans leurs diverses phases des programmes d’aménagement;

II) à assurer une consultation systématique entre archéologues, urbanistes et aménageurs du territoire, afin de permettre:

a) la modification des plans d’aménagement susceptibles d’altérer le patrimoine archéologique;

b) l’octroi du temps et des moyens suffisants pour effectuer une étude scientifique convenable du site avec publication

des résultats;

III) à veiller à ce que les études d’impact sur l’environnement et les décisions qui en résultent prennent complètement en compte les sites archéologiques et leur contexte;

IV) à prévoir, lorsque des éléments du patrimoine archéologique ont été trouvés à l’occasion de travaux d’aménagement et quand cela s’avère faisable, la conservation in situ de ces éléments;

V) à faire en sorte que l’ouverture au public des sites archéologiques, notamment les aménagements d’accueil d’un grand nombre de visiteurs, ne porte pas atteinte au caractère archéologique et scientifique de ces sites et de leur environnement.

Article 6

Chaque Partie s’engage:

I) à prévoir un soutien financier à la re-

cherche archéologique par les pouvoirs publics nationaux, régionaux ou locaux, en fonction de leurs compétences respectives;

II) à accroître les moyens matériels de l’archéologie préventive:

a) en prenant les dispositions utiles pour que, lors de grands travaux d’aménagement publics ou privés, soit prévue la prise en charge complète par des fonds provenant de manière appropriée du secteur public ou du secteur privé, du coût de toute opération archéologique nécessaire liée à ces travaux;

b) en faisant figurer dans le budget de ces travaux, au même titre que les études d’impact imposées par les préoccupations d’environnement et d’aménagement du territoire, les études et les prospections archéologiques préalables, les documents scientifiques de synthèse, de même que les communications et publications complètes des découvertes.

poleonischen Recht gehören zufällige Funde dem Bodeneigentümer. Das Staatsmuseum hat nur ein Vorkaufsrecht. Bei Grabungen allerdings, auch auf privatem Grund, eignet sich de facto das Museum die Fundgegenstände systematisch an, im Interesse der Spurensicherung. Vor allem Gemeindeverwaltungen sind darüber nicht sehr glücklich und möchten diese Gegenstände häufig gerne, zumindest als Dauerleihgabe, wiederhaben, um sie vor Ort dem Publikum vorzustellen. Im Sinne einer Sensibilisierung der Öffentlichkeit ist ein solches Ansinnen sicher zu unterstützen und wird auch vom Europarat in der zitierten Konvention (Art. 9) gefördert. Allerdings fehlt es den Gemeinden häufig an den notwendigen Räumen bzw. Krediten, die eine sachgerechte und sichere Konservierung und Ausstellung garantieren, so daß das Staatsmuseum häufig höchstens Kopien herausrückt. Auch in dieser Frage besteht ein legislativer Handlungsbedarf.

Schließlich ist auch die in verschiedenen Beiträgen angesprochene Kompetenzverteilung zwischen Grabungsdienst des Staatsmuseums und Denkmalschutzamt zu klären. Die auf den ersten Blick einleuchtende Aufteilung zwischen Boden- und Baudenkmälern läßt sich in der Praxis nur selten so klar aufrechterhalten. Bei der Restauration verschiedener Burgen leitete der zuständige "ingénieur technicien", der als langjähriger Grabungsassistent zwar über eine unverkennbare archäologische Erfahrung verfügt, meistens allein die vorausgehenden Grabungen. Zurecht sagt er, daß der Ausgräber auch am besten Bescheid weiß, wie die Restauration auszusehen hat. Müßte dann aber nicht ein entsprechend ausgebildeter Archäologe am Baudenkmalamt angestellt werden?

Auch das Beispiel der Neumünsterabtei zeigt, wie schwer die Kompetenzen zwischen Staatsmuseum und Denkmalschutzamt zu trennen sind: Offiziell ist hier der "Service des Sites et Monuments nationaux" mit der Bauüberwachung beauftragt. Die historisch interessantesten Denkmäler sind aber archäologischer Natur; die Ausgrabungen im Inneren des Kreuzgangs haben es deutlich gezeigt. Ein ganzes Stadtviertel dürfte auch unter der Esplanade zwischen dem Abteigebäude und dem "Tutesall" liegen. Als das städtische Kanalamt dort Kanalisationsrohre verlegen wollte, mußte der Direktor des Staatsmuseums die Bagger stoppen, da der Direktor des Denkmalschutzamts diese Befugnis nicht hat (warum eigentlich?), ja dieser hatte sogar die Erlaubnis zum Aushub gegeben! Für die Ausgrabungen im Kreuzgang mußte ein ausländischer Archäologe eingestellt werden, da im "Service des Sites et Monuments" kein derartiger Posten vorgesehen ist. Angesichts des eigenen Personalmangels beklagten sich die Archäologen des Staatsmuseums auch keineswegs über fremde Konkurrenz, doch sauber sind solche Lösungen nicht, abgesehen von der sehr prekären Lage solcher Archäologen, die von heute auf morgen entlassen werden können, wenn der in der Sache nicht kompetente Direktor des Denkmalschutzamts findet, es sei genug gegraben worden. Entweder sollte am Denkmalschutzamt eine archäologische Abteilung mit entsprechendem Personal geschaffen werden, oder der Grabungsdienst des Museums sollte personalmäßig aufgestockt werden, um seine Monopolfunktion auch wirklich ausüben zu können.

michel pauly

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