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‚Rom macht einen letztlich noch zum Küng-Anhänger‘, meinte nach der römischen Sentenz vom 15. Dezember 1979 eine Tübinger Studienkollegin. Nicht aus Küng-Anhängerschaft soll aber dieser Beitrag geschrieben werden, sondern weil an seinem Beispiel einige wesentliche Probleme des zur Zeit gültigen Kirchenrechts deutlich werden, an denen viele Christen und Nicht-(mehr)-Christen Anstoß nehmen, so daß sie als die Glaubensverkündigung behindernd bezeichnet werden müssen.
Am erschreckendsten an den jüngsten Ereignissen schien vielen Beobachtern, daß der römische Urteilsspruch aus heiterem Himmel kam, einer ‚Nacht- und Nebelaktion‘ (Küng) gleich, für den Betroffenen selbst ohne Vorahnung (vgl. sein Interview in dieser Nummer). Wohl war Küngs Akte bei der Kongregation für die Glaubenslehre älter als die 1965 so umbenannte Kongregation selbst (sie hieß bis dahin Hl. Offizium), denn ihre Protokollnummer 399/57/i datiert sie aufs Jahr 1957 zurück, als Küng seine Promotionsarbeit über die
Rechtfertigungslehre des protestantischen Theologen Karl Barth schrieb. 1967 gab es erstmals eine Mahnung an ihn wegen seines Buches ‚Die Kirche‘. Aber nach vielen Zwischenspielen, Hirtenworten, Warnungen, Vorladungen, Verweigerungen, Solidaritätskundgebungen, Fürsprachen war die Akte am 21.2.1975 offiziell geschlossen worden (vgl. Bull. d’information de la ‚Jugendpor‘, No 3/29.3.75). Und nun stellt sich heraus, daß ohne offizielle Neueröffnung, ohne erneute Anhörung (zumindest Einladung) das Verfahren geheim weiterlief, geheim mit einem negativen Urteilsspruch beendet wurde.
DIE VERFAHRENSORDNUNG DER GLAUBENSKONGREGATION
Eine der Wurzeln des aktuellen Problems liegt sicher in der Verfahrensordnung der Glaubenskongregation. Trotz Befehlen Pauls VI. von 1965 und 1967 und einer Petition von 1360 Theologen aus aller Welt dauerte es bis 1971 bis die reformierte Ordnung veröffentlicht wurde. Doch auch sie entspricht noch nicht den Anforderungen eines humanen Gerichtswesens, wie so gleich zu sehen ist. Schlimmer aber ist, daß selbst die Vorentwürfe einer ‚Lex fundamentalis‘ für die Kirche, die inzwischen in Fachkreisen zirkulieren keine weitergehende Berücksichtigung der Menschenrechte in der Kirche andeuten (vgl. L. Kaufmann, in: Orientierung 40/1976, pp. 143-147), obschon selbst die deutsche Bischofskonferenz in ihrem Kanzelwort zum Fall Küng vom 7.1.1980 die Verfahrensordnung als verbesserungsnötig bezeichnen. – Im folgenden stütze ich mich in erster Linie auf Ausführungen des früheren Tübinger Ordinarius‘ für Kirchenrecht, Prof. Dr. Joh. Neumann, der gerade wegen der fehlenden Beachtung der Menschenrechte im Kirchenrecht 1977 seinen Lehrauftrag niederlegte (vgl. ‚forum‘, Nr. 20/10.12.77): Johannes Neumann, Der Leidensweg des Rechts, in: Orientierung (Zürich), 38 (1974), pp. 155-158. Lesenswert ist auch dessen Buch ‚Menschenrechte – auch in der Kirche?‘ (Benziger-Verlag, Zürich 1976).
Die Ordnung der Glaubenskongregation sieht zwei Verfahrensarten vor.
„Was Galilei recht war, soll Küng billig sein – er kann ja widerrufen!“
Ich weiß wohl, daß immer und überall in der Welt und in jeder Gesellschaft im konkreten Miteinander der Menschen ein Punkt kommt, an dem der „recht behält“, der die Macht hat, und der andere den kürzeren zieht. Aber außerhalb des kirchlichen Geschehens kann man sich dann immer noch grundsätzlich das Recht vorbehalten, zu revoltieren und eine solche Macht grundsätzlich zu verneinen, und zwar mit objektiv grundsätzlicher Legitimität. Das ist einem Christen in der Kirche nicht möglich, wenn er das Wesen der Kirche wirklich gläubig versteht. Die damit gegebene Härte in der christlichen Existenz wird auch nicht durch die letzte Indefektibilität der Kirche beseitigt. Denn diese Indefektibilität schließt grobe Mißgriffe in allen Dimensionen der Kirche nicht aus. Und also ist man in der Kirche an der Basis wehrloser als sonstwo. Man wird sogar sagen können, daß die Sensibilität für letzte fundamentale Menschenrechte in der Kirche noch durchaus wachsen könnte und müßte, und zwar sogar auch gegenüber theoretisch verteidigten Einschränkungen.
Karl Rahner
- Das außerordentliche Verfahren, das z.B. im Fall Pohier angewandt wurde: Wenn der sog. „Kongreß“, d.h. die Versammlung der höheren Beamten der Kongregation, der Meinung ist, eine bestimmte Lehrmeinung enthalte „klar und sicher“ einen Glaubensirrtum, aus dessen Verbreitung zudem Schaden für die Gläubigen droht, kann der zuständige Bischof oder Ordensoberere sofort aufgefordert werden, den Autor zur Berichtigung des Irrtums zu veranlassen. Erklärungen des Autors, Gutachten von Drittpersonen sind in diesem Falle gar nicht vorgesehen. Erst nach der Vollzugsmeldung des Bischofs oder Ordensoberers wird der „ordentlichen Versammlung“, d.h. den eigentlichen kardinalizischen und bischöflichen Mitgliedern der Glaubenskongregation, die Akte vorgelegt, vorher waren nur kuriale Beamten damit befaßt.
- Das ordentliche Verfahren wird vom selben oben genannten „Kongreß“ eröffnet, der aber von Anfang an Gutachter seines Vertrauens bestimmt und den zuständigen Bischof/Ordensoberen verständigen kann. Der Angeklagte wird erst informiert, nachdem die – also keineswegs unabhängigen – Gutachten vorliegen und die „ordentliche Versammlung“ den Fall entschieden und dem Papst ihren Beschluß zur Bestätigung vorgelegt hat. Wenn sie falsche oder gefährliche Äußerungen festgestellt hat, wird nun der Autor um Stellungnahme binnen Monatsfrist gebeten. Ist diese nicht zufriedenstellend, wird er zum Kolloquium nach Rom gebeten. In dieser Phase steht zur Zeit der Fall Schillebeeckx. Auch beim „ordentlichen“ Verfahren werden also Ermittlungen, Vor- und Endentscheidungen von derselben Behörde, lies: denselben Personen, vorgenommen.
DAS LEHRVERFAHREN GEGEN KÜNG
Im Fall Küng scheint aber auch die ordentliche Verfahrensweise nicht ganz eingehalten worden zu sein. Bischof Moser von Rottenburg a.N., zuständig für den Fachbereich Kath. Theologie an der Universität Tübin-
gen, erfuhr erst davon, als er knapp 8 Tage vor dem Urteilsspruch zu einem geheimen Treffen des Sekretärs der Glaubenskongregation mit dem Vorsitzenden der deutschen Bischofskonferenz nach Brüssel geladen wurde. – Dort soll er übrigens – erfolglos – Bedenken gegen die Art und den Zeitpunkt des Vorgehens erhoben haben, insbesondere weil Küng selbst nicht mehr gehört werden sollte (vgl. L. Kaufmann, in: Orientierung 44/1980, p.4).
Gerade das Beispiel Moser zeigt aber auch, daß die Kurie mit ihren Verfahrensweisen nicht berücksichtigt, daß der Ortsbischof nicht nur Vollstrecken römischer Entscheide ist, sondern auch die Einheit innerhalb seiner Ortskirche zu wahren hat. Und gerade diese kann ja im Fall Küng arg in Gefahr: Die Vermittlungsreise die Bischof Moser nämlich nach der Veröffentlichung des Urteils nach Rom unternahm, hatte sehr konkrete Anlässe. Es spielten nämlich nicht nur Motive der Küng-Sympathie mit (wie einst bei Kardinal J. Döpfner): Vielmehr hatte der römische Beschluß in Mosers Bistums verheerende Folgen: Tübinger Theologieprofessoren und -studenten gründeten ein „Komitee zur Verteidigung der Christenrechte in der Kirche“, Pfarrer drohten mit einem Predigtstreit, Religionslehrer legten ihre Missio nieder („als Küng-Schüler können wir auch keine Schule mehr halten“), im „Schwäbischen Tageblatt“ hagelte es Leserbriefe von Küng-Freunden und -Feinden, usw. Trotz aller persönlichen Integrität des Bischofs ist also nicht so sehr die Wahrheitssuche als eher der Machterhalt (sogar im positiven Sinne des „Hütters der Einheit“) als ausschlaggebend für Mosers Vermittlungsversuche zu diagnostizieren. Die römische Glaubenskongregation berücksichtigt mit ihrer Verfahrensordnung solche pastorale Gesichtspunkte nicht.
JURISTISCHE MIßVERSTÄNDNISSE
Schwerwiegender scheinen mir aber noch folgende Einwände zu sein, die J. Neumann gegen die Verfahrensweise (n) vorbringt. Sie beruhen nämlich seiner Meinung nach auf zwei juristischen Mißverständnissen:
- Das Verfahren geht davon aus, daß die Evidenz der Wahrheit eindeutig ist, die Feststellung eines Irrtums also in einem einfachen Verwaltungsverfahren ohne zweite Instanz möglich sei. So fehlt z.B. in der außerordentlichen Verfahrensordnung jeder Hinweis, was geschehen soll, wenn der Autor – und möglicherweise der Bischof auch (siehe Willebrands / Schillebeeckx) – bestreiten, daß es sich bei der inkriminierten Äußerung um einen Glaubensirrtum handle.
- Die Kongregation denkt in Einzelsätzen, die richtig oder falsch sein können, statt wie die meisten heutigen Theologen in Gedankengebäuden, Septemen, bei denen es um Sinnzusammenhänge, theologische Methoden und ihre biblische Legitimation u.ä. geht.
«Noch vor kurzem erklärte uns Bischof Moser in einem persönlichen Gespräch, daß seine Bemühungen um eine Verständigung mit dem nicht ganz einfach zu behandelnden Professor gewisse Anfangserfolge gezeigt hätten. Auch für die Einwände, die Sprecher der Seelsorge in Württemberg gegen seine, manche Gläubige zunächst verwirrenden Äußerungen vorbrachten, zeigte Hans Küng, der ja nicht nur ein Katheder-Gelehrter, sondern ein pastoral empfindender Priester ist, durchaus Verständnis. Hans Küng und Bischof Moser waren also nicht nur überrascht, sondern spürbar betroffen, als sie der römische Spruch erreichte.»
Friedrich Weigend, in: Stuttgarter Zeitung, 19.12.79
Schon zur Zeit Luthers war dies eine Verständigungsschwierigkeit, Rom hat aber offensichtlich noch nichts dazugelernt. Immer noch glaubt man dort (vgl. auch A. Heiderscheid, LW, 29.12.1979 !), die Glaubenswahrheit durch eine klare Regel nach Art eines Gesetzes exakt und vollständig bestimmen zu können. Wer von der Formulierung dieses Satzes abweicht, etwa wenn er neue Begriffe einfährt, um den gemeinten Inhalt besser ausdrücken zu können, läuft Gefahr diese Regel zu verletzen (J. Neumann). Andere Beiträge dieser Nummer haben aber schon zu Genüge daraufhingewiesen, daß der von Jesus geoffenbarte Glaube an den lebendigen Gott, den "Gott Abrahams, Isaaks und Jakobs", sich notwendigerweise in der Geschichte vollzieht (vgl. Judenvolk, Menschwerdung Christi, Kirche), so daß er auch jeweils, um der alte zu bleiben in der Spalte der neuen Zeit ausgedrückt werden muß, damit er auch Antwort für die neuen Fragen ist und bleibt. Dies hatte 1973 übrigens auch die Glaubenskongregation in einer Erklärung zum Fall Küng zugestanden (vgl. Kasten, S. 24). Diese damals viel beachtete (vgl. Mario Galli, in: Orientierung 37/1973, pp. 151 sp.) Aussage scheint heute wieder vergessen.
VORSCHLÄGE FÜR EINE NEUORDNUNG
Daß es nichtsdestoweniger einer Ueberprüfung theologischer Lehrmeinungen und der argumentativen Auseinandersetzung mit ihnen in der Kirche bedarf, wird kaum bezweifelt. Irrtümer sind auch bei Theologen nicht ausgeschlossen (aber auch nicht bei der Kurie). So ist denn auch Küng jederzeit bereit gewesen sich in Rom einem Kolloquium (Streitgespräch unter Fachleuten) zu stellen, nur unter bestimmten Bedingungen, die die Lehrfreiheit garantieren sollten (vgl. oben S.3, 5). Noch am 30.3.1979 schrieb er aus freien Stücken einen Brief an den Papst, legte seine zwei – jetzt inkriminierten – Neuerscheinungen zur Unfehlbarkeitsfrage bei und bat um ein Gespräch mit Johannes Paul II. sowie um die Einsetzung einer ökumenischen Kommission zu diesem Thema (vgl. L. Kaufmann, in: Orientierung 44/1980, p.6). Im übrigen hatte im Februar 1974 auch die Schweizer Synode eine Eingabe nach Rom beschlossen, die um Revision der Lehrverfahrensordnung nachsuchte – erfolglos.
Neumann, dessen oben genannter Artikel mir als Grundlage dient, stellt 7 Thesen für eine lehramtliche Auseinandersetzung mit theologisch verdächtigen Meinungen zur Diskussion:
- Die "anklagende" Behörde muß vom "urteilenden" Gremium strikt getrennt werden. Dasselbe gilt für die wissenschaftlichen Gutachter.
Ich bin ein alter Mann; ich habe als Dogmatiker immer als kirchliche Lehre vorgetragen, daß die Kirche eine sündige und in vielen Lehren und Entscheidungen irrende Kirche gestern, heute und morgen ist; aber als Mensch und Christ habe ich es erschreckend selten erlebt, daß in konkreten Fällen ein konkreter Amtsträger ehrlich und offen einen Fehlgriff zugibt.
Karl Rahner
- Auch der Beklagte darf Gutachten zur Verteidigung vorlegen.
- Jede fragwürdige These muß in ihrem Kontext beim Autor gewürdigt werden.
- Wesentlicher Bestandteil des Verfahrens soll das Kolloquium von Fachleuten werden.
- Falls ein sofortiges Veröffentlichungsverbot geboten scheint wegen Verwirrungsgefahr bei den Gläubigen, dann soll ein geistliches Kollegium, nicht aber einige Beamten diese provisorische Entscheidung fällen.
- In der Regel sollte die nationale Bischofskonferenz als 1. Instanzebene fungieren, ein Rekurs beim Hl. Stuhl als 2. Instanz wird dann möglich.
- Verwaltungs- und Gerichtsverfahren müssen deutlich getrennt werden, so daß zweite erstere kontrollieren können.
Unter diesen Bedingungen dürfte gewährleistet sein, daß die Entscheidungen des Lehramtes statt "Machtsprüchen" wieder "Wahrsprüche" werden.
m.p.
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