Liegt Denkmalschutz nur im Auge des Betrachters?

Eine Reportage über Baufortschritt und historische Authentizität

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Sonja Kmec / Thomas Kolnberger

„Finden Sie, dass das Bettendorff-Haus unter Denkmalschutz gestellt werden sollte?“ Der Lintgener Bürgermeister schaut uns verwundert an: „Aber es steht doch bereits unter Denkmalschutz!“ Außerdem sagt niemand in Lintgen „Bettendorff-Haus“ zu dem markanten Gebäude mit der Jahreszahl 1686 auf dem Türsturz. Das große Haus liegt „gegenüber der Fabrik“ an der alten Hauptstraße von Mersch nach Luxemburg-Stadt. Jahrzehntelang ist hier der Transit vorbeigebraust, bis der Bau der umstrittenen „Nordstraße“ (A7) mit ihrer Tunnelumfahrung die Lintgener aufatmen ließ. Dass der Missionar Jean-Philippe Bettendorff – Padre João Felipe Bettendorff, so ist er in Brasilien bekannt – hier geboren wurde und aufwuchs, wurde bereits in verschiedenen Publikationen, Ausstellungen, Tagungen und Empfängen – auch vor Ort – zum Thema gemacht.¹ Trotzdem ist dieser historische Hintergrund des alten Gemäuers nur wenigen Lintgen bekannt. Man erinnert sich eher an die Kornschnapsbrennerei der Familie Wolmering an dieser Stelle: „Beim Jier“ hieß das Ensemble, nachdem Gérard Wolmering Anfang des 20. Jahrhunderts eine mehrstöckige Lagerhalle samt vorkragender Aufzugswinde errichten ließ. In den 1970er oder 80er wurde dieses Wirtschaftsgebäude zu einem Wohnhaus umgebaut und teilt sich seitdem den holprigen kopfsteingepflasterten Hof mit dem alten Herrenhaus. Ursprünglich war dieser Hof eine Meierei, also ein Verwaltungssitz der Benediktinerabtei St. Maximin, die jahrhundertelang in Lintgen und Umgebung herrschaftliche Rechte ausübten. Und die Heuards (oder Heuwart), verschwägert mit den Bettendorffs, sind generationenlang „mayeur de Lintgen“ gewesen. Das „Heuards-Haus“ war also ein bauliches Machtsymbol und repräsentierte die Grundherren im fernen Trier (Foto 1, S. 48).

Heute wohnen hier vier portugiesische Familien zur Miete. Um das Haus seiner neuen Nutzung anzupassen, wurde an manchen

Stellen deutlich erkennbar von den neuen Bewohnern heimhandwerkermäßig eingegriffen. Vor kurzem wurde auch das Dach von den Eigentümern saniert. Welche Auflagen bei solchen Baumaßnahmen Denkmalschutz mit sich bringt oder welche Zuschüsse beantragt werden können, scheint weder den Hausbewohnern noch den Besitzern völlig klar zu sein. Über den geschützten Status ihrer Immobilie wurden die Hauseigentümer per amtlichen Bescheid in Kenntnis gesetzt, nachdem die Gemeinde am

  1. November 1988 eine offizielle Anfrage eingereicht hatte, das Haus ins Inventaire supplémentaire aufzunehmen. Die Denkmalbehörde Service national des sites et monuments (SSMN) war dabei zur Auffassung gelangt, dass « le caractère typiquement rural et les éléments architecturaux justifient une mise sur inventaire ».² Von zuständiger Stelle im SSMN wurde uns erklärt, dass es erst seit

wenigen Jahren üblich sei, längere Begründungen für eine Inschutzstellung zu verfassen. Bis dahin war Denkmalschutz amtliche Beschlusssache und die denkmalpflegerische Argumentation, wie in unserem Fall, lakonisch. Ein detailliertes Protokoll (procès verbal), welches das Haus im Zuge seiner Begehung durch die Denkmalkommission vorgestellt hätte, liegt nicht vor. Heute – so der SSMN – würden folgende Punkte angeführt werden: „großes herrschaftliches Haus, große Volumen, gut proportioniert in Volumen und Fassaden, harmonische Fassaden, im Innern noch sehr authentisch, gut erhaltenes historisches Gebäude (damals wie heute), für Lintgen eines der am besten erhaltenen und eines der herausragenden Häuser.“

Ein Steinwurf weit entfernt befindet sich ein weiteres Objekt, das auf Initiative des SSMN 2001 klassiert wurde. Das Haus ist zurzeit in Plastikplanen gehüllt und wird von Grund auf renoviert. Schützenswert erschien dem SSMN Alter und Authentizität des Gebäudes: « La maison, dont l’annexe-grange a été démolie dans

Der historische Hintergrund des alten Gemäuers ist nur wenigen Lintgen bekannt. Man erinnert sich eher an die Kornschnapsbrennerei.

les années 80, date de 1748. » Hervorgestrichen wurden unter anderem die Türgewände mit „Supraporta“, die Holztür (wovon der obere Teil noch ursprünglich erhalten ist), die Gewölbe des Korridors und der Küche. « La maison est l’un des représentants, devenus très rares, de bâtisses datant du 18$^{e}$ siècle, conservées dans leur état d’origine. […] Les projets de la firme propriétaire pourraient mettre en danger la subsistance des valeurs architecturales. La protection moyennant inscription à l’inventaire s’impose. La protection s’étendra […] à la parcelle cadastrale pour former un périmètre de protection. »$^{3}$ Dieser geschützte Raum umfasst aber weder die kleine Kapelle an der Hauptstraße – die erst später klassiert wurde$^{4}$ – noch den verwilderten Garten, wie Bürgermeister Wurth die ehemalige Hoffläche nennt, die vor kurzem verbaut wurde. Aus Sicht der Gemeinde war diese leerstehende Fläche eine Chance auf Bauverdichtung, also Schaffung von Wohnraum mit bereits bestehender Infrastruktur. Aus denkmalpflegerischer Perspektive (siehe die einfügte Charta von Venedig, Artikel 6) wäre allerdings nicht nur das Baudenkmal selbst erhaltenswert gewesen, sondern auch dessen Einbettung in den Raum. Dieser „Denkmalbereich“ (Artikel 1) wurde von den Erben verkauft und von dem neuen Eigentümer an einen Immobilienentwickler weiterverkauft, welcher darauf – konform zu dem vom Innenministerium genehmigten Bautenreglement der Gemeinde Lintgen – bunte Reihenhäuser hochzog (Foto 2).

„Eine überaus gelungene Nutzung dieses Bauterrains“, findet der sympathische Bürgermeister, der uns stolz durch seine Heimatgemeinde führt. Eine ähnliche Lösung und Bauverdichtung würde er sich auch für das benachbarte Bettendorff-Haus und seine Dependenzen wünschen. In der Tat stehen hier neben der ehemaligen Brennerei noch ein steinernes Gartentor „wahrscheinlich original“ und ein Ziegelbau mit Holzverzierungen (ehemalige Ställe und Remise). Aber „das Leben geht weiter“ und das Denkmalschutzamt hat keine Bedenken gegen einen Abriss angemeldet.

Lintgen braucht Platz und Infrastruktur, Lintgen ist eine dynamische Gemeinde von 2 600 Einwohnern. Es soll keine Schlafgemeinde werden, so ist eine neue Sportshalle geplant und statt des alten Campingplatzes soll eine funktioneller Holzbau entstehen. Alte Häuser sollen entweder fachgerecht renoviert oder abgerissen werden, erklärt Herr Wurth sein Bauprogramm und deutet als Beispiel auf einen modernen grau-weiß gestrichenen Appartementblock, an dessen Stelle „früher das Häuschen eines alten Paares stand und jetzt vier Parteien Platz haben“. Solche Umwidmungen und Baugenehmigungen müssen bei der Gemeinde eingereicht werden und oftmals scheint ein Abriss und Neubau praktischer, auch wenn „Bausünden wie in den 60er Jahren“ tunlichst vermieden werden sollen.

Kopfzerbrechen bietet dem aktiven Gemeindevater ein weiteres altes Haus, das nicht klassiert ist, da es mehrfach erweitert, zu einem baugeschichtlichen „Patchwork“ mehrerer Jahrhunderte wurde. Ohne Unterkellerung gebaut, wird das „Horgerhaus“ hiesigen Vereinen zur Verfügung gestellt und dient der Gemeinde als Archiv, ist aber schimmelbefallen und frisst Unmengen an Heizkosten. Auch ist das hölzerne Stiegengeländer im Inneren zu niedrig und nicht kindgerecht, für Behinderte ist das Haus sowieso ungeeignet – und „ist eigentlich zu nichts zu gebrauchen“.

Soweit unsere Bestandsaufnahme. Die drei vorgestellten Fälle stehen exemplarisch für ein zentrales Problem des Denkmalschutzes insgesamt: Was ist historische Authentizität? Wann „beginnt“ und wann „endet“ sie und vor allem: wer legt sie fest? Die Charta von Venedig und weiterführende Konventionen sind Grundsatzdokumente ohne konkrete Definitionen. Es bleibt der nationalen Kulturdenkmalverwaltung überlassen zu bestimmen, was schützenswert ist. Hier reiben sich öffentliches Interesse in Sinne einer Bewahrung der „geistigen[en] Botschaft der Vergangenheit“ – so der Wortlaut der Charta von Venedig – und private Eigentumsrechte.

Denkmalschutz ist nicht der einzige Bereich wo privates Recht beschnitten wird, aber seine weichen Paragraphen begünstigen Beliebigkeit und hinterlassen Ratlosigkeit. In dem ersten Band der Topographie der Baukultur des Großherzogtums Luxemburg stellt Christiane Mayer „zeitliche“ und „räumliche“ Kriterien des Denkmalschutzes auf. Während sich „räumliche“ Kriterien auf das Ortstypische beziehen, gilt als wesentliches „zeitliches“ Kriterium die Authentizität, d. h. eine minimale Veränderung und größtmögliche Erhaltung von originaler historischer Substanz. Die Frage stellt sich, ob trotz (kunst)historischer Expertise die Entscheidung immer ihren arbiträren Charakter beibehält?

Denkmalschutz ist ein amtlicher Willkürakt, der nur dann wirklich funktionieren kann, wenn er von der Öffentlichkeit unterstützt wird und somit auch gegen wirtschaftliche Interessen Einzelner halten kann. Das heißt in unseren Augen aber nicht, dass die Ensembles „eingefroren“ und musealisiert werden sollen, sondern dass Vorgaben für die Weiternutzung (fachgerechte Renovierung, Umbau …) transparenter werden müssen und auch eingehalten werden. Dabei sind auch unbebaute Flächen integraler Bestandteil eines jeden Baudenkmals.

Schlussendlich sind auch „Patchworks“ historisch gewachsen und verdienen ab einem gewissen Punkt erhalten zu bleiben. Das Rhamer Plateau in Luxemburg-Stadt ist ein Beispiel von vielen für unwiederbringlichen Verlust von so definiertem „authentischem“ Kulturgut. Auch die Translozierung der „Maison berbère“ (entgegen dem Artikel 7 der Charta von Venedig) konserviert bloß die leere Hülle, herausgestanzt aus ihrem gewachsenen baulichen Milieu. Die Häufung solcher skandalöser Entscheidungen zeugen von einem eindeutigen Missstand. Es fehlt der politische Wille zur Durchsetzung des Denkmalschutzes; die erwähnten arrêtés ministériels halten zwar punktuell eine Zerstörung von Kulturgut auf, müssten aber viel umfassender sein und mit dem Baureglement harmonisiert werden, damit ordnungsgemäße Baugenehmigungen nicht (mehr) als legalisierte Zerstörung gegen den Geist des Denkmalschutzes verstoßen. ♦

1 Jean-Philippe Bettendorff (1625-c.1698) stand an der Spitze der jesuitischen Mission in Amazonien. Seine ethnographische Chronik ist eine bedeutende Quelle für die brasilianische Missionsgeschichte und ein gutes Beispiel für religiöse Globalisierungsvorgänge in der frühen Neuzeit. Diese Aspekte standen unlängst bei einer internationalen Tagung der Uni Luxemburg im Mittelpunkt. Cf. Karl-Heinz Arenz: De l’Alzette à l’Amazone: Jean-Philippe Bettendorff et les jésuites en Amazonie portugaise (1661-1693). PSH vol. 120. Luxemburg 2008.

2 Le bâtiment sis 41, rue de Diekirch, sur une partie de la parcelle inscrite au cadastre de la commune de Lintgen, section A de Lintgen, sous le numéro 81/2995, Arrêté ministériel du 28 juillet 1989. Wir möchten uns ganz herzlich bei Frau Christine Klein für ihre Hilfe bedanken.

3 L’immeuble comprenant maison, place et emprise, sis à Lintgen, inscrit au cadastre de la commune de Lintgen, section A de Lintgen, sous les numéros 76/3695 et 76/3697, Arrêté ministériel du 17 septembre 2001.

4 L’oratoire sis à Lintgen, en bordure de la RN 7, sur la parcelle cadastrale inscrite au cadastre de la commune de Lintgen, section A de Lintgen, sous le numéro 76/3696, Arrêté ministériel du 30 avril 2002.

5 Christina Mayer: Kanton Echternach: ein Katalog der erhaltenswerten Kulturgüter und Ensembles (Topographie der Baukultur des Großherzogtums Luxemburg Bd. I) Luxemburg: Service des sites et monuments nationaux, 2010, S. 10.

Internationale Charta über die Konservierung und Restaurierung von Denkmälern und Ensembles

Charta von Venedig (1964)

Als lebendige Zeugnisse jahrhundertealter Traditionen der Völker vermitteln die Denkmäler in der Gegenwart eine geistige Botschaft der Vergangenheit. Die Menschheit, die sich der universellen Geltung menschlicher Werte mehr und mehr bewußt wird, sieht in den Denkmälern ein gemeinsames Erbe und fühlt sich kommenden Generationen gegenüber für ihre Bewahrung gemeinsam verantwortlich. Sie hat die Verpflichtung, ihnen die Denkmäler im ganzen Reichtum ihrer Authentizität weiterzugeben.

Artikel 1: Der Denkmalbegriff umfaßt sowohl das einzelne Denkmal als auch das städtische oder ländliche Ensemble (Denkmalbereich), das von einer ihm eigentümlichen Kultur, einer bezeichnenden Entwicklung oder einem historischen Ereignis Zeugnis ablegt. Er bezieht sich nicht nur auf große künstlerische Schöpfungen, sondern auch auf bescheidene Werke, die im Lauf der Zeit eine kulturelle Bedeutung bekommen haben.

Artikel 2: Konservierung und Restaurierung der Denkmäler bilden eine Disziplin, welche sich aller Wissenschaften und Techniken bedient, die zur Erforschung und Erhaltung des kulturellen Erbes beitragen können.

Artikel 3: Ziel der Konservierung und Restaurierung von Denkmälern ist ebenso die Erhaltung des Kunstwerks wie die Bewahrung des geschichtlichen Zeugnisses.

Artikel 4: Die Erhaltung der Denkmäler erfordert zunächst ihre dauernde Pflege.

Artikel 5: Die Erhaltung der Denkmäler wird immer begünstigt durch eine der Gesellschaft nützliche Funktion. Ein solcher Gebrauch ist daher wünschenswert, darf aber Struktur und Gestalt der Denkmäler nicht verändern. Nur innerhalb dieser Grenzen können durch die Entwicklung gesellschaftlicher Ansprüche und durch Nutzungsänderungen bedingte Eingriffe geplant und bewilligt werden.

Artikel 6: Zur Erhaltung eines Denkmals gehört die Bewahrung eines seinem Maßstab entsprechenden Rahmens. Wenn die überlieferte Umgebung noch vorhanden ist, muß sie erhalten werden und es verbietet sich jede neue Baumaßnahme, jede Zerstörung, jede Umgestaltung, die das Zusammenwirken von Bauvolumen und Farbigkeit verändern könnte.

Artikel 7: Das Denkmal ist untrennbar mit der Geschichte verbunden, von der es Zeugnis ablegt, sowie mit der Umgebung, zu der es gehört. Demzufolge kann eine Translozierung des ganzen Denkmals oder eines Teiles nur dann geduldet werden, wenn dies zu seinem Schutz unbedingt erforderlich ist oder bedeutende nationale oder internationale Interessen dies rechtfertigen.

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